Urteil des BPatG vom 12.07.2010

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 342/06
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Juli 2010
B E S C H L U S S
In der Einspruchsache
betreffend das Patent 102 26 081
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hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und
Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 12. Juni 2002 angemeldete und am 3. November 2005 veröffent-
lichte Patent mit der Bezeichnung
"Wärme tauschera nordnung"
ist von der Fa. W… AG Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende meint, der erteilte Patentanspruch 1 enthalte eine unzulässige
Erweiterung gegenüber der Offenbarung der Ursprungsanmeldung. Sie hält den
Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 zudem für nicht neu gegenüber dem
Stand
der
Technik
gemäß
der
mit
Einspruchschriftsatz
eingeführten
DE 100 56 620 C1.
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In der mündlichen Verhandlung am 12 Juli 2010 legt sie als weiteren Stand der
Technik die Druckschrift DE 100 42 397 A1 vor.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent aufrecht zu erhalten.
Sie hält den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sowohl für ursprünglich
offenbart als auch für patentfähig.
Der Patentanspruch 1 lautet:
Dem Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 8
an.
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Im Prüfungsverfahren war folgender Stand der Technik in Betracht gezogen wor-
den:
- DE 195 09 780 C1
- US 2 844 140
- DE 44 33 210 A1
- CH 678 891 A5
- DE 196 36 430 C2
- DE 34 00 048 C2
- DE 199 08 402 C1.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in
den vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.
Der Einspruch ist zulässig. Er hat aber keinen Erfolg.
1.
Das Patent betrifft ein Fahrzeugheizgerät mit einer Wärmetauscheranordnung.
In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass zur An-
steuerung eines z. B. als Standheizung oder als Zuheizer eingesetzten Fahrzeug-
heizgeräts Information über das zu erwärmende Medium, speziell über dessen
Temperatur, zur entsprechenden Einstellung der Heizleistung benötigt werde. Be-
kannt sei die Temperaturerfassung im Bereich der Übertragung der von einem
Heizbrenner erzeugten Wärmeenergie auf das Medium. Dazu würden in Öffnun-
gen bzw. Bohrungen von Gehäuseelementen der Wärmetauscheranordnung Tem-
peratursensoren eingesetzt. Neben dem Problem eines dichten Abschlusses sei
das Eingliedern der Temperatursensoren in derartige Gehäuseelemente ein die
Gesamtkosten des Heizgeräts erhöhender Arbeitsvorgang.
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Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische
Problem besteht daher darin (Absatz 0007),
Dieses Problem wird durch das Fahrzeugheizgerät mit den Merkmalen nach Pa-
tentanspruch 1 gelöst.
2.
Die erteilten Patentansprüche sind zulässig.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist in den ursprünglichen Unter-
lagen offenbart. Das Fahrzeugheizgerät mit den beanspruchten Merkmalen ergibt
sich aus einer Zusammenschau der Ausgestaltungen nach den ursprünglichen
Ansprüchen 1 und 3 mit Angaben aus der ursprünglichen Beschreibung (Seite 5,
Zeilen 25 bis 27; Seite 5, Zeile 32 bis Seite 6, Zeile 2, sowie Seite 6, Zeilen 6 bis
9) und Figur 1.
Der Auffassung der Einsprechenden, von der erteilten Fassung des Patentan-
spruchs 1 sei eine Anordnung des Temperatursensors mit - bezogen auf die Dar-
stellung gemäß Figur 1 der Streitpatentschrift - freiliegenden Seitenbereichen und
lediglich an der Innenwandung des Außengehäuses 28 und der Außenwandung
des Innengehäuses 26 des Wärmetauschers anliegenden Oberflächen umfasst,
folgt der Senat nicht. Bei einer solchen Ausgestaltung wäre der Sensor nach den
Ausführungen der Einsprechenden zwischen zwei einander gegenüberliegenden
Wärmetauscherwandungen gehalten. Er wäre so zwar möglicherweise als "einge-
bettet" anzusehen, es würde sich dabei aber nicht - wie anspruchsgemäß gefor-
dert - um eine Einbettung in das Material eines Gehäuseelements handeln, son-
dern allenfalls um eine Einbettung in das Gehäuse des Wärmetauschers.
