Urteil des BGH vom 30.07.2014

BGH: verfahrenskosten, belastung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I I Z R 3 4 8 / 1 3
vom
30. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die
Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder
beschlossen:
An dem mit Beschluss vom 18. März 2014 für das Nichtzu-
lassungsbeschwerdeverfahren festgesetzten Streitwert wird
festgehalten.
Gründe:
Anlass, den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, wie
von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus II. Instanz in eigenem
Namen angeregt, von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG abzuändern,
besteht nicht. Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht Hannover den Wert
der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung von
Wettbewerb mit 180.000
€ zu niedrig angesetzt hat, wie die Prozessbevoll-
mächtigten des Beklagten nunmehr erstmals rügen und sich der ursprünglich in
der Klageschrift genannten Streitwertangabe von 4 Mio. € anschließen.
Die Klägerin hat ihre Unterlassungsanträge nämlich in der Berufungs-
instanz einseitig für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat den Streitwert
bezüglich der auf Feststellung der Erledigung geänderten Anträge daraufhin im
Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach
bemessen, welche Kosten durch das bisherige Verfahren entstanden sind. Das
Interesse des Klägers, der seine Klage einseitig für erledigt erklärt, geht dahin,
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die Belastung mit diesen Verfahrenskosten abzuwenden (vgl. BGH, Beschluss
vom 15. November 2007 - V ZB 72/07, WuM 2008, 35 Rn. 13 mwN). Ausge-
hend von dem Streitwert, den das Landgericht in erster Instanz festgesetzt hat,
hat das Berufungsgericht das Kosteninteresse bezüglich der erledigten Anträge
mit ca. 30.000
€ bemessen und den Streitwert insgesamt auf bis zu 45.000 €
festgesetzt. Das Kostenvermeidungsinteresse ist auch maßgeblich für die Be-
stimmung des Wertes der von der Klägerin eingelegten Nichtzulassungsbe-
schwerde, den der Senat demgemäß in gleicher Höhe wie das Berufungsge-
richt festgesetzt hat.
Der Umstand, dass die Kosten des Rechtsstreits nachträglich anwach-
sen würden, wenn man den Wert der ursprünglich verfolgten Unterlassungsan-
sprüche höher bemessen würde, ist jedenfalls so lange unerheblich, wie der
Streitwertbeschluss des Landgerichts Bestand hat. Ob der Streitwertbeschluss
des Landgerichts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, das die Prozessbe-
vollmächtigten des Beklagten inzwischen wiederum in eigenem Namen einge-
leitet haben, abgeändert werden wird, ist nicht absehbar. Der Senat hat deshalb
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derzeit keinen hinreichenden Grund davon auszugehen, dass die Verfahrens-
kosten sich nachträglich erhöhen werden und das Kostenvermeidungsinteresse
der Klägerin deshalb anders als geschehen zu bewerten wäre.
Bergmann
Strohn
Caliebe
Reichart
Sunder
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 14.08.2012 - 26 O 42/11 -
OLG Celle, Entscheidung vom 24.09.2013 - 9 U 121/12 -