Urteil des BPatG vom 14.10.2014

Stadt Hamburg, Brief, Breite, Prozessrecht

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 150/14
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 009 350.0
(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung)
hat der 10. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Lischke sowie die Rich-
ter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass es sich bei der Eingabe des Antrag-
stellers vom 19. März 2014 um keine Beschwerde handelt.
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G r ü n d e
I.
Der Antragssteller hat am 9. Mai 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) eine Patentanmeldung
mit der Bezeichnung „Zusätzliche Ausrüstung für
ein Kraftfahrzeug, die Einsparen des Benzin und das Verringern der Atmosphären-
verschmutzung zulässt
“ eingereicht, die das Aktenzeichen 10 2012 009 350.0 er-
halten hat. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskosten-
hilfe und einen Antrag auf Beiordnung seines zur Vertretung bereiten Anwalts ge-
stellt. Die zuständige Patentabteilung 34 des DPMA hat nach Erlass eines ent-
sprechenden Zwischenbescheids vom 17. September 2013 die Anträge mit Be-
schluss vom 4. Februar 2014 zurückgewiesen, wobei sie dies damit begründet
hat, dass bei der Anmeldung keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Pa-
tents bestehe.
Die Antragsteller hat mit Eingabe vom 19. März 2014, die einen Tag später beim
DPMA eingegangen ist, auf den Beschluss, der ihm mit eingeschriebenen Brief
am 14. Februar 2014 persönlich zugestellt worden war, reagiert. In seinem Schrei-
ben teilt er sinngemäß mit, er habe
den „Brief“ so verstanden, dass der Gegen-
stand seiner Anmeldung nicht für neu gehalten werde. Hierbei räume er durchaus
ein, dass der Kern seiner Patentanmeldung möglicherweise auch nicht erfinde-
risch sei; als entscheidend sehe er aber an, dass seine Entwicklungen es dem
Staat ermöglichen könnten,
das Einkaufen von „Erdöl-Sprit“ wesentlich zu reduzie-
ren. Das Schreiben des Antragstellers schließt sodann mit dem Hinweis, er würde
es im Übrigen begrüßen, wenn das DPMA von sich aus die Initiative ergreifen und
z.B. bei der
„Administration der Stadt Hamburg“ Werbung für seine (des Antrag-
stellers) Entwicklungen machen könnte.
Die zuständige Patentabteilung des DPMA hat die Eingabe des Antragstellers vom
19. März 2014 als (im Übrigen verspätete) Beschwerde gegen den Beschluss vom
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4. Februar 2014 behandelt, dieser nicht abgeholfen und die Eingabe dem Bundes-
patentgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Eingabe des Antragstellers vom 19. März 2014 stellt keine Beschwerde im
Sinne von § 73 PatG dar. Eine Eingabe ist nur dann als Beschwerde gegen eine
Entscheidung des DPMA anzusehen, wenn sie den Willen zur Anfechtung der Ent-
scheidung erkennen lässt (vgl. Bühring, GebrMG, 8. Aufl., § 18 Rn. 44; Schulte,
PatG mit EPÜ, 8. Aufl., § 73 Rn. 64, in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatRKomm,
PatG, § 73 Rn. 32). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Zwar gelten auch im Beschwerderecht die allgemeinen, im Prozessrecht bei pro-
zessualen Willenserklärungen zu beachtenden Auslegungsregeln (vgl. BPatGE
46, 211, 213 -
„Ermüdungsfreies Computergerät“); diese Regeln rechtfertigen je-
doch keine Auslegung gegen den Wortlaut eines Vorbringens (vgl. Busse/,
PatG, 7. Aufl., vor § 73 Rn. 50). Der Antragsteller hat mit seiner Eingabe vom
19. März 2014 herausstellt, dass er seine Entwicklungen - unabhängig von deren
Patentfähigkeit
– in volkswirtschaftlicher Hinsicht für sehr sinnvoll halte und dass
er es bedaure, dass diesen bisher eine breite Anerkennung versagt geblieben sei.
Er bezieht sich hierbei auf mindestens eine weitere Anmeldung eines Pa-
tents - somit nicht nur auf den Gegenstand der hier in Rede stehenden Anmel-
dung, zu der ihm die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung
seines Anwalts versagt wurden. Mit seiner Eingabe vom 19. März 2014 verfolgt
der Antragsteller ersichtlich das Ziel, das DPMA dazu zu bewegen, seine Entwick-
lungen anderen öffentlichen Stellen ins Bewusstsein zu bringen. Daneben gibt er
zu erkennen, dass er den Beschluss der Patentabteilung 34 des DPMA vom
4. Februar 2014 inhaltlich akzeptiert hat und dass er von einer bestehenden An-
fechtungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen möchte.
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III.
Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde
zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn
gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg ab-
gelehnt war,
3. dem Antragsteller das rechtliche Gehör versagt war,
4. der Antragsteller im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vor-
schriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichts-
hof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Lischke
Hildebrandt
Eisenrauch
Küest
Hu