Urteil des BPatG vom 29.04.2010

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 321/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. April 2010
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
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betreffend das Patent 102 16 093
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. April 2010 unter Mitwirkung des Richters
Lokys als Vorsitzendem, der Richterin Dr. Hock sowie der Richter Brandt und
Maile
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
auf die am 11. April 2002 eingereichte Patentanmeldung das Patent 102 16 093
mit der Bezeichnung „Wohnungsstation für eine Tür-Kommunikati-
onsanlage“ unter Berücksichtigung der im Prüfungsverfahren ermittelten Druck-
schriften
- D1
DE 40 09 190 C1,
- D2
DE 18 27 349 U, sowie
- D3
Katalog RITTO Kommunikationssysteme, Seiten 53 und 54 mit
Datumsangabe 1 / 2000 und Eingangsvermerk der Prüfungsstelle
vom 30. Juni 2000
erteilt. Dieses umfasst 9 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 2 bis 9 direkt
oder indirekt auf den Anspruch 1 rückbezogen sind. Der Veröffentlichungstag der
Patenterteilung ist der 23. Oktober 2003.
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Gegen die Patenterteilung legt die Einsprechende fristgerecht mit Schriftsatz vom
20. Januar 2004
Einspruch ein. Sie beantragt, das Patent in vollem Umfang zu wi-
derrufen und begründet dies mit einer fehlenden Patentfähigkeit, insbesondere ei-
ner fehlenden Neuheit des Streitpatentgegenstands. Auch die Merkmale der Un-
teransprüche seien aus dem Stand der Technik bekannt.
Als patenthindernder Stand der Technik nennt sie im Einspruchsschriftsatz die
Druckschrift
- D4
DE 101 60 813 A1
sowie im weiteren Verfahren die Druckschriften
- D5
EP 0 505 913 A1, und
- D6
DE 43 41 099 A1.
Hierbei stellt die Druckschrift D4 einen nachveröffentlichten Stand der Technik ei-
ner älteren Anmeldung dar und ist daher bezüglich des Streitpatentgegenstands
nur hinsichtlich der Neuheitsbetrachtung zu berücksichtigen.
In der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2010 verteidigt die Patentinhaberin
ihr Patent mit den erteilten Patentansprüchen, hilfsweise mit den in der mündli-
chen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 8. Sie führt aus, dass die
geltenden Ansprüche nach Haupt- bzw. Hilfsantrag unter Berücksichtigung des im
Verfahrens befindlichen Standes der Technik patentfähig seien. Insbesondere
seien deren Lehren neu gegenüber der Lehre der Druckschrift D4.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
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Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.
Hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhand-
lung vom 29. April 2010, Beschreibung und Zeichnung in der er-
teilten Fassung.
Der erteilte und nach Hauptantrag verteidigte Anspruch 1 hat hierbei folgenden
Wortlaut, wobei die von der Patentinhaberin durchgängig verwendete Abkürzung
„UP“ für „UnterPutz“ steht:
„1. Wohnungsstation für eine Tür-Kommunikationsanlage mit ei-
nem UP-Gehäuse, in das Funktionseinheiten eingesetzt und mittels
eines Rahmens mit Abdeckungen abgedeckt sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass das UP-Gehäuse aus mindestens zwei aneinanderreihbaren,
handelsüblichen UP-Dosen (1) oder einer handelsüblichen Doppel-
dose zusammengesetzt ist,
dass in die eine UP-Dose (1) ein Steuerungsmodul (2a) und in die
andere UP-Dose (1) ein Verstärkermodul (2b) eingesetzt sind,
dass das Steuerungsmodul (2a) und das Verstärkermodul (2b)
mittels eines handelsüblichen Rahmens (Doppelrahmens 3) abge-
deckt sind, und
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dass in die dem Steuerungsmodul (2a) zugeordnete Ausnehmung
des Rahmens (Doppelrahmens 3) eine Abdeckung (5) mit Bedie-
nungs- und/oder Anzeigeelementen und in die dem Verstärkermo-
dul (2b) zugeordnete Ausnehmung des Doppelrahmens (3) eine
Abdeckung (4) mit Lautsprecher und/oder Mikrophon eingesetzt
sind.“
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich hiervon - neben einer redakti-
onellen Streichung der in Klammern stehenden Bezeichnung „Doppelrahmen“ -
durch die zusätzliche Aufnahme der Merkmale des abhängigen Anspruchs 2 ge-
mäß Hauptantrag. Die angefügten Merkmale lauten hierbei:
„...dass das UP-Gehäuse auf drei UP-Dosen (1) erweitert ist,
dass in die dritte UP-Dose (1) ein Videosteuermodul (2c) einge-
setzt ist,
dass der Rahmen ein handelsüblicher Dreifachrahmen (3) ist,
und dass die dem Videosteuermodul (2c) zugeordnete Ausneh-
mung mittels einer Abdeckung mit [einem] Bildschirm abgedeckt
ist.“
Wegen des Wortlauts der weiteren abhängigen Ansprüche wird auf das Streitpa-
tent, wegen der weiteren Sachlage auf den Akteninhalt verweisen.
