Urteil des BGH vom 30.04.2013
BGH: verfahrenskosten
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 17/11
vom
30. April 2013
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und
Dr. Bacher
am 30. April 2013
beschlossen:
Die Kosten und Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens wer-
den gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.512.000
€
festgesetzt.
Gründe:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Nach der über-
einstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten hinsichtlich der Rechtsbe-
schwerde entscheidet der Senat nur noch über die Verfahrenskosten. Hierbei
war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Rechtsbeschwerde der Be-
troffenen im Hinblick auf den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor ohne
das erledigende Ereignis nur vorläufigen Erfolg gehabt hätte (vgl. dazu Senats-
beschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 47 - EnBW
Regional AG), während ihre Einwände gegen den methodischen Ansatz für die
erstmalige Ermittlung des sektoralen Produktivitätsfaktors und die Berech-
nungsweise vom Beschwerdegericht zu Recht zurückgewiesen worden sind
(vgl. dazu Senatsbeschluss vom 31. Januar 2012 - EnVR 16/10, RdE 2012, 203
Rn. 26 ff. - Gemeindewerke Schutterwald) .
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Der Streitwert des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens rich-
tet sich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem wirt-
schaftlichen Interesse der Betroffenen an einer Abänderung der angefochtenen
Entscheidung. Dies bemisst sich grundsätzlich nach der Differenz zwischen den
nach der - im Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen - Auffassung der Be-
troffenen anzusetzenden Erlösobergrenzen und den von der Regulierungsbe-
hörde festgesetzten Erlösobergrenzen für sämtliche Jahre der Regulierungspe-
riode (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 13/10, RdE 2012,
389 Rn. 45 - PVU Energienetze GmbH). Aufgrund dessen beträgt der Wert des
Rechtsbeschwerdeverfahrens - unter Berücksichtigung des Umstands, dass der
Erweiterungsfaktor nur einmalig für das Jahr 2009 geltend gemacht worden ist -
1.512.000 €.
Bornkamm
Raum
Strohn
Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
OLG Rostock, Entscheidung vom 23.12.2010 - 16 W 2/09 -
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