Urteil des BPatG vom 25.02.2010
BPatG (stand der technik, verhältnis, beschwerde, herstellung, anzahl, patent, antrag, stand, technik, neuheit)
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 26/06
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 004 219.8-41
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 25. Februar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Schröder, der Richter Harrer und Dr. Gerster sowie der Richterin Dr. Münzberg
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 22. Mai 2006 hat die Prüfungsstelle für Klasse A61K des Deut-
schen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 10 2005 004 219.8-41 mit
der Bezeichnung
„Verfahren zur Herstellung eines homöopathischen Mittels und
nach diesem Verfahren hergestelltes homöopathisches Mittel“
zurückgewiesen.
Die Zurückweisung erfolgte aus den Gründen der Bescheide vom 20. Okto-
ber 2005 und 4. Dezember 2005. Im Bescheid vom 20. Oktober 2005 ist unter
anderem ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber den
Entgegenhaltungen
(1)
Köhler, Gerhard, Lehrbuch der Homöopathie, Hippokrates Verlag,
Stuttgart, Bd. I, 1984, S. 34 bis 36
(2)
Dr. G. Charette, Homöopathische Arzneimittellehre für die Praxis,
Hippoktates Verlag, Stuttgart, 2. Aufl., 1958, Vorwort des Überset-
zers und S. 486
nicht neu sei und auch die weiteren Ansprüche nicht gewährbar seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er
sein Patentbegehren unter Zugrundelegung der offengelegten Patentansprüche 1
bis 7 weiterverfolgt. Der Anspruch 1 lautet wie folgt:
- 3 -
Verfahren zur Herstellung von homöopathischen Mitteln, dadurch gekenn-
zeichnet, dass anstelle eines Potenzierungsschritts eines Arzneimittels mit
der Trägersubstanz im Verhältnis 1:X
Y
Y Potenzierungsschritte des Arz-
neimittels im Verhältnis 1:X bei gleichzeitiger Verringerung der absoluten
Anzahl von Verschüttelungen erfolgen.
Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Anmelder sinngemäß im Wesentli-
chen geltend, dass mit dem beanspruchten Verfahren Flüssigkeit in großer Menge
gespart werden könne, 1:50000 Verdünnungen nicht gut geschüttelt werden könn-
ten, LM6 Verdünnungen im Gegensatz zu LM4 oder LM3 Verdünnungen keine
Funktion zeigten, falsche Vorstellungen über die mathematischen Differenzen bei
1:100 und 1:50000 Verdünnungen existierten, D Potenzen (1:10 Verdünnungen
mit jeweils 10 Verschüttelungen) gut und 1:100 Verdünnungen mit 10 Verschütte-
lungen fehlerhaft seien. Das Verfahren funktioniere im Übrigen so, dass für die
ersten 10 Verschüttelungen 1 ml in 9 ml, für die nächsten 10 Verschüttelungen
10 ml in 90 ml und dann 100 ml in 900 ml gemischt würden. 1:50000 ergebe sich
aus 1:10
4,5
und benötige bis 60 Verschüttelungen. Er verweist auf
Philip M. Bailey, Psychologische Homöopathie, Delphi bei Droemer, S. 14
bis 15, und
Homöopathisches Repetitorium, DHU, S. 8.
Die homöopathischen Mittel und Tees aus der Patentanmeldung sollten einfach
registriert werden.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent unter
Zugrundelegung der offengelegten Patentansprüche 1 bis 7 zu
erteilen.
- 4 -
Der Anmelder wurde in einem Zwischenbescheid darauf hingewiesen, dass ein
Antrag auf Verfahrenskostenhilfe voraussichtlich wegen mangelnder Erfolgsaus-
sicht der Beschwerde zurückgewiesen werde.
