Urteil des BGH vom 10.04.2014

BGH: rechtliches gehör

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 98/12
vom
10. April 2014
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 durch die
Richter Gröning Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin
Schuster
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
12. Juli 2012 wird zurückgewiesen, weil keine Veranlassung besteht,
von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 60 Abs. 1
Satz 2 ArbGG (BAG, Urteil vom 9. Februar 1994
– 2 AZR 666/93, NJW
1995, 75) abzuweichen, der Umstand, dass das Berufungsgericht keine
Feststellungen zu den in Art. I § 1 Abs. 2 IntPatÜbkG genannten Vo-
raussetzungen getroffen hat, sich nicht als Verletzung des Anspruchs
der Beklagten auf rechtliches Gehör darstellt, die Rechtssache sonst
keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch im Übrigen weder die auf
die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen durch-
greifen noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-
fordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 640.000 EUR festgesetzt.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gröning
Grabinski
Bacher
Hoffmann
Schuster
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 27.02.2011 - 7 O 21462/08 -
OLG München, Entscheidung vom 12.07.2012 - 6 U 1722/11 -