Urteil des BPatG vom 19.04.2016

Einspruch, Widerruf, Hauptsache, Rechtsschutzinteresse

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 701/14
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 39 363
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 19. April 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Großmann und
Dipl.-Ing. Richter
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beschlossen:
Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 103 39 363, dessen Erteilung am 3. Februar 2011 veröffentlicht
worden ist, ist am 18. April 2011 Einspruch erhoben worden.
Am 20. Juni 2013 hat die Patentinhaberin gemäß § 61 (2) 2 PatG eine Entschei-
dung durch das Bundespatentgericht beantragt.
Mit Erklärung vom 5. November 2015 hat die Einsprechende ihren Einspruch zu-
rückgenommen und am 18. Januar 2016 hat die Patentinhaberin mitgeteilt, dass
der Fortbestand des Patents nicht beabsichtigt sei.
Im Laufe des weiteren Verfahrens ist das Patent wegen Nichtzahlung der Jahres-
gebühr zum 1. März 2016 erloschen, was am 16. April 2016 im Patentregister ak-
tualisiert bzw. vermerkt worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Das Einspruchsverfahren ist nach dem Erlöschen des streitgegenständlichen Pa-
tents durch Nichtzahlung der Jahresgebühr für erledigt zu erklären, da ein Rechts-
schutzinteresse an der Fortsetzung des Verfahrens von beiden Seiten nicht be-
kundet worden ist.
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1.
Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden
Einspruch nach § 61 (2) 2 PatG zuständig geworden, die Bedingungen hierfür sind
erfüllt.
Der Einspruch ist frist- und formgerecht eingereicht worden und auch ausreichend
mit Gründen versehen worden, so dass dieser zulässig ist.
Die Einsprechende ist nach Zurücknahme ihres Einspruchs nicht mehr am Verfah-
ren beteiligt, das Verfahren ist jedoch gemäß § 61 (1) 2 PatG von Amts wegen
fortzuführen (vgl. Schulte/Moufang, Patentgesetz, 9. Auflage, § 59 PatG,
Rdn. 239).
2. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse
der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Vergangenheit. Des
Weiteren hat die Einsprechende durch die Zurücknahme des Einspruchs bekun-
det, dass ihrerseits auch kein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Wi-
derruf des Streitpatents besteht. Damit ist das Einspruchsverfahren in der Haupt-
sache erledigt (vgl. dazu ausführlich BPatG GRUR 2010, 363 ff.
– „Radauswucht-
maschine“).
3. Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der
Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die
Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähi-
gen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG a. a. O. -
„Radauswuchtmaschine“).
III.
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
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1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4 .
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-
lich einzulegen.
Dr. Lischke
Eisenrauch
Dr. Großmann
Richter
prö