Urteil des BGH vom 12.08.2014

BGH: vergewaltigung, freiheitsberaubung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 S t R 3 4 3 / 1 4
vom
12. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2014 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Itzehoe vom 9. April 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der
Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass
der Schuldspruch wegen tateinheitlicher vorsätzlicher Körperver-
letzung im Fall 2 (besonders schwere Vergewaltigung in Tatein-
heit mit Freiheitsberaubung) entfällt (vgl. Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts vom 21. Juli 2014).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dadurch den Adhäsions- und Nebenklägerinnen entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay