Urteil des BGH vom 03.07.2014

BGH: wohnung, vertreter, notwehr, schweigerecht, schwurgericht, ermittlungsverfahren, überprüfung, tod, freispruch, verdacht

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 S t R 1 3 7 / 1 4
vom
3. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Verdacht des Totschlags
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 2014,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Franke,
Dr. Mutzbauer,
Dr. Quentin
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
als Pflichtverteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers R. P. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Kaiserslautern vom 10. Dezember 2013 wird
verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten
dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die
Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang von
dem Vorwurf freigesprochen, E. P. bei einer tätlichen Auseinanderset-
zung durch einen Messerstich in die Brust getötet und sich dadurch des Tot-
schlags schuldig gemacht zu haben. Das erste in dieser Sache ergangene
freisprechende Urteil des Landgerichts vom 1. Februar 2012 hatte der Senat
auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 13. Dezember 2012
(Az. 4 StR 177/12) aufgehoben. Gegen den erneuten Freispruch wendet sich
die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom
Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer-
tungen getroffen:
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1. In den frühen Morgenstunden des 27. Juli 2011 hielt sich der Ange-
klagte zusammen mit E. P. in der Wohnung der Zeugin Sch. auf.
Beide Männer waren erheblich alkoholisiert. In der Zeit zwischen 3.00 Uhr und
kurz vor 5.00 Uhr kam es zwischen ihnen zu einem Streit, der in eine tätliche
Auseinandersetzung einmündete. In deren Verlauf brachte der Angeklagte dem
Geschädigten neben einer Verletzung des Kehlkopfes und einer Schnittwunde
am Kinn zwei Stiche mit einem Küchenmesser bei. Ein Stich erfolgte in den
Rücken, der andere traf von vorne ins Herz. E. P. flüchtete aus der
Wohnung und blieb nach einer Wegstrecke von ca. 70 Metern in einem Haus-
eingang liegen, wo er an den Folgen des Herzstichs verstarb.
Den Verlauf der Auseinandersetzung und des sich anschließenden
Kampfes hat das Landgericht ebenso wenig zu klären vermocht, wie die Rei-
henfolge und den zeitlichen Abstand der dem Geschädigten beigebrachten Ver-
letzungen.
2. Das Landgericht hat nicht ausgeschlossen, dass der zum Tatvorwurf
schweigende Angeklagte in Notwehr gehandelt hat, weil er in dem von ihm nicht
provozi
erten Kampf „auf Leben und Tod“ in eine unterlegene Position geriet,
aus der er sich nur durch die ihm zuzurechnenden Stiche befreien konnte.
II.
Das freisprechende Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er sich von dessen
Schuld nicht zu überzeugen vermag, ist dies vom Revisionsgericht in der Regel
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hinzunehmen. Die revisionsrechtliche Prüfung der tatrichterlichen Beweiswür-
digung ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern (Widersprüche, Unklarheiten,
Lücken, Verstöße gegen Denkgesetze, zu hohe Anforderungen an die Über-
zeugungsbildung, unrichtige Anwendung des Zweifelssatzes) beschränkt (vgl.
BGH, Urteil vom 11. März 2014
– 1 StR 655/13, Rn. 20; Urteil vom 23. Januar
2014
– 3 StR 373/13; Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, Rn. 8
mwN). Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, kann das Revisionsgericht
in die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann nicht eingreifen, wenn
eine abweichende Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre (BGH, Urteil
vom 6. Dezember 2007
– 3 StR 342/07, NStZ-RR 2008, 146, 147 mwN).
Macht der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch, darf ihm
kein Nachteil daraus entstehen, dass er deshalb nicht in der Lage ist, zum
Vorliegen einer Notwehrsituation vorzutragen (BGH, Urteil vom 13. Dezember
2012
– 4 StR 177/12, NStZ-RR 2013, 117, 119; Urteil vom 11. April 2002
– 4 StR 585/01, NStZ-RR 2002, 243 mwN). In einem solchen Fall ist von der für
ihn günstigsten Möglichkeit auszugehen. Dabei sind jedoch nicht alle nur denk-
baren Gesichtspunkte, zu denen keine Feststellungen getroffen werden kön-
nen, zu Gunsten des Angeklagten zu unterstellen. Für ihn vorteilhafte Gesche-
hensabläufe sind vielmehr erst dann bedeutsam, wenn für ihr Vorliegen reale
Anhaltspunkte erbracht sind und sie deshalb nach den gesamten Umständen
als möglich in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013
– 4 StR 371/13, Rn. 20; Urteil vom 11. Januar 2005 – 1 StR 478/04, NStZ-RR
2005, 147; Urteil vom 11. April 2002
– 4 StR 585/01, NStZ-RR 2002, 243 mwN).
2. Daran gemessen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu
beanstanden.
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a) Die Annahme, der Angeklagte habe sich im Zeitpunkt des Messerein-
satzes nicht ausschließbar in einem Kampf mit dem Geschädigten in unterlege-
ner Position befunden, ist tragfähig begründet.
Soweit sich das Schwurgericht dabei maßgeblich auf „nicht widerlegte“
Äußerungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren gestützt hat, ist ein
Rechtsfehler nicht zu besorgen. Das Landgericht hat die einzelnen Einlassun-
gen im Zusammenhang gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sie
„im Kern authentisch“ sind. Hierfür hat das Landgericht mit den Angaben des
Zeugen S.
über einen heftigen Streit („Schlägerei“) in der Wohnung der Zeu-
gin Sch. und der durch die Vorstrafen (u.a. eine Verurteilung wegen Tot-
schlags z.N. eines Zechkumpanen) dokumentierten hohen Gewaltbereitschaft
des Geschädigten reale Anhaltspunkte dargelegt. Der Senat kann daher aus-
schließen, dass das Landgericht der Einlassung des Angeklagten rechtsfehler-
haft nur deshalb gefolgt ist, weil es keine unmittelbaren Beweise für ihr Gegen-
teil gab (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013
– 4 StR 371/13, Rn. 20).
b) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht
auch alle wesentlichen Indizien in seine Erwägungen einbezogen. Seine Be-
weiswürdigung ist daher nicht lückenhaft (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2007
– 1 StR 582/06, Rn. 24 mwN).
Die Widerlagerverletzungen am Rücken des Geschädigten, das Fehlen
sichtbarer Verletzungen beim Angeklagten und der Umstand, dass der Ge-
schädigte neben den beiden Stichverletzungen noch eine Verletzung am Kehl-
kopf und eine Schnittwunde am Kinn aufwies, wurden vom Landgericht aus-
drücklich erörtert. Seine Beurteilung des Beweiswerts dieser gegen ein Handeln
in Notwehr sprechenden Indizien ist vertretbar und deshalb vom Revisions-
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gericht hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007
– 3 StR 342/07,
NStZ-RR 2008, 146, 147). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist
auch noch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass das Landgericht das
Gewicht der einzelnen Indizien nicht nur isoliert beurteilt, sondern auch im
Zusammenhang bedacht hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013
– 4 StR 371/13, Rn. 8; weitere Nachweise bei Brause, NStZ-RR 2010, 329,
330 f.).
3. Auf die Frage, ob das Landgericht die Annahme eines (bedingten)
Tötungsvorsatzes rechtsfehlerfrei abgelehnt hat, kommt es unter diesen Um-
ständen nicht mehr an.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Mutzbauer
Quentin
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