II.
Das anhängige Einspruchsverfahren wurde gemäß § 147 Abs. 3, 1. Alternative
PatG i. d. F. 1. Januar 2002 an das Bundespatentgericht abgegeben. Diese zeit-
lich bis zum 30. Juni 2006 begrenzte Verlagerung der Zuständigkeit hat der BGH
als nicht verfassungswidrig beurteilt
. Demnach besteht eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit
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des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch auch nach
der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG fort.
III.
Der Einspruch hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung Erfolg, da er
zum Widerruf des Streitpatents führt.
1.
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin zwar nicht in
Frage gestellt worden. Jedoch haben Patentamt und Gericht auch ohne Antrag
des Patentinhabers die Zulässigkeit des Einspruchs in jedem Verfahrensstadium
von Amts wegen zu überprüfen ,
da ein unzulässiger, einziger Einspruch zur Beendigung des Einspruchsverfahrens
ohne weitere Sachprüfung über die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents führt
.
Gegen die Zulässigkeit des Einspruchs bestehen im vorliegenden Fall aber inso-
fern keine Bedenken, als die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist gegen-
über dem erteilten Patentanspruch 1 den Widerrufsgrund der mangelnden Pa-
tentfähigkeit geltend gemacht und die Tatsachen im Einzelnen angegeben hat, die
den Einspruch rechtfertigen , indem sie den erfor-
derlichen Zusammenhang zwischen sämtlichen Merkmalen des Patentan-
spruchs 1 des Streitpatents und dem Stand der Technik beispielsweise nach der
Druckschrift D4 hergestellt hat
.
Ob die dabei vorgetragenen Tatsachen den Widerruf des Patents auch tatsächlich
rechtfertigen, ist nicht bei der Zulässigkeit, sondern bei der Begründetheit des Ein-
spruchs zu prüfen
- 7 -
.
2.
Nach Angaben der geltenden Beschreibung betrifft die Erfindung eine Woh-
nungsstation für eine Tür-Kommunikationsanlage mit einem Unterputz (UP)-Ge-
häuse, in das Funktionseinheiten eingesetzt und mittels eines Rahmens mit Ab-
deckungen abgedeckt sind .
Eine derartige Wohnungsstation ist aus der Druckschrift D3 bekannt. Dabei sind
alle für die Wohnungsstation erforderlichen Baugruppen und Bauelemente in ei-
nem speziellen Gehäuse untergebracht, das mittels einer speziellen Abdeckung
abgedeckt ist, die die Bedienungselemente, Anzeigeelemente und die besonde-
ren Abdeckungen für Mikrophon und/oder Lautsprecher aufnimmt. Die Gehäuse
können wahlweise als Aufputz- oder Unterputz- Gehäuse ausgebildet sein
.
Ferner ist aus dem Stand der Technik - beispielsweise der Druckschrift D1 - be-
kannt, Türstationen für Türsprechanlagen in Modultechnik auszulegen, bei der
mehrere, einheitliche UP-Gehäuse aneinandergereiht und mittels eines einzigen
Rahmens mit einsetzbaren Moduleinheiten abgedeckt werden können. Die Mo-
duleinheiten selbst sind wieder mit Zwischengehäusen versehen, die die Bau-
gruppen, Bauelemente sowie Anschlusselemente aufnehmen, wobei die Modul-
einheiten beim Einsetzen in ein UP-Gehäuse mit darin festgelegten und mit ange-
schlossenen Verbindungsleitungen verdrahteten Gegen-Anschluss-elementen
verbindbar ist. Dieser in Modultechnik ausgelegte Aufbau erfordert viele speziell
hergestellte Gehäuseteile und eine komplizierte Verbindungstechnik
.
Es ist zudem - beispielsweise aus der Druckschrift D2 - bekannt, zwei aneinan-
dergereihte handelsübliche Installationsdosen nicht nur für den Einsatz von elekt-
rischen Schaltern und Steckdosen, sondern auch für ein elektrisches Läutewerk
- 8 -
zu verwenden. Dabei nimmt eine UP-Dose den Transformator und die andere
eine Klingel auf .
Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldegegenstand als technisches Problem
die Aufgabe zugrunde, eine Wohnungsstation für eine Tür-Kommunikationsan-
lage zu schaffen, die wie in der Installationstechnik üblich in UP-Technik ausge-
führt und erweitert werden kann und dabei mehr und mehr die in der Installati-
onstechnik handelsüblichen kostengünstigen Gehäuseteile verwenden kann
.