Unter "Einbettung in das Material" ist nach Überzeugung des Senats nicht schon
ein bloß tangierendes Anliegen von Sensorflächen an Wandflächen des Wärme-
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tauschers zu verstehen, sondern ein "Eintauchen" von Körperabschnitten des
Sensors in die Werkstoffmasse einer oder mehrerer Wärmetauscherwandungen.
Damit verbunden ist eine spielfreie Halterung des Sensors und dessen Unver-
schieblichkeit relativ zur Wärmetauscherwandung. Solches ergibt sich im Übrigen
auch bei einer Auslegung des Anspruchswortlauts im Lichte der Erläuterungen in
der Beschreibung der Streitpatentschrift. Dort ist unter ausdrücklichem Hinweis auf
die erfindungsgemäße Ausgestaltung "in das Material eingebettet" definiert als
"d. h. beim Herstellungsvorgang von diesem Material auch umgossen" (Ab-
satz 0019, Zeilen 1 bis 11). Die von der Einsprechenden lediglich fiktiv unterstellte,
expressis verbis weder in den Patentansprüchen noch in der Beschreibung ge-
nannte und auch in den Figuren nicht dargestellte Variante mit nur tangierendem
Anliegen von Sensorseiten an zwei gegenüberliegenden Gehäusewandungen ent-
spricht demnach nicht der so zu verstehenden Einbettung in das Material und ist
deshalb - wie die Patentinhaberin auch ausführt - von der beanspruchten Ausge-
staltung gar nicht umfasst. Sie muss daher auch nicht ursprünglich offenbart sein.
Dass weiter der Sensor entsprechend der ursprünglichen Offenbarung von dem
Material des Gehäuseelements an dessen von dem Fluidströmungsraum abge-
wandten Seite umgeben sein kann, ergibt sich schon aus dem ursprünglichen Pa-
tentanspruch 1. Denn dieser fordert lediglich eine wenigstens teilweise Einbettung
in das Material des Gehäuseelements, d. h. es müssen nicht alle, sondern können
auch nur bestimmte Körperabschnitte des Sensors von Gehäusematerial umge-
ben sein. Wo diese Körperabschnitte liegen und um welche Körperabschnitte es
sich handelt, ist dabei in keiner Weise einschränkend offenbart. Somit ist vom ur-
sprünglichen Patentanspruch 1 durch die Formulierung "wenigstens teilweise"
auch ein Körperabschnitt des Sensors umfasst, der der von dem Fluidströmungs-
raum abgewandten Seite des Gehäuseelements zugeordnet ist. Konkret darge-
stellt ist eine derartige Ausgestaltung in der ursprünglich eingereichten Figur. Von
einer diesbezüglich fehlenden Ursprungsoffenbarung kann folglich nicht die Rede
sein.
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Die Ausgestaltung nach dem erteilten Patentanspruch 2 ergibt sich aus der ur-
sprünglichen Beschreibung (Seite 5, Zeilen 16 bis 18; Seite 6, Zeilen 2 bis 4).
Die erteilten Patentansprüche 3 bis 8 stimmen inhaltlich mit den ursprünglichen
Patentansprüchen 2 bis 7 überein.
3.
Das zweifelsohne gewerblich anwendbare Fahrzeugheizgerät nach Patentan-
spruch 1 ist patentfähig.
