Urteil des BPatG vom 27.05.2010

BPatG: stand der technik, patentanspruch, einspruch, distanz, erfindung, neuheit, firma, diplom, ingenieur, industrie

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 304/06
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
gegen das Patent 101 40 884
- 2 -
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. Mai 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Dehne, des Richters Reker, des Richters Dipl.-Ing. Rippel und der Rich-
terin Dipl.-Ing. Dr. Prasch
beschlossen:
Das Patent 101 40 884 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 3, eingegangen am 25. September 2006,
Beschreibung Seiten 1 bis 16, eingegangen am 15. April 2010,
5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 8 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I .
Die Patentinhaberin hat das Patent 101 40 884, welches die japanische Priorität
P 00-252602 vom 23. August 2000 in Anspruch nimmt, am 21. August 2001 beim
Patentamt angemeldet.
Die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
„Kugelumlaufspindelvorrichtung“
wurde am 22. September 2005 veröffentlicht.
- 3 -
Dagegen hat am 22. Dezember 2005 die Firma
B… GmbH in
E…-S…-Straße in
S
Einspruch erhoben, weil der Gegenstand des erteilten Patents nicht patentfähig
sei.
Die Einsprechende hat ihren Einspruch auf folgende Druckschriften gestützt:
D1
DE 100 42 610 A1
D2
DE 21 66 275 C3
D3
DE 20 43 064 A
D4
US 3 759 113
D5
SU 411251
D6
Wilhelm Schröder, „Feinpositionierung mit Kugelgewindetrie-
ben", Fortschrittberichte VDl, Reihe 1: Konstruktionstechnik-
/Maschinenelemente, Nr. 277, 1997
D7
DE 23 53 734 A
D8
DE 33 04 784 C2
D9
DE 877 080 C
D10 DE 198 03 026 A1
D11 DE 195 09 265 A1
D12 DE 27 15 762 A1
D13 Jürgen Schunk, „Wälzschraubtriebe und ihre Anwendung im
Werkzeugmaschinenbau", Industrie-Anzeiger, 89. Jg., Nr. 60,
Juli 1967, Seiten 21 - 25
D14 US 3 580 098
D15 US 3 815 435
D16 US 3 971 264
- 4 -
D17 US 5 005 436
D18 US 5 303 607
D19 US 5 653 145
D20 US 6 282 972 B2
D21 US 6 450 055 B1.
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten
und hat mit Schriftsatz vom 25. September 2006, eingegangen per Fax am glei-
chen Tag, neue Patentansprüche 1 bis 3 vorgelegt, mit denen sie das Patent in
beschränkter Fassung verteidigt.
Von der Patentinhaberin liegt schriftlich der Antrag vor, das Patent mit folgenden
Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche 1 bis 3, eingegangen am 25. September 2006,
Beschreibung Seiten 1 bis 16, eingegangen am 15. April 2010,
5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 8 gemäß Patentschrift.
Mit Schriftsatz, eingegangen am 6. April 2010, hat die Einsprechende ihren ur-
sprünglich gestellten Antrag auf Widerruf des Patents zurückgenommen. Von ihr
liegt nunmehr schriftlich der Antrag vor, das Patent in der zuletzt von der Patentin-
haberin eingereichten Fassung vom 25. September 2006 beschränkt aufrechtzu-
erhalten.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
- 5 -
- 6 -
Der nebengeordnete, geltende Patentanspruch 3 lautet:
- 7 -
In den geltenden Patentansprüchen 1 und 3 wurden in der 11. Zeile das Wort
„dienen“ in „einen“ und das Wort „Beriech“ in „Bereich“ berichtigt.
Die Aufgabe der Erfindung ist gemäß der Seite 6, vorletzter Absatz, der am
15. April 2010 eingereichten Beschreibungsunterlagen darin zu sehen, den aus
der DE 21 66 275 C3 an sich bekannten Kugelumlaufspindelmechanismus dahin-
gehend weiterzuentwickeln, dass auch bei einer nicht tangentialen Einmündung
der Verbindungsbahn in die Kugelrollkontaktbahn ein insbesondere stoß- und stö-
rungsfreier Lauf der Kugeln erreicht wird.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1.
Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006
eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß
§ 147 Abs. 3 Nr. 1 PatG zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs
begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift
nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff
- Informationsübermittlungsverfahren I und II ; bestätigt durch BGH-Beschluss vom
9.12.2008 - X ZB 6/08 Ventilsteuerung - Mitt. 2009,72).
- 8 -
2.
Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und auch im Übrigen zuläs-
sig. Er ist jedoch nur insoweit begründet, als er zur Aufrechterhaltung des Patents
in beschränktem Umfang führt.
3.
Der
Patentgegenstand
betrifft
nach
Seite 1
der
geltenden
Beschreibungsunterlagen eine Kugelumlaufspindelvorrichtung, die in einer Vor-
schubeinrichtung für verschiedene Anlagen verwendet wird. Derartige Kugelum-
laufspindelvorrichtungen umfassen üblicherweise eine Gewindespindel, auf deren
äußerer Umfangsoberfläche eine erste schraubenlinienförmige Nut für Wälzkugeln
gebildet ist und eine Mutter, die auf den Umfang der Gewindespindel aufgesetzt ist
und die eine zweite schraubenlinienförmige Nut aufweist, die der ersten schrau-
benlinienförmigen Nut zugeordnet ist. Die beiden schraubenlinienförmigen Nuten
bilden hierbei eine Rollkontaktbahn für Kugeln, die in dem Kugelkreislauf endlos
angeordnet sind. In der Mutter ist eine Verbindungsbahn vorgesehen, welche die
zwei voneinander getrennten Teile der Rollkontaktbahn miteinander verbindet.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet in einer gegliederten Fassung:
1)
Die Kugelumlaufspindelvorrichtung weist eine Schrauben-
spindel (1) auf, deren Außenumfangsfläche mit einer
spiralförmigen Kugelspindelnut (1a) ausgebildet ist.
2)
Die Kugelumlaufspindelvorrichtung weist ein Mutterele-
ment (2) auf, welches auf einer Außenumfangsfläche der
Schraubenspindel angebracht ist und dessen Innenum-
fangsfläche
mit
einer
der
Kugelspindelnut (1a)
der
Schraubenspindel (1)
gegenüberliegenden
Kugelspindel-
nut (2a) ausgebildet ist.
- 9 -
3)
Die Kugelumlaufspindelvorrichtung weist eine Kugelroll-
kontaktbahn (3) auf, welche durch die einander gegen-
überliegenden Kugelspindelnuten (1 a, 2a) gebildet ist.
4)
Die Kugelumlaufspindelvorrichtung weist eine Verbindungs-
bahn (6) auf, welche in dem Mutterelement (2) vorgesehen
ist und einen ersten Bereich und einen anderen zweiten
Bereich
der
Kugelrollkontaktbahn (3)
miteinander
in
Kommunikation bringt.
5)
Die Kugelumlaufspindelvorrichtung weist eine Endlosum-
laufbahn (7) auf, welche durch die Verbindungsbahn (6) und
die Kugelrollkontaktbahn (3) gebildet ist.
6)
Die Kugelumlaufspindelvorrichtung weist eine Vielzahl von
Kugeln (8) auf, welche in der Umlaufbahn (7) aufgenommen
sind.
7)
Es ist ein bearbeiteter Bereich (11, 12) mit einer gleichmäßig
fortlaufenden Gestalt vorgesehen, der durch Schleifen eines
Eckbereiches (10) an einem Verbindungsbereich zwischen
der Kugelrollkontaktbahn (3) und der Verbindungsbahn (6)
geformt ist.
