Urteil des BGH vom 10.10.2012

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 25/12
Verkündet am:
10. Oktober 2012
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin
Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 63
des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte mietete im Jahr 1989 vom Rechtsvorgänger des Klägers
eine Wohnung in Berlin Mitte an, die damals mit einem Einzelofen und einem
G. -Heizgerät ausgestattet war. Im Jahr 1991 baute sie im Einverständnis
mit dem damaligen Vermieter auf eigene Kosten eine Gasetagenheizung ein.
Mit Schreiben vom 17. November 2009 erbat der Kläger von der Beklag-
ten vergeblich die Duldung des Anschlusses ihrer Wohnung an die im Gebäude
inzwischen vorhandene Zentralheizung. Das Amtsgericht hat die Klage abge-
wiesen. Das Landgericht hat das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und der
Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision er-
strebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (LG Berlin, GE 2012, 270) hat zur Begründung
seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im
Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, den An-
schluss ihrer Wohnung an die Zentralheizung zu dulden. Es handele sich dabei
um eine Modernisierung im Sinne des § 554 Abs. 2 BGB, weil die Wohnung der
Beklagten seitens des Vermieters nur mit Einzelöfen ausgestattet sei. Der Um-
stand, dass die Beklagte die Wohnung aufgrund einer entsprechenden Moder-
nisierungsvereinbarung mit dem Rechtsvorgänger des Klägers mit einer
Gasetagenheizung ausgestattet habe, bleibe außer Betracht, weil vom Mieter
geschaffene Modernisierungen im Rahmen des § 554 Abs. 2 BGB nicht be-
rücksichtigt werden dürften; anderenfalls hätte es der Mieter in der Hand, eine
Modernisierung des Vermieters durch eigene Investitionen zu blockieren.
Die Beklagte könne auch nicht geltend machen, dass die Modernisierung
für sie mit Rücksicht auf die zu erwartende Mieterhöhung eine unzumutbare
Härte darstelle, denn die Wohnung werde durch den Anschluss an die Zentral-
heizung lediglich in einen allgemein üblichen Zustand versetzt (§ 554 Abs. 2
Satz 4 BGB). Ausgangspunkt für die Beurteilung sei auch hier der für die Be-
messung der Miete maßgebliche Zustand, mithin der vom Vermieter zur Verfü-
gung gestellte Zustand mit Einzelöfen.
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II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers ge-
gen die Beklagte, den Anschluss ihrer Wohnung an die Zentralheizung zu dul-
den, nicht bejaht werden.
Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kommt
es für die Beurteilung der Frage, ob vom Vermieter geplante bauliche Maßnah-
men als Verbesserung der Mietsache im Sinne des § 554 Abs. 2 BGB anzuse-
hen sind, auf den gegenwärtigen Zustand der Mietsache einschließlich der vom
Mieter rechtmäßig vorgenommenen Verbesserungen an; lediglich vom Mieter
vertragswidrig vorgenommene Veränderungen bleiben außer Betracht (Senats-
urteil vom 20. Juni 2012 - VIII ZR 110/11, WuM 2012, 448 Rn. 13).
Dieser Maßstab gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob eine Härtefall-
prüfung nach § 554 Abs. 2 Satz 4 BGB unterbleibt, weil die Mietsache durch die
vom Vermieter beabsichtigte Maßnahme lediglich in einen Zustand versetzt
wird, wie er allgemein üblich ist; auch insoweit ist der gegenwärtige Zustand
einschließlich vom Mieter rechtmäßig vorgenommener Veränderungen zugrun-
de zu legen.
Die in § 554 Abs. 2 Satz 4 BGB vorgesehene Ausnahme von der Härte-
fallprüfung soll im Interesse der Verbesserung der allgemeinen Wohnverhält-
nisse verhindern, dass eine Modernisierung, mit der lediglich ein allgemein übli-
cher Standard erreicht wird, im Hinblick auf persönliche Härtegründe des Mie-
ters unterbleibt. Diese Zielsetzung verbietet es, einen vom Mieter rechtmäßig
geschaffenen Zustand, der diesem Standard bereits entspricht, außer Acht zu
lassen. Ein Ausschluss der Härtefallprüfung nach § 554 Abs. 2 BGB kann des-
halb nicht damit begründet werden, dass die früher vorhandenen Einzelöfen
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dem heutigen allgemein üblichen Zustand nicht entsprechen. Gegenüber der
bereits vorhandenen Gasetagenheizung stellt die inzwischen eingebaute Zent-
ralheizung keine Wohnwertverbesserung dar, denn in der Regel ist eine
Gasetagenheizung, deren Einstellung der Mieter allein regeln kann, zumindest
ebenso komfortabel wie eine Zentralheizung. Es kann daher nicht angenommen
werden, dass erst mit dem Anschluss der Wohnung der Beklagten an die Zen-
tralheizung ein allgemein üblicher Wohnstandard erreicht würde.
III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-
ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 2 ZPO). Die Sache ist nicht zur End-
entscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund der von ihm
vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen
hat, ob der Anschluss der Wohnung der Beklagten an die Zentralheizung zu
einer Einsparung von Energie führt und ob in ihrer Person ein Härtegrund im
Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 2 BGB vorliegt. Die Sache ist daher zur neuen
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Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ball
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 30.03.2011 - 11 C 212/10 -
LG Berlin, Entscheidung vom 10.01.2012 - 63 S 203/11 -