3.1 Das Fahrzeugheizgerät nach Patentanspruch 1 ist neu.
Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist Patentanspruch 1 nachstehend in Form
einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
Die DE 100 56 620 C1 betrifft einen Wärmetauscher 10 für ein Fahrzeugzusatz-
heizgerät (Spalte 1, Zeilen 3 bis 5). Ein solches Fahrzeugzusatzheizgerät wird üb-
licherweise als Standheizgerät und/oder als Zuheizgerät eingesetzt und ist daher
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als Fahrzeugheizgerät im Sinne des Streitpatents bezeichenbar (vgl. Streitpatent-
schrift Spalte 1, Absatz 0002, Zeilen 1 bis 3). Mit dem Wärmetauscher "für ein
Fahrzeugzusatzheizgerät" gemäß DE 100 56 620 C1 mag dem Fachmann somit
zumindest implizit auch ein Fahrzeugheizgerät mit einer Wärmetauscheranord-
nung als solches gemäß o. g. Merkmal 1.1 offenbart sein.
Die Wärmetauscheranordnung 10 (vgl. hier wiedergegebene Figur 1) umfasst ei-
nen von einer Gehäuseanordnung (11, 12) umschlossenen Fluidströmungs-
raum 13 (--> Merkmal 1.2).
Eine Temperatursensoranordnung 22 misst die Temperatur einer den Fluidströ-
mungsraum (13) begrenzenden Wandung 19/20/21 (Spalte 2, Zeilen 51 bis 65).
Da diese Wandtemperatur unter dem unmittelbaren Einfluss der Fluidtemperatur
steht, ist sie eine mit der Tempe-
ratur des den Fluidströmungs-
raum (13) durchströmenden Flu-
ids in Zusammenhang stehende
Größe (--> Merkmal 1.3).
Schließlich umfasst die Tempe-
ratursensoranordnung 22
ein
Fühlerorgan 23, das dem streit-
patentgemäß
beanspruchten
Temperatursensor entspricht (--> Merkmal 1.4).
Hinsichtlich der insoweit geschilderten Ausgestaltung besteht Übereinstimmung
zwischen dem streitpatentgemäßen und dem vorbekannten Heizgerät. Bei letzte-
rem weist das Gehäuse allerdings eine an einem Gehäuseelement 11 angeformte
Wandungseintiefung 18 auf, die einen zur Außenseite des Gehäuseelements 11
geöffneten und ansonsten ringsum geschlossenen Hohlraum bildet. In diesen
Hohlraum wird der Temperatursensor eingesteckt und dort mit Dicht- bzw. Ver-
gussmasse 26 fixiert (Spalte 1, Zeilen 47 bis 53).
Von einer solchen Ausgestaltung unterscheidet sich das streitpatentgemäße Heiz-
gerät nach Überzeugung des Senats maßgeblich, nämlich dadurch, dass der Sen-
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sor im Material des Gehäuses (und nicht in Vergussmasse) eingebettet ist
(Merkmal 1.5).
Der Interpretation der Einsprechenden, die Vergussmasse der vorbekannten Sen-
soranordnung sei das "einen Teil der Gehäuseanordnung bildende Gehäuseele-
ment" im Sinne des streitpatentgemäßen Merkmals 1.5, folgt der Senat nicht.
Denn bei ihrer Interpretation übersieht die Einsprechende die grammatikalische
Formulierung dieses Merkmals. "Einen Teil bilden" setzt für das Substantiv "Teil"
das Genus Maskulinum voraus (der Teil). Damit kommt "Teil" - soweit es wie hier
ein gegenständliches Gebilde betrifft - die Bedeutung eines Teilbereichs und bezo-
gen auf die Gehäuseanordnung die Bedeutung eines Körperabschnitts derselben
zu. Die Gehäuseanordnung dient gemäß Merkmal 1.2 der Umschließung des
Fluidströmungsraums, ein Teilbereich davon muss demnach ein Körperabschnitt
des den Fluidströmungsraum umschließenden Gebildes sein und folgerichtig aus
demselben Material wie besagter Körperabschnitt bestehen. Dies ist jedoch bei
der Vergussmasse gemäß DE 100 56 620 C1 nicht der Fall. Diese mag zwar als
Teil der Gehäuseanordnung aufgefasst werden, wobei diesem Teil dann aber als
in Bezug auf die Gehäuseanordnung separaten Bauelement das Genus Neutrum
zuzuordnen ist (das Teil). Mit Merkmal 1.5 entsprechender, jedoch in diesem Sin-
ne richtiger Formulierung wäre die Vergussmasse dann das "ein Teil der Gehäu-
seanordnung bildende Gehäuseelement". Im Lichte der geschilderten Wortbedeu-
tungen und Grammatikregeln folgt (vgl. Duden-Deutsches Universalwörterbuch,
6. Auflage Mannheim, CD-ROM), dass der Wortlaut gemäß Merkmal 1.5 eindeutig
eine Einbettung in das Gehäusematerial vorschreibt und nicht in Material eines am
Gehäuse angeordneten gesonderten Bauteils. Die vorbekannte Fixierung des
Sensors durch Eingießen mittels Vergussmasse (DE 100 56 620 C1) und die Ein-
bettung des Sensors in das Material eines Gehäuseelements im Sinne des Merk-
mals 1.5 (Streitpatent) haben deshalb keine Übereinstimmung.
