Urteil des BGH vom 26.03.2014

BGH: anschrift, name, adhäsionsverfahren, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 S t R 7 / 1 4
vom
26. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 21. März 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die
insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen
Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger erwachsenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
- 2 -
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner An-
tragsschrift vom 23. Januar 2014 bemerkt der Senat, dass die Aufklärungsrüge, die
Strafkammer hätte durch die Vernehmung des bei einer türkischen Telefongesell-
schaft bzw. einem türkischen Telefonanbieter zuständigen Zeugen bestimmte Tat-
sachen aufklären müssen, bereits unzulässig ist, weil weder der Name noch die
ladungsfähige Anschrift dieses Zeugen mitgeteilt werden (vgl. dazu Senatsurteil vom
21. November 2013
– 4 StR 242/13, Rn. 7).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Quentin