Urteil des BPatG vom 03.05.2004

BPatG: beschreibende angabe, begriff, ware, verkehr, unterscheidungskraft, produkt, konkurrenz, winter, vergleichstest, bestandteil

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 23/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Mai 2004
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 13 360.7
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke
"Winner"
für Waren der Klassen 6, 8, 9, 14 und 28.
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung zurückgewiesen, da sie als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG einem Freihaltebedürfnis unterliege.
Der Begriff "Winner" habe sich über die Grundbedeutung "Sieger" hinaus im über-
tragenen Sinne zu einer auch im Inland gängigen, allgemeinen Werbeanpreisung
entwickelt, mit der der besondere Erfolg eines Produktes im Sinne eines
Spitzenproduktes zum Ausdruck gebracht werden solle. Darüber hinaus habe die
Angabe "Winner" noch die Bedeutung von "Renner, (Verkaufs)schlager,
(Publikums)erfolg", die vom Verkehr lediglich als freihaltebedürftige Werbe-
schlagworte aufgefaßt und verstanden würden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Es sei für sämtliche Waren
der Klassen 6, 8, 9 und 14 unüblich, mittelbaren Bezug auf die Qualität eines
Konkurrenzproduktes dadurch zu nehmen, dass der Ware ein Attribut i.S.v.
"Gewinner" beigefügt werde, ohne hierbei erläuternde Zusätze vorzunehmen.
Schlagwortartig herausgestellt bedeute das Wort "Winner" keineswegs
„Testsieger“ oder "besser als die Konkurrenz", sondern lasse vielmehr den klaren
Aussagegehalt im dunklen. Die Marke sei unterscheidungskräftig, da sie in Bezug
- 3 -
auf die beanspruchten Waren keine unmittelbar warenbeschreibende Bedeutung
aufweise. Die Marke könne allenfalls für Sportgeräte, die tatsächlich im sportlichen
Wettbewerb eingesetzt würden, beschreibend sein, hier jedoch allenfalls mittelbar
auf eine besonders gute Qualität der Ware hinweisen. Dies erfordere jedoch vom
Käufer eine analysierende Betrachtungsweise, um so mehr je größer der Abstand
zu den Waren sei, die im sportlichen Wettkampf eingesetzt würden. Für Waren der
Klassen 6, 8, 9 oder 14 komme weder ein "Zweikampf" und damit die Angabe des
Siegers noch eine qualitätsbeschreibende Angabe in Betracht, da es auf diesen
Sachgebieten völlig unüblich sei, mit einem englischen Ausdruck auf eine
hervorragende Qualität hinzuweisen. Insbesondere im Bereich der Klasse 6 gebe
es keine Vergleichstests, zudem sei es üblich, mit "Testsieger" zu werben nicht
aber mit "Winner".
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die angemeldete
Marke ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen,
weil ihr für die angemeldeten Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 – LOOK; GRUR 2002, 64
- INDIVIDUELLE), wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Wortmarken nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung
ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die von der Anmeldung
erfaßten Waren ein im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt
zukommt oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer
- 4 -
entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH a.a.O.).
Selbst diese geringen Anforderungen erfüllt die angemeldete Marke nicht, da sie
eine Sachaussage beinhaltet, die sich ausschließlich in der Beschreibung der be-
anspruchten Waren erschöpft (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; GRUR
2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt).
Der englische Begriff "Winner" für "Gewinner, Sieger" gehört zum englischen
Grundwortschatz und ist bereits Bestandteil des Wortschatzes der deutschen
Werbesprache geworden (vgl. BPatG 28
W (pat) 088/94 "Winner"– PAVIS
PROMA). Dabei ist "Sieger" wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, nicht
nur als Sieger eines sportlichen Wettbewerbs zu verstehen, sondern wird in der
Werbesprache im übertragenen Sinne als „Testsieger“ oder auch „Verkaufsrenner,
Kassenschlager“ verstanden. Mit diesem Begriff wird lediglich die besondere
Qualität der Produkte werbeüblich herausgestellt, wobei der Begriff "Winner" in
einer Reihe mit "Star“ oder „Champion" zu sehen ist, die ebenso im Sinne eines
produktbezogenen Wertversprechens Verwendung finden und die Waren im Sinne
eines Spitzenproduktes anpreisen (vgl. 30 W (pat) 140/02 - Soundstar, PAVIS
PROMA - Püschel). In Bezug auf die beanspruchten Waren wird mit dem Begriff
„Winner“ in werbeüblicher Weise suggeriert, das Produkt habe einen vordersten
Platz in einer Rangliste im Vergleichswettbewerb zu anderen Konkurrenten
gewonnen. Entgegen der Ansicht der Anmelderin bezieht sich das angemeldete
Markenwort unmittelbar auf die beanspruchten Waren, da mittels Wettbewerb
vergleichbare Kriterien wie Qualität, Preis sowie Verkaufszahlen Eigenschaften
der Waren sind, die werbemäßig und pauschal mit dem Begriff "Winner" als
Qualitätsvorzüge gegenüber anderen Produkten herausgestellt und damit ange-
priesen werden können. Ob dabei jeweils jede einzelne Ware auch tatsächlich
einem Vergleichstest unterzogen wird, ist nicht maßgebend. Entscheidend ist, daß
mit der Marke sich ausdrücken läßt, die damit angepriesene Ware habe
gegenüber dem vergleichbaren Produkt der Konkurrenz „die Nase vorn“.
- 5 -
Es ist auch nicht ersichtlich, dass das angemeldete Markenwort sich für bestimmte
Waren nicht verwenden lasse. Für alle und damit auch für die beanspruchten
Waren lassen sich Qualität und Preis als Vorzüge gegenüber anderen Produkten
herausstellen. Dies ist auch für Waren der Klasse 6 und damit die unter den
Oberbegriff „Waren aus Metall“ fallenden, von der Anmelderin in der mündlichen
Verhandlung speziell angeführten Schlüsselanhänger nicht auszuschließen.
Neben den preisgünstigen "Streuartikeln" – wo ein Vergleichstest nicht so häufig
sein mag, für die aber der Begriff "Winner" i.S.v. "Absatzsieger, Verkaufsschlager"
möglich bleibt - gibt es aber auch in Klasse 6 Produkte, deren Vorzüge bezüglich
Material, Preis oder Praktikabilität angepriesen werden können. Dabei ist auch
nicht maßgeblich, ob bei den beanspruchten Waren eine Qualitätsangabe in Form
des angemeldeten Markenworts bereits allgemein üblich ist, ausreichend ist, dass
sich das angemeldete Markenwort wie hier objektiv hierfür eignet und vom
Verkehr so verstanden wird (vgl. BGH, BlPMZ 1998, 248 - Today).
Damit fehlt dem angemeldeten Markenwort jegliche Unterscheidungskraft, da es
sich in einer allgemeinen werblichen Anpreisung der Ware erschöpft, die für den
Verkehr auch ohne weiteres erkennbar ist.
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu/Cl