8)
Der bearbeitete Bereich ist so geformt, dass die Distanz
zwischen den Kugelspindelnuten (1a, 2a) in Bezug auf eine
Vorschubrichtung der Kugel (8), die aus der Verbindungs-
bahn (6) zwischen den jeweiligen Nuten (1a, 2a) eintritt,
allmählich kleiner wird.
- 10 -
9)
Der bearbeitete Bereich ist so geformt, dass er von einem
Ende (C) der Verbindungsbahn(6) in einer Umfangsrichtung
des Mutterelements (2) innerhalb eines Bereiches von 90°
von dem Eckbereich entlang der Umfangsrichtung des
Mutterelements (2) verläuft.
10) Die Kugelumlaufspindelvorrichtung weist ferner ein Rohr (5)
auf, welches mit einem Endbereich (5b) in ein in dem
Mutterelement (2) gebildetes Loch (5a) eingesetzt ist.
11) Das Rohr (5) bildet die Verbindungsbahn (6).
12) An dem Endbereich (5b) des Rohres (5) ist ein Zungen-
bereich (5c) ausgebildet, welcher in einer Richtung der
Kugelspindelnut (2a) des Mutterelements (2) gekrümmt ist.
13) Zwischen dem Zungenbereich (5b) und der Kugelspindel-
nut (2a) des Mutterelements (2) ist ein löffelartiger Kugelauf-
nahmeraum (S) gebildet.
Der geltende, auf den Anspruch 1 zurückbezogene Patentanspruch 2 des ange-
griffenen Patents enthält das zusätzliche Merkmal 14:
14) Ein Einstechmaß des bearbeiteten Bereichs (11, 12) liegt in
einem Bereich von 1/400 bis 1/10 des Durchmessers der
Kugel (8) in Bezug auf eine Durchmesserrichtung des Mut-
terelements (2).
Der geltende, nebengeordnete Patentanspruch 3 enthält die Merkmale 1 bis 8 und
10 bis 13 des Patentanspruchs 1 sowie das Merkmal 14 des Patentanspruchs 2.
- 11 -
Die Merkmale 1 bis 6 beschreiben demzufolge eine übliche Kugelumlaufspindel-
einrichtung. Die Merkmale 7 bis 9 sowie 14 betreffen die Ausgestaltung des bear-
beiteten Bereichs. Die Merkmale 10 und 11 beschreiben den aus einem Rohrele-
ment bestehenden Rücklaufkanal allgemein, während die Merkmale 12 und 13
den Zungenbereich des Rohres näher ausbilden.
4.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 3 sind zulässig, weil deren Merkmale in
den ursprünglichen und den erteilten Unterlagen als zur Erfindung gehörig offen-
bart sind.
Die Merkmale 1 bis 9 des Patentanspruchs 1 sind im ursprünglich eingereichten
sowie im erteilten Anspruch 1 offenbart. Die Merkmale 10 bis 13 des Patentan-
spruchs 1 sind in dem ursprünglich eingereichten Anspruch 3 sowie auf Seite 14,
Zeile 15 bis Seite 15, Zeile 30 der ursprünglichen Unterlagen bzw. in den Absät-
zen [0045] bis [0048] der veröffentlichten Patentschrift offenbart.
Das Merkmal 14 ist im ursprünglichen sowie im erteilten Anspruch 2 offenbart.
Der geltende Patentanspruch 3, dem gegenüber dem Patentanspruch 2 das
Merkmal 9 fehlt, findet seine Stütze in den ursprünglichen bzw. erteilten Ansprü-
chen 4 und 5.
5.
Die zweifellos gewerblich anwendbare Kugelumlaufspindelvorrichtung nach
dem geltenden Patentanspruch 1 ist patentfähig.
5.1. Die Neuheit des Streitgegenstands nach Patentanspruch 1 ist gegeben.
Keine der entgegengehaltenen Druckschriften weist eine Kugelumlaufspindelvor-
richtung mit den Merkmalen 12 und 13 des geltenden Patentanspruchs 1 auf, wo-
nach ein als Verbindungsbahn ausgebildetes Rohr einen Zungenbereich aufweist,
welcher in einer Richtung der Kugelspindelnut des Mutterelements gekrümmt ist
- 12 -
und wobei zwischen dem Zungenbereich und der Kugelspindelnut des Mutterele-
ments ein löffelartiger Kugelaufnahmeraum gebildet ist.
5.2. Das Streitgegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn für die im Patentanspruch 1 aufgeführten
Merkmale vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem Fachmann, einem
Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit vertieften Kenntnissen
in der Konstruktion von Kugelumlaufspindelvorrichtungen, keine Anregungen.
Die D1 ist eine gegenüber dem Prioritätstag des Streitpatents vorangemeldete,
jedoch nachveröffentlichte Druckschrift und hat daher bei der Beurteilung der er-
finderischen Tätigkeit außer Betracht zu bleiben.
Die D2 bildet den Ausgangspunkt des Streitpatents.
Aus dieser Druckschrift ist gemäß ihrem Patentanspruch 1 eine Kugelumlaufspin-
delvorrichtung bekannt, mit einer Gewindespindel, die eine erste schraubenlinien-
förmige Nut auf ihrer äußeren Umfangsoberfläche aufweist (Merkmal 1). Auf dem
äußeren Umfang der Gewindespindel ist ein Mutterelement aufgesetzt, wobei die-
ses Mutterelement an ihrer inneren Umfangsoberfläche eine zweite schraubenli-
nienförmige Nut hat, die der ersten schraubenlinienförmigen Nut und deren Innen-
umfangsfläche gegenüberliegt (Merkmal 2). Durch die erste und die zweite
schraubenlinienförmige Nut wird eine Rollkontaktbahn gebildet (Merkmal 3), wobei
eine Verbindungsbahn an der Nut vorgesehen ist, die einen ersten und einen
zweiten Bereich der Kugelrollkontaktbahn miteinander verbindet (Merkmal 4).
Durch die Verbindungsbahn und die Rollkontaktbahn wird eine Endlosumlaufbahn
ausgebildet (Merkmal 5), wobei eine Vielzahl von Kugeln in dieser Umlaufbahn
aufgenommen ist (Merkmal 6). Beim Übergang von der Verbindungsbahn in die
Rollkontaktbahn ist ein bearbeiteter Bereich vorgesehen, wobei dieser bearbeitete
Bereich durch Zurückschleifen eines Winkelabschnittes zwischen der Rollkontakt-
bahn und der Verbindungsbahn gebildet ist (Merkmal 7).
- 13 -
Der bearbeitete Bereich ist so geformt, dass die Distanz zwischen den Kugelspin-
delnuten in Bezug auf eine Vorschubrichtung der Kugel, die aus der Verbindungs-
bahn zwischen den jeweiligen Nuten eintritt, allmählich kleiner wird (Merkmal 8).
Anders als bei dem Streitgegenstand ist bei der D2 jedoch nicht beschrieben, auf
welche Weise die Verbindungsbahn ausgebildet ist. Aus diesem Grund kann die
D2 die Merkmale 10 und 11 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht offen-
baren.
Auch die Merkmale 12 und 13 des Patentanspruchs 1, die den Zungenbereich des
Rohres näher ausbilden, zeigt die Druckschrift D2 schon deshalb eindeutig nicht,
weil in der D2 weder ein Rohr gezeigt noch beschrieben ist, welches die Verbin-
dungsbahn bildet und den ersten mit dem zweiten Bereich verbindet.
Zwar vermittelt die D2 dem Fachmann, dass zur Gewährleitung eines stoß- und
störungsfreien Laufs der Kugeln im Verbindungsbereich zwischen der Kugelroll-
kontaktbahn und der Verbindungsbahn eine tangentiale Einmündung vorzusehen
ist. Hinweise, wie bei einer nicht-tangentialen Einmündung der Verbindungsbahn
in die Kugelrollkontaktbahn ein stoß- und störungsfreier Lauf der Kugeln erreicht
werden könnte, gibt die D2 dem Fachmann jedoch nicht und weist demzufolge
auch nicht die Merkmale 12 und 13 des Patentanspruchs 1 auf, die diesbezüglich
die technische Lösung bei einer Kugelumlaufspindelvorrichtung bilden.
