Urteil des BGH vom 18.12.2012
Routenplanung Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 3/12
Verkündet am:
18. Dezember 2012
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Routenplanung
PatG § 112 Abs. 2, § 117 Satz 1; ZPO § 529 Abs. 2 Satz 2
Hat der Berufungskläger in zulässiger Weise die Verletzung des materiellen
Rechts gerügt, so hat das Berufungsgericht innerhalb des mit der Berufung zur
Überprüfung gestellten Streitgegenstands die materiellrechtliche Beurteilung
durch die Vorinstanz in vollem Umfang auf Rechtsfehler zu überprüfen. Hierbei
ist es - anders als bei Verfahrensrügen - an die geltend gemachten Berufungs-
gründe nicht gebunden.
EPÜ Art. 52 Abs. 2 Buchst. c und d, Art. 56
a) Anweisungen zur Auswahl von Daten, deren technischer Aspekt sich auf die
Anweisung beschränkt, hierzu Mittel der elektronischen Datenverarbeitung
einzusetzen, können jedenfalls bei der Beurteilung der erfinderischen Tätig-
keit nicht berücksichtigt werden (Bestätigung von BGH, Urteil vom
26. Oktober 2010 - X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 Rn. 36 - Wiedergabe topo-
grafischer Informationen).
b) Dies gilt auch dann, wenn solche Anweisungen zu einer Verringerung der
erforderlichen Rechenschritte führen.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - X ZR 3/12 - Bundespatentgericht
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die
Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. Oktober 2011 verkün-
dete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-
richts abgeändert.
Das europäische Patent 1 147 375 wird mit Wirkung für die Bundes-
republik Deutschland insgesamt für nichtig erklärt.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents 1 147 375 (Streitpatents), das am
6. Oktober 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Anmel-
dung vom 21. Dezember 1998 angemeldet worden ist und ein Verfahren zur
Leitung eines Führers eines Fahrzeugs von mindestens einem Start- zu min-
destens einem Zielpunkt betrifft. Patentanspruch 1, auf den sechs weitere Pa-
tentansprüche zurückbezogen sind, lautet in der erteilten Fassung in der Ver-
fahrenssprache:
"Verfahren zur Leitung eines Führers eines Fahrzeugs, insbesondere eines Kraft-
fahrzeugs, Flugzeugs oder Schiffs, von mindestens einem Start- zu mindestens
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einem Zielpunkt, wobei eine Fahrtroute von dem mindestens einen Start- zu dem
mindestens einen Zielpunkt bestimmt wird, dadurch gekennzeichnet, dass nach
Vorgabe einer bestimmten Eigenschaft dem Fahrzeugführer im Rahmen der
Routenplanung solche Streckenabschnitte der Fahrtroute, die über die vorgegebe-
ne Eigenschaft verfügen, zur individuellen Auswahl oder Ablehnung angeboten
werden, und dass abgelehnte Streckenabschnitte von der Routenplanung aus-
genommen werden."
Die Klägerin hat das Streitpatent wegen fehlender Patentfähigkeit ange-
griffen. Das Patentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der weiter-
gehenden Klage dadurch für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 die nachfol-
gend (unter Hervorhebung der Änderungen gegenüber der erteilten Fassung)
wiedergegebene Fassung erhält und die weiteren Patentansprüche sich auf
diese Fassung zurückbeziehen:
"Verfahren zur Leitung eines Führers eines Fahrzeugs, insbesondere eines Kraft-
fahrzeugs, Flugzeugs oder Schiffs, von mindestens einem Start- zu mindestens
einem Zielpunkt, wobei eine Streckenabschnitte aufweisende Fahrtroute von dem
mindestens einen Start- zu dem mindestens einen Zielpunkt bestimmt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass nach Vorgabe einer bestimmten der Fahrzeug-
führer im Rahmen der Routenplanung eine vorgegebene Eigenschaft für einen po-
tentiell zu meidenden Streckenabschnitt auswählen kann, wobei eine auswählbare
Eigenschaft eine Straßenbenutzungsgebühr ist, wobei dem Fahrzeugführer die
Streckenabschnitte zur Kenntnis gebracht werden, die über die zuvor ausgewählte
Eigenschaft verfügen, dass dem Fahrzeugführer im Rahmen der Routenplanung
solche einzelnen Streckenabschnitte der Fahrtroute, die über die vorgegebene zu-
vor ausgewählte Eigenschaft verfügen, zur jeweiligen individuellen Auswahl oder
Ablehnung angeboten werden, und dass abgelehnte Streckenabschnitte von der
Routenplanung ausgenommen werden."
Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin weiterhin die vollständige Nichtig-
erklärung des Streitpatents. Die Beklagte beantragt in erster Linie, die Berufung
zurückzuweisen. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent im Wege der An-
schlussberufung in sechs abermals geänderten Fassungen.
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Gegenstand des Streitpatents
ist in keiner der verteidigten Fassungen patentfähig, weil die Merkmale, durch
die er sich vom Stand der Technik unterscheidet, die Lösung des technischen
Problems mit technischen Mitteln nicht bestimmen oder zumindest beeinflussen
und deshalb bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit außer Betracht zu blei-
ben haben.
I.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Fahrzeugnavigation.
1.
In der Streitpatentschrift wird ausgeführt, bei im Stand der Technik
bekannten Navigationsgeräten sei es möglich, bestimmte Streckenabschnitte,
zum Beispiel Abschnitte, die gebührenpflichtig sind, nach Vorgabe des Benut-
zers bei der Routenberechnung auszuschließen. Die Auswahlmöglichkeit be-
stehe jedoch nur für die Route insgesamt.
Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem,
ein Navigationssystem zur Verfügung zu stellen, bei dem der Benutzer weiter-
gehende Auswahlmöglichkeiten hat.
2.
Zur Lösung wird in Patentanspruch 1 in der Fassung des ange-
fochtenen Urteils ein Verfahren zur Fahrzeugnavigation vorgeschlagen, dessen
Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
1.
Das Verfahren dient zur Leitung des Fahrers eines Fahrzeugs
von mindestens einem Start- zu mindestens einem Zielpunkt.
2.
Es wird eine Fahrtroute von dem mindestens einen Start- zu
dem mindestens einen Zielpunkt bestimmt, die mindestens zwei
Streckenabschnitte aufweist.
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3.
Im Rahmen der Routenplanung bestehen folgende Auswahl-
möglichkeiten:
a)
Der Fahrer kann eine vorgegebene Eigenschaft für einen
potentiell zu meidenden Streckenabschnitt auswählen.
b)
Eine auswählbare Eigenschaft ist eine Straßenbenut-
zungsgebühr.
c)
Dem Fahrer werden die Streckenabschnitte zur Kenntnis
gebracht, die über die zuvor ausgewählte Eigenschaft ver-
fügen.
d)
Dem Fahrer wird angeboten, die einzelnen Streckenab-
schnitte, die über die zuvor ausgewählte Eigenschaft ver-
fügen, jeweils individuell auszuwählen oder abzulehnen.
4.
Abgelehnte Streckenabschnitte werden von der Routenplanung
ausgenommen.
3.
Das geschützte Verfahren hat gegenüber den in der Streitpatent-
schrift als Stand der Technik beschriebenen Verfahren den Vorteil, dass die
Entscheidung, ob Streckenabschnitte, die gebührenpflichtig sind oder sonstige
Besonderheiten aufweisen, berücksichtigt oder gemieden werden sollen, nicht
für die Route insgesamt getroffen werden muss, sondern für jeden einzelnen
Streckenabschnitt individuell getroffen werden kann.
a)
Um dem Fahrer diese Entscheidung zu ermöglichen, ist in den
Merkmalen 3 c und 3 d vorgesehen, dass ihm die Streckenabschnitte, die die
ausgewählte Eigenschaft aufweisen, zur Kenntnis gebracht und so angeboten
werden, dass er sie individuell auswählen oder ablehnen kann. Hierbei ist, wie
das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht ausgeschlossen, dass zu-
sätzlich auch andere Streckenabschnitte zur Kenntnis gebracht und in der ge-
nannten Weise angeboten werden. Wenn dies geschieht, muss aber sicherge-
stellt sein, dass der Fahrer erkennen kann, welche Streckenabschnitte die aus-
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gewählte Eigenschaft aufweisen. In welcher Weise dies geschieht, ist im Streit-
patent nicht näher festgelegt.
b)
Hinsichtlich der Kriterien, nach denen die zur individuellen Bear-
beitung vorgeschlagene Route erstellt wird, trifft das Streitpatent keine näheren
Festlegungen.
Daraus ist zu folgern, dass der Gegenstand des Streitpatents auch Verfah-
ren umfasst, bei denen bestimmte Präferenzen des Fahrers schon bei der Erar-
beitung dieses Vorschlags berücksichtigt werden und dem Fahrer nur solche
Vorschläge unterbreitet werden, die seinen Präferenzen so weit wie möglich
entsprechen. Nach dem vom Streitpatent geschützten Verfahren wird dem Fah-
rer aber zusätzlich die Möglichkeit geboten, einen Routenvorschlag, der nach
allgemeinen, für die gesamte Route geltenden Vorgaben erstellt worden ist,
individuell abzuändern. Hierzu werden ihm gemäß den Merkmalen 3 c und 3 d
diejenigen Streckenabschnitte der vorgeschlagenen Route zur Kenntnis gege-
ben und zur individuellen Auswahl oder Ablehnung angeboten, die bestimmte
vorgegebene Eigenschaften aufweisen.
II.
Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Beru-
fungsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen
Urteils sei neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit. Der Fachmann, ein
Diplomingenieur mit Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Elektronik und
mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung, habe aus den vorgelegten Ent-
gegenhaltungen keinen Hinweis zur Schaffung eines Verfahrens mit den Merk-
malen 3 a bis 3 d erhalten. In der US-Patentschrift 5 220 507 (NK9) und der
Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 838 797 (NK5) seien Ver-
fahren offenbart, bei denen bestimmte Eigenschaften wie Streckenlänge oder
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Fahrzeit vor der Routenberechnung für die gesamte Strecke vorgegeben wür-
den. Die in den Merkmalen 3 a, 3 c und 3 d beschriebenen Auswahl- und An-
zeigemöglichkeiten stünden dem Fahrer deshalb nicht für einzelne Strecken-
abschnitte zur Verfügung. Auch bei dem in der Bedienungsanleitung zu der
Software "Auto Route plus" (NK12) offenbarten Verfahren würden vorgegebene
Eigenschaften für die gesamte Strecke ausgewählt. Außerdem würden dort alle
Streckenabschnitte angeboten, nicht nur diejenigen, die die ausgewählte Eigen-
schaft aufwiesen. Bei dem in der prioritätsälteren Anmeldung WO 99/14701
(NK8) offenbarten Verfahren seien bestimmte Eigenschaften vorgegeben und
der Fahrer könne diese nicht im Rahmen der Routenplanung für einen potentiell
zu vermeidenden Streckenabschnitt auswählen.
III.
Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in
einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1.
Zu Recht ist das Patentgericht allerdings zu dem Ergebnis ge-
langt, dass die Merkmale von Patentanspruch 1 in der Fassung des angefoch-
tenen Urteils in keiner der vorliegenden Entgegenhaltungen in ihrer Gesamtheit
offenbart sind.
a)
Entgegen der Auffassung der Klägerin weist das in dem Handbuch
zu der Software "AutoRoute Plus for Windows" (NK12) offenbarte Verfahren zur
Berechnung von Routen nicht alle Merkmale von Patentanspruch 1 des Streit-
patents auf.
(1)
Offenbart sind die Merkmale 1, 2 und 4.
In der Eingabemaske des Programms können ein Start- und ein Zielpunkt
eingetragen werden (S. 25), wie dies in Merkmal 1 vorgesehen ist. Die berech-
nete Route wird in einer listenartigen Darstellung angezeigt (S. 33), die in Über-
einstimmung mit Merkmal 2 mehrere Streckenabschnitte aufweist. Auch Merk-
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mal 4 ist verwirklicht, denn der Benutzer kann die vorgeschlagene Route indivi-
duell bearbeiten und jeden einzelnen Streckenabschnitt von der Routenplanung
ausnehmen (S. 39).
(2)
Zutreffend ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass
das in NK12 offenbarte Verfahren dem Fahrer nicht die in den Merkmalen 3 a,
3 c und 3 d vorgesehenen Auswahlmöglichkeiten bietet.
Der Benutzer kann allerdings in einer Maske abgestufte Präferenzwerte
für bestimmte Straßentypen (Motorways, A Roads, B Roads, S. 30 f.) eingeben.
Damit kann er beeinflussen, ob und mit welcher Intensität die betroffenen Stra-
ßentypen bei der Berechnung der Route berücksichtigt werden. Wenn allen
Straßentypen der Standardwert zugewiesen ist, wird ohne Rücksicht auf den
Straßentyp die schnellste Route ermittelt. Wenn einem oder mehreren Straßen-
typen abweichende Präferenzwerte zugewiesen werden, werden diese Typen
bei der Berechnung der Route entsprechend bevorzugt oder nachrangig be-
rücksichtigt (S. 31 Abs. 1 und 2). Unabhängig von der Auswahl wird dem Be-
nutzer in der listenartigen Darstellung des anhand dieser Vorgaben erstellten
Routenvorschlags der Straßentyp des jeweiligen Streckenabschnitts angezeigt
(S. 33). Er hat damit die Möglichkeit, Streckenabschnitte eines von ihm nicht
präferierten Typs individuell abzulehnen.
