Urteil des BGH vom 30.07.2014

BGH: unterbringung, gesamtstrafe, marihuana, verschlechterungsverbot, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 S t R 2 6 7 / 1 4
vom
30. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Bochum vom 19. Dezember 2013 wird mit der Maß-
gabe als unbegründet verworfen, dass die für die Tat 35 fest-
gesetzte Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten
Freiheitsstrafe entfällt und angeordnet ist, dass zwei Jahre der
gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor
der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen
sind.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, unerlaub-
ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 27 Fällen
und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass noch 15 Monate der Frei-
heitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Außerdem wurde der Ver-
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fall von Wertersatz in Höhe von 50.000 Euro angeordnet. Die hiergegen gerich-
tete Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen
Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die für die Tat 35 festgesetzte Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn
Monaten Freiheitsstrafe entfällt. Das Landgericht ist zutreffend davon ausge-
gangen, dass die Verkäufe von zwei Kilogramm Marihuana an den Abnehmer
M. (Tat 35) und einem Kilogramm Marihuana an den Abnehmer R.
(Tat 34) konkurrenzrechtlich nur als ein Fall des unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zu wer-
ten sind, weil die umgesetzten Betäubungsmittel aus einer Gesamtmenge
stammten (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012
– 5 StR 445/11, NStZ-RR
2012, 121, 122; Beschluss vom 28. Juni 2011
– 3 StR 485/10, BGHR BtMG
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen
11). Gleichwohl hat es für beide „Taten“ jeweils
eine Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten festgesetzt. Da materiell-
rechtlich nur eine mit Strafe zu belegende Tat gegeben ist, konnte die für die
Tat 35 festgesetzte (zweite) Einzelstrafe nicht bestehen bleiben. Der Bestand
der Gesamtstrafe wird dadurch nicht in Frage gestellt. Der Senat schließt aus,
dass das Landgericht bei Zugrundelegung der verbleibenden Einzelstrafen eine
niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.
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Der Ausspruch über den vorweg zu vollziehenden Teil der erkannten
Gesamtfreiheitsstrafe war aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 16. Juni 2014 gemäß den Vorgaben des § 67
Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB abzuändern; das Verschlechterungsverbot (§ 358
Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011
– 4 StR 168/11, Rn. 2; Beschluss vom 16. Dezember 2009 – 2 StR 532/09,
StraFo 2010, 117 mwN).
Sost-Scheible Roggenbuck Mutzbauer
Bender Quentin
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