Diese Aufgabe wird durch die Wohnungsstation für eine Tür-Kommunikationsan-
lage nach den Ansprüchen 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag gelöst.
Hauptantrag
Tür-Kommunikationsanlage aus einem UP-Gehäuse besteht, in welches Funkti-
onseinheiten eingesetzt sind. Das UP-Gehäuse ist mittels eines Rahmens mit
Abdeckungen abgedeckt.
Gemäß den kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1 ist das UP-Gehäuse
aus mindestens zwei aneinanderreihbaren, handelsüblichen UP-Dosen oder einer
handelsüblichen Doppeldose zusammengesetzt. In eine der Dosen ist als Funkti-
onseinheit ein Steuerungsmodul und in die andere Dose ein Verstärkermodul ein-
gesetzt, wobei das Steuerungsmodul und das Verstärkermodul mittels eines han-
delsüblichen Doppelrahmens mit Ausnehmung abgedeckt sind. In die dem Steue-
rungsmodul zugeordnete Ausnehmung des Doppelrahmens ist hierbei eine Abde-
ckung mit Bedienungs- und/oder Anzeigeelementen und in die dem Verstärker-
modul zugeordnete Ausnehmung eine Abdeckung mit Lautsprecher und/oder Mik-
rophon eingesetzt.
Hilfsantrag
nach Hauptantrag durch eine dritte UP-Dose erweitert, in welche ein Videosteu-
ermodul eingesetzt ist, wobei die zugeordnete Ausnehmung durch einen Bild-
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schirm abgedeckt ist. Als Rahmen wird ein anstelle des handelsüblichen Doppel-
rahmens nach Hauptantrag nunmehr ein handelsüblicher Dreifachrahmen ver-
wendet.
3.
Die Frage der Zulässigkeit der jeweiligen Ansprüche 1 nach Haupt- bzw.
Hilfsantrag kann im Folgenden dahinstehen, denn die jeweiligen Wohnungsstatio-
nen für eine Tür-Kommunikationsanlage erweisen sich nach dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung als nicht rechtsbeständig
.
4.
Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener, mit der Entwicklung
von Türgegensprechanlagen betrauter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elekt-
rotechnik mit Fachhochschulabschluss zu definieren.
a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist unter Berücksichtigung
der Lehre der Druckschrift D4 nicht neu.
Denn diese offenbart in Worten des Streitpatents eine Wohnungsstation für eine
Tür-Kommunikationsanlage (Hauskommunikationsanlage mit mindestens einer
Türstation und mindestens einer Wohnungsstation) mit einem UP-Gehäuse
, in das Funktionseinheiten
eingesetzt und mittels eines Rahmens
84 mit Abdeckungen
abgedeckt sind,
wobei,
das UP-Gehäuse aus mindestens zwei aneinanderreihbaren, handelsüblichen UP-
Dosen oder einer handelsüblichen Doppeldose zusammengesetzt ist
- 10 -
), und wobei in die eine UP-
Dose ein Steuerungsmodul
und in die andere UP-Dose ein Verstärkermodul
ein-
gesetzt sind, und das Steuerungsmodul und das Verstärkermodul mittels eines
handelsüblichen Rahmens bgedeckt sind, und in die dem Steue-
rungsmodul zugeordnete Ausnehmung des Rahmens eine Abdeckung mit Bedie-
nungs- und/oder Anzeigeelementen
und in die dem Verstärkermodul zugeord-
nete Ausnehmung des Doppelrahmens eine Abdeckung mit Lautsprecher
und/oder Mikrofon eingesetzt sind
.
Auch die weiteren Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag sind der Lehre der
Druckschrift D4 zu entnehmen. Denn diese offenbart die Erweiterung des UP-Ge-
häuses auf drei UP-Dosen , wobei in die
dritte UP-Dose ein Videosteuermodul
eingesetzt ist, der Rahmen ein handelsüblicher
Dreifachrahmen ist, und die dem Videosteuermodul zugeordnete Ausnehmung
mittels einer Abdeckung mit Bildschirm
abgedeckt ist.
Die in diesem Zusammenhang von der Patentinhaberin in der mündlichen Ver-
handlung vorgetragenen Einwände, die jeweiligen Abdeckungen seien beim Stand
der Technik nach Druckschrift D4 auf den Rahmen auf- und nicht in den Rahmen
eingesetzt bzw. die Lehre der Druckschrift D4 weise im Unterschied zum Streit-
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patent keine getrennte Steuerungs- und Verstärkungsfunktion auf, vermögen nicht
zu überzeugen.
