Urteil des BGH vom 12.08.2014

BGH: beihilfe, marihuana, transport, täterschaft, besitz, einfluss, strafzumessung, straftat, rauschgift, abgrenzung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 S t R 1 7 4 / 1 4
vom
12. August 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 12. August 2014 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil
des Landgerichts Dortmund vom 30. September 2013, so-
weit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahingehend geändert,
dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihil-
fe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in zwei Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht gerin-
ger Menge schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten G. und
die Revision des Angeklagten B. gegen das oben ge-
nannte Urteil werden verworfen.
3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-
gen.
- 3 -
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freispruch im Übrigen jeweils
der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-
einheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge schuldig gesprochen, den Angeklagten G. in zwei Fällen und den
Angeklagten B. in 14 Fällen. Es hat beim Angeklagten G. , den es
außerdem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge verurteilt hat, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-
ren erkannt. Den Angeklagten B. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 14.000
€ an-
geordnet. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sach-
lichen Rechts.
1. Das Rechtsmittel des Angeklagten G. führt zur Änderung des
Schuldspruchs in den ersten beiden Fällen der Urteilsgründe; im Übrigen ist es
aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. April
2014 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung des Angeklagten G. wegen täterschaftlichen Han-
deltreibens in den beiden ersten Fällen der Urteilsgründe wird von den Fest-
stellungen nicht getragen. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zum Handeltreiben muss für eine zutreffende Einord-
nung des Tatbeitrags eines Kuriers auf das Umsatzgeschäft insgesamt ab-
gestellt werden. Maßgeblich ist für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und
Beihilfe dabei, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rah-
men des Gesamtgeschäfts zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2007
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– 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219; Urteil vom 7. Februar 2008 – 5 StR 242/07,
NJW 2008, 1460 jeweils mwN). Erschöpft sich der Tatbeitrag eines Drogenku-
riers im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt selbst dann keine Täter-
schaft vor, wenn ihm Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des
Transports verbleiben (Senatsbeschlüsse vom 3. Juli 2014
– 4 StR 240/14 und
vom 22. August 2012
– 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375; BGH, Beschluss
vom 4. Februar 2014
– 3 StR 447/13, NStZ-RR 2014, 111 jeweils mwN). Dies
gilt entsprechend für denjenigen, der den eigentlichen Kurier anwirbt (BGH, Be-
schluss vom 30. Oktober 2008
– 5 StR 345/08, Rn. 6, NStZ 2009, 392, 393).
Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn der Beteiligte erhebliche,
über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und
Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interes-
se am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am
Umsatz oder zu erzielenden Gewinn erhalten soll.
Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte G. auf
Bitte des Angeklagten B. den Kurier Be. angeworben, hatte ihm in zwei
Fällen an einem zuvor gemeinsam ausgesuchten Übergabeort in A. den
von dem niederländischen Verkäufer mit Rauschgift gefüllten Rucksack über-
geben und war zum vereinbarten Treffpunkt in der Nähe von H. gefahren,
wo der Angeklagte B. den von Be. nach Deutschland transportierten
Rucksack erhielt und den Kurier Be. mit 1000
€ und den Angeklagten G.
mit mindestens 30 g Marihuana
„bezahlte“. Mit dem An- und Verkauf des
Rauschgifts hatte der Angeklagte G. nichts zu tun, er hatte auch keinerlei
Einfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden
Rauschgifts.
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Der Schuldspruch ist daher dahin zu ändern, dass der Angeklagte
G. der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist. § 265 StPO hindert eine
Schuldspruchberichtigung nicht, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklag-
te anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Aussprüche über die
gegen den Angeklagten verhängten Strafen bleiben von der Änderung des
Schuldspruchs unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei
einer zutreffenden rechtlichen Würdigung auf geringere als die verhängten Stra-
fen erkannt hätte. Der wesentliche Schuldgehalt der Tat liegt sowohl vom äuße-
ren Erscheinungsbild als auch vom Gewicht der Straftat her, wie sie in der ge-
setzlichen Strafandrohung zum Ausdruck kommt, in der unerlaubten Einfuhr
von Betäubungsmitteln. Die Strafkammer hat in diesen beiden Fällen, anders
als bei der dritten ausgeurteilten Tat, nicht zu seinen Lasten berücksichtigt,
dass zwei Tatbestände verwirklicht worden sind.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten B.
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO). Die Bewertung der Tathandlungen des Angeklagten B. als
täterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält sich
innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums (vgl. Fischer, StGB,
61. Aufl., § 25 Rn. 25 mwN). Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer aus-
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drücklich berücksichtigt, dass der Angeklagte B. wirtschaftlich bei jeder Ein-
fuhrfahrt nur mit einem Kilogramm Marihuana beteiligt war.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin