Urteil des BPatG vom 04.06.2010

BPatG: stand der technik, patentanspruch, neuheit, aluminium, form, papier, fig, familie, belichtung, erfindung

BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
3 Ni 39/08 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
An Verkündungs Statt
zugestellt am
4. Juni 2010
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das europäische Patent 0 580 393,
DE 693 29 365
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlungen vom 15. Dezember 2009 und 17. März 2010 unter
Mitwirkung des Richters Engels als Vorsitzender, des Richters Dipl.-
Chem. Dr. Gerster und der Richterinnen Prietzel-Funk, Dr. Schuster und
Dipl.-Chem. Dr. Münzberg
für Recht erkannt:
1.
Das europäische Patent 0 580 393 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise dadurch
für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche folgende Fassung er-
halten:
1.
Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt
bebildert werden kann, wobei die Platte aufweist:
eine erste Schicht (416);
eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (400), wobei die
erste und die zweite Schicht unterschiedliche Affinitäten zu Druckfarbe
und/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen;
und wobei die erste Schicht durch Absorption von infraroter
Abbildungsstrahlung abtragbar ist;
wobei die Platte ferner eine Einrichtung zum Zurückstrahlen eines we-
sentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung
in die erste Schicht aufweist, wobei die zweite Schicht infrarote Abbil-
dungsstrahlung reflektiert, um die Reflexionseinrichtung zu bilden,
dadurch gekennzeichnet, dass die Reflexionseinrichtung ein Pigment
enthält, das IR-Abbildungsstrahlung reflektiert.
- 3 -
2.
Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt
bebildert werden kann, wobei die Platte aufweist:
eine erste Schicht (416);
eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (400), wobei die
erste und die zweite Schicht unterschiedliche Affinitäten zu Druckfarbe
und/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen;
und wobei die erste Schicht durch Absorption von infraroter
Abbildungsstrahlung abtragbar ist; wobei die Platte ferner eine Ein-
richtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auf-
fallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die erste Schicht aufweist,
wobei die Reflexionseinrichtung eine Infrarot reflektierende
Schicht (418) aufweist, die zwischen der ersten und der zweiten
Schicht (400, 416) angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Reflexionseinrichtung ein Pigment
enthält, das IR-Abbildungsstrahlung reflektiert.
3.
Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt
bebildert werden kann, wobei die Platte aufweist:
eine erste Schicht (408);
eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (404);
und ein unter der zweiten Schicht liegendes Substrat (400);
wobei die zweite Schicht für infrarote Abbildungsstrahlung teilweise
durchlässig und durch deren Absorption abtragbar ist; und
wobei die erste Schicht und das Substrat unterschiedliche Affinitäten
zu Druckfarbe und/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen,
wobei die Platte ferner eine Einrichtung zum Zurückstrahlen eines we-
sentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung
in die zweite Schicht aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Schicht (404) eine IR-absor-
bierende Metalloxidschicht (425) aufweist und die Reflexionseinrich-
tung durch eine darunter liegende Metallschicht (418) gebildet wird.
- 4 -
4.
Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt
bebildert werden kann, wobei die Platte aufweist:
eine erste Schicht (408);
eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (404);
und ein unter der zweiten Schicht liegendes Substrat (400);
wobei die zweite Schicht für infrarote Abbildungsstrahlung teilweise
durchlässig und durch deren Absorption abtragbar ist; und
wobei die erste Schicht und das Substrat unterschiedliche Affinitäten
zu Druckfarbe und/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen,
wobei die Platte ferner eine Einrichtung zum Zurückstrahlen eines we-
sentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung
in die zweite Schicht aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Reflexionseinrichtung ein Pigment
enthält, das IR-Strahlung reflektiert.
5.
Lithographische Druckplatte nach Anspruch 4, wobei das
Substrat (400) das Pigment zur Bildung einer Reflexionsein-
richtung enthält.
6.
Lithographische Druckplatte nach Anspruch 3 oder Anspruch 4,
wobei die Reflexionseinrichtung zwischen dem Substrat (400) und der
zweiten Schicht 404) angeordnet ist.
7.
Lithographische Druckplatte nach Anspruch 4, wobei die Reflexi-
onseinrichtung zwischen der ersten (408) und der zweiten
Schicht (404) angeordnet und das Substrat (400) lichtdurchlässig ist,
so dass die Druckplatte in umgekehrter Orientierung bebildert werden
kann.
8.
Lithographische Druckplatte nach Anspruch 3, wobei die IR-
absorbierende Metalloxidschicht (425) aus einem Material besteht,
- 5 -
das aus der Gruppe ausgewählt ist, die aus Titanoxid, Vanadiumoxid,
Manganoxid, Eisenoxid oder Cobaltoxid besteht.
9.
Lithographische Druckplatte nach Anspruch 3, wobei das Metall
Aluminium ist, das mindestens 99 % der auffallenden IR-Strahlung re-
flektiert.
10. Lithographische Druckplatte nach einem der vorstehenden
Ansprüche, wobei die erste Schicht eine Siliconschicht ist.
11. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 10, wobei die Silicon-
schicht a) eine Dispersion aus Teilchen, die Infrarotstrahlung absorbie-
ren; oder b) einen Infrarotstrahlung absorbierenden Farbstoff enthält.
12. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 11; wobei die Teil-
chen aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus Boriden, Carbiden, Nit-
riden, Carbonitriden, Oxiden mit Bronzestruktur und Oxiden besteht,
die strukturell mit der Bronze-Familie verwandt, sind, denen aber die
A-Komponente fehlt.
13. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 4, wobei die zweite
Schicht eine der folgenden Schichten ist: a) leitfähiges Polymer;
b) eine Nitrocelluloseschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen ent-
hält; c) eine Polyesterschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen
enthält; d) eine Polyimidschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen
enthält; e) eine Polycarbonatschicht, die eine Dispersion von Rußteil-
chen enthält; f) eine Vinylschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen
enthält; g) mindestens 0,13 mm (5 Mil) dick; h) eine dünne Metall-
schicht; i) auf eine Metallschicht auflaminiert; j) vernetzt; oder k) Titan-
oxid.
- 6 -
14. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 4, wobei die zweite
Schicht entweder eine Dispersion von festem teilchenförmigem Nigro-
sin oder löslich gemachtes Nigrosin enthält.
15. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 3 oder 4, die ferner
eine zwischen dem Substrat und der zweiten Schicht angeordnete
Grundierungsschicht (410) aufweist.
16. Lithographische Druckplatte nach einem der Ansprüche 3, 4
oder 6, wobei zwischen dem Substrat (400) und der Reflexionsein-
richtung (418) eine haftverstärkende Schicht (420) angeordnet ist.
17. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 13, wobei die
Rußteilchen leitfähig sind.
18. Lithographische Druckplatte nach einem der vorstehenden
Ansprüche, wobei auf der ersten Schicht eine Sperrschicht (427) auf-
gebracht ist.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
3.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgeho-
ben.
4.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-
streckbar.
- 7 -
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 20. Juli 1993 angemeldeten, mit
Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents
0 580 393 (Streitpatent), das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der
Nummer 693 29 365 geführt wird. Das in englischer Sprache erteilte Streitpatent
nimmt die Prioritäten der Patentschriften US 917481 vom 20. Juli 1992 und
US 62431 vom 13. Mai 1993 in Anspruch. Es betrifft eine “lithografische Druck-
platte“ und umfasst 25 Patentansprüche, die in der deutschen Übersetzung wie
folgt lauten:
1.
Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebil-
dert werden kann, wobei die Platte aufweist:
eine erste Schicht (416);
eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (400), wobei die
erste und die zweite Schicht unterschiedliche Affinitäten zu Druckfarbe
und/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen;
und wobei die erste Schicht durch Absorption von infraroter Abbildungs-
strahlung abtragbar ist;
dadurch gekennzeichnet, dass die Platte ferner eine Einrich-
tung (400, 418) zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf
auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die erste Schicht aufweist.
2. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 1, wobei die zweite
Schicht infrarote Abbildungsstrahlung reflektiert, um die Reflexionsein-
richtung zu bilden.
3. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 2, wobei die zweite
Schicht poliertes Aluminium ist.
- 8 -
4. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 3, wobei die zweite
Schicht einen Dickenbereich von 0,1016 bis 0,508 mm (0,004 bis
0,02 Zoll) aufweist.
5. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 1, wobei die
Reflexionseinrichtung eine Infrarot reflektierende Schicht (418) aufweist,
die zwischen der ersten und der zweiten Schicht (400, 416) angeordnet
ist.
6. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 2 oder Anspruch 5, wo-
bei die Reflexionseinrichtung ein Pigment enthält, das IR-Abbildungs-
strahlung reflektiert.
7. Lithographische
Druckplatte
nach
Anspruch 5,
wobei
die
Reflexionseinrichtung durch eine Metallschicht gebildet wird.
8. Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebil-
dert werden kann, wobei die Platte aufweist:
eine erste Schicht (408);
eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (404);
und ein unter der zweiten Schicht liegendes Substrat (400);
wobei die zweite Schicht für infrarote Abbildungsstrahlung teilweise
durchlässig und durch deren Absorption abtragbar ist; und
wobei die erste Schicht und das Substrat unterschiedliche Affinitäten zu
Druckfarbe und/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen,
dadurch gekennzeichnet, dass die Platte ferner eine Einrichtung (400)
zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden inf-
raroten Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht aufweist.
9. Lithographische
Druckplatte
nach
Anspruch 8,
wobei
die
Reflexionseinrichtung ein Pigment enthält, das IR-Strahlung reflektiert.
- 9 -
10. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 9, wobei das Sub-
strat (400) das Pigment zur Bildung der Reflexionseinrichtung enthält.
11. Lithographische
Druckplatte
nach
Anspruch 8,
wobei
die
Reflexionseinrichtung durch eine Metallschicht (418) gebildet wird.
12. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 8, Anspruch 9 oder An-
spruch 11, wobei die Reflexionseinrichtung zwischen dem Substrat (400)
und der zweiten Schicht (404) angeordnet ist.
13. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 8, Anspruch 9 oder An-
spruch 11, wobei die Reflexionseinrichtung zwischen der ersten (408)
und der zweiten Schicht (404) angeordnet und das Substrat (400) licht-
durchlässig ist, so dass die Druckplatte in umgekehrter Orientierung be-
bildert werden kann.
14. Lithographische Druckplatte nach einem der Ansprüche 8 bis 12,
wobei die zweite Schicht (404) eine IR-absorbierende Metalloxid-
schicht (425) aufweist.
15. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 14, wobei die IR-
absorbierende Metalloxidschicht (425) aus einem Material besteht, das
aus der Gruppe ausgewählt ist, die aus Titanoxid, Vanadiumoxid, Man-
ganoxid, Eisenoxid oder Cobaltoxid besteht.
16. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 11, wobei das Metall
Aluminium ist, das mindestens 99 % der auffallenden IR-Strahlung re-
flektiert.
17. Lithographische Druckplatte nach einem der vorstehenden Ansprü-
che, wobei die erste Schicht eine Siliconschicht ist.
- 10 -
18. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 17, wobei die Silicon-
schicht a) eine Dispersion aus Teilchen, die Infrarotstrahlung absorbie-
ren; oder b) einen Infrarotstrahlung absorbierenden Farbstoff enthält.
19. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 18, wobei die Teilchen
aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus Boriden, Carbiden, Nitriden,
Carbonitriden, Oxiden mit Bronzestruktur und Oxiden besteht, die struk-
turell mit der Bronze-Familie verwandt, sind, denen aber die A-Kompo-
nente fehlt.
20. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 8, wobei die zweite
Schicht eine der folgenden Schichten ist: a) leitfähiges Polymer; b) eine
Nitrocelluloseschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; c) eine
Polyesterschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; d) eine
Polyimidschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; e) eine Po-
lycarbonatschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; f) eine Vi-
nylschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; g) mindestens
0,13 mm (5 Mil) dick; h) eine dünne Metallschicht; i) auf eine Metall-
schicht auflaminiert; j) vernetzt; oder k) Titanoxid.
21. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 8, wobei die zweite
Schicht entweder eine Dispersion von festem teilchenförmigem Nigrosin
oder löslich gemachtes Nigrosin enthält.
22. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 8, die ferner eine zwi-
schen dem Substrat und der zweiten Schicht angeordnete Grundie-
rungsschicht 410) aufweist.
23. Lithographische Druckplatte nach einem der Ansprüche 8, 9, 11
oder 12, wobei zwischen dem Substrat (400) und der Reflexionseinrich-
tung (418) eine haftverstärkende Schicht (420) angeordnet ist.
- 11 -
24. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 20, wobei die Rußteil-
chen leitfähig sind.
25. Lithographische Druckplatte nach einem der vorstehenden Ansprü-
che, wobei auf der ersten Schicht eine Sperrschicht (427) aufgebracht ist.
Die Klägerin greift mit der ursprünglichen Klage die Patentansprüche 1, 2, 5 bis
14, 16, 17, 20, 22 bis 24 an. Sie macht geltend, dass die Gegenstände des Streit-
patents im Umfang der genannten Ansprüche nicht patentfähig seien, da die be-
anspruchte Erfindung nicht neu bzw. nicht erfinderisch sei und sowohl in der er-
teilten Fassung als auch in der Fassung nach den Hilfsanträgen über den Inhalt
der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgingen. Zur Be-
gründung verweist sie auf folgende Entgegenhaltungen:
NK2
US 3 945 318
NK3
US 4 020 762
NK4
US 4 054 094
NK5
Nechiporenko et al., “Direct Method of Producing Waterless Offset Plates
by Controlled Laser Beam”
NK5a
Proceedings 15. International Conference of Printing Research Institutes
1979: “Advances in Printing Science and Technology”, Contents u. S. 139
bis 148
NK6
GB 1 489 308
NK7
US 4 272 291
NK8
US 4 245 003
NK9
MY Polymers Ltd., Dr. Ehud Shchori: “IR transmittance of PET and
PMMA”, 20.07.2009
NK10
MY Polymers Ltd., Dr. Ehud Shchori: “Transparency of nitrocellulose at
10.6 microns”, 21.07.2009
NK11
Dr. Yoash Carmi, Report on the Transmissivity of the Carbon Layer in UK
Patent 1 489 308 (Scott), 26.07.2009
NK12
US 4 097 895
- 12 -
NK13
US 3 677 178
NK14
Auszug aus “Paint/Coating Dictionary“, 1978, S. 24, 126, 266, 384, 524,
525, 527
NK15
Lindberg et al., Diffuse Reflectance Spectra of several Clay Minerals,
American Mineralogist, 1972, Vol. 57, S. 485 bis 493
NK16
US 2 778 735
NK17
US 3 031 957
NK18
US 3 115 829
NK19
US 4 170 687
NK20
US 2 714 066
NK21
US 4 729 939
NK22
Auszug aus Brady/Clauser: “Materials Handbook”, 1986, S. 499
NK23
Auszug aus Hampel/Hawley: “Glossary of Chemical Terms”, 1982, S. 134
NK24
NK25
Patents on Chem. Engineering, 1, S. 68 bis 79
NK26
NK27
Leenders et al., “Method and material for the production of a dry
planographic printing plate”, Research Disclosure, April 1980, S. 131
NK28
Bell et al., “High-performace Te trilayer for optical recording”, Appl. Phys.
Lett. 34(4), Feb. 1979, S. 275/276
NK29
DE 30 21 103 A1
NK30
US 4 657 840.
Die Klägerin ist zudem der Auffassung, die Gegenstände der Ansprüche 1 und 8
sowie 5, 12 und 22 seien nicht ursprünglich offenbart. Im Hinblick auf die Ansprü-
che 1 und 8 böten die von der Beklagten benannten Zitate für die angebliche Of-
fenbarung der erst im Laufe des Prüfungsverfahrens in die Ansprüche aufgenom-
menen Formulierung ein “wesentlicher Teil“ (“substantial portion“) keine geeignete
Grundlage. Zudem werde die Reflexion der IR-Strahlung in den ursprünglichen
Unterlagen stets im Zusammenhang mit einer zusätzlichen Schicht (418) be-
schrieben, diese Einschränkung ergebe sich aber nicht aus dem unabhängigen
- 13 -
Anspruch 8. Der Gegenstand des Anspruchs 8 sei ferner nicht ursprünglich offen-
bart, da die ursprünglichen Unterlagen keinen Hinweis darauf enthielten, dass die
zweite Schicht (404) für IR-Strahlung teilweise durchlässig, aber dennoch auch
durch Absorption infraroter Abbildungsstrahlung abtragbar sei.
Die Klägerin, die zunächst beantragt hatte, das Europäische Patent EP 0 580 393
im Umfang der Ansprüche 1, 2, 5 bis 14, 16, 17, 20, 22 bis 24 für nichtig zu erklä-
ren, hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2010 mit Zustimmung der
Beklagten das Nichtigkeitsbegehren auf alle Ansprüche des Streitpatents erweitert
und beantragt nunmehr,
das europäische Patent EP 0 580 393 in vollem Umfang für nichtig
zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Nichtigkeitsklage abzuweisen.
Sie verteidigt das Streitpatent zuletzt mit den erteilten Patentansprüchen gemäß
Hauptantrag und mit den Hilfsanträgen 1, 1a, sowie 2 bis 8, wobei sie Hilfsan-
trag 2 nochmals mit nachgelassenem Schriftsatz vom 19. März 2010 in einer
be-
reinigten Fassung“ vorgelegt hat.
Hilfsantrag 1
1.
Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebil-
dert werden kann, wobei die Platte aufweist:
eine erste Schicht (416);
eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (400), wobei die
erste und die zweite Schicht unterschiedliche Affinitäten zu Druckfarbe
und/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen;
- 14 -
und wobei die erste Schicht durch Absorption von infraroter Abbildungs-
strahlung abtragbar ist;
dadurch gekennzeichnet, dass die Platte ferner eine Einrichtung (418)
zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden inf-
raroten Abbildungsstrahlung in die erste Schicht aufweist.
2.
Lithographische Druckplatte nach Anspruch 1, wobei die zweite
Schicht infrarote Abbildungsstrahlung reflektiert, um die Reflexionsein-
richtung zu bilden.
3.
Lithographische Druckplatte nach Anspruch 2, wobei die zweite
Schicht poliertes Aluminium ist.
4.
Lithographische Druckplatte nach Anspruch 3, wobei die zweite
Schicht einen Dickenbereich von 0,1016 bis 0,508 mm (0,004 bis
0,02 Zoll) aufweist.
5.
Lithographische
Druckplatte
nach
Anspruch 1,
wobei
die
Reflexionseinrichtung eine Infrarot reflektierende Schicht (418) aufweist,
die zwischen der ersten und der zweiten Schicht (400, 416) angeordnet
ist.
6.
Lithographische Druckplatte nach Anspruch 2 oder Anspruch 5, wo-
bei die Reflexionseinrichtung ein Pigment enthält, das IR-Abbildungs-
strahlung reflektiert.
7.
Lithographische Druckplatte nach Anspruch 5, wobei die
Reflexionseinrichtung durch eine Metallschicht gebildet wird.
8.
Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebil-
dert werden kann, wobei die Platte aufweist:
eine erste Schicht (408);
- 15 -
eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (404);
und ein unter der zweiten Schicht liegendes Substrat (400);
wobei die zweite Schicht für infrarote Abbildungsstrahlung teilweise
durchlässig und durch deren Absorption abtragbar ist; und
wobei die erste Schicht und das Substrat unterschiedliche Affinitäten zu
Druckfarbe und/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen,
wobei die Platte ferner eine Einrichtung zum Zurückstrahlen eines we-
sentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in
die zweite Schicht aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Schicht (404) eine IR-absorbie-
rende Metalloxidschicht (425) aufweist.
9.
Lithographische
Druckplatte
nach
Anspruch 8,
wobei
die
Reflexionseinrichtung ein Pigment enthält, das IR-Strahlung reflektiert.
10. Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebil-
dert werden kann, wobei die Platte aufweist:
eine erste Schicht (408);
eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (404);
und ein unter der zweiten Schicht liegendes Substrat (400);
wobei die zweite Schicht für infrarote Abbildungsstrahlung teilweise
durchlässig und durch deren Absorption abtragbar ist; und
wobei die erste Schicht und das Substrat unterschiedliche Affinitäten zu
Druckfarbe und/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen,
wobei die Platte ferner eine Einrichtung zum Zurückstrahlen eines we-
sentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in
die zweite Schicht aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Reflexionseinrichtung ein Pigment
enthält, das IR- Strahlung reflektiert.
- 16 -
11. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 9 oder 10, wobei
das Substrat (400) das Pigment zur Bildung einer Reflexionsein-
richtung enthält.
12. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 8, wobei die Reflexions-
einrichtung durch eine Metallschicht (418) gebildet wird.
13. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 8, Anspruch 9, An-
spruch 10 oder Anspruch 12, wobei die Reflexionseinrichtung zwischen
dem Substrat (400) und der zweiten Schicht (404) angeordnet ist.
14. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 8, Anspruch 9, An-
spruch 10 oder Anspruch 12, wobei die Reflexionseinrichtung zwischen
der ersten (408) und der zweiten Schicht (404) angeordnet und das Sub-
strat (400) lichtdurchlässig ist, so dass die Druckplatte in umgekehrter
Orientierung bebildert werden kann.
15. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 8, wobei die IR-
absorbierende Metalloxidschicht (425) aus einem Material besteht, das
aus der Gruppe ausgewählt ist, die aus Titanoxid, Vanadiumoxid, Man-
ganoxid, Eisenoxid oder Cobaltoxid besteht.
16. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 12, wobei das Metall
Aluminium ist, das mindestens 99 % der auffallenden IR-Strahlung re-
flektiert.
17. Lithographische Druckplatte nach einem der vorstehenden Ansprü-
che, wobei die erste Schicht eine Siliconschicht ist.
18. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 17, wobei die Silicon-
schicht a) eine Dispersion aus Teilchen, die Infrarotstrahlung absorbie-
ren; oder b) einen In-frarotstrahlung absorbierenden Farbstoff enthält.
- 17 -
19. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 18. wobei die Teilchen
aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus Boriden, Carbiden, Nitriden,
Carbonitriden, Oxiden mit Bronzestruktur und Oxiden besteht, die struk-
turell mit der Bronze-Familie verwandt, sind, denen aber die A-Kompo-
nente fehlt.
20. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 8 oder 10, wobei die
zweite Schicht eine der folgenden Schichten ist: a) leitfähiges Polymer;
b) eine Nitrocelluloseschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält;
c) eine Polyesterschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält;
d) eine Polyimidschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält;
e) eine Polycarbonatschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält;
f) eine Vinylschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält;
g) mindestens 0,13 mm (5 Mil) dick; h) eine dünne Metallschicht; i) auf
eine Metallschicht auflaminiert; j) vernetzt; oder k) Titanoxid.
21. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 8 oder 10, wobei die
zweite Schicht entweder eine Dispersion von festem teilchenförmigem
Nigrosin oder löslich gemachtes Nigrosin enthält.
22. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 8 oder 10, die ferner
eine zwischen dem Substrat und der zweiten Schicht angeordnete Grun-
dierungsschicht (410) aufweist.
23. Lithographische Druckplatte nach einem der Ansprüche 8, 9, 10, 12
oder 13, wobei zwischen dem Substrat (400) und der Reflexionseinrich-
tung (418) eine haftverstärkende Schicht (420) angeordnet ist.
24. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 20, wobei die Rußteil-
chen leitfähig sind.
- 18 -
25. Lithographische Druckplatte nach einem der vorstehenden Ansprü-
che, wobei auf der ersten Schicht eine Sperrschicht (427) aufgebracht ist.
Hilfsantrag 1a
1.
Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebil-
dert werden kann, wobei die Platte aufweist:
eine erste Schicht (408);
eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (404);
und ein unter der zweiten Schicht liegendes Substrat (400);
wobei die zweite Schicht für infrarote Abbildungsstrahlung teilweise
durchlässig und durch deren Absorption abtragbar ist; und
wobei die erste Schicht und das Substrat unterschiedliche Affinitäten zu
Druckfarbe und/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen,
dadurch gekennzeichnet, dass die Platte ferner eine Einrichtung (400)
zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden inf-
raroten Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht aufweist.
2.
Lithographische Druckplatte nach Anspruch 1, wobei die Einrichtung
zum Zurückstrahlen ein Pigment enthält, das IR-Strahlung reflektiert.
3.
Lithographische Druckplatte nach Anspruch 2, wobei das Sub-
strat (400) das Pigment zur Bildung der Einrichtung zum Zurückstrahlen
enthält.
4.
Lithographische Druckplatte nach Anspruch 1, wobei die Einrichtung
zum Zurückstrahlen durch eine Metallschicht (418) gebildet wird.
5.
Lithographische Druckplatte nach Anspruch 1, Anspruch 2 oder An-
spruch 4, wobei die Einrichtung zum Zurückstrahlen zwischen dem Sub-
strat (400) und der zweiten Schicht (404) angeordnet ist.
- 19 -
6.
Lithographische Druckplatte nach Anspruch 1, Anspruch 2 oder An-
spruch 4, wobei die Einrichtung zum Zurückstrahlen zwischen der ersten
(408) und der zweiten Schicht (404) angeordnet und das Substrat (400)
lichtdurchlässig ist, so dass die Druckplatte in umgekehrter Orientierung
bebildert werden kann.
7.
Lithographische Druckplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 6, wo-
bei die zweite Schicht (404) eine IR-absorbierende Metalloxid-
schicht (425) aufweist.
8.
Lithographische Druckplatte nach Anspruch 7, wobei die IR-
absorbierende Metalloxidschicht (425) aus einem Material besteht, das
aus der Gruppe ausgewählt ist, die aus Titanoxid, Vanadiumoxid, Man-
ganoxid, Eisenoxid oder Cobaltoxid besteht.
9.
Lithographische Druckplatte nach Anspruch 4, wobei das Metall
Aluminium ist, das mindestens 99 % der auffallenden IR-Strahlung re-
flektiert.
10. Lithographische Druckplatte nach einem der vorstehenden Ansprü-
che, wobei die erste Schicht eine Siliconschicht ist.
11. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 10, wobei die Silicon-
schicht a) eine Dispersion aus Teilchen, die Infrarotstrahlung absorbie-
ren; oder b) einen Infrarotstrahlung absorbierenden Farbstoff enthält.
12. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 11, wobei die Teilchen
aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus Boriden, Carbiden, Nitriden,
Carbonitriden, Oxiden mit Bronzestruktur und Oxiden besteht, die struk-
turell mit der Bronze-Familie verwandt, sind, denen aber die A-Kompo-
nente fehlt.
- 20 -
13. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 1, wobei die zweite
Schicht eine der folgenden Schichten ist: a) leitfähiges Polymer; b) eine
Nitrocelluloseschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; c) eine
Polyesterschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; d) eine
Polyimidschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; e) eine Po-
lycarbonatschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; f) eine Vi-
nylschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; g) mindestens
0,13 mm (5 Mil) dick; h) eine dünne Metallschicht; i) auf eine Metall-
schicht auflaminiert; j) vernetzt; oder k) Titanoxid.
14. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 1, wobei die zweite
Schicht entweder eine Dispersion von festem teilchenförmigem Nigrosin
oder löslich gemachtes Nigrosin enthält.
15. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 1, die ferner eine zwi-
schen dem Substrat und der zweiten Schicht angeordnete Grundie-
rungsschicht (410) aufweist.
