Urteil des BGH vom 29.03.2017

Anbieterkennzeichnung im Internet Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 228/03 Verkündet
am:
20. Juli 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ
: nein
BGHR
:
ja
Anbieterkennzeichnung im Internet
BGB § 312c Abs. 1 Satz 1; BGB-InfoV § 1 Abs. 1; MDStV § 10 Abs. 2; TDG § 6;
UKlaG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 11
a) Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über
zwei Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum"), kann
den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und
unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stel-
len sind.
b) Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und
verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1
BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Anga-
ben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvor-
gangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - I ZR 228/03 - OLG München
LG München I
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts München vom 11. September 2003 wird auf Kosten
der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte, eine GmbH, unterhält einen Internetauftritt, dessen Ein-
gangsseite mit dem Titel "Ä. - Das Online-Magazin für Arzt und
Patient" überschrieben und auszugsweise nachstehend wiedergegeben ist:
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Unter der Rubrik "Leser-Service" können Zeitschriften, Bücher und
Newsletter mit einem Online-Bestellformular über das Internet bestellt werden.
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Die Firma, die Vertretungsverhältnisse, die Handelsregistereintragung
und die Anschrift der Beklagten sind nicht auf der Interneteingangsseite und
dem Bestellformular angegeben. Diese Informationen erhält der Nutzer durch
einen Klick auf den in der linken Navigationsspalte befindlichen Link "Kontakt"
und durch Anklicken des weiteren Links "Impressum" auf der sich anschließend
öffnenden Internetseite. Diese Seite weist in gleicher Weise hervorgehoben die
weiteren Links auf: "Ä.-Redaktion", "Vertrieb/Abos", "Anzeigenverkauf", "Phar-
makommunikation", "Der Verlag R.
" und "Ihr Weg zu
uns".
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Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat
geltend gemacht, die Anbieterkennzeichnung auf der Homepage der Beklagten
genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die notwendigen Angaben, zu
denen der Nutzer über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum"
gelange, seien nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar.
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Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung -
beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in dem Internetpor-
tal
Online-Bestellungen für Zeitschriften
und Bücher anzubieten, wenn hierbei die Angaben zu ihrem Na-
men, ihrer Anschrift (Straßenadresse), ihren Vertretungsberechtig-
ten, das Handelsregister, in das die Beklagte eingetragen ist, und
die entsprechende Registernummer nur indirekt über den Link
"Kontakt" und dort über den weiteren Link "Impressum" zur Verfü-
gung gestellt werden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Beru-
fung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin abgewie-
sen (OLG München NJW-RR 2004, 913).
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Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der
Klägerin, mit der diese die Verurteilung der Beklagten weiterverfolgt. Die Be-
klagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
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I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch der Klägerin als
unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Der Unterlassungsanspruch sei nicht nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2
UKlaG i.V. mit § 6 Satz 1 TDG oder § 10 Abs. 2 Satz 1 des Mediendienste-
Staatsvertrags (MDStV) gegeben. Im Hinblick auf die Übereinstimmungen zwi-
schen § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV könne offen bleiben, ob es sich bei dem
kommerziellen Internetangebot der Beklagten um geschäftsmäßige Teledienste
nach § 2 TDG oder um geschäftsmäßige Mediendienste nach § 2 MDStV han-
dele. Die Anbieterkennzeichnung des Internetauftritts der Beklagten genüge
den Transparenzanforderungen nach § 6 Satz 1 TDG und § 10 Abs. 2 Satz 1
MDStV. Danach müssten die notwendigen Informationen leicht erkennbar, un-
mittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Das sei bei der über die Links
"Kontakt" und "Impressum" erreichbaren Anbieterkennzeichnung der Beklagten
der Fall. Bei Tele- und Mediendiensten hätten sich im Verkehr die Bezeichnun-
gen "Kontakt" und "Impressum" durchgesetzt, um den Nutzer auf die Angaben
zur Person des Anbieters hinzuweisen. Durchschnittlich informierte Nutzer des
Internets verstünden diese Bezeichnungen als Hinweis auf die Informationen
zur Anbieterkennzeichnung. Diese seien auch unmittelbar erreichbar. Es seien
nicht mehr als zwei Schritte nötig, um zu den Angaben zu gelangen, was für
eine unmittelbare Erreichbarkeit noch genüge.
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Der auf § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV gestütz-
te Unterlassungsanspruch sei ebenfalls nicht begründet, soweit er dort geregel-
te Informationspflichten betreffe. Zwar handele es sich bei diesen Vorschriften
um Verbraucherschutzgesetze i.S. von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG,
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nämlich um Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Fernabsatzver-
träge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Der Internetauftritt
der Beklagten ziele auf den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Verbrau-
chern i.S. des § 13 BGB im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebssystems. Das Internetangebot der Beklagten müsse deshalb dem
Transparenzgebot des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB genügen, was der Fall sei.
Der Verbraucher werde klar und verständlich informiert.
Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz geltend gemacht habe, es
seien drei Schritte erforderlich, um zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen,
weil nach dem Anklicken des Links "Kontakt" zunächst ein Scrollen der an-
schließend geöffneten Internetseite erforderlich sei, um zu dem weiteren Link
"Impressum" zu gelangen, werde diese Verletzungshandlung von dem Unter-
lassungsantrag verfehlt, der ausschließlich auf den doppelten Link abstelle.
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II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
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1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch
nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 6 TDG und § 10 Abs. 2
MDStV zu.
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a) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter i.S. des § 3 UWG,
der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist,
im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vor-
schriften, die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher,
auch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, zählen § 6 TDG und § 10
Abs. 2 MDStV. Die Vorschriften dienen der Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie
2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000
über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesonde-
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re des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 178, S. 1).
Sie sehen nähere Angaben zur Anbieterkennzeichnung im Interesse des Ver-
braucherschutzes vor (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über
rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr
[Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz-EGG] BT-Drucks. 14/6098, S. 21; Er-
wägungsgrund Nr. 10 der Richtlinie 2000/31/EG). Als Bestimmungen, die die
Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung regeln, kommt ihnen als Ver-
braucherschutzvorschriften eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene
Schutzfunktion zu (OLG Frankfurt MMR 2001, 529, 530; OLG Hamburg
GRUR-RR 2003, 92, 93; Fezer/Hoeren, UWG, § 4-S13 Rdn. 77; Harte/
Henning/v. Jagow, UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 128; Köhler in Hefermehl/Köhler/
Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.168 f.).
b) Die Beklagte verstößt mit der Anbieterkennzeichnung in der von der
Klägerin angegriffenen Form jedoch nicht gegen das in § 6 TDG und § 10
Abs. 2 MDStV enthaltene Gebot, die in den Vorschriften angeführten Informati-
onen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten
(Transparenzgebot). Es kann daher offen bleiben, ob im Streitfall auf das Ange-
bot der Beklagten die Vorschrift des § 6 TDG oder der wortgleiche § 10 Abs. 2
MDStV anwendbar ist.
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Das Berufungsgericht hat angenommen, die über den Link "Kontakt" und
den weiteren Link "Impressum" erreichbare Anbieterkennzeichnung genüge
dem Transparenzgebot nach § 6 Satz 1 TDG und § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV.
Im Verkehr hätten sich die Bezeichnungen "Kontakt" oder "Impressum" durch-
gesetzt, um auf die Angaben über die Person des Anbieters hinzuweisen.
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aa) Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung,
es fehle an der erforderlichen leichten Erkennbarkeit der Informationen zur
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Identifizierung der Beklagten, weil die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" nicht
eindeutig seien. Der Begriff "Kontakt" könne auch als sogenannter "Mail-to-
Link" angesehen werden und die Bezeichnung "Impressum" als Link zu Anga-
ben über die für die Website verantwortlichen Personen und nicht über die In-
formationen zu Gesellschaftsform, Handelsregistereintrag und Umsatzsteuer-
identifikationsnummer des Anbieters.
(1) Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungs-
berechtigten und Handelsregistereintragung ist es, dass der Unternehmer den
Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in ge-
schäftlichen Kontakt tritt. Die erforderlichen Informationen müssen deshalb u.a.
leicht erkennbar sein. Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der
Startseite, gehört hierzu, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeich-
nungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres er-
schließen. Diesen Anforderungen genügen die Begriffe "Kontakt" und "Impres-
sum".
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Das Berufungsgericht hat festgestellt, dem durchschnittlich informierten
Nutzer des Internets sei mittlerweile bekannt, dass mit den Begriffen "Kontakt"
und "Impressum" Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Inter-
netseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange (ebenso OLG
Hamburg GRUR-RR 2003, 92; Fezer/Mankowski aaO § 4-S12 Rdn. 154;
Fezer/Hoeren aaO § 4-S13 Rdn. 46; Wolters, DuD 1999, 633, 634; Kaestner/
Tews, WRP 2002, 1011, 1015; Ott, WRP 2003, 945, 949; Hoß, CR 2003, 687,
689; Brunst, MMR 2004, 8, 13; Hoffmann, NJW 2004, 2569, 2570; Franosch,
NJW 2004, 3155, 3156; a.A. OLG Karlsruhe WRP 2002, 849, 850; Woitke, NJW
2003, 871, 872; Schaefer, DuD 2003, 348, 352). Haben sich im Internetverkehr
aber die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" zur Bezeichnung von Links durch-
gesetzt, die zur Anbieterkennzeichnung führen und ist dies dem durchschnittli-
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chen Nutzer bekannt, sind die Anbieterinformationen auch leicht erkennbar dar-
gestellt.