Diese Auswahlmöglichkeit genügt jedoch nicht den Anforderungen, die
sich aus den Merkmalen 3 a, 3 c und 3 d ergeben. Mit der Vergabe der Präfe-
renzwerte für einzelne Straßentypen wird die Art und Weise beeinflusst, in der
das Programm den Routenvorschlag erarbeitet, der dem Benutzer zur Auswahl
und individuellen Überarbeitung angeboten wird. Diese Präferenzwerte gelten
mithin für die gesamte Route. Der Benutzer hat keine Möglichkeit, zusätzlich zu
diesen Vorgaben Eigenschaften auszuwählen, anhand derer ihm bestimmte
Streckenabschnitte des Routenvorschlags zur individuellen Auswahl oder Ab-
lehnung angeboten werden. Er kann die Liste der ihm zur individuellen Auswahl
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oder Ablehnung angebotenen Teilstrecken zwar durch Änderung der Präfe-
renzwerte beeinflussen. Damit ändert er jedoch zugleich die Vorgaben, die für
die Berechnung des Routenvorschlags insgesamt gelten. Er hat nicht die Mög-
lichkeit, es für die Berechnung der gesamten Route bei allgemeinen Vorgaben -
etwa einer möglichst kurzen Fahrtdauer - zu belassen und zusätzlich Kriterien
auszuwählen, anhand derer ihm bestimmte Teilstrecken dieser Route zur indi-
viduellen Auswahl oder Ablehnung angeboten werden. Er kann dieses Ziel al-
lenfalls dadurch erreichen, dass er allen Straßentypen den mittleren Präferenz-
wert zuweist und die von ihm nicht präferierten Streckenabschnitte anhand der
ohnehin angezeigten Informationen zum Straßentyp individuell markiert und
abwählt. Dann ist die ihm angebotene Auswahlmöglichkeit indes nicht das Er-
gebnis einer vorherigen Auswahl bestimmter Straßentypen, sondern ein Ne-
beneffekt davon, dass der Straßentyp ohnehin stets und für alle Streckenab-
schnitte angezeigt wird. Diese Vorgehensweise - die in NK12 ohnehin nicht
unmittelbar und eindeutig offenbart ist, sondern sich dem Fachmann allenfalls
unter Rückgriff auf weitergehende Kenntnisse erschließt - entspricht nicht den
bereits oben dargelegten Anforderungen aus den Merkmalen 3 a, 3 c und 3 d.
b)
Das in der US-Patentschrift 5 220 507 (NK9) offenbarte Navigati-
onssystem weist ebenfalls nicht alle Merkmale von Patentanspruch 1 des Streit-
patents auf.
(1)
Das in NK9 offenbarte System unterbreitet dem Benutzer nach
Eingabe eines Start- und eines Zielorts sowie optional weiterer Kriterien bis zu
drei unterschiedliche Routenvorschläge. Als einer der Vorteile dieser Vorge-
hensweise wird angeführt, der Benutzer erhalte einen alternativen Routenvor-
schlag, ohne erneut Daten eingeben zu müssen (Sp. 4 Z. 63 bis Sp. 5 Z. 28).
Zur Berechnung der alternativen Vorschläge wird ein im Voraus festgelegtes
Kriterium herangezogen (Sp. 2 Z. 23-29, Sp. 10 Z. 9-15). Als Beispiel wird an-
gegeben, dass das System aus dem jeweils vorherigen Vorschlag das längste
Hauptstraßensegment ermittelt, das mindestens 40% der gesamten Wegstre-
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cke umfasst, und dieses Segment bei der Berechnung des nächsten Vor-
schlags unberücksichtigt lässt (Sp. 7 Z. 25-45). Ergänzend wird ausgeführt, die
zusätzlichen Routenvorschläge, deren Anzahl auch größer oder kleiner als zwei
sein könne (Sp. 9 Z. 11-13), könnten auch nach einem anderen Kriterium be-
rechnet werden (Sp. 9 Z. 14-18).