Somit kann die D2 für sich gesehen den Streitpatentgegenstand nach Patentan-
spruch 1 nicht nahelegen.
Alle übrigen von der Einsprechenden inhaltlich aufgegriffenen Druckschriften D3
bis D8 gehen nicht über das hinaus, was aus der D2 bekannt geworden ist. Insbe-
sondere zeigen sie nicht die Merkmale 12 und 13 des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents und geben auch keine Hinweise, wie bei einer nicht-tangentialen
Einmündung der durch ein Rohr gebildeten Verbindungsbahn in die Kugelrollkon-
taktbahn ein stoß- und störungsfreier Lauf der Kugeln erreicht werden könnte.
- 14 -
Weil somit keine der vorgenannten Druckschriften D1 bis D8 die im geltenden
Patentanspruch 1 des Streitpatents aufgeführten Merkmale 12 und 13 aufweist,
können sie - weder für sich gesehen noch in Kombination untereinander - den
Fachmann dazu anregen, eine Kugelumlaufspindelvorrichtung dahingehend aus-
zugestalten. Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche
Erwägungen ohne weiteres auffindbar; vielmehr bedurfte es darüber hinaus ge-
hender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen
lassen, um zur beanspruchten Lösung zu gelangen.
Die weiteren, im Verfahren befindlichen Druckschriften D9 bis D21, die von der
Einsprechenden nur genannt, jedoch inhaltlich nicht aufgegriffen worden sind, ge-
hen ebenfalls nicht über das hinaus, was aus der Druckschrift D2 bekannt gewor-
den ist. Insbesondere zeigen auch diese Druckschriften nicht die Merkmale 12 und
13 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents und können deshalb den Bestand des
Streitpatents weder für sich gesehen noch in Verbindung mit anderen, im Verfah-
ren genannten Druckschriften gefährden.
Der geltende Patentanspruch 1 hat daher Bestand.
5.3. Der geltende, auf den Anspruch 1 rückbezogene Unteranspruch 2 betrifft
eine zweckmäßige Ausgestaltung des Gegenstands des Patentanspruchs 1, die
über Selbstverständlichkeiten hinausreicht. Der geltende Unteranspruch 2 hat da-
her ebenfalls Bestand.
6.
Der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden, unab-
hängigen Patentanspruchs 3 ist neu, da keine der entgegengehaltenen Druck-
schriften seine Merkmale vorwegnimmt. Er beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands nach
dem Patentanspruch 1 ausgeführt ist, ist aus dem entgegengehaltenen Stand der
Technik keine Kugelumlaufspindelvorrichtung bekannt oder nahe gelegt, welche
die Merkmale 12 und 13 des geltenden Patentanspruchs 1 aufweist, wonach ein
- 15 -
als Verbindungsbahn ausgebildetes Rohr einen Zungenbereich aufweist, welcher
in einer Richtung der Kugelspindelnut des Mutterelements gekrümmt ist und wobei
zwischen dem Zungenbereich und der Kugelspindelnut des Mutterelements ein
löffelartiger Kugelaufnahmeraum gebildet ist. Da der auf eine Kugelumlaufspindel-
vorrichtung gerichtete Patentanspruch 3 unter anderem auch diese Merkmale 12
und 13 aufweist, die im geltenden Patentanspruch 1 aufgeführt sind, ist das Vor-
liegen der erfinderischen Tätigkeit übereinstimmend zu beurteilen. Auf die ent-
sprechenden Ausführungen wird verwiesen.
Der geltende Patentanspruch 3 hat daher ebenfalls Bestand.
Bei dieser Sachlage war das Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu erhal-
ten.
Dehne
Reker
Rippel
Dr. Prasch
Cl