Urteil des BGH vom 02.07.2014

BGH: irak, staat, untersuchungshaft, organisation, syrien, anfang, ida, anklageschrift, vollzug, haftbefehl

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
A K 1 6 / 1 4
vom
2. Juli 2014
in dem Strafverfahren
gegen
wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen
Vereinigung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 2. Juli 2014
gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesge-
richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-
richt Frankfurt am Main übertragen.
Gründe:
I.
Der Angeschuldigte wurde am 12. Dezember 2013 vorläufig festgenom-
men. Seit dem 13. Dezember 2013 befindet er sich aufgrund des Haftbefehls
des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom selben Tag (6120 Js 227007/13 - 931
Gs), ersetzt durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichts-
hofs vom 7. März 2014 (2 BGs 52/14), ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Der Haftbefehl in der Fassung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs
hat folgende Tatvorwürfe zum Gegenstand:
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Der Angeschuldigte, ein deutscher Staatsangehöriger, habe sich als
Heranwachsender von Juli 2013 bis zum 12. Dezember 2013 in Syrien als Mit-
glied an einer im Ausland bestehenden Vereinigung - "Islamischer Staat Irak
und Großsyrien (ISIG)" - beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeiten u.a. darauf
gerichtet seien, Mord oder Totschlag zu begehen. Nach seiner Ausreise aus
Deutschland am 2. Juli 2013 habe er in Syrien zunächst eine Waffenausbildung
absolviert. Jedenfalls vor dem 25. Juli 2013 habe er sich dann dem "ISIG" bzw.
seiner Unterorganisation "Daula Muhajireen" angeschlossen und spätestens
am 25. November 2013 den Treueeid unmittelbar auf den "ISIG" abgelegt. Bis
zu seiner Rückkehr nach Deutschland am 12. Dezember 2013 habe er für die-
se Vereinigung Wachdienste geleistet und mehrfach an deren Seite an Kampf-
einsätzen teilgenommen. Dem Angeschuldigten sei deshalb vorzuwerfen, er
habe sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland außer-
halb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt (Verbrechen, strafbar
nach § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB, 105 JGG).
Wegen dieses Sachverhalts hat der Generalbundesanwalt gegen den
Angeschuldigten am 5. Juni 2014 Anklage beim Staatsschutzsenat des Ober-
landesgerichts Frankfurt am Main erhoben.
Eine Ermächtigung zur Verfolgung von Straftaten u.a. durch Mitglieder
oder Unterstützer des "ISIG", die deutsche Staatsangehörige sind, sich in der
Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder hier tätig werden, hat das Bun-
desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 6. Januar 2014 erteilt
(§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB).
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II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über
sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Angeschuldigte ist des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens drin-
gend verdächtig.
a) Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist von folgendem Sachverhalt
auszugehen:
aa) "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien/ad-Dawla al-Islamiya fil-
Iraq wash-Sham (ISIG/DAAISH)"
Beim "Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien" handelt es sich um
eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die
es sich zum Ziel gesetzt hat, einen das Gebiet des heutigen Irak und die histo-
rische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordani-
en sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottes-
staat" zu errichten. Wer sich den Ansprüchen dieser Vereinigung entgegen-
setzt, wird begriffen als "Feind des Islam"; die Tötung solcher "Feinde" oder
ihre Einschüchterung durch Gewaltakte hält sie für ein legitimes Mittel des
Kampfes.
Die Organisation geht zurück auf die von Abu Musab az-Zarqawi Anfang
2004 als Widerstandsgruppe gegen die US-Präsenz im Irak gegründete "Ja-
ma’at at-Tauhid wal-Dschihad" ("Gemeinschaft des einen Gottes und des
Kampfes"). Im Oktober 2004 leistete az-
Zarqawi die bai’at (den Treueeid) auf
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Osama bin Laden und dessen "al-
Qa’ida", worauf sich die Gruppierung umbe-
nannte in "
Tanzim Qa’idat al-Jihad fi Bilad ar-Rafidain" ("Organisation der Basis
des Jihad im Zweistromland") und bekannt wurde als "al-Qaida im Irak (AQI)".
