Urteil des BGH vom 29.03.2017

Rechtsanwaltsgesellschaft Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 64/01
Verkündet am:
23. Oktober 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
: nein
BGHR : ja
Rechtsanwaltsgesellschaft
UWG § 1; BRAO § 59k; BORA § 9
Die Vorschrift des § 59k BRAO hat eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs
bezogene Schutzfunktion.
Eine Steuerberatungsgesellschaft, die eine Kurzbezeichnung (hier: KPMG) zu-
lässigerweise in ihrer Firma führt, kann in analoger Anwendung des § 59k
Abs. 1 Satz 2 BRAO nach Ausweitung ihrer Tätigkeit auf das Gebiet einer
Rechtsanwaltsgesellschaft die Kurzbezeichnung grundsätzlich beibehalten.
BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - I ZR 64/01 - LG Leipzig
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und
Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts
Leipzig - 6. Handelskammer - vom 31. Januar 2001 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte, die 1977 als Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsge-
sellschaft in das Handelsregister eingetragen wurde, firmierte zunächst unter
"A. Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesell-
schaft". Nach Rückgabe ihrer Zulassung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
änderte sie am 9. Februar 1999 ihre Firma in "KPMG Treuhand GmbH Steuer-
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beratungsgesellschaft" und am 17. Februar 1999 in "KPMG Treuhand &
G. Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft". Weitere Ände-
rungen der Firmierung der Beklagten erfolgten am 31. August 2001 in "KPMG
Treuhand & G. GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesell-
schaft" und am 27. Dezember 2001 in "KPMG Treuhand B. B.
GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft". Im Laufe des
Revisionsverfahrens hat die Beklagte die Firma erneut geändert.
Die Kläger, ein Anwaltsverein und eine Rechtsanwaltskammer, sind der
Ansicht, die Führung des Bestandteils "KPMG" in der Firma einer Rechtsan-
waltsgesellschaft sei nach der Bundesrechtsanwaltsordnung verboten. Sie ha-
ben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, in ihrem Firmen-
namen die Buchstabenreihung "KPMG" zu führen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Leipzig
NJW 2001, 1732).
Mit der (Sprung-)Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungs-
antrag weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Landgericht hat in der Verwendung der Buchstabenkombination
"KPMG" in der Firma der Beklagten einen Verstoß gegen § 59k BRAO gesehen
und den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2
UWG zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Firma der Beklagten habe nach § 59k BRAO die Bezeichnung
Rechtsanwaltsgesellschaft und den Namen wenigstens eines Gesellschafters,
der Rechtsanwalt sei, zu enthalten. Sonstige Firmenbestandteile seien nur zu-
lässig, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben seien. Dies sei bei der Buchstaben-
folge "KPMG" nicht der Fall, weshalb dieser Zusatz in der Firma der Beklagten
unzulässig sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Buchstabenfol-
ge in der Firmierung einer Steuerberatungsgesellschaft zulässig gewesen sei.
Die Ausnahmevorschrift des § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO über die Fortführung
von Kurzbezeichnungen von Sozietäten sei nicht einschlägig.
Die Bestimmung des § 59k BRAO sei eine wettbewerbsrelevante Vor-
schrift, die dem Schutz eines wichtigen Gutes der Allgemeinheit diene. Sie be-
zwecke die Wahrung der Wettbewerbsgleichheit, der Individualisierung der
Rechtsanwaltsgesellschaft und der Verhinderung einer Irreführung der ange-
sprochenen Verkehrskreise.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Abwei-
sung der Klage.
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1. Die Klagebefugnis der Kläger folgt aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vgl. für
eine Rechtsanwaltskammer: BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, GRUR 2003,
886 = WRP 2003, 1103 - Erbenermittler; für einen Anwaltsverein: BGH, Urt. v.
25.6.1992 - I ZR 120/90, GRUR 1993, 834, 835 = WRP 1992, 706 - Haftungs-
beschränkung bei Anwälten).
2. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Unterlassungsanspruch der
Kläger aus § 1 UWG i.V. mit § 59k BRAO bejaht. Die beanstandete Firmierung
der Beklagten mit der Buchstabenfolge "KPMG" verstößt nicht gegen § 59k
BRAO.
a) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Bestimmung des § 59k
BRAO nicht lediglich eine registerrechtliche Bedeutung, sondern eine wettbe-
werbsbezogene Schutzfunktion.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats kommt ein Anspruch aus
§ 1 UWG in Fällen, in denen ein beanstandetes Verhalten gegen ein Gesetz
verstößt, nur dann in Betracht, wenn von dem Gesetzesverstoß zugleich eine
unlautere Störung des Wettbewerbs auf dem Markt ausgeht. Es muß daher an-
hand einer am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtenden Würdigung des
Gesamtcharakters des Verhaltens geprüft werden, ob dieses durch den Geset-
zesverstoß das Gepräge eines unlauteren Verhaltens bekommt. Der Gesetzes-
verstoß kann dazu allein nicht genügen, wenn die verletzte Norm nicht zumin-
dest auch eine wettbewerbsbezogene, d.h. - entsprechend dem Normzweck
des § 1 UWG - eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunk-
tion hat (vgl. BGHZ 150, 343, 347 f. - Elektroarbeiten; BGH, Urt. v. 26.9.2002
- I ZR 293/99, GRUR 2003, 164, 165 = WRP 2003, 262 - Altautoverwertung;
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Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350
- Ausschreibung von Vermessungsleistungen).