(2)
Damit sind die Merkmale 1, 2 und 4 offenbart, nicht aber die
Merkmalsgruppe 3.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann den Ausführungen in NK9,
wonach das Kriterium zur Auswahl der Streckenabschnitte, die bei der Berech-
nung einer Alternativroute unberücksichtigt bleiben sollen, schon vor der Be-
rechnung des ersten Routenvorschlags festgelegt wird, nicht unmittelbar und
eindeutig entnommen werden, dass dieses Kriterium vom Benutzer ausgewählt
werden kann, wie dies in Merkmal 3 a vorgesehen ist.
Unabhängig davon fehlt es jedenfalls an der in den Merkmalen 3 c und 3 d
vorgesehenen Kenntnisgabe und individuellen Auswahlmöglichkeit für Stre-
ckenabschnitte, die die zuvor ausgewählte Eigenschaft aufweisen. Dass bei
den als Alternative angebotenen Routen im Vergleich zum ersten Routenvor-
schlag Teilstrecken unberücksichtigt bleiben, die ein bestimmtes Kriterium erfül-
len, reicht zur Verwirklichung dieser Merkmale nicht aus, weil der Benutzer nicht
die Möglichkeit hat, solche Teilstrecken individuell auszuwählen oder abzu-
lehnen. Eine solche Möglichkeit besteht auch dann nicht, wenn dem Benutzer
mehr als drei Routenvorschläge unterbreitet werden. Zwar ist denkbar, dass bei
kurzen oder aus wenigen Abschnitten bestehenden Strecken so viele unter-
schiedliche Routenvorschläge erstellt werden, dass alle theoretisch denkbaren
Kombinationen der einzelnen Teilstrecken zur Auswahl stehen. Zur Verwirkli-
chung von Merkmal 3 d muss ein Verfahren jedoch geeignet sein, dem Fahrer
die individuelle Auswahl oder Ablehnung einzelner Streckenabschnitte auch bei
einer größeren Anzahl von Abschnitten zu ermöglichen.
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c)
Auch das in der nach dem Prioritätstag veröffentlichten, aber prio-
ritätsälteren internationalen Patentanmeldung WO 99/14701 (NK8) offenbarte
Navigationssystem weist nicht alle Merkmale von Patentanspruch 1 des Streit-
patents auf.
(1)
Bei dem in NK8 offenbarten Verfahren wird jedem Straßenab-
schnitt ein "Kostenwert" zugeordnet. Die Höhe dieses Werts kann nicht allein
durch finanzielle Faktoren wie zum Beispiel eine Gebührenpflicht beeinflusst
werden, sondern auch durch andere Faktoren wie etwa den Straßentyp, die
voraussichtliche Fahrzeit und die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsbehinderun-
gen (S. 4 Z. 23-28). Der Benutzer kann diese Werte durch individuelle Eingaben
beeinflussen. Hierzu wird ihm eine Liste der Abschnitte mit Verkehrsbehinde-
rungen angezeigt, in der er vorhandene Einträge entfernen, neue Einträge hin-
zufügen und bei jedem Eintrag den Wert für die Wahrscheinlichkeit einer Ver-
kehrsbehinderung verändern kann (S. 5 Z. 22-24). Um Einträge in der Liste zu
bearbeiten, kann der Benutzer bestimmte Streckenabschnitte anhand von ge-
bietsbezogenen Kriterien wie dem Namen eines Bundesstaats, einer Stadt,
eines Bezirks (local area) oder einer Straße auswählen.
In einem weiteren Menü kann der Benutzer durch Eingabe abgestufter
Werte beeinflussen, ob eher eine kurze Fahrzeit oder eher eine kurze Strecke
angestrebt wird und ob Schnellstraßen (highways) sowie gebührenpflichtige
Straßen eher bevorzugt oder eher vermieden werden sollen. Diese Werte flie-
ßen in die Berechnung des Kostenwerts von betroffenen Streckenabschnitten
ein (S. 7 Z. 4 bis S. 8 Z. 18).
Wenn Start- und Zielort festgelegt sind, schlägt das System diejenige Rou-
te vor, die den geringsten Kostenwert aufweist (S. 9 Z. 5-11). Der Benutzer
kann auch während der Fahrt die Liste der Abschnitte mit Verkehrsbehinderun-
gen in der oben geschilderten Weise bearbeiten und hierzu die im Routenvor-
schlag enthaltenen Streckenabschnitte auswählen. Nach einer Änderung ermit-
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telt das System erneut die Route mit dem geringsten Kostenwert (S. 9 Z. 23-
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(2)
Damit sind die Merkmale 1, 2 und 4 offenbart, nicht aber die
Merkmalsgruppe 3.