Im Dezember 2005 ernannte bin Laden az-Zarqawi zu seinem Stellvertreter im
Irak. Die "AQI" trat zunächst hervor mit Angriffen auf zivile Angehörige westli-
cher Staaten im Irak, die Opfer von Anschlägen, Entführungen und - auf so-
dann verbreiteten Videofilmen festgehaltenen - Hinrichtungen wurden. Ab
Herbst 2005 verlegte sie sich auf medienwirksame Sprengstoffanschläge, vor-
nehmlich in Bagdad und im Nordwestirak, aber am 9. November 2005 auch auf
mehrere Hotels in Amman/Jordanien.
Anfang 2006 schloss sich die "AQI" zunächst unter der Dachorganisation
"Schura-Rat der Mudschaheddin im Irak" mit weiteren Gruppierungen zusam-
men. Nach Zarqawis Tod im Juni 2006 rief dessen Nachfolger Abu Ayyub al-
Masri im Oktober 2006 einen das Gebiet von Bagdad und mehrere Nordwest-
provinzen umfassenden islamischen Staat aus und benannte den Zusammen-
schluss um in "ad-Dawlat al-Islamiya fil-Iraq" ("Islamischer Staat im Irak", "ISI").
Die von den USA gegen den "ISI" ins Leben gerufene und mit Waffen ausge-
rüstete, zeitweise bis zu 100.000 Stammesangehörige umfassende "Erwe-
ckungsbewegung" führte zu keiner entscheidenden Schwächung. So fielen den
Autobomben- und Selbstmordanschlägen des "ISI" im Irak allein 2007 etwa
1.900 Menschen zum Opfer; 2008 bis 2012 kam es bei Anschlägen vor allem
auf schiitische Moscheen und Pilger sowie auf frequentierte Märkte zu insge-
samt etwa 3.000 Toten.
Im Frühjahr 2010 wurde al-Masri bei einer Operation der US-Armee und
der irakischen Regierungstruppen getötet. Sein Nachfolger wurde Abu Bakr al-
Baghdadi. Unter dessen Führung beteiligte sich der "ISI" nach dem am
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11. Februar 2012 veröffentlichten Aufruf des zwischenzeitlichen al-Qaida-
Anführers Aiman az-Zawahiri an die Muslime des Nahen Ostens, den Kampf
gegen das Assad-Regime aufzunehmen, auch am syrischen Bürgerkrieg. Da-
bei kooperierte er unter anderem mit der 2011 gegründeten, vom Syrer
Muhammad al-Jawlani angeführten Kämpfergruppe "Jabhat an-Nusra li Ahl
ash-Sham" ("Hilfsfront für das syrische Volk"; "an-Nusra-Front"), deren Aktio-
nen sich vornehmlich gegen Einrichtungen und Angehörige der Assad-Armee
richteten. Im April 2013 verkündete al-Baghdadi die Vereinigung von "ISI" und
"an-Nusra" zum "Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien/ad-Dawlat al-
Islamiya fil-Iraq wash-Sham (ISIG/DAAISH)". Dem widersprach al-Jawlani und
leistete seinerseits die bai’at auf az-Zawahiri, worauf dieser den Zusammen-
schluss annullierte und beide Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten auf der
Grundlage einer Gebietsabgrenzung - "ISIG" im Irak, "an-Nusra" in Syrien - auf-
rief. Dies führte zum Bruch al-Baghdadis sowohl mit "al-
Qa’ida" als auch mit
"an-Nusra". In Veröffentlichungen vom 15. und 28. Juni 2013 warf er az-
Zawahiri die "Heiligsprechung" des Sykes-Picot-Abkommens vor und erklärte
"an-Nusra" zum Teil des "ISIG" sowie al-Jawlani zum "Abtrünnigen".