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(2) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Bezeichnung "Kon-
takt" bei manchen Anbietern zu einem E-Mail-Formular (sogenannter Mail-to-
Link) führt, das eine Kontaktaufnahme mit dem Anbieter ermöglicht. Diese
ebenfalls praktizierte Verfahrensweise schließt nicht aus, dass der Nutzer,
wenn ihm der Link "Kontakt" auf der Internetseite begegnet, unschwer erkennt,
dass er über diesen Link zu Angaben über die Anbieterkennzeichnung gelan-
gen kann. Denn auf der Startseite der Beklagten kommt von den dort ange-
brachten Links ausschließlich der Link "Kontakt" als Bezeichnung in Betracht,
die zur Anbieterkennzeichnung führt. Der durchschnittlich informierte Nutzer
des Internets, der auf der Startseite keine andere auf die Anbieterkennzeich-
nung hinweisende Verknüpfung findet, wird deshalb ohne weiteres annehmen,
dass er über den Link "Kontakt" zu den Informationen über den Anbieter gelenkt
wird.
bb) Die Anbieterkennzeichnung der Beklagten ist über den Link "Kontakt"
und den weiteren Link "Impressum" auch unmittelbar erreichbar. Davon ist aus-
zugehen, wenn die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte
aufgerufen werden kann (OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 92; Fezer/Mankowski
aaO § 4-S12 Rdn. 155; Hoenicke/Hülsdunk, MMR 2002, 415, 417). Die Anga-
ben müssen ohne langes Suchen auffindbar sein (vgl. Begr. zum Regierungs-
entwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektroni-
schen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098, S. 21).
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(1) Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nut-
zer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötig-
ten Informationen gelangt (vgl. Fezer/Mankowski aaO § 4-S12 Rdn. 155;
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Fezer/Hoeren aaO § 4-S13 Rdn. 40 f.; Kaestner/Tews, WRP 2002, 1011, 1016;
Ott, WRP 2003, 945, 948; a.A. Hoenike/Hülsdunk, MMR 2002, 415, 417; Woit-
ke, NJW 2003, 871, 873). Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links
erfordert regelmäßig kein langes Suchen.
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Diesen Anforderungen genügt der Internetauftritt der Beklagten. Ein lan-
ges Suchen ist, anders als die Revision meint, nicht wegen der konkreten Ge-
staltung der Homepage der Beklagten erforderlich, die neben dem Link "Kon-
takt" weitere Links enthält. Der Link "Kontakt" befindet sich deutlich abgesetzt in
der linken sogenannten Navigationsspalte, in der die einzelnen Links übersicht-
lich angeordnet sind.
(2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, auf der sich nach Anklicken
des Links "Kontakt" öffnenden Internetseite werde das Auffinden des dort an-
gebrachten Links "Impressum" als Wegweiser zu den Anbieterinformationen
dadurch erschwert, dass dort weitere Links aufgeführt seien, hinter denen der
Nutzer die entsprechenden Informationen ebenfalls vermuten könne ("Ä.-
Redaktion", "Der Verlag R.
", "Ihr Weg zu uns"). Zwar
kann das Anbringen verschiedener Links die unmittelbare Erreichbarkeit beein-
trächtigen, wenn der Nutzer zwischen ihnen erst eine Auswahl treffen oder
mehrere Links anklicken muss, weil sie nicht eindeutig sind (vgl. OLG München
MMR 2004, 321, 322).
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Im Streitfall wird die Anbringung mehrerer Links neben der Bezeichnung
"Impressum" auf der zweiten Internetseite, die sämtlich auf die Anbieterkenn-
zeichnung hinweisen, vom Klageantrag jedoch nicht erfasst. Die Klägerin hat
eine Mehrdeutigkeit der Links auf der Internetseite, die sich nach dem Anklicken
des Links "Kontakt" öffnet, in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht,
sondern sich hierauf erstmals in der Revisionsinstanz berufen. Entsprechend
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hat die Beklagte nicht dazu vorgetragen und das Berufungsgericht keine Fest-
stellungen zu der Frage getroffen, welche Angaben dem Nutzer angeboten wer-
den, wenn die anderen Links angeklickt werden.
