Urteil des BGH vom 26.03.2014

BGH: zustellung, umdeutung, rechtsanwaltschaft, arbeitsrecht

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
A n w Z ( B r f g ) 3 5 / 1 3
vom
26. März 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie den
Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer
am 26. März 2014
beschlossen:
Der Rechtsbehelf gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsge-
richtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember
2012 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens wird auf 12.500
€ festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 29. August 2012 die Befugnis
des Klägers, die Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht zu führen. Der An-
waltsgerichtshof hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und die Beru-
fung nicht zugelassen. Das Urteil ist dem Kläger am 6. April 2013 zugestellt
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worden. Der Kläger hat "gegen das Ur
teil des Anwaltsgerichtshofs […] Beru-
fung" eingelegt, aber keine Begründung eingereicht.
Die Zulassung des sich selbst vertretenden Klägers zur Rechtsanwalt-
schaft ist am 19. August 2013 erloschen. Die ihm darauf nach § 112c Abs. 1
Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 244 Abs. 2 ZPO gesetzte Frist zur Bestel-
lung eines Bevollmächtigten ist fruchtlos verstrichen.
II.
Der vom Kläger als "Berufung" bezeichnete Rechtsbehelf ist unzulässig.
Eine Berufung ist mangels Zulassung nicht statthaft (§ 112e Satz 1
BRAO). Ob die Eingabe des - durch den Anwaltsgerichtshof ordnungsgemäß
belehrten - Klägers nach Auslegung oder Umdeutung als Antrag auf Zulassung
der Berufung behandelt werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, NVwZ 1999, 641,
642; Beschluss vom 9. Februar 2005 - 6 B 75.04, juris; vom 10. Januar 2013
- 4 B 30.12, juris), bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls wäre die Frist
zur Begründung des Zulassungsantrags abgelaufen. Sie beträgt nach § 112e
Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der
Zustellung des vollständigen Urteils. Die Begründungsfrist lief danach am
6. Juni 2013 ab.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1
GKG.
Kayser
Roggenbuck
Lohmann
Braeuer
Schäfer
Vorinstanzen:
AGH Hamm, Entscheidung vom 14.12.2012 - 1 AGH 37/12 -
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