Auch die weitere Auslegung der vorbekannten Anordnung durch die Einsprechen-
de dahin, dass das Anliegen des Sensors an den umgebenden Wandungsab-
schnitten der Gehäuseeintiefung (Wandungsabschnitte 19, 20, 21) als Einbettung
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in das Gehäusematerial im streitpatentgemäßen Sinne zu verstehen sei, hält der
Senat für unzutreffend. Bei dem vorbekannten Wärmetauscher wird der Sensor 22
nämlich nachträglich in eine zuvor bei der Gehäuseherstellung gefertigte Ausneh-
mung eingesteckt (Spalte 1, Zeilen 47 bis 53). Dies mag zwar - insbesondere im
Hinblick auf die Fixierung mittels Vergussmasse - als Einbetten in das Gehäuse
verstanden werden können (s. auch Ausführungen zur Ursprungsoffenbarung),
setzt aber zwingend ein die Bewegung des Sensors relativ zu den Wandungsab-
schnitten ermöglichendes Spiel zwischen den die Außenkontur des Sensors be-
stimmenden Oberflächen und den Oberflächen der besagten Wandungsabschnitte
voraus. Bei einem Einbetten in das Material des Gehäuses nach Art des Streitpa-
tents müssen dagegen die korrespondierenden Oberflächen spielfrei aneinander
anliegen, wobei auch eine gegenseitige Verzahnung durch Oberflächenrauhigkeit
in Betracht zu ziehen ist. Eine Relativbewegung ist dabei nicht möglich.
Aus Vorstehendem folgt, dass der vorbekannte Wärmetauscher eine Anordnung
des Temperatursensors im Sinne der oben geschilderten Bedeutung des Wort-
lauts des streitpatentgemäßen Merkmals 1.5 eben gerade nicht aufweist. Das
Fahrzeugheizgerät nach dem erteilten Patentanspruch 1 unterscheidet sich des-
halb von dem vorbekannten Heizgerät durch zumindest dieses Merkmal.
Die nach Ablauf der Einspruchsfrist genannte Druckschrift DE 100 42 397 A1 ist
verspätet und wird deshalb als unzulässig zurückgewiesen (vgl. Schulte PatG
8. Auflage Einleitung Rdn. 186 und § 59 Rdn. 224; BGH in "Gleichstromfernspei-
sung", PMZ 1977, 277). Diesem Dokument kommt eine über die des übrigen Stan-
des der Technik hinausgehende Bedeutung in Bezug auf den Gegenstand des
Streitpatents nicht zu, es ist somit nicht relevant.
Auch die übrigen, im Verlauf des Prüfungsverfahrens berücksichtigten Druckschrif-
ten zeigen keine der streitpatentgemäßen entsprechende Einbettung einer Sen-
soranordnung in das Material eines Gehäuseelements.
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Diese Druckschriften wurden von der Einsprechenden deshalb zurecht nicht in Be-
tracht gezogen.