So kann zur Beurteilung der Neuheit dahinstehen, ob - wie von der Patentinhabe-
rin vorgetragen - die Abdeckung bei der Lehre der Druckschrift D4
nicht vollständig in den Rahmen eingesetzt, sondern aufgesetzt ist.
Denn auch die Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents ist nicht ausschließlich
auf ein vollständiges Einsetzen der Abdeckung in den Rahmen beschränkt und
umfasst mithin auch die unstrittig in der Druckschrift D4 offenbarte Ausführungs-
form , wonach die Abdeckungen zumindest mit ih-
ren Kontakten in den Rahmen eingreifen und durch diesen hindurch
mit Steckverbinderteilen („40“) in Kontakt treten, wie es die Fig. 4 zeigt. Diese
technische Lehre ist in der Druckschrift D4 unter dem Begriff „Aufsetzen“ des je-
weiligen Aufsatzes auf den in die UP-Dose
eingesetzten Einsatz subsummiert
. Somit stimmen die technischen Lehren der Druckschrift D4 und des
Streitpatents in diesem Merkmal überein.
Ferner offenbart die Lehre der Druckschrift D4 - im Gegensatz zur Auffassung der
Patentinhaberin - auch eine Trennung der Steuerungs- und Verstärkungsfunktion
im Sinne des Streitpatents.
Bei diesem ist das Verstärkermodul als Sprech- und Hörverstärker für die zugehö-
rige Abdeckung mit Lautsprecher und/oder Mikrofon ausgestaltet und das Steue-
rungsmodul beinhaltet in üblicher Weise einen Rechner, Speicher und Steuerbe-
fehl-Sender und/oder –Empfänger
. Mithin offenbart die Lehre des Streitpatents ein
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Verstärkermodul mit einem analogen Schaltungsteil zur Ansteuerung des Laut-
sprechers bzw. des Mikrofons und ein Steuerungsmodul mit einem digitalen
Schaltungsteil zur Steuerung der Kommunikation zwischen den einzelnen Modu-
len einer Station (Steuerungsmodul, Verstärkermodul und Videosteuermodul) über
interne Verbindungsleitungen
.
Dies entspricht jedoch der technischen Lehre der Druckschrift D4, denn auch
diese offenbart ein digitales Steuerungsmodul
welcher über eine Schnittstelle und
eine Verbindungsleitung Daten unter Verwendung zuvor abgelegter
Adressen an das entsprechende Sprech- bzw. Videomodul
leitet. Die jeweiligen Module weisen Elektronikkomponenten auf
welche gleichwirkend zum
Sprech- und Hörverstärker des Streitpatents das jeweilige akustische bzw. elektri-
sche Signal des Lautsprechers bzw. des Mikrofons mit einer analogen Elektronik
verstärken. Diese Regelung im Sinne einer Sprech- und Hörverstärkung geht, für
den Fachmann erkennbar, beispielsweise aus dem in Druckschrift D4 gezogenen
Vergleich der Funktion der Ausführungsformen mit Hörer- bzw. Sprecheinsatz
hervor
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Die Frage, ob bei der Lehre der Druckschrift D4 der Busankoppler 34 die Audio-
signale gegebenenfalls zusätzlich verstärkt
kann zur Beurteilung der Neuheit der Lehre des Streitpatents insofern dahinste-
hen, als dass auch bei der Lehre des Streitpatents nicht gefordert ist, dass die
Signalverstärkung ausschließlich im Verstärkermodul erfolgt
.
Somit ist die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag vollständig durch die
Lehre der älteren Anmeldung nach Druckschrift D4 vorweggenommen; der Pa-
tentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist daher nicht rechtsbeständig.
Hauptantrag
mündlichen Verhandlung ebenfalls als nicht rechtsbeständig.
Die dort beanspruchte Sicherungs- und Überwachungsvorrichtung weist nach vor-
stehenden Ausführungen lediglich Teilmengen der im Anspruch 1 nach Hilfsantrag
angegebenen und vorangehend bereits gewürdigten Merkmale auf, so dass die
am stärksten eingeschränkte Lehre des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag die in die-
sem Anspruch vermittelte Lehre umfasst.
Da wie vorstehend dargelegt bereits der am meisten beschränkte Gegenstand
gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag keinen Bestand hat, trifft dies um so mehr für
den Gegenstand des ersichtlich allgemeiner gefassten Anspruchs 1 nach Haupt-
antrag zu. Im Einzelnen wird hierzu auf die Ausführungen zu den entsprechenden
Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag verwiesen.
- 14 -
4.
Hauptantrag
len aufgrund der Antragsbindung auch die jeweils rückbezogenen Ansprüche
.
5.
Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.
Lokys
Dr. Hock
Brandt
Maile
Pr