Dem "ISIG" gelang es, sich in einigen Regionen Nordsyriens als Ord-
nungsmacht festzusetzen. Aus dem Kampf gegen das Assad-Regime zog sich
die Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich auf die
Machterhaltung in den von ihr beherrschten Gebieten. Angehörige anderer Op-
positionsgruppen sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die den Herrschaftsan-
spruch des "ISIG" in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrich-
tung ausgesetzt. Im August 2013 kam es bei Operationen mehrerer Gruppen in
der Provinz Latakia unter der Führung des "ISIG" zu Massakern unter der regie-
rungstreuen alawitischen Zivilbevölkerung, denen 190 Menschen zum Opfer
fielen; weitere ca. 200 wurden entführt. Unter den syrischen Oppositionsgrup-
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pen ist die Organisation wegen des von ihr eingeschlagenen Weges zwischen-
zeitlich isoliert; teils im offenen Kampf gegen den "ISIG" haben andere Grup-
pierungen in einigen Regionen wieder die Oberhand gewonnen. Auch "al-
Qa’ida" distanzierte sich Mitte Mai 2014 ausdrücklich vom Vorgehen des "ISIG".
Wegen der Parteinahme der libanesischen "Hizbollah" für das Assad-
Regime verübte der "ISIG" ferner am 2. Januar 2014 einen Bombenanschlag in
einem schiitischen Wohngebiet in Beirut, der vier Menschen tötete und 77 ver-
letzte. Daneben kam es zu weiteren Aktionen im Irak, so zu dem Überfall auf
die Gefängnisse in Abu Ghuraib und Tadshi am 22. Juli 2013 sowie einen
Selbstmordanschlag in Arbil am 29. September 2013 mit jeweils mehreren To-
desopfern. Anfang Juni 2014 gelang es ihm, die Stadt Mosul unter seine Ge-
walt zu bringen.
Die Führung des "ISIG" besteht aus dem "Emir", derzeit Abu Bakr al-
Baghdadi, dem "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche unterstellt
sind, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zugeordnet sind
der Führungsebene beratende "Shura-Räte" sowie "Gerichte", die über die Ein-
haltung der Regeln der Sharia wachen. Veröffentlichungen werden in der Medi-
enabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-
I’tisam" ver-
breitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung
besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah
- Rasul - Muhammad", auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islami-
schen Glaubensbekenntnis.
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Die etwa 10.000 Kämpfer - im Kern bestehend aus sunnitischen Teilen
der ehemaligen Streitkräfte des Regimes von Saddam Hussein - sind dem
"Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem
Kommandeur gegliedert.
bb) Die Tathandlungen des Angeschuldigten
Aufgrund seines militant-fundamentalistischen Verständnisses des Islam
sah es der Angeschuldigte als seine persönliche Pflicht an, am syrischen Bür-
gerkrieg teilzunehmen und dort an der Seite von Gruppierungen zu kämpfen,
deren Ziel die Errichtung eines islamischen Staates ist. Am 2. Juli 2013 brach
er mit einer Gruppe Gleichgesinnter nach Istanbul auf und begab sich von dort
aus nach Syrien. Jedenfalls vor dem 25. Juli 2013 schloss er sich im Raum Al-
eppo einer zur Aufnahme ausländischer Kämpfer bestimmten Unterorganisati-
on des "ISIG" an, die ihm als "daula muhajreen" bekannt wurde, und leistete ihr
in der Folge die bai’at. Dort erhielt er eine Waffenausbildung, leistete Wach-
dienste für die Kämpfer des "ISIG" und nahm an deren Seite auch wiederholt
an Kampfhandlungen teil, so Mitte September 2013 im Raum Hama und Mitte
November 2013 an einem bislang unbekannten Ort in Syrien. Um den 25. Juli
2013 wirkte er auch an einer Propagandaveranstaltung des "ISIG" mit, bei der
um Unterstützung aus der Bevölkerung geworben wurde.