3.2 Das Fahrzeugheizgerät nach Patentanspruch 1 beruht auf erfinderischer Tätig-
keit.
Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau an, der bei einem Hersteller von Fahrzeugzusatzheizgeräten mit
der Entwicklung derartiger Heizgeräte befasst ist und auf diesem Gebiet über
mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
Wie obenstehende Ausführungen zur Neuheit zeigen, mag die Ausgestaltung ei-
nes Fahrzeugheizgeräts mit den o. g. Merkmalen 1.1 bis 1.4 Stand der Technik
nach der DE 100 56 620 C1 sein. Auch das Umgeben des Temperatursensors von
dem Material des Gehäuseelements im Sinne des Merkmals 1.6 mag der vorbe-
kannten Anordnung gemäß dortiger Figur 1 zugeschrieben werden können und
somit bekannt sein, wenn - was nicht von der Hand weisbar ist - unter "Umgeben"
auch ein beabstandetes Einschließen verstanden wird.
Die Einbettung des Sensors im Sinne des Merkmals 1.5 ist aus dieser Druckschrift
allerdings nicht naheliegend herleitbar. Die Anordnung des Temperatursensors
gemäß der DE 100 56 620 C1 in eine vorgefertigte Wandeintiefung geht auf eine
mit der streitpatentgemäßen (Streitpatentschrift Absatz 0002, Zeilen 16 bis 22; Ab-
satz 0007) weitgehend übereinstimmende Problem- und Aufgabenstellung zurück
(DE 100 56 620 C1 Spalte 1, Zeilen 6 bis 25). Der hier zuständige Fachmann er-
hält demnach aus diesem einschlägigen Stand der Technik bereits einen Vor-
schlag zur Lösung der zugrundeliegenden Aufgabe. Danach lehrt die
DE 100 56 620 C1, den Temperatursensor in einer Wandungseintiefung anzuord-
nen, die in den Fluidströmungsraum (Ringraum Auslassstutzen) ragt, und dort mit-
tels einer Vergussmasse zu fixieren. Nach Überzeugung des Senats liegt es in
dieser Situation auf der Hand, diese aus dem Stand der Technik "herausgreifbare"
Lösung unverändert beizubehalten bzw. zu übernehmen. Damit hat der Fachmann
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keine Veranlassung zu einer Abkehr von der vorbekannten Lösung, erst recht er-
gibt sich keine Anregung zur konkreten streitpatentgemäßen Lösung mit in das
Material des Gehäuseelements eingebettetem Temperatursensor.
Eine solche Anregung ist auch nicht dem im Laufe des Prüfungsverfahrens entge-
gengehaltenen, von der Einsprechenden zu Recht nicht aufgegriffenen Stand der
Technik zu entnehmen. Diese sieben Dokumente offenbaren lediglich die nach-
trägliche Anordnung von Temperatursensoren außen am Gehäuse bzw. in vorge-
fertigte Gehäuseöffnungen oder -ausnehmungen, keines dieser Dokumente zeigt
jedoch einen in das Material eines Gehäuseelements eingebetteten Sensor oder
weist in eine entsprechende Richtung.
Um zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 zu kommen, musste der
Fachmann sich demnach von der im einschlägigen Stand der Technik üblichen
Bauweise (vorgefertigte Gehäuseausnehmungen), repräsentiert durch die im Ein-
spruchs- und Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften, nicht lediglich
abwenden, sondern sich sogar über diese als Lösung der ihm gestellten Aufgabe
ausdrücklich vorgeschlagene übliche Bauweise (DE 100 56 620 C1) hinwegset-
zen. Vorliegend bedurfte dies einer erfinderischen Tätigkeit.
3.3 Die Unteransprüche 2 bis 8 betreffen zweckmäßige Weiterbildungen des Fahr-
zeugheizgeräts nach Patentanspruch 1 und enthalten keine Selbstverständlichkei-
ten. Sie haben daher ebenfalls Bestand.
Pontzen
Bork
Paetzold
Reinhardt
Ko