Urteil des BGH vom 11.09.2014

BGH: kostenverfügung, abrede

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 S t R 2 3 2 / 1 4
vom
11. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts des Totschlags u.a.
hier: Kostenerinnerung
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2014 be-
schlossen:
Die Erinnerung des Nebenklägers A. gegen den Kos-
tenansatz vom 11. August 2014 wird als unbegründet zurückge-
wiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten wer-
den nicht erstattet.
Gründe:
Der nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Die
Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat
– was der Nebenkläger hinsichtlich
der rechnerischen Richtigkeit auch nicht in Abrede stellt
– nach § 19 Abs. 2
Satz 4 i.V.m. § 3 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 140 € für das Revisi-
onsverfahren angesetzt. Mangels offenkundigen oder der Kostenbeamtin sonst
bekannten Zahlungsunvermögens des Nebenklägers widerstreitet der Kosten-
ansatz auch nicht der
– die Gerichte allerdings ohnehin nicht bindenden (vgl.
BGH, Beschluss vom 13. April 2011
– 5 StR 406/09, BGHR GKG § 66 Abs. 1
Erinnerung 1)
– Verwaltungsvorschrift des § 10 Abs. 1 der Bundeseinheitlichen
Kostenverfügung (KostVfg), wonach allein unter der genannten Voraussetzung
der Kostenbeamte vom Ansatz der Kosten absehen darf.
Basdorf Schneider Dölp
Berger Bellay
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