16. Lithographische Druckplatte nach einem der Ansprüche 1, 2, 4
oder 5, wobei zwischen dem Substrat (400) und der Einrichtung zum Zu-
rückstrahlen eine haftverstärkende Schicht (420) angeordnet ist.
17. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 13, wobei die Rußteil-
chen leitfähig sind.
18. Lithographische Druckplatte nach einem der vorstehenden Ansprü-
che, wobei auf der ersten Schicht eine Sperrschicht (427) aufgebracht ist.
Hilfsantrag 2
1.
Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebil-
dert werden kann, wobei die Platte aufweist:
- 21 -
eine erste Schicht (416);
eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (400), wobei die
erste und die zweite Schicht unterschiedliche Affinitäten zu Druckfarbe
und/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen; und wobei die erste
Schicht durch Absorption von infraroter Abbildungsstrahlung abtragbar
ist;
wobei die Platte ferner eine Einrichtung zum Zurückstrahlen eines we-
sentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in
die erste Schicht aufweist, wobei die zweite Schicht infrarote Abbildungs-
strahlung reflektiert, um die Reflexionseinrichtung zu bilden,
dadurch gekennzeichnet, dass die Reflexionseinrichtung ein Pigment
enthält, das IR-Abbildungsstrahlung reflektiert.
2.
Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebil-
dert werden kann, wobei die Platte aufweist:
eine erste Schicht (416);
eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (400), wobei die
erste und die zweite Schicht unterschiedliche Affinitäten zu Druckfarbe
und/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen;
und wobei die erste Schicht durch Absorption von infraroter Abbildungs-
strahlung abtragbar ist; wobei die Platte ferner eine Einrichtung zum Zu-
rückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten
Abbildungsstrahlung in die erste Schicht aufweist, wobei die Reflexions-
einrichtung eine Infrarot reflektierende Schicht (418) aufweist, die zwi-
schen der ersten und der zweiten Schicht (400, 416) angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Reflexionseinrichtung ein Pigment
enthält, das IR-Abbildungsstrahlung reflektiert.
3.
Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebil-
dert werden kann, wobei die Platte aufweist:
eine erste Schicht (408);
eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (404);
- 22 -
und ein unter der zweiten Schicht liegendes Substrat (400);
wobei die zweite Schicht für infrarote Abbildungsstrahlung teilweise
durchlässig und durch deren Absorption abtragbar ist; und
wobei die erste Schicht und das Substrat unterschiedliche Affinitäten zu
Druckfarbe und/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen,
wobei die Platte ferner eine Einrichtung zum Zurückstrahlen eines we-
sentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in
die zweite Schicht aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Schicht (404) eine IR-absorbie-
rende Metalloxidschicht (425) aufweist und die Reflexionseinrichtung
durch eine darunter liegende Metallschicht (418) gebildet wird.
4.
Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebil-
dert werden kann, wobei die Platte aufweist:
eine erste Schicht (408);
eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (404);
und ein unter der zweiten Schicht liegendes Substrat (400);
wobei die zweite Schicht für infrarote Abbildungsstrahlung teilweise
durchlässig und durch deren Absorption abtragbar ist; und
wobei die erste Schicht und das Substrat unterschiedliche Affinitäten zu
Druckfarbe und/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen,
wobei die Platte ferner eine Einrichtung zum Zurückstrahlen eines we-
sentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in
die zweite Schicht aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Reflexionseinrichtung ein Pigment
enthält, das IR-Strahlung reflektiert.
5.
Lithographische Druckplatte nach Anspruch 4, wobei das Sub-
strat (400) das Pigment zur Bildung einer Reflexionseinrichtung
enthält.
- 23 -
6.
Lithographische Druckplatte nach Anspruch 3 oder Anspruch 4, wo-
bei die Reflexionseinrichtung zwischen dem Substrat (400) und der
zweiten Schicht (404) angeordnet ist.
7.
Lithographische Druckplatte nach Anspruch 3 oder Anspruch 4, wo-
bei die Reflexionseinrichtung zwischen der ersten (408) und der zweiten
Schicht (404) angeordnet und das Substrat (400) lichtdurchlässig ist, so
dass die Druckplatte in umgekehrter Orientierung bebildert werden kann.
8.
Lithographische Druckplatte nach Anspruch 3, wobei die IR-
absorbierende Metalloxidschicht (425) aus einem Material besteht, das
aus der Gruppe ausgewählt ist, die aus Titanoxid, Vanadiumoxid, Man-
ganoxid, Eisenoxid oder Cobaltoxid besteht.
9.
Lithographische Druckplatte nach Anspruch 3, wobei das Metall
Aluminium ist, das mindestens 99 % der auffallenden IR-Strahlung re-
flektiert.
10. Lithographische Druckplatte nach einem der vorstehenden Ansprü-
che, wobei die erste Schicht eine Siliconschicht ist.
11. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 10, wobei die Silicon-
schicht a) eine Dispersion aus Teilchen, die Infrarotstrahlung absorbie-
ren; oder b) einen Infrarotstrahlung absorbierenden Farbstoff enthält.
12. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 11, wobei die Teilchen
aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus Boriden, Carbiden, Nitriden,
Carbonitriden, Oxiden mit Bronzestruktur und Oxiden besteht, die struk-
turell mit der Bronze-Familie verwandt, sind, denen aber die A-Kompo-
nente fehlt.
- 24 -
13. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 4, wobei die zweite
Schicht eine der folgenden Schichten ist: a) leitfähiges Polymer; b) eine
Nitrocelluloseschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; c) eine
Polyesterschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; d) eine
Polyimidschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; e) eine Po-
lycarbonatschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; f) eine Vi-
nylschicht, die eine Dispersion von Rußteilchen enthält; g) mindestens
0,13 mm (5 Mil) dick; h) eine dünne Metallschicht; i) auf eine Metall-
schicht auflaminiert; j) vernetzt; oder k) Titanoxid.
14. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 4, wobei die zweite
Schicht entweder eine Dispersion von festem teilchenförmigem Nigrosin
oder löslich gemachtes Nigrosin enthält.
15. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 3 oder 4, die ferner eine
zwischen dem Substrat und der zweiten Schicht angeordnete Grundie-
rungsschicht (410) aufweist.
16. Lithographische Druckplatte nach einem der Ansprüche 3, 4 oder 7,
wobei zwischen dem Substrat (400) und der Reflexionseinrichtung (418)
eine haftverstärkende Schicht (420) angeordnet ist.
17. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 10, wobei die Rußteil-
chen leitfähig sind.
18. Lithographische Druckplatte nach einem der vorstehenden Ansprü-
che, wobei auf der ersten Schicht eine Sperrschicht (427) aufgebracht ist.
Wegen der 6 weiteren Hilfsanträge wird auf den Wortlaut der mit Schriftsatz vom
1. Februar 2010 eingereichten Patentansprüche gemäß dortiger Hilfsanträge 3
bis 8 Bezug genommen.
- 25 -
Die Beklagte tritt dem klägerischen Vorbringen in allen Punkten entgegen. Sie ist
der Auffassung, eine unzulässige Erweiterung liege nicht vor, weil die fraglichen
Merkmale bereits in den ursprünglich eingereichten Unterlagen beschrieben seien.
Die Patentfähigkeit sei gegeben, weil keine der von der Klägerin eingereichten
Schriften, die teilweise schon in der Streitpatentschrift gewürdigt seien, die Neu-
heit und erfinderische Tätigkeit der Gegenstände der Ansprüche 1 und 8 in Frage
stellen könnten.
Da die Gegenstände der Ansprüche 1 und 8 neu und erfinderisch seien, gelte dies
auch für die Gegenstände der jeweils rückbezogenen Ansprüche, die auf beson-
dere Ausführungsformen gerichtet seien. Zur Stützung ihres Vorbringens nimmt
die Beklagte Bezug auf die Druckschriften
B1
Erklärung in Sachen der Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des
Europäischen Patents der Presstek, Inc., Herr Prof. Dr. Ing. habil.
Dr. h.c. Prof. h.c. Helmut Kipphan vom 25. November 2009,
B2
Stellungnahme zu dem Europäischen Patent 0 580393 von Herrn
Prof. Dr. Frank Träger, Institut für Physik, Universität Kassel,
24. November 2009,
B3
WO 2007/012660 A1
B4
Hackh’s Chemical Dictionary, 4
th
edition, McGraw-Hill Book Company,
S. 162 und
B5
Römpp Lexikon Chemie, 10. Aufl. Thieme Verlag, S. 3341.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechsel-
ten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom
15. Dezember 2009 und 17. März 2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die von der Klägerin geltend ge-
machten Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und unzulässigen
- 26 -
Erweiterung des Inhalts der Anmeldung, Art. 138 Abs. 1 lit a, lit b EPÜ, Art. II § 6
Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 IntPatÜG führen zur teilweisen Nichtigkeit des Streitpatents in
dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang (Art. 138 Abs. 1, lit a, Abs.
2 EPÜ), da sich die patentgegenständliche Lehre teilweise als nicht neu oder nicht
erfinderisch (Art. 54, 56 EPÜ) erweist. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
I.
1.
Das Streitpatent betrifft lithografische Druckplatten, die durch Laserstrahlung
direkt bebildert werden können. Dazu muss die Druckplatte mindestens zwei
Schichten aufweisen, die unterschiedliche Affinitäten zu Druckfarbe und/oder ei-
nem farbabweisenden Fluid aufweisen. Dabei wird die Laserstrahlung durch eine
der Schichten absorbiert und im anschließenden Entwicklungsschritt abgetragen.
Liegt diese absorbierende Schicht unter einer oberen Schicht, so verliert die obere
Schicht durch die Belichtung ihre Verankerung in der darunter liegenden absorbie-
renden Schicht und es lassen sich dadurch die oberste Schicht und die absorbie-
rende Schicht an den belichteten Stellen abtragen. Das Ergebnis des Entfernens
ist ein Bildpunkt, dessen Affinität zur Druckfarbe oder zu dem farbabweisenden
Fluid sich von derjenigen der unbelichteten ersten Schicht unterscheidet. Nach
den Ausführungen in der Streitpatentschrift gibt es verschiedene Ausführungsfor-
men für den Aufbau der Druckplatten, die alle den Vorteil aufweisen, die her-
kömmlichen aufwändigen fotografischen Herstellungsweisen von Druckplatten zu
ersetzen und damit eine Online-Bebilderung (CTP=Computer to Plate) ermögli-
chen (Übersetzung der Streitpatentschrift NK1a, S. 2/3, Brückenabsatz). Hierfür
werden zur Bebilderung der Druckplatten jedoch jeweils leistungsstarke Laser be-
nötigt, die teuer und langsam sind (Streitpatentschrift NK1 S. 3, Abs. 0011 bzw.
NK1a S. 3, Z. 13 bis 19).
2.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent sinngemäß die Aufgabe zu
Grunde, lithographische Druckplatten bereitzustellen, die mittels billigerer Laser-
einrichtungen, die bei niedrigen bis mäßigen Leistungsniveaus arbeiten, bebildert
werden können (NK1 S. 3, Abs. 0016; NK1a S. 4, Z. 7 bis 12).
- 27 -
3.
Gelöst werden soll diese Aufgabe durch den Aufbau der streitpatentgemäßen
Druckplatten. Diese weisen entsprechend den erteilten unabhängigen Ansprüchen
1 und 8 folgende Merkmale auf (Merkmalsgliederung hinzugefügt):
Patentanspruch 1
1.1
Lithografische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt
bebildert werden kann, wobei die Platte aufweist:
1.2
eine erste Schicht (416);
1.3
und
1.4
eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (400),
1.5
wobei die erste und die zweite Schicht unterschiedliche
Affinitäten zu Druckfarbe und/oder zu einem farbabweisen-
den Fluid aufweisen; und
1.6
wobei die erste Schicht durch Absorption von infraroter Abbil-
dungsstrahlung abtragbar ist,
1.7
und
1.8
und wobei die Platte ferner eine Einrichtung (400, 418) zum
Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffal-
lenden infraroten Abbildungsstrahlung in die erste Schicht
aufweist.
Patentanspruch 8
8.1
Lithografische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt
bebildert werden kann, wobei die Platte aufweist:
8.2
eine erste Schicht (408);
8.3
und
8.4
eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (404),
8.5
und
8.6
ein unter der zweiten Schicht liegendes Substrat (400),
8.7
und
- 28 -
8.8
wobei die zweite Schicht für infrarote Abbildungsstrahlung
teilweise durchlässig ist und durch deren Absorption abtrag-
bar ist; und
8.9
wobei die erste Schicht und das Substrat unterschiedliche
Affinitäten zu Druckfarbe und/oder zu einem farbabweisen-
den Fluid aufweisen; und
8.10 und
8.11 und wobei die Platte ferner eine Einrichtung (400) zum
Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffal-
lenden infraroten Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht
aufweist.
Der zuständige Fachmann ist ein Dipl.-Chemiker, der mit der Herstellung von Ma-
terialien für die Fotografie vertraut ist und über Kenntnisse/Erfahrungen verfügt,
wie sich diese Materialien auf die Herstellung von Vervielfältigungsfor-
men/Druckplatten übertragen lassen und in speziellen Fragen die Drucktechnik
betreffend mit erfahrenen Drucktechnikern zusammenarbeitet.
II.
Die Klage hat insoweit Erfolg, als sich die mit Hauptantrag und mit Hilfsantrag 1a
verteidigte Fassung in Bezug auf Patentanspruch 14 als unzulässige Erweiterung
des Inhalts der Anmeldung i. S. v. Art. 138 Abs. 1 lit c EPÜ darstellt.
1.
Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung i. S. v. 138 Abs. 1 lit c EPÜ
ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglich einge-
reichten Unterlagen zu vergleichen. Entscheidend ist, ob die in den ursprünglich
eingereichten Anmeldeunterlagen enthaltene Offenbarung in ihrer Gesamtheit das
in den geänderten Patentansprüchen niedergelegte Schutzbegehren umfasst und
ob dieses als zur Erfindung gehörend erkannt wird (BGH 2007, 959 - Pumpein-
richtung unter Hinweis auf BGH GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungs-
einrichtung).