Ähnlich wie bei dem in NK9 offenbarten Verfahren kann der Benutzer zwar
auch bei dem Verfahren nach NK8 vorgeben, inwieweit bestimmte Straßen-
typen bei der Berechnung der Route bevorzugt oder nachrangig berücksichtigt
werden sollen. Diese Auswahl hat jedoch auch hier Einfluss auf die Berechnung
der Route insgesamt. Der Benutzer hat nicht die Möglichkeit, zusätzlich Krite-
rien festzulegen, anhand derer ihm Streckenabschnitte der vorgeschlagenen
Route zur individuellen Auswahl oder Ablehnung angeboten werden. Er kann
zwar jeden vorgeschlagenen Streckenabschnitt durch Zuweisung einer beson-
ders niedrigen oder besonders hohen Stauwahrscheinlichkeit individuell aus-
wählen oder ablehnen. Er kann die Auswahl derjenigen Teilstrecken, die ihm zu
diesem Zweck zur Kenntnis gebracht werden, aber nicht durch Auswahl einer
vorgegebenen Eigenschaft beeinflussen.
d)
Die erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegten Unterlagen zu
der Software "Microsoft AutoRoute Express 98" (BK3 und BK4) führen nicht zu
einer abweichenden Beurteilung. Der Offenbarungsgehalt dieser Entgegenhal-
tungen geht, soweit dies hier relevant ist, nicht über denjenigen von NK12 hin-
aus.
Die Auswahlmöglichkeiten für den Benutzer sind im Vergleich zu NK12
zwar nochmals erweitert, weil er bei der Einstellung der Präferenzen für be-
stimmte Straßentypen auch einen Wert für gebührenpflichtige Straßen festlegen
kann und in der listenartigen Darstellung der vorgeschlagenen Route die ge-
bührenpflichtigen Streckenabschnitte durch den Eintrag "toll road" gekenn-
zeichnet sind. Wie bei NK12 hat die Vergabe von Präferenzwerten für einzelne
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Straßentypen jedoch Einfluss auf die Festlegung der Route insgesamt und der
Benutzer hat nicht die Möglichkeit, zusätzlich zu diesen Vorgaben Eigenschaf-
ten auszuwählen, anhand derer ihm bestimmte Streckenabschnitte des erstell-
ten Routenvorschlags zur individuellen Auswahl oder Ablehnung angeboten
werden. Damit sind auch bei diesem Verfahren die Merkmale 3 a, 3 c und 3 d
nicht offenbart.
2.
Entgegen der Auffassung des Patentgerichts beruht der Gegen-
stand von Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils nicht auf
erfinderischer Tätigkeit. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann
Anlass hatte, eines der in NK12 oder NK9 offenbarten Verfahren um die Merk-
malsgruppe 3 zu ergänzen. Die zu dieser Gruppe gehörenden Merkmale haben
bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit unberücksichtigt zu bleiben, weil sie
die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln nicht bestimmen
oder zumindest beeinflussen. Die für die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit da-
nach allenfalls in Betracht kommenden Merkmale 1, 2 und 4 sind dem Fach-
mann durch den Stand der Technik nahegelegt.
a)
Die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts unterliegt der
Überprüfung im Berufungsverfahren, ohne dass es hierzu einer gesonderten
Berufungsrüge bedarf.
Gemäß § 112 Abs. 3 Nr. 2 PatG in der hier maßgeblichen, seit dem
1. Oktober 2009 geltenden Fassung muss der Berufungskläger in der Beru-
fungsbegründung die Berufungsgründe angeben. Diese Anforderungen sind,
wie auch die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, im Streitfall erfüllt. Die Klä-
gerin hat konkret dargelegt, weshalb sie die Einschätzung des Patentgerichts,
der Gegenstand des Streitpatents sei neu, für rechtlich unzutreffend hält. Damit
hat sie in zulässiger Weise die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts
(§ 112 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a PatG) erhoben.
