Urteil des BGH vom 27.08.2014

BGH: könig, aussetzung, rechtskraft

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 S t R 3 5 6 / 1 4
vom
27. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2014 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bremen vom 25. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Der Senat verneint letztlich eine Beschwer des Angeklagten infolge der Anwen-
dung des § 55 StGB, die wegen der Rechtskraft des vom Landgericht aufgeho-
benen Gesamtstrafbeschlusses durchgreifend bedenklich ist. Bei zutreffender
Anwendung des § 55 StGB wären gegen den Angeklagten zwei Gesamtstrafen
zu bilden gewesen. Dass deren Aussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2
StGB in Betracht gekommen wäre, schließt der Senat aus.
Basdorf Schneider Dölp
König Bellay