Urteil des BPatG vom 22.04.2010

BPatG: stand der technik, elektronischer zahlungsverkehr, elektronische datenverarbeitung, patentschutz, patentanspruch, form, akte, bus, erfindung, neuheit

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 46/06
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. April 2010
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 33 889.6-53
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. April 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder sowie des Richters
Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Ing. Wickborn
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 22. Juli 2003 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingereicht worden unter der Bezeichnung:
„Verfahren zum Erzeugen einer eine spezifische Automatisierungs-
anlage beschreibenden Strukturdarstellung“.
Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 22. Dezember 2005 mit der Begründung zurückge-
wiesen, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sich in nahelie-
D1
des Prüfungsverfahrens) ergebe.
Die Anmelderin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Sie stellt den
Antrag,
den Beschluss über die Zurückweisung der Patentanmeldung auf-
zuheben,
hilfsweise die Anberaumung eines Termins für eine mündliche
Verhandlung,
und die weitere Prüfung auf Grundlage der geänderten Fassung
des Patentbegehrens vom 13. Februar 2006 vorzunehmen.
Dazu reicht sie neue Patentansprüche 1 bis 13 ein, wobei der neue Hauptan-
spruch die Merkmale der bisherigen Patentansprüche 1 und 3 aufweise. Zur
Begründung ihrer Beschwerde führt sie aus, dass der Gegenstand des so geän-
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derten Hauptanspruchs zweifelsohne neu sei und gegenüber einer gemeinsamen
D1
eine Vielzahl seiner Merkmale aus den beiden Druckschriften nicht hervorgehe.
Der Senat hat in einem Ladungszusatz auf die Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs hingewiesen, wonach bei der Prüfung von Neuheit und erfinderischer
Tätigkeit diejenigen Anweisungen in den Blick zu nehmen sind, welche die Lösung
eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand
haben (BGH BlPMZ 2009, 183 „Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodali-
täten“). Ferner hat er zwei neue Druckschriften zum Stand der Technik ins Verfah-
ren eingeführt.
Zur mündlichen Verhandlung ist die Anmelderin wie angekündigt nicht erschienen.
Der geltende Patentanspruch 1 vom 13. Februar 2006, hier mit einer möglichen
Gliederung versehen, lautet:
(a)
Verfahren zum Erzeugen einer eine spezifische Automati-
sierungsanlage beschreibenden Strukturdarstellung aus
einer eine allgemeine Automatisierungsanlage beschreiben-
den Modellstrukturdarstellung,
(b)
wobei die Modellstrukturdarstellung eine strukturierte Dar-
stellung von Komponentenklassen der allgemeinen Auto-
matisierungsanlage und deren Verknüpfungen untereinan-
der aufweist und jeder Komponentenklasse eine oder meh-
rere Komponenten der spezifischen Automatisierungsan-
lage zuordenbar sind,
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und wobei folgende Schritte durchgeführt werden:
(c)
Bereitstellen einer die Modellstrukturdarstellung wiederge-
benden Textdatei für eine die spezifische Automatisierungs-
anlage steuernde Datenverarbeitungseinrichtung;
(d)
Ermitteln derjenigen Komponenten der spezifischen Auto-
matisierungsanlage durch die Datenverarbeitungseinrich-
tung, die gemeinsam einer Komponentenklasse der Modell-
strukturdarstellung zuordenbar sind,
(d1)
Anfrage an die jeweiligen Komponenten oder eine diesen
übergeordnete gemeinsame Steuereinrichtung sendet und
(d2)
gemeinsame Steuereinrichtung auf diese elektronische An-
frage eine elektronische Antwort an die Datenverarbei-
tungseinrichtung mit einem für sie jeweils eindeutigen Er-
kennungsschlüssel senden und
(e)
Eintragen der ermittelten Komponenten in die Modellstruk-
turdarstellung unter Erzeugen der die spezifische Automati-
sierungsanlage beschreibenden Strukturdarstellung.”
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 - 13 wird auf die Akte verwiesen.
Aufgabe
ben, mit dem vergleichsweise einfach eine Steuersoftware für eine Datenverarbei-
tungseinrichtung einer spezifischen Automatisierungsanlage geschaffen werden
kann (siehe Austauschseite 3 vom 13. Februar 2006, Zeilen 8 - 11).
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II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist auch sonst zulässig. Sie hat
jedoch keinen Erfolg.
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist einem Patentschutz zwar grundsätzlich
zugänglich, da es außer nicht-technischen auch technische Maßnahmen umfasst.
Letztere sind aber aus dem Stand der Technik vorbekannt, so dass insgesamt
keine erfinderische Tätigkeit erforderlich ist, um zu ihm zu gelangen.
1.
Die vorliegende Patentanmeldung betrifft Anlagen zum Steuern und Über-
wachen automatisierter Prozesse (als „Automatisierungsanlagen“ bezeichnet). Sie
will eine Steuersoftware für eine Datenverarbeitungseinrichtung einer spezifischen
Automatisierungsanlage auf einfachem Wege dadurch schaffen, dass sie die An-
passung eines allgemeinen, für unterschiedliche Automatisierungsanlagen ausge-
legten Anlagensteuerprogramms an eine spezifische Anlage vereinfacht.
Bei derartigen Prozess- oder Anlagensteuerungen liegt dem Steuerprogramm eine
für die elektronische Datenverarbeitung geeignet abgespeicherte „Strukturdarstel-
lung“ des Prozesses oder der Anlage zugrunde, welche sämtliche von der Steue-
rung zu berücksichtigenden Komponenten (Sensoren und Aktoren, z. B. als Feld-
bus-Geräte, Schnittstellen, Bediengeräte u. v. m.) und ihre Verknüpfungen mitei-
nander enthält und genau an Struktur und Aufbau der jeweiligen spezifischen
Automatisierungsanlage angepasst sein muss - siehe Offenlegungsschrift Ab-
sätze [0001] - [0003].
Üblicherweise wird eine solche Strukturdarstellung manuell erstellt. D. h. dass
während des Entwurfs des Steuerprogramms jede einzelne Komponente identifi-
ziert und entsprechend in die Strukturdarstellung aufgenommen werden muss.
Dieser Vorgang ist naturgemäß aufwendig und fehleranfällig.
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Demgegenüber schlägt die Anmeldung vor, von einer „allgemeinen“, für möglichst
viele Anlagen gültigen Modellstrukturdarstellung auszugehen, welche alle mögli-
chen Komponenten (in Form von „Komponentenklassen“) und ihre Verbindungs-
struktur enthält. Diese Modellstrukturdarstellung soll dann automatisch an eine
reale Anlage angepasst werden, indem das Steuerprogramm eine elektronische
Anfrage an alle Teile der Anlage richtet, worauf die Komponenten eine elektroni-
sche Antwort mit einem eindeutigen Erkennungsschlüssel senden, so dass jede
individuelle Komponente in die Modellstrukturdarstellung eingetragen werden kann
und sich schließlich ein spezifisches Modell der realen Anlage ergibt.
Dadurch wird es möglich, die Anpassung von „universellen“ Steuerungsprogram-
men an spezifische Anlagen zu automatisieren und wesentlich zu vereinfachen.
Fachmann
Steuerungstechnik oder ein System-Programmierer jeweils mit Erfahrung in der
Programmierung von Anlagensteuerungen anzusehen.
2.
Das geltende Patentbegehren ist vom Patentschutz nicht bereits grundsätz-
lich ausgeschlossen. Die beanspruchten Verfahrensanweisungen stellen sich als
eine Mischung von technischen und nicht-technischen Merkmalen dar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine dem Patentschutz
zugängliche Lehre Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten tech-
nischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Welches technische Problem
durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfin-
dung tatsächlich leistet (BGH BlPMZ 2005, 77 „Anbieten interaktiver Hilfe“, II. 4
m. w. N.).
Im vorliegenden Fall liegt die tatsächliche Leistung darin, dass die Ermittlung der
real vorhandenen Komponenten einer Automatisierungsanlage automatisiert ab-
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läuft und dadurch eine manuelle Erstellung der benötigten Strukturdarstellung ver-
meidbar wird.
Ein „konkretes technisches Problem“ kann damit in der Frage gesehen werden,
wie sich die Erzeugung der konkreten Strukturdarstellung einer spezifischen An-
lage automatisieren lässt.