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Der Senat hat auf diese Rüge hin innerhalb des mit der Berufung zur
Überprüfung gestellten Streitgegenstands die materiellrechtliche Beurteilung
durch die Vorinstanz in vollem Umfang auf Rechtsfehler zu überprüfen. Gemäß
§ 117 Satz 1 PatG und § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist er hierbei - anders als bei
Verfahrensrügen im Sinne von § 112 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b PatG - an die
geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Im Streitfall hat die Klägerin mit ihrer zulässigen Berufung weiterhin den
Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht. Der Senat hat
deshalb zu prüfen, ob das Patentgericht die Patentfähigkeit - die unter anderem
Neuheit und erfinderische Tätigkeit voraussetzt - rechtlich zutreffend beurteilt
hat. Hierbei ist er weder an die von der Klägerin geltend gemachten Berufungs-
gründe noch an deren Rechtsauffassung gebunden.
b)
Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Verfahren, das sich
zur Herbeiführung des angestrebten Erfolgs eines Programms bedient, mit des-
sen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der ge-
wünschte Erfolg erzielt wird, zwar dem Patentschutz zugänglich, wenn die be-
anspruchte Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten techni-
schen Problems mit technischen Mitteln dienen. Jedenfalls bei der Prüfung auf
erfinderische Tätigkeit dürfen aber nur diejenigen Anweisungen berücksichtigt
werden, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln be-
stimmen oder zumindest beeinflussen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010
- X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 Rn. 31 - Wiedergabe topografischer Informatio-
nen). Dies steht in Einklang mit der ständigen Entscheidungspraxis der Be-
schwerdekammern des Europäischen Patentamts (dazu EPA, Beschluss vom
12. Mai 2010 - G 3/08, ABl. 2011, 10 = GRUR Int 2010, 608 Rn. 10.13 ff. - Pro-
grams for computers).
Die Merkmale 3 a und 3 b betreffen die Auswahl bestimmter Daten unab-
hängig von technischen Zusammenhängen. Als vorgegebene Eigenschaft
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kommt grundsätzlich jede Eigenschaft in Betracht, die Anlass geben kann,
einen Streckenabschnitt zu meiden, insbesondere auch der in Merkmal 3 b her-
vorgehobene Aspekt der Gebührenpflicht. Darin liegt keine Anweisung, die die
Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmt oder zu-
mindest beeinflusst.
Nichts anderes gilt für die Merkmale 3 c und 3 d. Diese betreffen die Wie-
dergabe von Informationen, die anhand der in den Merkmalen 3 a und 3 b ge-
nannten Kriterien ausgewählt worden sind. Auch insoweit enthält die geschützte
Lehre keine technischen Vorgaben. Sie beschränkt sich auf die Anweisung,
dem Fahrer bestimmte Daten zur Anzeige zu bringen und ihm deren Bearbei-
tung zu ermöglichen.
Der Vortrag der Beklagten, die Merkmale ermöglichten die Berechnung ei-
ner den Wünschen des Benutzers angepassten Route mit einer geringeren Zahl
von Rechenvorgängen, weil nach der Festlegung von Start- und Zielpunkt zu-
nächst nur ein einziger Routenvorschlag erstellt werden müsse, führt nicht zu
einer abweichenden Beurteilung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine An-
weisung, die zur Verringerung von Rechenschritten führt, im Einzelfall als für
die Lösung des technischen Problems mit technischen Mittel bestimmend oder
zumindest von Einfluss anzusehen sein kann. Im Streitfall gehört die Erstellung
einer Route mit einer geringeren Zahl von Rechenvorgängen jedenfalls nicht
zum Gegenstand des Streitpatents. Das Streitpatent betrifft die individuelle An-
passung eines in einem ersten Rechenvorgang aufgrund allgemeiner Kriterien
erstellten Routenvorschlags. Auf welche Weise dieser Vorschlag erstellt wird
und ob er nur eine einzige Route oder zusätzliche Alternativen umfasst, ist in
den Patentansprüchen nicht festgelegt. Auch in der Beschreibung finden sich
hierzu keine Festlegungen.
c)
Die für die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit danach allenfalls in
Betracht kommenden Merkmale 1, 2 und 4 sind dem Fachmann, den das Pa-
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tentgericht zutreffend definiert hat, jedenfalls durch die Entgegenhaltung NK9
nahegelegt.
Bei dem dort offenbarten Verfahren hat der Benutzer ebenfalls die Mög-
lichkeit, einzelne Streckenabschnitte individuell von der Routenplanung auszu-
nehmen. Das vom Streitpatent beanspruchte Verfahren unterscheidet sich
dadurch nur durch die Art und Weise, in der die zur Bearbeitung angebotenen
Streckenabschnitte ausgewählt und angezeigt werden. Diese allein die Verar-
beitung von Daten und die Wiedergabe von Informationen betreffenden Aspekte
können aus den oben aufgeführten Gründen nicht zur Annahme erfinderischer
Tätigkeit führen.