Er hat keinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt, sondern die Beschwerde-
gebühr gezahlt.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der geltenden Ansprü-
che 2 bis 7, wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist vom Stand der Technik
neuheitsschädlich vorweggenommen.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 betrifft ein Verfahren zur Herstellung von ho-
möopathischen Mitteln, bei dem anstelle eines Potenzierungsschritts eines Arznei-
mittels mit der Trägersubstanz im Verhältnis 1:X
Y
Y Potenzierungsschritte des Arz-
neimittels im Verhältnis 1:X bei gleichzeitiger Verringerung der absoluten Anzahl
von Verschüttelungen erfolgen.
Aus (1) ist, wie im Prüfungsbescheid vom 20. Oktober 2005 erläutert, die Herstel-
lung von D-Potenzen (Verdünnungen des Wirkstoffs im Verhältnis 1:10) und C-Po-
tenzen (Verdünnungen des Wirkstoffs im Verhältnis 1:100) bei homöopathischen
Arzneimitteln bekannt. Die Zahl der Potenzierungsschritte ist bei den D-Potenzen
zweimal größer als bei vergleichbaren C-Potenzen. So entspricht beispielsweise
die C3 der D6, die C6 der D12 (S. 35, Mitte bis S. 36 Abs. 1). Weitere Beispiele
hierfür sind C1 gleich D2, C2 gleich D4 usw. (vgl. (2) Vorwort 3. Abs.). Anstelle
- 5 -
eines Potenzierungsschrittes eines Arzneimittels mit der Trägersubstanz im Ver-
hältnis 1:X
Y
(z. B. 1:100 = 1:10
2
) Y Potenzierungsschritte des Arzneimittels im Ver-
hältnis 1:X (z. B. 2 Potenzierungsschritte im Verhältnis 1:10) durchzuführen, ist
demnach aus (1) bekannt.
Auch das Merkmal, dass gleichzeitig die absolute Anzahl von Verschüttelungen
verringert wird, fällt unter die Angaben im Stand der Technik. Diese Angabe ist
gemäß dem auf den Anspruch 1 rückbezogenen Anspruch 2 so zu verstehen,
dass anstelle eines Potenzierungsschritts mit einer Trägersubstanz im Verhältnis
1:100 mit 100 Verschüttelungen pro Schritt jeweils zwei Potentzierungsschritte des
Arzneimittels im Verhältnis 1:10 mit 15 bis 25 Verschüttelungen erfolgen. Aus (1)
ist bekannt, dass flüssige Stoffe aus der Urtinktur in jeder Stufe der Potenzierung
durch 10 Schüttelschläge gemischt werden (S. 35 Mitte). Dies bedeutet, dass
auch gemäß (1) die absolute Anzahl der Verschüttelungen im Sinne des
Anspruchs 1 verringert ist, da nur 10 Verschüttelungen pro Potenzierungsschritt
erforderlich sind.
Auch die vom Anmelder eingereichten Dokumente führen zu keiner anderen Sicht-
weise. Denn sie betreffen lediglich ebenso wie (1) Angaben zu den Potenzen (Ho-
möopathisches Repetitorium) bzw. Probleme, die bei der Verabreichung von
M-Potenzen gegenüber LM- oder hohen C-Potenzen bei der Behandlung psychi-
scher Symptome auftreten können (Bailey).
Es verbleibt damit kein Merkmal, das die Neuheit des beanspruchten Verfahrens
gemäß Anspruch 1 gegenüber (1) begründen könnte.
Der Anspruch 1 ist daher mangels Neuheit nicht gewährbar.
Die Ansprüche 2 bis 7 teilen das Schicksal des Anspruchs 1 (vgl. BGH „Elektri-
sches Speicherheizgerät“ GRUR 1997, 120).
- 6 -
Der Anmelder wird darauf hingewiesen, dass beim Deutschen Patent- und Mar-
kenamt keine homöopathischen Mittel oder Tees registriert werden können. Dies
müsste beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erfolgen,
vgl. Arzneimittelgesetz (AMG) § 38.
Schröder
Harrer
Gerster
Münzberg
Fa