- 29 -
2.
Dies ist aber hinsichtlich der Gegenstände der Druckplatte nach Anspruch 14
des Hauptantrags in seinem unmittelbaren Rückbezug auf Anspruch 8 und nach
Anspruch 7 des Hilfsantrags 1a in seinem unmittelbaren Rückbezug auf An-
spruch 1 der Fall. Denn diese betreffen jeweils eine Ausführungsform der Druck-
platte, bei der die zweite Schicht zwar eine IR-absorbierende Metalloxidschicht
aufweist, die aber nicht - wie ursprünglich offenbart - in Verbindung mit einer wei-
teren Metallschicht (418) ausgebildet ist. Die Ansprüche enthalten mithin eine un-
zulässige Erweiterung, so dass sich die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und
Hilfsantrag 1a insgesamt schon aus formalen Gründen als nicht zulässig erweisen.
3.
Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, dass die Gegenstände des
Streitpatents sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung nach den
Hilfsanträgen in weiteren Punkten über den Inhalt der Anmeldung in der ursprüng-
lich eingereichten Fassung hinausgehen, teilt der Senat diese Auffassung nicht.
3.1.
den Ansprüche der Hilfsanträge enthalten hinsichtlich der Formulierung, wonach
die Druckplatte eine Einrichtung zum Zurückstrahlen
eines wesentlichen Teils“
(substantial portion) der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die
erste/zweite Schicht aufweist, entgegen der Rechtsansicht der Klägerin keine un-
zulässige Erweiterung des Inhalts der ursprünglich eingereichten Anmeldung. Die-
ser ist die Formulierung zu entnehmen, dass die IR-Absorption der IR-absorbie-
renden Schicht durch Hinzufügen einer IR-reflektierenden Fläche unterhalb der IR-
absorbierenden Schicht weiter verbessert werden kann, wobei diese Schicht eine
maximale Verbesserung für Ausführungsformen darstellt, bei denen die absorbie-
rende Schicht teilweise durchlässig ist und daher keinen ausreichenden Anteil der
einfallenden Energie absorbiert (vgl. urspr. eingereichte Beschreibung NK1b, S.
33, Abs. 3 und Übersetzung der Streitpatentschrift NK1a, S. 20, Z. 36 bis S. 21, Z.
1). Diese reflektierende Schicht (418) sollte fast die gesamte (almost all) darauf
auffallende Strahlung reflektieren (vgl. NK1b, S. 33, letzt. Abs. und NK1a, S. 21,
Z. 12). Mit dieser Formulierung wird aus der Sicht des Fachmanns und unter Be-
rücksichtigung der anerkannten Auslegungsgrundsätze, insbesondere im Hinblick
- 30 -
auf den Kerngehalt der vermittelten technischen Lehre einer möglichst hohen -
aber praktisch nicht erreichbaren vollständigen - Ausnutzung der Rückstrahlung
zum Ausdruck gebracht, dass es sich dabei auch um weniger als den in idealer
Weise anzustrebenden gesamten Anteil der darauf auffallenden Strahlung han-
deln kann, mithin um einen
wesentlichen Teil“. Ansonsten wird das angestrebte
Ziel, die von einer billigeren und auf niedrigem bis mäßigem Leistungsniveau ar-
beitenden Lasereinrichtung eingestrahlte Energie vollständig für die Bebilderung
einsetzen zu können, nicht erreicht. Insofern liegt eine unzulässige Erweiterung
der in Rede stehenden Ansprüche nicht vor.
3.2.
sprünglich offenbart, weil die ursprünglichen Unterlagen keinen Hinweis darauf
enthielten, dass die zweite Schicht (404) für IR-Strahlung
teilweise durchlässig“,
aber dennoch durch Absorption infraroter Abbildungsstrahlung abtragbar sei, kann
nicht gefolgt werden. Das Merkmal, wonach die IR-absorbierende Schicht „teil-
weise durchlässig“ ist, ist wörtlich der ursprünglich eingereichten Beschreibung zu
entnehmen, so dass kein Zweifel an der Zulässigkeit der Aufnahme dieses Merk-
mals in den erteilten Anspruch 8 bestehen kann (vgl. NK1b, S. 33 Abs. 3, Z. 5).
3.3.
schicht (425), wie sie im unabhängigen Anspruch 8 des 1. Hilfsantrags in der Fas-
sung vom 1. Februar 2010 und der weiteren vorstehend aufgezählten Hilfsanträge
beansprucht wurde, ursprünglich nur im Zusammenhang mit einer weiteren Me-
tallschicht (418) offenbart sei, hat die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass
sie das Merkmal „und die Reflexionseinrichtung durch eine darunter liegende Me-
tallschicht (418) gebildet wird“ in den Anspruch 3 der berichtigten Fassung des
Hilfsantrags 2 vom 19. März 2010 aufgenommen hat. Das Merkmal findet seine
Stütze in den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 8 und 12 in Verbindung mit
der ursprünglich eingereichten Beschreibung, Seite 34, Zeilen 7 bis 28 (NK1b)
bzw. in den erteilten Ansprüchen 8, 11 und 14 in Verbindung mit Seite 20, Zei-
len 20 bis 35 der Übersetzung der Streitpatentschrift (NK1a). Die Beklagte hat
- 31 -
damit auch die Bedenken des Senats, der den Vorhalt der Klägerin in diesem Fall
als zutreffend erachtet hat, ausgeräumt.
3.4.
und 22 seien nicht ursprünglich offenbart - Anspruch 5 fehle das Merkmal, wie
eine zurückstrahlende und abtragbare Schicht beschaffen sein solle; bei der Ein-
richtung zum Zurückstrahlen gemäß erteiltem Anspruch 12 handele es sich um
eine zusätzliche Schicht, die in dieser Breite nicht ursprünglich offenbart sei und
die Kombination der Grundierungsschicht mit einer Einrichtung zum Zurückstrah-
len gemäß Anspruch 22 sei den ursprünglich eingereichten Unterlagen ebenfalls
nicht zu entnehmen - trifft ebenfalls nicht zu. Diese Ansprüche werden durch die
ursprünglich eingereichten Ansprüche gestützt (zum Anspruch 5 vgl. NK1b,
Anspr. 1 und 13; zum Anspruch 12 vgl. NK1b, Anspr. 12; zum Anspruch 22 vgl.
NK1b, Anspr. 11).
Ein weiteres Eingehen auf die ursprüngliche Offenbarung der erteilten Patentan-
sprüche gemäß Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 1a erübrigt sich, da
diese sich aus den nachfolgend genannten Gründen als nicht patentfähig erwei-
sen und es im Patentnichtigkeitsverfahren der Feststellung des Gegenstands ei-
nes angegriffenen Patentanspruchs nur in dem Umfang bedarf, wie dies zur Prü-
fung der Bestandsfähigkeit des Patents gegenüber dem geltend gemachten Nich-
tigkeitsgrund erforderlich ist (BGH GRUR 2004, 47 - Blasenfreie Gummibahn I; vgl
auch BPatG Urteil v. 15. Dezember 2009 - 1 Ni 33/08 (EU)).
III.
1.
Die Gegenstände der angegriffenen, erteilten Patentansprüche 1 und 8 ge-
Hauptantrag
spruch 1) bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (Anspruch 8).
1.1.
spruch 1 mit der dort beanspruchten Lehre zugleich zwei Varianten einer zwei-
- 32 -
schichtigen Ausführungsform einer lithografischen Druckplatte beschrieben und
beansprucht. Bei diesen zweischichtigen Plattentypen hat eine einzelne Schicht
zwei Funktionen, nämlich die Absorption von IR-Strahlung und die Wechselwir-
kung mit der Druckfarbe oder dem farbabweisenden Fluid (NK1a, S. 4, Z. 32 bis
34). Bei einer Variante ist das Substrat durch eine wirksame Absorption der IR-
Strahlung gekennzeichnet (NK1a, S. 4, Z. 19 bis 23). Bei einer zweiten Variante
der ersten Ausführungsform absorbiert statt des Substrats die 1. Schicht infrarote
Abbildungsstrahlung (NK1a, S. 4, Z. 29 bis 31 i. V. m. Fig. 13C). Darüber hinaus
kann diese zweischichtige Ausführungsform zur Erhöhung des Wirkungsgrades
modifiziert werden. Dies wird erreicht, indem unterhalb der Absorptionsschicht
eine weitere Schicht hinzugefügt wird, die IR-Strahlung reflektiert (NK1a, S. 5,
Z. 15 bis 17). Diese zweite Variante der zweischichtigen Ausführungsform der
Druckplatte mit den Merkmalen 1.1 bis 1.6, weist somit eine erste Schicht (416),
eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (400) und eine Einrichtung
zum Zurückstrahlen (418) eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden
infraroten Abbildungsstrahlung in die erste Schicht gemäß den Merkmalen 1.7 und
1.8 auf (vgl. Fig. 13D i. V. m. NK1a, S. 4, Z. 29 bis 31 und S. 5, Z. 15 bis 19). Die
reflektierende Schicht wird entweder durch Einwirkung des Laserimpulses zu-
sammen mit der Absorptionsschicht entfernt (vgl. NK1a, S. 5, Z. 22 bis 24 und
S. 21, Z. 7/8) oder sie dient statt dessen anstelle des Substrats als Druckfläche
(NK1a, S. 5, Z. 22 bis 24).
1.2.
des Hauptantrags umfasste zweite Variante der streitpatentgemäß zweischich-
tigen Ausführungsform der Druckplatte durch die Druckschrift NK 27 als
neuheitsschädlich vorbeschrieben und führt deshalb zur vollumfänglichen Nichtig-
keit der mit Patentanspruch 1 beanspruchten Lehre. Ob der Patentanspruch
daneben auch Lehren erfasst, bei denen eine fehlende Neuheit nicht verneint
werden kann, bedarf schon deshalb keiner Prüfung, weil die Beklagte eine hierauf
beschränkte Fassung des Patentanspruchs 1, bei der das nicht Schutzfähige
ausgeschieden ist, auch nicht hilfsweise zur Verteidigung gestellt hat (vgl. BGH
GRUR 2007, 309 - Schussfädentransport).
- 33 -
Aus Entgegenhaltung NK27 ist nämlich dem Fachmann eine Druckplatte bekannt,
die mittels Laserentladung direkt bebildert wird (li. Sp., 6. Absatz von unten und
re. Sp., Abs. 9). Die Platte weist eine erste Schicht, hier Silikon, auf (vgl. NK27,
re. Sp., Abs. 7, BZ 3 im Vergleich zu NK1a, Anspr. 17). Unter der ersten Schicht
liegt eine zweite Schicht, hier aus PET, die eine andere Affinität zu Druckfarbe
oder farbabweisendem Fluid aufweist als die erste Schicht (re. Sp., Abs. 7, BZ (1)
i. V. m. li. Sp. 6. Abs. von unten). Damit sind die Merkmale 1.1 bis 1.5 vorstehen-
der Merkmalsgliederung beschrieben. Die erste Schicht ist durch Absorption von
IR-Abbildungsstrahlung, wie in Merkmal 1.6 beansprucht, abtragbar (NK27, li. Sp.,
3. Abs. von unten im Vergleich zu NK1a, S. 5, Z. 3 bis 14). Die Platte gemäß
NK27 weist ferner zwischen der ersten und der zweiten Schicht eine Metallschicht
auf, die aus Wismut oder unter anderem auch aus Titan besteht und eine Dicke
von 5 bis 100 nm - im Fall der Wismutschicht 78 nm - hat (re. Sp., Abs. 7, BZ (2)
und li. Sp. vorl. Abs.). Nach den Angaben in der Streitpatentschrift wirkt eine der-
artige Metallschicht, z. B. aus Aluminium, Titan, Nickel, Eisen oder Chrom, je nach
Dicke absorbierend, nämlich bei einer Dicke < 20 - 70 nm, oder reflektierend bei
einer Dicke von 20 - 70 nm (NK1a, S. 22, Z. 24 bis S. 23, Z. 9).
Demgemäß wird in Entgegenhaltung NK27 auf Grund der vorstehend genannten
Materialauswahl und Dicke für die dort beschriebene Metallschicht unter anderem,
wenn auch unerkannt, bereits eine Druckplatte mit einer Einrichtung zum Zurück-
strahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungs-
strahlung bereit gestellt (BGH GRUR 86, 163 - Borhaltige Stähle) und löst damit
bereits objektiv dieselbe Aufgabe wie die patentgemäße Lehre. Die Metallschicht
der NK 27 wird durch Einwirkung des Laserimpulses zusammen mit der ersten
Schicht, wie auch in der Streitpatentschrift angegeben, abgetragen (NK27, li. Sp.,
3. Abs. von unten im Vergleich zu NK1a, S. 5, Z. 22 bis 24).
Der Einwand der Beklagten hierzu, soweit er sich auf die Neuheit der Gegen-
stände des Patentanspruches 1 nach Hauptantrag bezog, wonach NK27 keine
Abtragen der Schichten durch Laserstrahlung beschreibe, kann zu keiner anderen
Beurteilung führen. Die Laserbebilderung führt nämlich sowohl bei der in NK27
- 34 -
beschriebenen Druckplatte als auch bei den streitpatentgemäßen Druckplatten zu
einer Schwächung der Schichten, so dass diese - wie im Streitpatent beschrieben
- in einem nachfolgenden Reinigungsschritt entfernt werden (vgl. NK27, li. Sp.
drittletzt. Abs. im Vergleich zu NK1a S. 5, Z. 1 bis 14). Insofern erfolgt auch bei der
in NK27 beschriebenen Druckplatte bereits ein Abtragen der Schichten durch La-
serstrahlung.