3.
Hinsichtlich der Fassungen von Patentanspruch 1, die die Beklag-
te mit den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträgen verteidigt, ergibt sich
keine abweichende Beurteilung.
a)
Die nach den Hilfsanträgen 2 bis 5 zusätzlich vorgesehenen
Merkmale betreffen Details der Art und Weise und des Zeitpunkts, zu dem die
in Merkmalsgruppe 3 aufgeführten Daten ausgewählt und verarbeitet werden.
Auch dies sind keine Anweisungen, die die Lösung des technischen Problems
mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen.
b)
Für das nach den Hilfsanträgen 6 und 7 zusätzlich vorgesehene,
ursprünglich in Patentanspruch 2 aufgeführte Merkmal, wonach nach Ausgabe
eines Streckenabschnitts mit der vorgegebenen Eigenschaft und Verwerfen des
ausgegebenen Streckenabschnitts ein alternativer Streckenabschnitt bestimmt
wird, gilt nichts anderes.
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Auch dieses Merkmal führt nicht zu einer Verringerung der erfor-
derlichen Rechenschritte.
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Dieses Ziel kann zwar möglicherweise erreicht werden, wenn die nach
dem Verwerfen eines oder mehrerer Streckenabschnitte erforderliche Neube-
rechnung der Route auf diese Abschnitte beschränkt wird und die übrigen Ab-
schnitte aus dem Ergebnis der ersten Berechnung übernommen werden. We-
der aus dem Wortsinn von Patentanspruch 1 in der mit den Hilfsanträgen 6 und
7 verteidigten Fassung noch aus der Beschreibung des Streitpatents lässt sich
jedoch entnehmen, dass der Gegenstand des Streitpatents auf solche Ausge-
staltungen beschränkt ist.
Nach der Beschreibung des Streitpatents dient die Berechnung von alter-
nativen Streckenabschnitten dem Zweck, dem Benutzer zusätzliche Informatio-
nen zur Verfügung zu stellen, zum Beispiel darüber, welche Auswirkungen die
Alternative auf die Gesamtfahrzeit hat (Abs. 34). Zur Erreichung dieses Zwecks
ist unerheblich, ob zusätzlich zu einem alternativen Streckenabschnitt auch der
Rest der Gesamtroute neu berechnet wird oder nicht. Vor diesem Hintergrund
kann der Streitpatentschrift nicht entnommen werden, dass der Gegenstand
des Streitpatents auf eine bestimmte Art der Routenneuberechnung beschränkt
sein soll.
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Unabhängig davon würde auch eine Anweisung, die Neuberech-
nung der Route so vorzunehmen, dass möglichst wenig Rechenschritte anfal-
len, die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln weder be-
stimmen noch beeinflussen.
Auch eine solche Anweisung wäre auf die Auswahl von Daten unabhängig
von technischen Aspekten beschränkt. Sie erschöpfte sich in einem gedankli-
chen Prozess, dessen technischer Aspekt sich auf die Anweisung beschränkt,
die Neuberechnung der verworfenen Streckenabschnitte - und nur dieser Stre-
ckenabschnitte - mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung vorzuneh-
men. Anweisungen dieses Inhalts können nach der bereits zitierten Rechtspre-
chung des Senats jedenfalls bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit
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nicht berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - X ZR 47/07,
GRUR 2011, 125 Rn. 36 - Wiedergabe topografischer Informationen). Dies gilt
auch dann, wenn sie zu einer Verringerung der erforderlichen Rechenschritte
führen.
4.
Dass der Gegenstand eines der Patentansprüche 2 bis 7 anders
zu beurteilen wäre, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
IV.
Der Senat hat in der Sache zu entscheiden, weil diese entschei-
dungsreif ist (§ 119 Abs. 5 Satz 2 PatG).
Die fehlerhafte Beurteilung durch das Patentgericht beruht nicht auf einer
unzutreffenden oder unvollständigen Aufklärung des für die Entscheidung rele-
vanten Sachverhalts, sondern ausschließlich auf einer unzutreffenden recht-
lichen Bewertung. Der Senat kann und muss auf der Grundlage der fehlerfreien
Tatsachenfeststellungen des Patentgerichts die rechtlich zutreffende Entschei-
dung treffen.
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V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91
Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck
Grabinski
Bacher
Hoffmann
Schuster
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.10.2011 - 4 Ni 64/09 (EU) -
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