Jedenfalls vor dem 25. November 2013 wechselte der Angeschuldigte zu
einem regulären Kampfverband des "ISIG"
und leistete auch eine weitere bai’at
unmittelbar auf die Führung des "ISIG". Anfang Dezember 2013 beteiligte er
sich auf deren Seite an weiteren Kampfhandlungen. Am 12. Dezember 2013
kehrte der Angeschuldigte nach Deutschland zurück.
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b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den im Haftbefehl und in
der Anklageschrift vom 5. Juni 2014 ausführlich dargelegten Beweismitteln.
Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei
der vom Angeschuldigten so bezeichneten "daula", zu der er ausweislich der
mit seiner Schwester am 25. und am 26. November 2013 geführten Chats
schließlich wechselte und auf die er einen weiteren Treueeid ablegte, um den
"ISIG" handelt. Wie dem Senat bekannt ist, benennt die Szene diese Organisa-
tion abgekürzt mit ihrem arabischen Namensbestandteil "dawlat" ("Staat"). So-
weit ersichtlich, wird dem "ISIG" dieser Namensbestandteil auch von keiner an-
deren im syrischen Bürgerkrieg operierenden Gruppierung streitig gemacht.
Unter diesen Umständen spricht auch alles dafür, dass die vom Angeklagten so
bezeichnete "daula muhajireen" ("von" oder "für Migranten") eine Sammelstelle
des "ISIG" für Neuankömmlinge aus dem Ausland darstellt. Bestätigt wird dies
dadurch, dass der Angeschuldigte, wie aus dem am 25. Juli 2013 von "Al-
Furqan" herausgegebenen Video ersichtlich, jedenfalls bereits kurze Zeit nach
seinem Eintreffen auf Veranstalterseite an einer offensichtlich dem "ISIG" zuzu-
rechnenden Propagandaveranstaltung teilgenommen hat.
2. Es besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO).
Nach den Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne den Voll-
zug der Untersuchungshaft die alsbaldige Ahndung und Aufklärung der Tat ge-
fährdet wäre.
Auch für den Fall, dass Jugendstrafrecht zur Anwendung käme, hat der
Angeschuldigte wegen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens mit nicht uner-
heblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Zwar ist der Angeschuldigte erst 20 Jah-
re alt, lebte vor seiner Ausreise und der nachfolgenden Festnahme mit seinen
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Eltern und zwei Schwestern in gemeinsamem Haushalt und besuchte regel-
mäßig die Berufsfachschule. Gleichwohl hat er Deutschland am 2. Juli 2013
ohne Wissen seiner Eltern verlassen, die ihn am 3. Juli 2013 als vermisst mel-
deten. Dies lässt besorgen, dass die beschriebenen Bindungen des Ange-
schuldigten nicht hinreichend tragfähig sind, um möglichen Fluchtanreizen ent-
gegenzuwirken.
Vor dem Hintergrund, dass der Angeschuldigte nunmehr mit hoher
Wahrscheinlichkeit auf ein Netzwerk Gleichgesinnter zurückgreifen kann, das
ihn im Falle des Untertauchens unterstützt, kann der Zweck der Untersu-
chungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren
Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).
3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-
chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die be-
sondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang
noch nicht zugelassen.
Nach der Festnahme des Angeschuldigten mussten zunächst die Fest-
platte des bei ihm sichergestellten Computers untersucht sowie die darauf vor-
gefundenen Chatprotokolle in die deutsche Sprache übersetzt und ausgewertet
werden. Auf der so erlangten Tatsachengrundlage hat der Generalbundesan-
walt bis zum 5. Juni 2014 die Anklageschrift erstellt. Die Anklageschrift ist am
6. Juni 2014 beim zuständigen Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main eingegangen. Dessen Vorsitzender hat noch am selben Tag
die Zustellung an den Verteidiger verfügt und eine Erklärungsfrist von vier Wo-
chen bestimmt.
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Das Verfahren ist danach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleuni-
gung geführt worden.
4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch noch nicht au-
ßer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu
erwartenden Strafe.
Becker Schäfer Mayer
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