Die vorgeschlagene Lösung, nämlich die Sendung einer elektronischen Anfrage
an die Komponenten und die Auswertung der elektronischen Antwort, nutzt er-
sichtlich technische Mittel. Damit steht ihr ein Patentschutz grundsätzlich offen.
3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der geltenden Fassung beruht
jedoch nicht auf einer erfinderische Tätigkeit.
3.1
Zwar kann der Anmelderin zugestimmt werden, dass sich einzelne Merk-
male des geltenden (geänderten) Patentanspruchs 1 aus den im Prüfungsverfah-
ren zitierten Entgegenhaltungen nicht zweifelsfrei ergeben. Zu deren Kontext
gehört jedoch noch die vom Senat nachträglich ins Verfahren eingeführte
D3
DRIVECOM Nutzergruppe e.V.: DRIVECOM DriveServer
Version 1.1 (19.10.2001), 27 Seiten
welche an einigen Stellen ausführlicher und deutlicher ist. Sie beschreibt die Spe-
zifikationen für einen universellen Server zur Ansteuerung von Antrieben über ein
D3
notwendige Funktionalität“, um mittels eines Steuerprogramms auf einen (be-
stimmten) Antrieb zuzugreifen und ihn zu handhaben. Im abstrakten Sinne stellen
Antriebe reale Komponenten einer „Komponentenklasse“ innerhalb einer Struktur-
(a)
(b)
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D3
Automatisierungsanlage, wobei als „Komponentenklasse“ auch ein Antrieb in Ver-
bindung mit dem Bus-System, über das er angeschlossen ist, verstanden werden
kann (also „Antrieb ansprechbar über PROFIBUS“ / „Antrieb ansprechbar über
Interbus“). Ebenfalls angezeigt sind die vorhandenen Antriebe als „Komponenten“
im Sinne der Anmeldung, wobei offensichtlich jeder Komponentenklasse mehrere
Komponenten zugeordnet sind.
Um die real vorhandenen Antriebe zu identifizieren - d. h. um eine Strukturdarstel-
lung entsprechend Abbildung 4 zu erzeugen, welche die Antriebe einer spezifi-
D3
fahren, indem der DriveServer über sein Browse Interface nach verfügbaren Gerä-
ten am Bus fragt (Seite 7 vorletzter Absatz). Diese antworten mit einem für sie
jeweils eindeutigen Erkennungsschlüssel (Seite 10, Abschnitt 3.2.1 Abs. 1: „Zu
jedem Gerät gibt es genau ein identifizierendes “). Die so ermittel-
ten (vorhandenen) Antriebe werden „in einem Namensraum dargestellt“ (Seite 10,
Abschnitt 3.2.1 Abs. 2).
D3
schen Anlage beschreibende Strukturdarstellung, welche nach Komponentenklas-
sen gegliedert ist, wobei jeder Komponentenklasse eine oder mehrere Komponen-
ten der spezifischen Automatisierungsanlage zugeordnet sind. Dabei werden die
einzelnen Komponenten des Antriebssystems durch die Datenverarbeitungsein-
richtung automatisch identifiziert, indem die Datenverarbeitungseinrichtung eine
elektronische Anfrage an mögliche Adressen sendet und von dort einen eindeuti-
gen Erkennungsschlüssel erhält, und den Komponentenklassen zugeordnet; da-
raus wird die spezifische Strukturdarstellung erzeugt (siehe Abbildung 4 / 5 und
insbesondere die textliche Beschreibung gemäß Seite 12). Damit sind in einem
(a)
(d)
- 9 -
3.2
Ob Kombinationen von technischen und nicht-technischen bzw. vom Pa-
tentschutz ausgeschlossenen Merkmalen im Einzelfall patentfähig sind, hängt (ab-
gesehen von etwa einschlägigen Ausschlusstatbeständen des § 1 Abs. 3 PatG,
die hier ersichtlich nicht vorliegen) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs allein davon ab, ob sie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (BGH
BlPMZ 2009, 183 „Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten“, Ab-
satz 10; vgl. Benkard/Asendorf/Schmidt, PatG, 10. Auflage (2006), § 4
Rdnr. 30 - 33).
Danach muss eine Patentanmeldung „über die für die Patentfähigkeit unabding-
bare Technizität hinaus“ Anweisungen enthalten, „welche die Lösung eines kon-
kreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben“,
wobei „bei der Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit diese Problemlö-
sung in den Blick zu nehmen ist“. Entsprechend war bereits zuvor gefordert wor-
den, dass „der Patentanspruch … weitere Anweisungen enthält, denen ein kon-
kretes technisches Problem zugrunde liegt, so dass bei der Prüfung auf erfinderi-
sche Tätigkeit eine Aussage darüber möglich ist, ob eine Bereicherung der Tech-
nik vorliegt, die einen Patentschutz rechtfertigt“ (BGH BlPMZ 2004, 428 „Elektroni-
scher Zahlungsverkehr“). Daraus war z. B. in der Entscheidung 2 Ni 30/07 „Druck-
vorlagenerstellung“ (siehe Mitt. 2009, 233) gefolgert worden, dass „Anweisungen,
die auf nicht-technischem Gebiet liegen, … das Vorliegen einer erfinderischen
Tätigkeit nicht begründen“ können (Leitsatz).
3.3
Im vorliegenden Fall sind die auf technischen Überlegungen beruhenden
(d)
D3
D3
noch in folgenden Merkmalen:
- 10 -
(A)
Anmeldungsgemäß soll eine Strukturdarstellung einer kom-
D3
werden nur Antriebe angesprochen.
(B)
Die Anmeldung geht von einer Modellstrukturdarstellung
aus, die für mehrere unterschiedliche Automatisierungsan-
lagen geeignet ist, und die eine strukturierte Darstellung
von Komponentenklassen und deren Verknüpfungen unter-
einander aufweist. Sie gewinnt eine anlagenspezifische
Strukturdarstellung durch Erkennen vorhandener Kompo-
nenten, die gemeinsam einer Komponentenklasse zuor-
D3
Komponenten eine Strukturdarstellung erstellt.
(C)
Die Modellstrukturdarstellung wird anmeldungsgemäß in
Form einer Textdatei bereitgestellt.
Keiner dieser Unterschiede ist jedoch geeignet, das Vorliegen einer erfinderischen
Tätigkeit zu begründen.
(A)
betrachtet für den Fachmann nahelag - denn dieser wird immer versuchen, eine
für einen bestimmten Bereich (hier: Antriebe) funktionierende Lehre auf ähnliche
andere Bereiche (hier: andere Komponentenklassen einer Automatisierungsan-
lage) zu übertragen.
Die anmeldungsgemäße Modellstrukturdarstellung mit ihrer strukturierten Darstel-
lung von Komponentenklassen und deren Verknüpfungen untereinander (Unter-
(B)
der erhebbaren Daten entstanden ist. Ihm liegen ersichtlich keine „auf technischen
Überlegungen beruhenden Erkenntnisse“ zugrunde (BGH BlPMZ 2000, 273 „Lo-
- 11 -
gikverifikation“). Derartige Maßnahmen zur Sammlung, Speicherung, Auswertung
und Verwendung von Daten sind außertechnische Vorgänge (BGH, a. a. O. „Steu-
erungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten“ Absatz 13), die zur Beurteilung
einer erfinderischen Tätigkeit nichts beitragen können.
Auch die Lehre, die Modellstrukturdarstellung in Form einer Textdatei bereitzustel-
(C)
welchen technischen Überlegungen heraus geschehe, wurde nicht vorgetragen
und ist auch nicht ersichtlich.
Da sich die genannten Unterschiede nicht in besonderer Weise ergänzen oder
überhaupt irgendwie gegenseitig beeinflussen, kann auch eine Zusammenschau
zu keinem anderen Ergebnis führen.
3.4
Das beanspruchte Verfahren stellt sich sonach als Lehre dar, die in techni-
D3
jedenfalls nahegelegt ist und sich davon im Übrigen nur in Merkmalen unterschei-
det, die auf nicht-technischem Gebiet liegen, so dass sich mit ihnen das Vorliegen
einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen lässt.
Daher war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Prüfungs-
stelle zurückzuweisen.
Dr. Fritsch
Eder
Baumgardt
Wickborn
Fa