Als spezielle gesetzliche Regelung zu § 4 GmbHG enthält § 59k BRAO
Bestimmungen zur Firma der Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Vorschrift dient
der eindeutigen Außendarstellung der Rechtsanwaltsgesellschaften und damit
dem Schutz der Öffentlichkeit vor Irreführungen und der Wahrung der Wettbe-
werbsgleichheit innerhalb des Berufsstands (vgl. Feuerich/Weyland, Bundes-
rechtsanwaltsordnung, 6. Aufl., § 59k Rdn. 2). Sie hat daher auch eine auf die
Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion.
b) Entgegen der Annahme des Landgerichts verstößt die Buchstaben-
kombination "KPMG" in der Firma der Beklagten aber nicht gegen § 59k Abs. 1
BRAO. Nach dieser Vorschrift, die mit Wirkung vom 1. März 1999 durch das
Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsord-
nung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) eingeführt
worden ist, muß die Firma der Gesellschaft den Namen wenigstens eines Ge-
sellschafters, der Rechtsanwalt ist, und die Bezeichnung Rechtsanwaltsgesell-
schaft enthalten. Sonstige Firmenbestandteile dürfen, soweit nicht ein Fall des
§ 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO vorliegt, nur geführt werden, soweit sie gesetzlich
vorgeschrieben sind. Daraus folgt ein Verbot gesetzlich nicht vorgeschriebener
Sachbezeichnungen.
aa) Die Bestimmung des § 59k Abs. 1 Satz 3 BRAO begegnet allerdings
im Hinblick auf Art. 3 und Art. 12 GG verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl.
Kleine-Cosack, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 59k Rdn. 12; Hartung/
Holl/Römermann, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 59k BRAO Rd. 10;
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Henssler, JZ 2001, 337, 341 f.; offengelassen AnwGH Hamburg NJW 2002,
3557, 3558).
Rechtsanwälte können mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern Ge-
sellschaften bilden (§§ 28, 44b WPO, §§ 50, 50a StBerG, §§ 59a, 59e BRAO).
Für Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hat der Gesetz-
geber in § 31 WPO und § 53 StBerG eine dem § 59k Abs. 1 Satz 3 BRAO ver-
gleichbare Bestimmung, durch die weitere Zusätze in der Firma von Rechtsan-
waltsgesellschaften ausgeschlossen werden, nicht aufgenommen. Weder dem
Gesetzgebungsverfahren noch den Bestimmungen über die Rechtsanwaltsge-
sellschaften (§§ 59c-m BRAO) ist ein Grund für eine gegenüber Wirtschafts-
prüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften abweichende Regelung zu ent-
nehmen. Er ist auch nicht aufgrund von Besonderheiten bei in der Form von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung betriebenen Rechtsanwaltsgesell-
schaften gegenüber denjenigen GmbHs ersichtlich, die von anderen freien Be-
rufen nach den jeweiligen maßgeblichen berufsrechtlichen Bestimmungen be-
trieben werden (vgl. auch BGHZ 148, 270, 282).
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 59k
Abs. 1 Satz 3 BRAO ergeben sich weiter daraus, daß vergleichbare Einschrän-
kungen für die Firmierung bei Zusammenschlüssen von Rechtsanwälten in an-
derer Rechtsform als derjenigen einer GmbH nicht erfolgt sind. Der Anwaltsse-
nat des Bundesgerichtshofs hat die Bezeichnung "CMS" als Teil des Namens
einer Rechtsanwaltssozietät für zulässig erachtet, weil es sich um einen Hin-
weis auf eine gleichnamige Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
(EWIV) nach § 8 Satz 2 BORA handelte, an der die Anwaltssozietät mittelbar
beteiligt war (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2001 - AnwZ (B) 12/01, NJW 2002,
608). Einen Hinweis auf eine internationale Kooperation von Rechtsanwälten (in
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jenem Fall: Andersen Legal) hat der Anwaltsgerichtshof Hamburg (NJW 2002,
3557) ebenfalls nicht beanstandet (zur Zulassung einer Phantasiebezeichnung
als Firma einer Rechtsanwalts-AG vgl. BayObLG NJW 2000, 1647 einerseits
und OLG Nürnberg NJW 2003, 2245 andererseits).