Die Druckschrift NK27 beschreibt somit die in Rede stehende Variante der ersten
Ausführungsform der Druckplatte nach Anspruch 1 des Hauptantrags, so dass
deren Neuheit nicht gegeben ist.
2.
Der Gegenstand nach Anspruch 8 des Hauptantrags mag neu sein; er beruht
jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der erteilte Anspruch 8 bezieht sich auf eine zweite Ausführungsform der Druck-
platte, bei der die Funktionen Absorption von IR-Strahlung und Wechselwirkung
mit Druckfarbe oder farbabweisendem Fluid durch zwei getrennte Schichten aus-
geübt werden (NK1a, S. 4, Z. 34 bis S. 5, Z. 6).
2.1.
Leistung der Stand der Technik bereichert ist, was die Erfindung also gegenüber
diesem tatsächlich leistet (BGH GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger), wobei ver-
schiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können und zu fragen ist,
ob der Fachmann Veranlassung hatte, diesen Stand der Technik zu ändern. Es ist
deshalb grundsätzlich nicht von einem bestimmten nächstliegenden Stand der
Technik als Beurteilungsgrundlage auszugehen, da bereits die Wahl dieses Aus-
gangspunkts der Rechtfertigung bedarf, die in der Regel in dem Bemühen des
Fachmanns liegt, für einen bestimmten Zweck eine bessere Lösung zu finden, als
sie der bekannte Stand der Technik zur Verfügung stellt (BGH GRUR 2009, 382 -
Olanzapin; GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger; BPatG GRUR 2004, 317 -
Programmartmitteilung).
- 35 -
Für die Frage der Veranlassung zur Problemlösung - hier lithographische Druck-
platten bereitzustellen, die mittels billigerer Lasereinrichtungen, die bei niedrigen
bis mäßigen Leistungsniveaus arbeiten, bebildert werden können - ist zu beach-
ten, dass erfahrungsgemäß die technische Entwicklung nicht notwendigerweise
diejenigen Wege geht, die sich bei nachträglicher Analyse der Ausgangsposition
als sachlich plausibel oder gar mehr oder weniger zwangsläufig darstellen. Um
das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lö-
sungswegs - hier die Lehre einer Verringerung der erforderlichen Energie durch
eine Einrichtung zum Zurückstrahlen bei teildurchlässigen Absorptionsschichten
und maximaler Ausnutzung der IR-Abbildungsstrahlung - nicht nur als möglich,
sondern als dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es - abgesehen von
dem hier nicht vorliegenden Fall, in dem es für den Fachmann auf der Hand liegt,
was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen
Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger An-
lässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu
suchen
(
BGH GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).
2.2.
sein Augenmerk zunächst auch auf die Entgegenhaltung NK5, welche sich mit der
Bereitstellung einer Druckplatte für den wasserlosen Offsetdruck beschäftigt, die
mittels Laserentladung direkt bebildert werden kann (S. 140, Abs. 3). Diese
Druckplatte weist eine erste Schicht auf, hier eine Deckschicht aus Polysiloxan,
(S. 140, letzt. Abs.) und darunter eine zweite Schicht sowie ein unter der zweiten
Schicht liegendes Substrat, wobei die zweite Schicht als lichtundurchlässige oder
teilweise lichtdurchlässige Schicht (opaque or semi-opaque lacquer sublayer) be-
schrieben ist (S. 140, letzt. Abs.). Die zweite Schicht ist auch durch Absorption der
infraroten Abbildungsstrahlung abtragbar (S. 141, Abs. 2). Als Substrat wird eine
Metallplatte, z. B. eine Aluminium-Folie, eingesetzt (S. 140, Abs. 5 und 6). Damit
sind die Merkmale 8.1 bis 8.8 vorstehender Gliederung des Anspruchs 8 nach
Hauptantrag beschrieben. Ist die zweite Schicht teilweise lichtdurchlässig, kann
infrarote Abbildungsstrahlung durch sie hindurch dringen, so dass die darunter
angeordnete Metallschicht als Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen
- 36 -
Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht
wirkt. Die Entgegenhaltung NK5 umschreibt diese Wirkung bereits insofern, als
ausgeführt wird, dass eine dünne Absorptionsschicht gleichermaßen von zwei
Seiten aufgeheizt wird, nämlich sowohl von der Belichtungsseite als auch von der
Seite des darunter angeordneten Metallsubstrats (S. 142, Abs. 3). Das Zurück-
strahlen der infraroten Abbildungsstrahlung bewirkt bei der Druckplatte der NK5
konkret, dass die durch die Belichtung entstehenden, die Druckfarbe aufnehmen-
den Vertiefungen in der Absorptionsschicht eine rechteckige Form annehmen,
währenddessen eine dickere und damit weniger lichtdurchlässige Absorptions-
schicht in Folge des geringeren Durchtritts der Strahlung und damit auch der ge-
ringeren Rückstrahlung lediglich konisch ausgeformte Vertiefungen aufweist
(S. 142, Abs. 3). Demgemäß weist die Druckplatte gemäß NK5 auch die Merk-
male 8.10 und 8.11 vorstehender Merkmalsgliederung des Anspruchs 8 auf.
2.3.
stand des erteilten Anspruchs 8 somit lediglich dadurch, dass die Entgegenhaltung
NK5 nicht entsprechend Merkmal 8.9 beschreibt, dass die erste Schicht der
Druckplatte und das Substrat unterschiedliche Affinitäten zu Druckfarbe und/oder
zu einem farbabweisenden Fluid aufweisen. Auf dieses Merkmal wird bei der
Druckplatte gemäß NK5 nicht eingegangen, weil ausweislich der Tabelle I auf
Seite 142 die Absorptionsschicht der NK5 nie vollständig abgetragen wird und
dennoch ein Drucken möglich ist, weil die durch die Belichtung erzeugten Vertie-
fungen die Druckfarbe aufnehmen, während die unbelichtet gebliebenen Teile der
Deckschicht keine Farbe annehmen (vgl. NK5, S. 142, Tab. I i. V. m. Abs. 3, letzt.
Satz). Eine Druckplatte mit einer Deckschicht aus Polysiloxan und einem Substrat
aus einer Aluminiumfolie - wie die gemäß NK5 - weist aber dieses Merkmal, wenn
auch unerwähnt, ebenfalls auf, wenn die Absorptionsschicht vollständig abgetra-
gen wird. Entscheidend für die Lösung der Aufgabe durch den Gegenstand des
Anspruchs 8 ist jedoch vielmehr, wie von der Klägerin vorgetragen, dass in NK5
bereits erkannt wurde, dass bei einer Druckplatte, bei der die Funktionen Ab-
sorption der IR-Strahlung und Wechselwirkung mit Druckfarbe oder farbabweisen-
den Fluid durch zwei Schichten ausgeübt werden, das Zurückstrahlen eines Teils
- 37 -
der auf ein Metallsubstrat auffallenden IR-Abbildungsstrahlung in die zweite (Ab-
sorptions)Schicht von der teilweisen Durchlässigkeit dieser Absorptionsschicht
abhängt (vgl. NK5, S. 146, Conclusions (2) und (3)). Der Fachmann erhielt damit
aus NK5 bereits die Anregung für die Ausgestaltung der Druckplatte gemäß An-
spruch 8 des Hauptantrags; einer erfinderischen Tätigkeit bedurfte es hierzu nicht.
3.
Die übrigen angegriffenen Patentansprüche in der gemäß Hauptantrag
verteidigten Fassung bedürfen keiner weiteren isolierten Prüfung, weil die Be-
klagte das Streitpatent hilfsweise mit dem zulässig geänderten Anspruchssatz
gemäß Hilfsantrag 2 verteidigt hat und sich der Senat mit einer hiervon abwei-
chenden teilweisen Aufrechterhaltung einzelner weiterer Patentansprüche gemäß
Hauptantrag in Widerspruch zu dem maßgeblichen Willen der Patentinhaberin
setzen würde. Verteidigt der Patentinhaber das Streitpatent im Nichtigkeitsverfah-
ren mit Anspruchssätzen gemäß Haupt- und Hilfsanträgen, so bringt er hiermit
zum Ausdruck, in welcher Reihenfolge und in welcher Form er das Streitpatent
beschränkt verteidigen will und eine Prüfung wünscht. Es besteht deshalb kein
Anlass für die Annahme, dass er nur einzelne Patentansprüche aus dem An-
spruchssatz gemäß Hauptantrag vorrangig vor den Hilfsanträgen verteidigen will
(BPatG GRUR 2009, 46 - Ionenaustauschverfahren).
IV.
Der bezüglich Variante 2 der Druckplatte inhaltsgleiche Patentanspruch 1 des
Hilfsantrags 1
den wie Anspruch 1 des Hauptantrags der Nichtigkeit anheim. Denn er unter-
scheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags lediglich dadurch, dass das Be-
zugszeichen (400) im kennzeichnenden Teils des Anspruchs gestrichen wurde.
Damit beschreibt der Anspruch ausschließlich nur noch die zweite der beiden Va-
rianten der streitpatentgemäß zweischichtigen Ausführungsform der Druckplatte,
die nach dem Verständnis des Senats in Anspruch 1 des Hauptantrags enthalten
sind. Anspruch 1 des Hauptantrags war aus den Gründen, die in Abschnitt III.1.2
ausgeführt sind, für nichtig zu erklären. Die übrigen angegriffenen Patentansprü-
- 38 -
che in der gemäß Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung teilen das Schicksal dieses
Anspruches (vgl. Abschnitt III.3).
V.
Hilfsantrag 1a
hat die Beklagte die erteilten Ansprüche 1 bis 7 gestrichen; die umnummerierten
Ansprüche 1 bis 18 des Hilfsantrags 1a stimmen mit den erteilten Ansprüchen 8
bis 25 des Hauptantrags überein. Die Ansprüche 1 bis 18 des Hilfsantrags 1a sind
mithin aus den gleichen Gründen, die für die Ansprüche 8 bis 25 des Hauptan-
trags angeführt wurden, für nichtig zu erklären (vgl. Abschnitt III. 2. und 3).
VI.
1.
Hilfsantrags 2
19. März 2010 sind zulässig, wobei die Rückbezüge der geltenden Ansprüche 7,
16 und 17 entsprechend der aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Fassung zu
korrigieren waren. Diese beruhen nämlich auf einem offensichtlichen Bezeich-
nungsfehler, der einem offenbaren Schreibfehler oder Formulierungsfehler ähn-
lich, der Korrektur zugänglich ist, wie auch § 95 Abs. 1 PatG für die Berichtigung
von Entscheidungen bestätigt (vgl. BPatGE 13, 77; Schulte PatG, 8. Aufl., § 95
Rdn. 3). Insofern ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass für den Ge-
genstand des beschränkt verteidigten Patents der ausdrücklich oder gegebenen-
falls auszulegende Wille des Patentinhabers allein maßgeblich ist, zu dem sich
Patentamt und Patentgericht nicht in Widerspruch setzen dürfen. Anders als nach
Regel 95 EPÜ zum Einspruchsverfahren - bedarf es zur Verteidigung des Patents
weder eines Antrags des Patentinhabers noch der Vorlage einer verbindlichen
schriftlichen Fassung des beschränkt verteidigten Patents. Bezeichnungsfehler,
klar erkennbare Missgriffe im Ausdruck, Zahlendreher, falschen Angabe von
Nummern usw sind deshalb auch mittels einer gebotenen Auslegung zu korrigie-
ren (vgl. auch Schulte PatG, 8. Aufl., Einl. Rn. 113).
- 39 -
Die Streichung des Rückbezugs von Seiten des Senats hat danach zu erfolgen,
weil die im Anspruch 7 beschriebene Anordnung der Schichten ersichtlich im Wi-
derspruch zu der im Patentanspruch 3 beschriebenen Ausführung der Druckplatte
steht. Die Berichtigung kann ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
durch den Senat erfolgen, da der Widerspruch insofern offen zu Tage tritt, als in
Anspruch 3 die Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der dar-
auf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht mit einer IR-
absorbierenden Metalloxidschicht (425) und einer darunter liegenden Metall-
schicht (418) zwischen dem Substrat (400) und der zweiten Schicht (404) ange-
ordnet ist, während gemäß Anspruch 7 die Einrichtung zum Zurückstrahlen eines
wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung zwi-
schen der ersten Schicht (408) und der zweiten Schicht (404) angeordnet ist. Die
Anordnung der Schichten gemäß nebengeordnetem Patentanspruch 3 geht ein-
deutig aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 8, 12, 15 und 16 sowie aus
S. 7, Z. 9 bis 25, S. 33, Z. 10 bis 16, S. 34, Z. 7 bis 28 der NK1b sowie aus den
erteilten Ansprüchen 8, 11 und 14 i. V. m. S. 4, Z. 34 bis S. 5., Z. 14, S. 21, Z. 20
bis 35 der Übersetzung der Streitpatentschrift (NK1a) hervor. Die Anordnung nach
Anspruch 7 ergibt sich ebenfalls zwingend aus den ursprünglich eingereichten
Unterlagen und aus der Übersetzung der Streitpatentschrift und geht aus diesen
für jeden sachverständigen Außenstehenden erkennbar hervor (vgl. NK1b, S. 23,
1. Abs. und NK1a, Anspr. 13 i. V. m. S. 14, Z. 24 bis 36).
Gleiches gilt für die aus dem Tenor ersichtlichen geänderten Rückbezüge der An-
sprüche 16 und 17, die den entsprechenden erteilten Ansprüchen bzw. deren
Rückbezüge angepasst wurden.