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(3) Zu Unrecht beruft die Revision sich zur Begründung ihres Stand-
punkts, die Anbieterkennzeichnung der Beklagten sei nicht unmittelbar erreich-
bar, darauf, die sich nach dem Anklicken des Links "Kontakt" öffnende Internet-
seite sei derart unübersichtlich gestaltet, dass die Beklagte selbst es übersehen
habe, dass der Link "Impressum" auf dieser Seite nicht nur am Ende, sondern
auch in der Navigationsspalte angebracht sei. Der Vortrag der Revision ent-
spricht nicht der Aktenlage. Die Beklagte hat die Anbringung des Links "Impres-
sum" in ihrer Internetseite nicht falsch dargestellt.
2. Ein Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UKlaG i.V.
mit § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV steht der Klägerin danach ebenfalls nicht
zu.
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3. Die Klägerin kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch
auch nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 312c Abs. 1
Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV und § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UKlaG i.V. mit
§ 312c Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV herleiten.
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a) Zwar handelt es sich bei § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, der Unterrich-
tungspflichten des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen regelt, um eine Ver-
braucherschutzvorschrift, die das Marktverhalten von Unternehmern im
Interesse der Marktteilnehmer bestimmt (vgl. OLG Hamm MMR 2005, 540, 541;
Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 11.163; vgl. auch
Fezer/Mankowski aaO § 4-S12 Rdn. 180).
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b) Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflichten nach § 312c Abs. 1
Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV ist im Streitfall jedoch nicht gegeben.
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Die Bestimmung des § 312c Abs. 1 BGB dient der Umsetzung von Art. 4
der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernab-
satz (ABl. EG Nr. L 144, S. 19). Nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Unter-
nehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung
in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise
klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informa-
tionen zur Verfügung zu stellen, die in der Verordnung über Informations- und
Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verord-
nung - BGB-InfoV) bestimmt sind.
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von der Be-
klagten über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" abrufbaren
Informationen dem Verbraucher in einer dem Telekommunikationsmittel Internet
entsprechenden Weise klar und verständlich i.S. von § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB
zur Verfügung gestellt werden. Dazu genügt das Bereithalten der zur Identifika-
tion des Anbieters erforderlichen Informationen auf einer Internetseite, die über
zwei Links erreicht werden kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl.,
§ 312c Rdn. 2), wenn diese Verfahrensweise und die entsprechenden Links im
Verkehr zum Abruf der Informationen bekannt sind. Davon ist vorliegend aus-
zugehen, wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sich die Anga-
be von Informationen zur Identifikation des Anbieters unter den Links "Kontakt"
und "Impressum" durchgesetzt hat und dies den Nutzern bekannt ist.
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Dass die in § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV an-
geführten Informationen im Online-Bestellformular aufgelistet sein oder im Lau-
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fe eines Bestellvorgangs zwangsweise aufgerufen werden müssen, ist weder
dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschriften zu entnehmen. Eine be-
stimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen sind, ist im Gesetz nicht
vorgeschrieben. Erforderlich ist allein eine klare und verständliche Information,
nicht mehr und nicht weniger. Danach kann es - wie im Streitfall - ausreichen,
dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben mittels eines
Links vom Verbraucher aufgerufen werden können (Aigner/Hofmann, Fernab-
satzrecht im Internet Rdn. 284, 287; Härting, Fernabsatzgesetz, § 2 Rdn. 63;
Wilmer in Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, § 312c BGB Rdn. 13; Kamanabrou,
WM 2000, 1418, 1422; Steins, MMR 2001, 530, 531; Horn, MMR 2002, 209,
212; Hoenike/Hülsdunk, MMR 2002, 415, 417; Ott, WRP 2003, 945, 952; Pa-
landt/Grüneberg aaO § 312c Rdn. 2; Fezer/Mankowski aaO § 4-S12 Rdn. 181
und 188; enger MünchKomm.BGB/Wendehorst, 4.
Aufl., Bd.
2a, §
312c
Rdn. 30; a.A. OLG Frankfurt MMR 2001, 529; OLG Karlsruhe WRP 2002, 849,
850; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 312c Rdn. 25).
Eines von der Revision angeregten Vorabentscheidungsersuchens an
den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bedarf es im vorliegenden
Fall nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaften zu entscheiden, welche Anforderungen im Einzelfall dem Transpa-
renzgebot der Richtlinien 2000/31/EG und 97/7/EG genügen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 05.03.2003 - 33 O 16105/02 -
OLG München, Entscheidung vom 11.09.2003 - 29 U 2681/03 -