Urteil des BGH vom 25.08.2014

BGH: überprüfung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 29/14
vom
25. August 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin
Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 25. August 2014
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 12. Mai 2014 wird auf Kos-
ten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die "sofortige Beschwerde" des Beklagten ist als Rechtsbeschwerde ge-
gen den Beschluss des Oberlandesgerichts auszulegen, weil eine sachliche
Überprüfung dieser Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete
Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02,
WM 2002, 1512).
Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde
zum Bundesgerichtshof ist nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich be-
stimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn das Beschwerdegericht,
das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in
dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Diese Voraus-
setzungen liegen nicht vor. Weder ist die Rechtsbeschwerde gesetzlich vorge-
sehen noch wurde sie durch das Oberlandesgericht zugelassen, zumal dieses
auch nicht im ersten Rechtszug entschieden hat. Der Weg einer außerordentli-
chen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB
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11/02, BGHZ 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl.
BVerfGE 107, 395 ff).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1
Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.
Vill
Lohmann
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.03.2014 - 1 T 5211/14 -
OLG München, Entscheidung vom 12.05.2014 - 15 W 914/14 Rae -
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