Patentanspruch 1 geht auf die ursprünglich eingereichten Ansprüche 1, 6 und 14
und S. 6, 5. Zeile von unten bis S. 7, Z. 6 i. V. m. Fig. 13C der ursprünglich einge-
reichten Beschreibung (NK1b) sowie auf die erteilten Ansprüche 1, 2 und 6 und
S. 4, Z. 23 bis 31 der Übersetzung der Streitpatentschrift zurück (NK1a).
- 40 -
Der nebengeordnete Patentanspruch 2 ist aus den ursprünglich eingereichten An-
sprüchen 1, 13 und 14 und S. 6, 5. Zeile von unten bis S. 7, Z. 6 i. V. m. Fig. 13D
(NK16) sowie aus den erteilten Ansprüchen 1, 2, 5 und 6 und S. 4, Z. 23 bis 31
der Übersetzung der Streitpatentschrift herleitbar (NK1a).
Hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung der Merkmale des unabhängigen An-
spruchs 3 des 2. Hilfsantrags wird auf Abschnitt II.3.3 verwiesen.
Der letzte nebengeordnete Patentanspruch 4 findet seine Stütze in den ursprüng-
lich eingereichten Ansprüchen 8 und 14 sowie auf S. 7, Z. 9 bis 25 und S. 3, Z. 13
bis 16 und 31/32 der ursprünglichen Beschreibung (NK1b) sowie in den erteilten
Ansprüche 8 und 9 i. V. m. S. 4, Z. 32 bis S. 5, Z. 6, S. 20, Z. 37 bis 39 und S. 21,
Z. 12 bis 16 gemäß Übersetzung der Streitpatentschrift NK1a).
Die weiteren Ansprüche 5 bis 18 des Hilfsantrags 2 lassen sich ansonsten aus
den ursprünglich eingereichten Ansprüchen i. V. m. der ursprünglich eingereichten
Beschreibung NK1b sowie aus der Übersetzung der Streitpatentschrift NK1a her-
leiten; im Einzelnen: Anspruch 5 aus Anspr. 14 der NK1b und aus Anspr. 10 der
NK1a; Anspruch 6 aus Anspr. 12 der NK1b/NK1a; Anspruch 7 aus Anspr. 13 und
S. 23, Abs. 1 der NK1b sowie Anspr. 13 der NK1a; Anspruch 8 aus Anspr. 17 der
NK1b sowie aus Anspr. 15 der NK1a; Anspruch 9 aus Anspr. 18 der NK1b sowie
aus Anspr. 16 der NK1a; Anspruch 10 aus Anspr. 3 der NK1b sowie aus Anspr. 17
der NK1a; Anspruch 11 aus Anspr. 4 der NK1b sowie aus Anspr. 18 der NK1a;
Anspruch 12 aus Anspr. 5 der NK1b sowie aus Anspr. 19 der NK1a; Anspruch 13
aus Anspr. 9 der NK1b sowie aus Anspr. 20 der NK1a; Anspruch 14 aus Anspr. 10
der NK1b sowie aus Anspr. 21 der NK1a; Anspruch 15 aus Anspr. 11 der NK1b
sowie aus Anspr. 22 der NK1a; Anspruch 16 aus Anspr. 24 der NK1b sowie aus
Anspr. 23 der NK1a; Anspruch 17 aus S. 24, letzt. Abs. der NK1b sowie aus
Anspr. 24 der NK1a; Anspruch 18 aus S. 40, Abs. 1 der NK1b sowie aus
Anspr. 25 der NK1a.
- 41 -
2.
Die Druckplatten nach den unabhängigen Ansprüchen 1, 2, 3 und 4 des
Hilfsantrags 2 in der Fassung vom 19. März 2010 sind neu (Art. 54 EPÜ).
2.1. Patentanspruch 1
des
2. Hilfsantrags
betrifft
die
zweischichtige
Ausführungsform einer lithografischen Druckplatte, bei der eine einzelne Schicht
zwei Funktionen hat, nämlich die Absorption von IR-Strahlung und die Wechsel-
wirkung mit der Druckfarbe oder dem farbabweisenden Fluid (NK1a, S. 4, Z. 32
bis 34). Bei der Variante nach Anspruch 1 reflektiert die zweite Schicht, i. e. das
Substrat, die infrarote Abbildungsstrahlung mittels einer Einrichtung zum Zurück-
strahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungs-
strahlung in die erste Schicht, wobei diese Einrichtung ein IR-Abbildungsstrahlung
reflektierendes Pigment ist.
Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften beschreibt eine Druckplatte mit
sämtlichen Merkmalen des Gegenstandes des Patentanspruches 1 nach Hilfsan-
trag 2.
Die lithografischen Druckplatten der Entgegenhaltungen NK2 bis NK6; NK8,
NK20, NK21 und NK27 unterscheiden sich von der Druckplatte des Patentan-
spruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unter anderem dadurch, dass die zweite Schicht
keine Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffal-
lenden IR-Abbildungsstrahlung in die erste Schicht in Form eines Pigments ent-
hält. Die zweite Schicht, i. e. das Substrat, besteht vielmehr entweder aus Metall-
folien oder -platten (vgl. NK2 , Sp. 3, Z. 47 bis 50 i. V. m. Anspr. 3; NK3, Sp. 2,
Z. 22 bis 24; NK4, Anspr. 1 und Bsp. 5 und 6; NK5, S. 140, Abs. 5, Nr. (1); NK6,
Anspr. 2; NK8, Sp. 2, Z. 44 bis 48; NK20, Anspr. 1 i. V. m. Fig. 1 bis 4; NK21,
Anspr. 1) oder aus einem Polymerfilm (NK5, S. 140, Abs. 5, Nr. (2); NK6, S. 2,
Z. 27 bis 33; NK27, re. Sp., Abs. 7) oder auch aus Papier, wobei IR-reflektierende
Pigmentzusätze zu Substraten aus einem Polymer oder Papier nicht erwähnt wer-
den (NK6, S. 2. Z. 27 bis 33).
- 42 -
Druckschrift NK7 beschreibt Hitze reflektierende Emailbeschichtungen mit IR-re-
flektierenden Pigmenten insbesondere zur Beschichtung von Treibstofftanks
(Sp. 1, Z. 6 bis 15 i. V. m. Anspr. 1).
Die Entgegenhaltungen NK9 bis NK11 betreffen Vergleichsversuche oder Berech-
nungen, die die Klägerin zum Beleg der teilweisen Durchlässigkeit der Absorpti-
onsschicht des erteilten Anspruches 8 vorgelegt hat; sie können den Gegenstand
nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 nicht vorwegnehmen.
In Entgegenhaltung NK12 wird ein Informationsträger, z. B. zum Aufzeichnen und
Auslesen von Video-Informationen, mit einem Substrat z. B. aus Glas beschrie-
ben, welches zur Herstellung einer reflektierenden Oberfläche mit einem Metall
beschichtet ist (Sp. 1, Z. 50 bis 55). Eine Druckplatte ist nicht erwähnt.
Die Substrate der in NK13 beschriebenen Druckplatten für den Trockendruck kön-
nen ebenfalls aus Papier, Metall oder Plastik bestehen (Sp. 3, Z. 60 bis 69); im
Unterschied zur Druckplatte nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 weisen die
Druckplatten neben dem Substrat jedoch mindestens noch zwei weitere Schichten
auf (Anspr. 1, 2 und 5).
Die Entgegenhaltungen NK14 und 15 beschreiben, dass es sich bei dem Begriff
clay“ um das Weiß-Pigment Aluminiumsilikat handelt und dass Mineralien dieser
Art in Abhängigkeit von ihrem Wassergehalt unter anderem im nahen Infrarot-Be-
reich absorbieren, wobei die Absorption nach dem Entwässern verschwindet
(NK14, S. 24; NK15 Abstract). Druckplatten sind nicht Gegenstand dieser Über-
sichten.
Den Druckschriften NK16 bis NK19 sind Druckplatten zu entnehmen, die zwar
eine zweite Schicht, i. e. ein Substrat aus Papier, und darüber angeordnet eine
Pigment enthaltende Schicht aufweisen. Sie unterscheiden sich von der in Rede
stehenden Druckplatte allerdings dadurch, dass ihre Bebilderung entweder durch
die Einwirkung aktinischen Lichts (UV-Licht) anstatt durch infrarote Abbildungs-
- 43 -
strahlung erfolgt (NK16, Anspr. 1 und 3 i. V. m. Sp. 6, Z. 24 bis 28) oder sie wei-
sen keine erste durch Absorption infraroter Abbildungsstrahlung abtragbare
Schicht auf, denn es ist nicht angegeben, dass sie durch IR-Strahlung bebildert
werden oder die Bebilderung wird mittels Elektrofotografie vorgenommen, d.h. die
Bebilderung erfolgt mittels Aufladung einer geeigneten fotoleitenden Oberfläche,
indem das homogene Ladungsbild auf der Oberfläche dem gewünschten Druck-
bild entsprechend entladen wird; die fotoleitende (erste) Oberflächenschicht wird
aber nicht im Sinne des Streitpatents abgetragen (NK17, Anspr. 1; NK18, Sp. 1,
Z. 9 bis 15 i. V .m. Anspr. 1; NK19, Abstract i. V. m. Sp. 2, Z. 66 bis Sp. 3, Z. 15).
Die Druckplatten nach den Druckschriften NK20 und NK21, die entweder Metall-
substrate enthalten und durch aktinisches Licht anstelle von IR-Abbildungsstrah-
lung bebilderbar sind (NK20, Anspr.) oder lediglich photosensitiv beschichtete
Metallsubstrate aus verschiedenen Aluminium-Legierungen beschreiben (NK21,
Anspr.), können die Neuheit der Druckplatte nach Patentanspruch 1 des Hilfsan-
trags 2 ebenfalls nicht in Frage stellen.
Die Entgegenhaltungen NK22 und NK23 beschreiben ausschließlich die Struktur
metallischer Materialien als kristalline Festkörper (NK22, S. 499; NK23, S. 134,
re. Sp., Abs. grain (3)) und NK24 weist Diatomeenerde, ein weißes Pigment, als
antiblocking agent“ für Plastikfilme aus (NK24, S. 15 B).
Die nachveröffentlichte Druckschrift NK25 betrifft IR-Strahlung reflektierende Pig-
mente im allgemeinen (NK25, Abstract), ein Hinweis auf eine Druckplatte ist NK25
nicht zu entnehmen.
Die Druckplatte gemäß Entgegenhaltung NK26 ist im Unterschied zur Druckplatte
nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 mit aktinischer Strahlung bebilderbar und
weist vier Schichten auf, von denen die Primerschicht ein Pigment enthalten kann,
welches als Kontrastverstärker wirkt, um damit das nach Bebilderung entstandene
Druckbild besser überprüfen zu können (Sp. 8, Z. 34 bis 42 und Sp. 3, Z. 58
bis 61).
- 44 -
Die Entgegenhaltungen NK28 und NK29 beschreiben im Unterschied zur Druck-
platte nach Anspruch 1 den Schichtaufbau optischer Aufzeichnungs- und Wieder-
gabemedien mit absorbierenden und reflektierenden Metallschichten (NK28,
S. 275, li. Sp. Abs. 2 und 3 i. V. m. Fig. 1; NK29, Anspr. 1, 3 und 6).
Der Gegenstand gemäß Entgegenhaltung NK30 stellt im Unterschied zur zwei-
schichtigen Druckplatte nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 eine aus drei
Schichten aufgebaute und zur Herstellung eines Druckbilds aufgebaute Einheit
dar, bei der zwischen einem Substrat aus einem Polymer, Keramik, Glas, Metall,
Papier oder Gewebe und einer oberen, für Bestrahlung empfindlichen Schicht aus
Metall/Metalloxidpartikeln eine Farbschicht angeordnet ist, wobei diese nach der
Bebilderung und der dadurch erfolgenden teilweisen Abtragung der Me-
tall/Metalloxidschicht auf eine Rezeptorschicht übertragen wird (Anspr. 1).
Damit ist dem Gegenstand nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 die Neuheit zuzu-
erkennen.
2.2.
zweischichtige Ausführungsform einer lithografischen Druckplatte, bei der eine
einzelne Schicht zwei Funktionen hat, nämlich die Absorption von IR-Strahlung
und die Wechselwirkung mit der Druckfarbe oder dem farbabweisenden Fluid, wo-
bei die Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auf-
fallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die erste Schicht zwischen der ersten
und der zweiten Schicht angeordnet ist, und wobei diese Einrichtung ein IR-
Strahlung reflektierendes Pigment enthält (NK1a, S. 4, Z. 29 bis 31 i. V. m. S. 5,
Z. 15 bis 24 und S. 22, Z. 5/6).
Auch diese Variante der zweischichtigen Ausführungsform der Druckplatte wird,
wie vorstehend ausgeführt, durch den Stand der Technik NK2 bis NK 30 nicht
neuheitsschädlich vorweggenommen.
- 45 -
Dies gilt insbesondere für die Druckplatte gemäß Entgegenhaltung NK27, da dort
zwischen der ersten und der zweiten Schicht eine Einrichtung zum Zurückstrahlen
eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in
die erste Schicht ausschließlich in Form einer Metallfolie angeordnet ist, wie vor-
stehend erläutert (vgl. Abschnitt III.1.2).
Denn soweit die Klägerin zu Substraten aus Aluminium- oder Kupferplatten vergli-
chen mit Pigmenten unter Hinweis auf die NK22 und NK23 vorgetragen hat, jedes
Metall weise eine kristalline Struktur auf, wobei die Kristalle üblicherweise als
„grains“ bezeichnet würden und kristalline Partikel mithin auch als Pigmente anzu-
sehen seien, folglich Druckplatten mit einer Einrichtung zum Zurückstrahlen eines
wesentlichen Teils der darauf auffallenden IR-Abbildungsstrahlung in die darüber
angeordnete Schicht, die ein IR-reflektierendes Pigment enthalten, nicht mehr neu
seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass Metallpulver auch als
Pigmente verwendet werden (vgl. NK14, S. 126, vorl. Abs.); anders als Metallfo-
lien oder Metallplatten, die im besten Fall als Spiegel wirken, werden metallische
Pigmente üblicherweise als Pulver, Pasten, Pellets oder Dispersionen angeboten
und verwendet. Das Reflexionsvermögen von Pulveroberflächen hängt aber, wie
das bei der spiegelnden Reflexion an glatten Oberflächen, zunächst vom Ein-
strahlwinkel und von den Materialeigenschaften ab. Zusätzlich wird es aber in
starkem Maß von der Pulverkorngröße und -form, der Pulverschüttdichte und der
Art, wie die Pulverpartikel aneinander gelagert sind, beeinflusst. Damit ist die
Oberfläche einer Metallfolie oder -platte hinsichtlich ihres Reflexionsvermögens
nicht mit einem IR-Strahlung reflektierenden metallischen Pigment gleichzusetzen.
