Urteil des BPatG vom 27.01.2015

Patentanspruch, Fig, Anzeige, Form

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 66/14
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 010 140.8
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 27. Januar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und
Dipl.-Ing. Richter
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse E03C des Deutschen Patent- und Marken-
- 2 -
amts vom 19. September 2011 aufgehoben und ein Patent mit fol-
genden Unterlagen erteilt:
-
Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag vom
12. Dezember 2014,
-
Beschreibungsseiten 1 bis 8 vom 12. Dezember 2014,
-
Zeichnungen Fig. 1 bis 3 gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I.
Die Erfindung wurde am 28. Februar 2007 beim Deutschen Patent- und Marken-
amt unter dem Aktenzeichen 10 2007 010 140.8 angemeldet.
Die Prüfungsstelle hat mit Beschluss vom 19. September 2011 die Neuheit des
Anmeldungsgegenstandes gemäß der damals geltenden Fassung des Patentan-
spruchs 1 mit Verweis auf die DE 201 15 097 U1 (Entgegenhaltung D1) verneint.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 21. Oktober 2011 eingegangene Be-
schwerde der Anmelderin.
Sie beantragt mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2014 die Entscheidung der Be-
schwerde im schriftlichen Verfahren und reicht zwei Sätze neuer Patentansprüche
ein, welche nach Haupt- und Hilfsantrag dem Verfahren zugrunde liegen sollen.
In der Sache beantragt sie, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- 3 -
- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag vom 12. Dezember 2014,
hilfsweise Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag vom
12. Dezember 2014;
-
Beschreibung Seiten 1 bis 8 vom 12. Dezember 2014,
-
Zeichnungen Fig. 1 bis 3 gemäß Offenlegungsschrift.
Die Anmeldung betrifft nach dem geltenden Patentanspruch 1 eine
„Sanitärarmatur mit
-
mindestens einem Wasserauslauf (16 ),
-
einem Ventil (38) zum wahlweise Freigeben und Absperren
des Auslaufs von Wasser aus dem mindestens einen Was-
serauslauf (16),
-
einer Ansteuereinheit (34) zur Ansteuerung des Ventils (38),
-
einer Anzeigevorrichtung (12) und
-
einer Bedieneinrichtung (14) zum Eingeben von Befehlen für
die Ansteuereinheit (34),
-
wobei die Bedieneinrichtung (14) bei Auslösung eines
Aktivierungssignals von einer Ruhemodus-Anzeige auf eine
Betriebsmodus-Anzeige und zur Darstellung von Symbolen
(22 - 32, 40 - 48) für Eingaben von Befehlen für die Ansteu-
ereinheit (34) umschaltbar ist,
-
derart, dass auf der Bedieneinrichtung im Betriebsmodus
verschiedene Tastenfelder darstellbar sind, die im Ruhemo-
dus gegebenenfalls nicht sichtbar sind und die der weiteren
Bedienung der Sanitärarmatur dienen und wobei ferner
-
die Ansteuereinheit (34) das Ventil (38) über mindestens ein
Freigabeintervall zum Freigeben des Wasserauslaufs (16)
ansteuert und
- 4 -
- wobei die verbleibende Freigabezeitdauer, für die der Wasseraus-
lauf (16) während eines Freigabeintervalls noch freigegeben ist,
an der Anzeigevorrichtung darstellbar i
st“.
Hieran schließen sich folgende Unteransprüche an:
2.
Sanitärarmatur nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass das Aktivierungssignal durch Betätigung eines Tastenfeldes
(20) manuell oder bei Annäherung einer Person automatisch aus-
lösbar ist.
3.
Sanitärarmatur nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass die Ansteuereinheit (34) das Ventil über mindestens zwei
Freigabeintervalle mit einem dazwischen liegenden Absperrinter-
vall zum zwischenzeitlichen Absperren des Wasserauslaufs an-
steuert und dass die verbleibende Absperrzeitdauer, für die der
Wasserauslauf während des Absperrintervalls noch gesperrt
bleibt, an der Anzeigevorrichtung darstellbar ist.
4.
Sanitärarmatur nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass die Anzeigevorrichtung (12)
und/oder Bedieneinrichtung (14) kabellos mit der Sanitärarmatur
verbindbar sind.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie
ist
auch
erfolgreich, da der beanspruchte Gegenstand patentfähig ist (§§ 1, 3 und 4 PatG)
und sie zur Erteilung eines Patents im gemäß Hauptantrag beantragten Umfang
führt.
- 5 -
2. Der Senat sieht den geltenden Patentanspruch 1 als zulässig an, da er auf
eine Zusammenfassung des ursprünglichen Anspruchs 1 mit Merkmalen aus dem
ursprünglichen Anspruch 3 zurückgeht.
3. Auch hat sich der Senat davon überzeugt, dass der Inhalt der von der
Prüfungsstelle als patenthindernd angeführten Entgegenhaltung D1 sowie des im
Prüfungsverfahren weiter ermittelten Standes der Technik dem Anmeldungsge-
genstand in der nunmehr geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 weder neu-
heitsschädlich entgegensteht noch diesen für den Fachmann nahelegt. Insbeson-
dere findet sich in keiner dieser Druckschriften ein Hinweis auf eine Anzeigemög-
lichkeit der verbleibenden Freigabezeitdauer, für die der Wasserauslauf während
eines Freigabeintervalls noch freigegeben ist, gemäß dem hinzugenommenen
Merkmal aus dem ursprünglichen Anspruch 3.
4. Mit dem somit gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die von diesem
getragenen Ansprüche 2 bis 4 gewährbar.
5. Einer weitergehenden Begründung der Entscheidung bedarf es nicht, da dem
Antrag der einzig am Verfahren beteiligten Anmelderin stattgegeben wird und die
den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe zumindest insoweit gegen-
standslos sind, wie sich der Gegenstand des hier zugrundeliegenden Antrags ge-
ändert hat (vgl. BGH GRUR 2004, 79, 80, letzter Satz).
Dr. Lischke
Hildebrandt
Eisenrauch
Richter
prö