Urteil des BGH vom 26.03.2014

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 15/14
vom
26. März 2014
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 26. März 2014
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab-
sichtigte Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss
des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. No-
vember 2013 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
1. Soweit sich der Beklagte gegen die Verwerfung seiner Berufung als
unzulässig wendet, ist die beabsichtigte Rechtsbeschwerde zwar statthaft
(§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig,
weil nicht ersichtlich ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben
könnte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert
(§ 574 Abs. 2 ZPO).
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2. Soweit sich die angekündigte Rechtsbeschwerde auf die Versagung
der beantragten Prozesskostenhilfe bezieht, ist sie nicht statthaft. Weder sieht
das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbe-
schwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die
Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt
(BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der
Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss
vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich
auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.04.2013 - 4 O 16122/11 -
OLG München, Entscheidung vom 28.11.2013 - 15 U 3623/13 Rae -
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