Demgemäß ist dem Gegenstand nach Anspruch 2 des Hilfsantrags 2 sowohl ge-
genüber Entgegenhaltung NK27 als auch den übrigen im Verfahren befindlichen
Druckschriften, welche Metallfolien oder -platten als Einrichtungen zum Zurück-
strahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden IR-Abbildungsstrahlung
in die erste/zweite Schicht betreffen, die Neuheit zuzuerkennen (vgl. Ab-
schnitt VI.2.1).
- 46 -
2.3.
2. Hilfsantrags ist neu.
Der Anspruch beschreibt, wie der erteilte Anspruch 8 (Hauptantrag), die zweite
Ausführungsform der Druckplatte mit den Merkmalen 8.1 bis 8.11 vorstehender
Merkmalsgliederung, bei der die Funktionen Absorption von IR-Strahlung und
Wechselwirkung mit Druckfarbe oder farbabweisendem Fluid durch zwei getrennte
Schichten ausgeübt werden (NK1a, S. 4, Z. 34 bis S. 5, Z. 6), wobei ferner die
zweite für infrarote Abbildungsstrahlung teilweise durchlässige Schicht eine IR-ab-
sorbierende Metalloxidschicht aufweist und die Einrichtung zum Zurückstrahlen
eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden IR-Abbildungsstrahlung durch
eine darunter liegende Metallschicht gebildet wird (vgl. bzgl. Offenbarung der
Kombination der Merkmale insb. erteilte Ansprüche 8, 11 und 14 sowie vorstehen-
den Abschnitt VI.1).
Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften weist eine Kombination von
Schichten wie in Patentanspruch 3 beschrieben auf, insbesondere keine IR-ab-
sorbierende Metalloxidschicht mit einer darunter liegenden, als Einrichtung zum
Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbil-
dungsstrahlung in die zweite Schicht dienenden Metallschicht.
Im Hinblick auf eine Kombination der Merkmale der erteilten Ansprüche 8 und 14
hat die Klägerin zwar den Einwand erhoben, der Gegenstand der Kombination sei
gegenüber der Entgegenhaltung NK27 nicht mehr neu. Obwohl in NK27 nur eine
Metallschicht genannt sei, sei dem Fachmann klar, dass diese Schicht spätestens
nach dem Auftragen auf das Substrat oxidiere. Zum Beleg ihres Einwands hat die
Klägerin auf die Druckschriften NK28 und NK29 verwiesen, worin die Oxidation
der aufgetragenen Metalloberflächen für ein Aufzeichnungsmedium beschrieben
sei und wobei diese Schicht sodann als lichtabsorbierende Schicht wirke (vgl.
NK27, li. Sp., 5. Abs. von unten sowie NK28, S. 275, li. Sp., Abs. 2 i. V. m. Fig. 1
und NK29, S. 8, Abs. 3).
- 47 -
Dieser Einwand kann jedoch die Neuheit der Druckplatte nach Anspruch 3 nicht in
Frage stellen. Zum Einen ist die in der NK27 beschriebene Metallschicht nicht an
der Oberfläche der Druckplatte angeordnet, wie dies bei den Entgegenhaltungen
NK28 und NK29 der Fall ist, sondern zwischen der ersten Schicht und dem Sub-
strat, so dass ein unmittelbarer Kontakt mit Luftsauerstoff nicht gegeben ist (vgl.
NK27, re. Sp., Abs. 7). Andererseits ist der Druckschrift NK27 kein Hinweis dahin-
gehend zu entnehmen, dass die Herstellung der dort beschriebenen Druckplatte
unter Bedingungen erfolgt, die die Oxidation der dortigen Metallschicht begünsti-
gen oder die sie gar gezielt herbeiführen, so dass eine Schichtenfolge mit einer
teilweise durchlässigen zweiten Schicht, die eine IR-absorbierende Metalloxid-
schicht mit einer darunter liegenden, als Einrichtung zum Zurückstrahlen eines
wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die
zweite Schicht dienenden Metallschicht aufweist, wie im Kennzeichen des Patent-
anspruchs 3 nach Hilfsantrag 2 angegeben, nicht vorliegt.
Die Neuheit der Druckplatte gemäß Anspruch 3 des Hilfsantrags 2 gegenüber
NK27 ist daher gegeben. Gleiches gilt für die übrigen im Verfahren befindlichen
Druckschriften.
2.4.
2. Hilfsantrags ist ebenfalls die Neuheit zuzuerkennen.
Der Anspruch betrifft eine lithografische Druckplatte, die die Merkmale des erteil-
ten Anspruchs 8 in Kombination mit dem Merkmal des erteilten Anspruchs 9 auf-
weist, d.h. die Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf
auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung enthält ein Pigment, das IR-Strahlung
reflektiert, und bei der die Funktionen Absorption von IR-Strahlung und Wechsel-
wirkung mit Druckfarbe oder farbabweisendem Fluid durch zwei getrennte
Schichten ausgeübt werden (NK1a, S. 4, Z. 34 bis S. 5, Z. 6).
Wie in Abschnitt VI.2.1 ausgeführt beschreiben lediglich die Entgegenhaltungen
NK2 bis NK6, NK8, NK13, NK16 bis NK21, NK26, NK27 und NK30 lithografische
- 48 -
Druckplatten. Soweit diese Einrichtungen zum Zurückstrahlen eines wesentlichen
Teils der darauf auffallenden IR-Abbildungsstrahlung in Form einer Metallfolie oder
einer Metallplatte aufweisen, können sie unabhängig von weiteren Unterschieden
auch die Neuheit des Gegenstandes nach Anspruch 4 des Hilfsantrags nicht in
Frage stellen, da Metallfolien oder -platten aus den vorstehend dargelegten Grün-
den nicht mit IR-Strahlung reflektierenden Pigmenten gleichzusetzen sind. Es sind
dies die Entgegenhaltungen NK2 bis NK6, NK8, NK13, NK20, NK21, NK26, NK27
und NK30 (vgl. NK2, Anspr. 1 und 3; NK3, Sp. 2, Z. 22/23; NK4, Beispiele 7 bis
10; NK5, S. 140, Abs. 5, Beispiel (1); NK6, Anspr. 1 und 2; NK8, Sp. 2, Z. 22 bis
57; NK13, Sp. 3, Z. 60 bis 69; NK20, Anspr.; NK21, Anspr.; NK26, Sp. 2, Z. 27 bis
33; NK27, re. Sp., Abs. 7; NK 30, Sp. 6, Z. 53 bis Sp. 7, Z. 5).
Die Klägerin hat im Hinblick auf eine Druckplatte mit einer Kombination der Merk-
male der erteilten Ansprüche 8 und 9, wie sie im unabhängigen Anspruch 4 des
Hilfsantrags 2 nun beansprucht wird, geltend gemacht, diese Kombination sei ge-
genüber den Entgegenhaltungen NK4 und NK6 jeweils nicht mehr neu (Eingabe
vom 17. Februar 2010, S. 3 bis S. 9). Diesem Einwand vermag sich der Senat in
Bezug auf die Druckschrift NK4 und NK6 aus den unter Abschnitt VI.2.2 genann-
ten Gründen, wonach eine Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen
Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung aus Metallfolie oder -
platte wie in NK4 bzw. NK6 ausgeführt, deshalb nicht anzuschließen, weil eine
solche ein IR-reflektierendes Pigment enthaltende Einrichtung eben nicht mit einer
Metallfolie oder -platte gleichgesetzt werden kann.
Auch eine Druckplatte mit einem Substrat aus Papier, wie sie in NK6 ebenfalls be-
schrieben ist, nimmt den Gegenstand des Patentanspruchs 4 nach Hilfsantrag 2
nicht neuheitsschädlich vorweg. Eine derartige Druckplatte weist nach Überzeu-
gung des Senats nämlich keine wärmeisolierende Schicht, d. h. eine ggf. ein IR-
reflektierendes Pigment enthaltende Schicht auf, denn eine wärmeisolierende
Schicht ist in NK6 lediglich für den Fall beschrieben, dass das Substrat aus Metall
besteht (NK6, Anspr. 2). Im Übrigen ist die Zusammensetzung der wärmeisolie-
rende Schicht der Entgegenhaltung NK6 unkritisch, soweit sie gut auf der metalli-
- 49 -
schen Oberfläche haftet (NK6, S. 2, Z. 45 bis 51). In der Praxis muss sie zur
Wärmeisolierung sogar einfach nur dick genug sein anstatt reflektierend zu wirken.
Die Druckschrift NK8 beschreibt eine Druckplatte, die den Gegenstand des Pa-
tentanspruchs 4 des Hilfsantrags 2 schon deshalb nicht neuheitsschädlich vorweg
nehmen kann, weil die Bebilderung wie auch in NK2 und NK3 dadurch erfolgt,
dass die photosensitive Schicht durch die Belichtung auf das Substrat übertragen
wird und nicht die für infrarote Abbildungsstrahlung teilweise durchlässige zweite
Schicht durch deren Absorption abgetragen wird (NK8, Anspr. 15).
Soweit die Entgegenhaltung NK13 Bezug nimmt auf mit „clay“ gefüllte und be-
schichtete Papiersubstrate, die im Sinne der Klägerin als ein IR-Strahlung reflek-
tierendes Pigment wirken sollen, werden diese mittels Elektrofotografie bebildert,
d. h. die Abtragung einer zweiten, teilweise durchlässigen und durch infrarote Ab-
bildungsstrahlung abtragbaren Schicht ist nicht gegeben (vgl. Sp. 4, Z. 19 bis 29
i. V. m. Beispiel 1 und 2).
Die Druckschrift NK16, die eine Druckplatte mit einem mit Pigment beschichteten
Papier als Substrat vorschlägt, geht von einer Bebilderung mittels aktinischem
(UV) Licht aus (Sp. 6, Z. 24 bis 28).
Gleiches gilt für die in NK17 bis NK19 beschriebenen, mit einem mit Pigment be-
schichteten Papiersubstrat versehenen Druckplatten, die keine zweite durch Ab-
sorption infraroter Abbildungsstrahlung abtragbare Schicht aufweisen, denn es ist
nicht angegeben, wie die Bebilderung erfolgt (NK17) oder es ist vorgesehen, dass
die Bebilderung mittels Elektrofotografie vorgenommen wird, so dass keine Abtra-
gung einer zweiten, teilweise durchlässigen, durch IR-Absorption abtragbaren
Schicht erfolgt (vgl. Abschnitt VI.2.1). Die Druckplatten nach den Druckschriften
NK20 und NK21, die entweder Metallsubstrate enthalten und durch aktinisches
Licht anstelle von IR-Abbildungsstrahlung bebilderbar sind (NK20, Anspr. 1) oder
lediglich photosensitiv beschichtete Metallsubstrate aus verschiedenen Alumi-
- 50 -
nium-Legierungen beschreiben (NK21, Anspr. 1) können die Neuheit der Druck-
platte nach Patentanspruch 4 des Hilfsantrags 2 ebenfalls nicht in Frage stellen.
Die in Abschnitt VI.2.1 genannten Gründe, die zur Anerkennung der Neuheit der in
Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 beschriebenen Druckplatte gegenüber dem Stand
der Technik NK22 bis NK30 beigetragen haben, gelten sinngemäß auch für die in
Anspruch 4 des Hilfsantrags 2 beanspruchte Druckplatte. Es ist diesen Entgegen-
haltungen keinerlei Hinweis auf die Ausgestaltung der Druckplatte nach An-
spruch 4 des Hilfsantrags 2 zu entnehmen. Insbesondere die Druckschrift NK26
mit ihrer Pigment-gefüllten Primerschicht, die der Kontrasterhöhung zur Verbesse-
rung der visuellen Überprüfung der bebilderten Druckplatte dient, kann die Neuheit
der Druckplatte nach Anspruch 4 nicht in Frage stellen, denn ihre Bebilderung er-
folgt durch UV-Licht anstelle von infraroter Abbildungsstrahlung (NK26, Sp. 8,
Z. 34 bis 42).
Die Neuheit der Druckplatte gemäß dem unabhängigen Patentanspruch 4 des
Hilfsantrags 2 ist demnach ebenfalls gegeben.
3.
Patentansprüchen 1, 2 und 4
beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die dem Streitpatent sinngemäß zu Grunde liegende objektive Aufgabe, die Bebil-
derung von Druckplatten mittels billigerer IR-Lasereinrichtungen vornehmen zu
können, die bei niedrigen bis mäßigen Leistungsniveaus arbeiten (NK1 S. 3,
Abs. 0016; NK1a S. 4, Z. 7 bis 12), wird übereinstimmend und unabhängig davon,
ob das Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der infraroten Abbildungsstrahlung
in die erste Schicht (Ansprüche 1 und 2) bzw. in die zweite Schicht (Anspruch 4)
erfolgt, durch die Druckplatten nach den Patentansprüchen 1, 2 und 4 des
Hilfsantrags 2 dadurch gelöst, dass die Druckplatten eine Einrichtung zum
Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten
Abbildungsstrahlung enthalten, die ein IR-Abbildungsstrahlung reflektierendes
Pigment aufweisen. Die so gestalteten Einrichtungen zum Zurückstrahlen der
- 51 -
darauf auffallenden IR-Abbildungsstrahlung bewirken den nochmaligen Durchgang
eines wesentlichen Teils der Abbildungsstrahlung durch die erste bzw. zweite
Absorptionsschicht, so dass die durch einen billigeren und schwächeren Laser
bereit gestellte IR-Abbildungsstrahlung in maximaler Weise für die Bebilderung
ausgenutzt werden kann.