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 59k Abs. 1 Satz 3 BRAO
kann vorliegend jedoch im Ergebnis offenbleiben.
bb) Die Beklagte kann die beanstandete Buchstabenfolge "KPMG" auf-
grund einer analogen Anwendung des § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO zulässiger-
weise führen. Nach dieser Vorschrift darf eine Rechtsanwaltsgesellschaft im
Falle der Fortführung einer Sozietät eine zulässig verwendete Kurzbezeichnung
in die Firma aufnehmen. Dadurch soll der immaterielle Wert einer von einer So-
zietät zulässigerweise verwendeten Kurzbezeichnung geschützt werden (vgl.
Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bun-
desrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze,
BT-Drucks. 13/9820, S. 18). Daß tatsächlich ein immaterieller Wert der Kurzbe-
zeichnung existiert, ist nicht Voraussetzung des § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO.
Seinem Wortlaut nach ist § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO auf eine Fortführung
einer Sozietät beschränkt. Ob darunter neben der BGB-Gesellschaft auch die
Partnerschaftsgesellschaft fällt, ist umstritten (bejahend: Kleine-Cosack aaO
§ 59k Rdn. 7; Hartung/Holl/Römermann aaO § 59k BRAO Rdn. 7; verneinend:
Feuerich/Weyland aaO § 59k Rdn. 6). Jedenfalls ist die Bestimmung analog auf
die Fortführung von sonstigen Personen- und Kapitalgesellschaften durch eine
Rechtsanwaltsgesellschaft anwendbar, mit denen diese zulässigerweise koope-
rieren kann (§ 59a BRAO). Mit der in § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO geregelten
Fortführung einer Sozietät durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft ist der Sach-
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verhalt vergleichbar, daß eine Rechtsanwaltsgesellschaft eine Gesellschaft aus
Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und den sonstigen in § 59a
BRAO angeführten Berufsgruppen fortsetzt, die unabhängig von ihrer Rechts-
form eine Kurzbezeichnung in der Firma zulässigerweise verwendet hat. Auch
hier besteht die Möglichkeit, daß wie bei der Sozietät i.S. von § 59k Abs. 1
Satz 2 BRAO ein immaterieller Wert der Kurzbezeichnung entstanden ist. Die
analoge Anwendung des § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO erfaßt alle Gesellschaften,
die auf einem der in § 59a BRAO angeführten Berufsfelder tätig waren. Denn es
ist kein Grund ersichtlich, Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaften, die zulässigerweise eine Kurzbezeichnung führen konnten (vgl. § 53
StBerG, § 31 WPO), die Möglichkeit zur Weiterführung einer Kurzbezeichnung
zu versagen, wenn sie auch als Rechtsanwaltsgesellschaft tätig werden, soweit
diese Kurzbezeichnung mit der BORA vereinbar ist.
Der analogen Anwendung des § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO steht schließ-
lich auch nicht die Übergangsvorschrift des Art. 8 des Gesetzes zur Änderung
der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Ge-
setze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600, 2607) entgegen. Diese sollte nur
dazu dienen, die bereits bestehenden Rechtsanwaltsgesellschaften und Zu-
sammenschlüsse, die eine entsprechende Bezeichnung führten, innerhalb einer
Übergangsfrist an die Neuregelung des § 59k BRAO anzupassen. Der Über-
gangsbestimmung ist jedoch kein Anhalt dafür zu entnehmen, daß eine ent-
sprechende Anwendung des § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO ausscheidet.
Im Streitfall reicht es danach aus, daß die Beklagte die Kurzbezeichnung
"KPMG" als Steuerberatungsgesellschaft zulässigerweise geführt hat (§ 53
StBerG) und auch nach Ausweitung ihrer Tätigkeit auf das Gebiet der Rechts-
anwaltsgesellschaft kein Verstoß gegen Bestimmungen der BORA gegeben ist.
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Die Vorschrift des § 9 BORA findet auf die Rechtsanwaltsgesellschaft keine
Anwendung (vgl. BayOblG NJW 2000, 1647, 1648). Dies gilt unabhängig von
der Frage, ob die in der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwalts-
kammer vom 7. November 2002 gefaßten Beschlüsse über die Neufassung des
§ 9 Abs. 2 BORA und die Aufhebung des § 9 Abs. 3 BORA wirksam sind (vgl.
BRAK-Mitteilungen 2003, 67 ff., insbesondere S. 69 Fn. 1). Denn die Vorschrift
des § 9 BORA regelt sowohl nach der Fassung der Bekanntmachung vom
1. November 2001 als auch nach der in der Satzungsversammlung vom
7. November 2002 beschlossenen Neufassung des § 9 Abs. 2 BORA und der
Aufhebung des § 9 Abs. 3 BORA nicht die Führung einer Kurzbezeichnung ei-
ner Rechtsanwaltsgesellschaft, sondern nur einer Sozietät, Partnerschaftsge-
sellschaft oder einer beruflichen Zusammenarbeit in sonstiger Weise (Anstel-
lungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen Personen i.S. des § 59a
BRAO.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Herr RiBGH Prof. Starck ist
altersbedingt im Ruhestand.
Ullmann
Pokrant
Büscher