Den vom Fachmann zunächst herangezogenen Stand der Technik beschreibt die
Entgegenhaltung NK5 (vgl. Abschnitt III.2.2.). Dieser Druckschrift ist, wie bereits
ausgeführt, die Lehre zu entnehmen, dass die Rückstrahlung infraroter Abbil-
dungsstrahlung nach dem Auftreffen auf ein metallisches Substrat in die darüber
angeordnete dünne und teilweise durchlässige Absorptionsschicht zur Verbesse-
rung der Bebilderung beiträgt, indem die Absorptionsschicht gewissermaßen von
zwei Seiten Wärmestrahlung aufnimmt, mithin eine Rückstrahlung der durch den
Laser zur Bebilderung eingetragenen IR-Strahlung erfolgt (vgl. NK5, S. 142,
Abs. 3). Ausgehend von dieser Lehre erhält der Fachmann allerdings weder aus
dieser Druckschrift noch aus dem weiteren im Verfahren befindlichen Stand der
Technik eine Anregung, die Einrichtung zum Zurückstrahlen der darauf auffallen-
den infraroten Abbildungsstrahlung in Form einer Metallfolie, durch eine Einrich-
tung zum Zurückstrahlen, die ein reflektierendes Pigment enthält, zu ersetzen. Mit
dieser patentgemäßen Ausgestaltung der Einrichtung zum Zurückstrahlen eines
wesentlichen Teils der darauf auffallenden IR-Strahlung erhält der Fachmann
jedoch weitere technische Möglichkeiten für den Schichtaufbau lithografischer
Druckplatten, die ihm mehr Flexibilität im Hinblick auf die Materialauswahl für das
Substrat, z. B. in Abhängigkeit von der Auflagenhöhe, die mit der Druckplatte
erzielt werden soll, gestattet.
Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin angeführten Beispiele, in denen
Papiersubstrate beschrieben sind, die mit
clay“, einem reflektierend wirkenden
Pigment beschichtet sind; sie können die in den Patentansprüchen 1, 2 und 4 be-
schriebene Lösung nicht nahelegen. So wird insbesondere die photosensitive Ab-
sorptionsschicht der Druckplatten nach NK13, auf die nach dem Vortrag der Klä-
gerin bereits in NK6 hingewiesen wird, im Unterschied zu den beanspruchten
- 52 -
Druckplatten nicht abgetragen, sondern an den belichteten Arealen gehärtet (This
exposure insolubilizes …); das bedeutet, dass - wie ebenfalls vorstehend ausge-
führt - keine Abtragung der über der Einrichtung zum Zurückstrahlen liegenden
Absorptionsschicht durch IR-Abbildungsstrahlung erfolgt (vgl. NK6, S. 1, Z. 14/15
i. V. m. NK13, Sp. 1, Z. 37 bis 73 und Sp. 5, Z. 33 bis 37). Der Fachmann wird da-
her im Hinblick auf die zu lösende Aufgabe die Druckschrift NK13 nicht in Betracht
ziehen.
Gleiches gilt für die in den Entgegenhaltungen NK16 bis NK19 beschriebenen
Druckplatten mit Papiersubstraten, auf die vorstehend zur Neuheit der unabhängi-
gen Patentansprüche des Hilfsantrags 2 ausführlich eingegangen wurde. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen Bezug genommen.
Die Klägerin hat zum unabhängigen Patentanspruch 4 des Hilfsantrags 2, eine
Kombination der Merkmale der erteilten Ansprüche 8 und 9, ferner geltend ge-
macht, die Druckschriften NK4 und NK6 legten jeweils in Verbindung mit den
Druckschriften NK24 und NK25 die Druckplatte nach Patentanspruch 4 des Hilfs-
antrags 2 zumindest nahe, denn sowohl NK4 als auch NK6 würden jeweils Sub-
strate aus Mylar bzw. ein Substrat aus Plastik bereits beschreiben (vgl. NK4,
Sp. 7, Z. 29 bis 41, Beisp. 3 und 4; NK6, S. 2, Z. 33 und 112). Diesem Kunststoff
werde üblicherweise ein weißes Pigment (
crystalline silica“) zur Verhinderung des
Aneinanderklebens der Platten hinzugefügt (vgl. NK24, S. 15, Abs. 1 und S. 24,
Abs. 3), wobei dieses Pigment ersichtlich IR-Strahlung reflektiere (vgl. NK25, Abs-
tract). Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Zum Einen ist weder der
Druckschrift NK4 noch der NK6 ein Hinweis dahingehend zu entnehmen, dass die
dort beschriebenen Mylar-Substrate ein Pigment enthalten (vgl. NK4, Sp. 6, Z. 34
bis 46; NK6, S. 2, Z. 112). Andererseits ist den Angaben in den Entgegenhaltun-
gen NK24 und der ohnehin nachveröffentlichten NK25 keine Anregung zum Auf-
bau von Druckplatten mit lediglich reflektierend wirkenden Pigmenten zu entneh-
men. Denn diese Druckschriften stellen bereits keinen Bezug zur Ausgestaltung
von Druckplatten her. Es kommt hinzu, dass der Fachmann - selbst wenn er inso-
weit die Relevanz der Druckschriften nicht von vornhinein verneint - in nahelie-
- 53 -
gender Weise hätte erkennen müssen, dass sich trotz einer nur Pigmente enthal-
tenden Reflexionsschicht die gestellte Aufgabe in vorteilhafter Weise durch den
Einsatz von Lasern schwächerer Leistung lösen lässt. Damit wird die Ausgestal-
tung einer Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf
auffallenden IR-Strahlung im Sinne des Patentanspruchs 4 als auch der Ansprü-
che 1 und 2 durch die Kombination der Entgegenhaltungen NK4 bzw. NK6 mit
NK24 und NK25 nicht nahe gelegt.
Schließlich hat die Klägerin weiter vorgetragen, dass auch die Kombination der
Druckschriften NK6 mit NK26 die Ausgestaltung der Druckplatte nach Patentan-
spruch 4 des Hilfsantrags 2 nahe lege. Dieser Einwand kann ebenfalls zu keiner
anderen Beurteilung führen. Ausgehend von der Lehre der NK6, eine Druckplatte
mit Substraten aus Metall, Papier oder Plastik mit einem IR-Laser zu bebildern,
erhält der Fachmann aus der NK26 nämlich den Hinweis, dass die mangelhafte
Absorption des Lichts in einer dünnen fotosensitiven Schicht einer Druckplatte und
dessen Reflexion an einem Substrat oder einer Grundierungsschicht bei längeren
Belichtungszeiten zur Entstehung eines unerwünschten Reflexionslichthofes und
damit einer schlechteren Bildauflösung beiträgt (vgl. NK6, S. 2, Z. 27 bis 33
i. V. m. NK26, Sp. 1, Z. 33 bis 42). Dieser Hinweis wird den Fachmann, der die
gestellte Aufgabe lösen will, einen schwächeren Laser zur Bebilderung der Druck-
platte einzusetzen und der damit ggf. eine längere Belichtungszeit in Kauf nehmen
muss, zunächst vielmehr abhalten, einen schwächeren Laser zu verwenden. So-
weit er darüber hinaus aus der Entgegenhaltung NK26 den Hinweis erhält (NK26,
Sp. 3, Z. 58 bis 61), zur Verbesserung der Überprüfung des Bebilderungsvorgangs
bei der dort beschriebenen Druckplatte eine Grundierungsschicht mit einem IR-re-
flektierenden Pigment einzusetzen, so konnte er von vornherein nicht mit dem ge-
wünschten Erfolg durch Übertragung dieser Maßnahme bei der Ausgestaltung ei-
ner Druckplatte mit einem IR-reflektierenden Pigment nach den Patentansprü-
chen 1, 2 und 4 und deren Belichtung mit IR-Abbildungsstrahlung rechnen, weil
die Entgegenhaltung NK26 UV-Licht zur Bebilderung der Druckplatten vorsieht
und damit die Aufmerksamkeit des Fachmannes in eine andere Richtung lenkt.
Der Fachmann hatte mithin keine Veranlassung, die in NK26 vorgeschlagene Lö-
- 54 -
sung zur Verbesserung der Überprüfung des Bebilderungsvorgangs beim Streit-
patent zur Lösung der gestellten Aufgabe einzusetzen (vgl. Schulte PatG, 8. Aufl.,
§ 4 Rdn. 61). Insofern muss auch der Vorhalt der Klägerin, der unerwartete Effekt,
wonach eine Einrichtung zum Zurückstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf
auffallenden Abbildungsstrahlung in die darüber angeordnete erste oder zweite
Absorptionsschicht in Form eines IR-reflektierenden Pigments in einer Druckplatte
die Verwendung eines schwächeren Lasers zur Bebilderung gestatte, könne die
erfinderische Tätigkeit der in Rede stehenden Ansprüche nicht begründen, ins
Leere gehen (BGH GRUR 2003, 317 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel).
Der Fachmann musste folglich erfinderisch tätig werden, um zu den Druckplatten
nach den Ansprüchen 1, 2 und 4 des Hilfsantrags 2 zu gelangen.
4.
Patentanspruch 3
Hilfsantrags 2 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anspruch beschreibt, wie der erteilte Anspruch 8 (Hauptantrag), die zweite
Ausführungsform der Druckplatte mit den Merkmalen 8.1 bis 8.11 vorstehender
Merkmalsgliederung, wobei ferner die zweite für infrarote Abbildungsstrahlung
teilweise durchlässige und durch deren Absorption abtragbare Schicht eine IR-ab-
sorbierende Metalloxidschicht aufweist und die Einrichtung zum Zurückstrahlen
eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden IR-Abbildungsstrahlung durch
eine unter dieser Metalloxidschicht liegenden Metallschicht gebildet wird.
Auch hinsichtlich der Lehre des Patentanspruchs 3 wählte der Fachmann die Ent-
gegenhaltung NK5 als Sprungbrett auf der Suche nach einer Lösung. Daraus sind
die Merkmale 8.1 bis 8.8, 8.10 und 8.11, wie unter Abschnitt III.2.2. beschrieben,
bekannt. Dem Fachmann mögen auch IR-absorbierende Metalloxidschichten und
deren Verwendung in einem optischen Aufzeichnungsmedium (vgl. NK29) bzw. in
einer Druckplatte bekannt sein (vgl. NK29, S. 8, Abs. 3; NK30, Anspr. 1). Sowohl
beim gattungsfremden Aufzeichnungsmedium als auch bei der Druckplatte sind
jedoch die Metalloxidschichten an der Oberfläche der Gegenstände angeordnet
und dienen der Absorption von Licht, um im Fall der NK29 durch Verdampfen der
- 55 -
Metalloxidschicht die Aufzeichnung der Information vorzunehmen, während bei
der in NK30 beschriebenen Druckplatte durch Verdampfen der Schicht die Bebil-
derung der Druckplatte unter Freilegen der auf eine Rezeptorschicht zu übertra-
genden Farbschicht erfolgt (vgl. NK29, Fig. 2 i. V. m. S. 12, Abs. 1; NK30, Sp. 8,
Z. 17 bis 23). Weder in NK5 noch in den Druckschriften NK29 und NK30 findet der
Fachmann aber eine Anregung dahingehend, die Anordnung der IR-absorbieren-
den Metallschicht als Teil einer zweiten, teilweise durchlässigen und durch IR-Ab-
sorption abtragbaren Schicht mit einer darunter liegenden Metallschicht vorzuse-
hen, so dass er auch durch die Kombination dieser Druckschriften nicht zum Ge-
genstand nach Anspruch 3 des Hilfsantrags 2 hätte gelangen können.
Auch der weitere Einwand der Klägerin, wonach eine Kombination der Druck-
schriften NK27 mit NK28 und NK29 bzw. NK27 mit NK30 zu einer Druckplatte mit
den Merkmalen des Patentanspruchs 3 nach Hilfsantrag 2 - entsprechend einer
Kombination der Merkmale der erteilten Ansprüche 8 und 14 - habe führen kön-
nen, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn der Fachmann hat auch
ausgehend von der Druckplatte der NK27 keine Veranlassung gehabt, die dort
zwischen erster Schicht und Substrat angeordnete Metallschicht gegen die in
Rede stehende Schichtenanordnung der Druckplatte des Anspruchs 3 - mit einer
zweiten, teilweise durchlässigen, durch infrarote Abbildungsstrahlung abtragbaren,
eine IR-absorbierende Metalloxidschicht aufweisenden und einer darunter liegen-
den Metallschicht - auszutauschen.
Da auch die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften keine über diesen
Stand der Technik hinausgehenden Hinweise liefern, die zur Ausgestaltung der
Druckplatte nach Patentanspruch 3 des Hilfsantrags 2 beitragen können, musste
der Fachmann erfinderisch tätig werden, um diese Druckplatte bereitstellen zu
können.
VII.
Die Gegenstände der rückbezogenen Patentansprüche 5 bis 18 werden bereits
durch die übergeordneten Patentansprüche getragen und betreffen zudem wei-
- 56 -
tere, über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausgestaltungen der Patent-
ansprüche 1 bis 4; sie haben deshalb ebenfalls Bestand.
Bei dieser Sachlage war auf die Hilfsanträge 3 bis 8 nicht mehr einzugehen.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.
Engels
Dr. Gerster
Richterin
Prietzel-Funk
ist urlaubs-
bedingt an der
Unterschrift
verhindert.
Engels
Dr. Schuster
Dr. Münzberg
Pr