Urteil des BGH vom 17.01.2013

BGH: verordnung, schutz der gesundheit, inverkehrbringen, mitgliedstaat, verpackung, bundesamt, genehmigungsverfahren, eugh, aeuv, verbraucherschutz

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 19/11
Verkündet am:
17. Januar 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 2. Dezember 2010 unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben,
soweit dort die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Landgerichts München I, 11. Kammer für Handelssachen, vom
18. Januar 2010 hinsichtlich der Ziffer I 2 zurückgewiesen worden
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Landgerichts Mün-
chen I, 11. Kammer für Handelssachen, vom 18. Januar 2010 ab-
geändert. Die Klage wird insoweit als unzulässig abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein auf dem Gebiet des Vertriebs von Pflanzenschutzmit-
teln tätiges Unternehmen. Sie ist Inhaberin einer Zulassung des Bundesamtes
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (im Weiteren: Bundesamt) für
das Pflanzenschutzmittel
„Atlantis WG“.
1
- 3 -
Die in den Niederlanden ansässige Beklagte importiert Pflanzenschutz-
mittel und bringt sie in Deutschland in Verkehr. Im März 2009 lieferte sie das
Herbizid
„Realchemie Mesosulfuron & Iodosulfuron“ in 2,5-kg-Kanistern an ei-
nen Kunden in Deutschland. Auf den Etiketten der Kanister befand sich unter-
halb des für das Mittel verwendeten Namens die Aufschrift
„Referenzmittel At-
lantis WG
“. Zudem befand sich auf den Kanistern ein Aufkleber mit der Auf-
schrift
„Re-Import“. Für das Mittel „Realchemie Mesosulfuron & Iodosulfuron“
bestand keine Zulassung durch das Bundesamt.
Die Beklagte
verfügte auch
nicht über eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des Bundesamts für dieses
Mittel.
Die Klägerin hält die Einfuhr und das Inverkehrbringen von
„Realchemie
Mesosulfuron & Iodosulfuron
“ für rechts- und wettbewerbswidrig. Sie hat die
Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der
Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, bei dem Mittel
„Realche-
mie Mesosulfuron & Iodosulfuron
“ handele es sich um das Pflanzenschutzmittel
„Atlantis WG“, das sie lediglich in eigene Behälter umgefüllt, umbenannt und
neu etikettiert habe. Sie führe ein zugelassenes Mittel stoffidentisch wieder ein,
so dass es sich um einen erlaubten Reimport handele.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs
1. das von ihr derzeit unter der Bezeichnung
„Realchemie Mesosulfuron & Io-
dosulfuron
“ angebotene Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Methyles-
ter und Methylester-Na in einer Konzentration von 30g/kg (Methylester) bzw.
6g/kg (Methylester-Na) in den Geltungsbereich des deutschen Pflanzen-
schutzgesetzes einzuführen oder im Geltungsbereich des deutschen Pflan-
zenschutzgesetzes in Verkehr zu bringen, d.h. dieses Mittel anzubieten
und/oder zur Abgabe vorrätig zu halten und/oder feilzuhalten und/oder an
andere abzugeben, soweit nicht das Mittel
2
3
4
5
- 4 -
a) in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist oder
b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuge-
lassen ist und mit dem in Deutschland zugelassenen Referenzmittel stoff-
lich übereinstimmt sowie über eine vom Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit erteilte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung ge-
mäß § 16c PflSchG verfügt
und/oder
2. bei Handlungen gemäß 1 unter Nennung des für die Klägerin als Zulas-
sungsinhaberin beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
cherheit registrierten Originalpflanzenschutzmittels
„Atlantis WG“ als „Refe-
renzmittel
“ darauf zu verweisen, dass es sich bei der von ihr, der Beklagten,
eingeführten Ware um einen Re-Import handelt, sofern nicht das Original-
Pflanzenschutzmittel
„Atlantis WG“ bei der Wiedereinfuhr in die Bundesre-
publik Deutschland in seiner ursprünglichen Primär- und Sekundärverpa-
ckung eingeführt wird, insbesondere wenn dieser Verweis geschieht wie in
den dem Urteil auf Seiten 4 und 5 beigefügten Abbildungen dargestellt.
Darüber hinaus hat das Landgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung
verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat
zugelassenen
Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die
Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat das Inverkehrbringen von
„Realchemie Mesosulfu-
ron & Iodosulfuron
“ als unzulässig angesehen, weil die Beklagte weder über eine
ent-
sprechende
Verkehrsfähigkeitsbescheinigung verfüge noch das Mittel unter dieser
Bezeichnung zugelassen sei. Es könne dahinstehen, ob das beanstandete Mittel mit
dem Originalprodukt identisch sei. Ein zulässiger Reimport setzte voraus, dass das
Mittel hinsichtlich seiner Verpackung und seiner Etikettierung in unveränderter Form
vertrieben werde. Ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel sei grundsätzlich nur unter
der Bezeichnung verkehrsfähig, unter der es zugelassen sei. Eine abweichende Be-
zeichnung sei nur ausnahmsweise bei einer Vereinbarung mit dem Zulassungsinhaber
6
7
8
- 5 -
im Wege der Vertriebserweiterung gestattet. Diese Zulassungsbeschränkungen seien
europarechtskonform. Sie würden unterlaufen, wenn die Einfuhr eines Pflanzen-
schutzmittels allein aufgrund der Behauptung als zulässig gelten würde, es sei mit ei-
nem inländischen Produkt identisch. Eine hinreichende Bezeichnungsidentität ergebe
sich hier auch nicht aus den Angaben
„Referenzmittel Atlantis WG“ und „Re-Import“.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat nur
insoweit Erfolg, als sie zur Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag
zu 2 führt.
1. Der Unterlassungsantrag zu 1 b ist nicht deshalb als unzulässig abzu-
weisen, weil er voraussetzt, dass das betreffende Mittel mit dem in Deutschland
zugelassenen Referenzmittel
„Atlantis WG“ nicht „stofflich übereinstimmt“.
a) Die Klägerin hat mit dieser Formulierung allerdings die in § 16c Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 PflSchG 2006 bestimmte Voraussetzung für den zulässigen Paral-
lelimport in ihr Klagebegehren übernommen. Der Senat hat zudem mittlerweile
entschieden, dass die Formulierung
„chemisch (nicht) identisch“ für sich allein
bei Pflanzenschutzmitteln nicht hinreichend bestimmt ist im Sinne von § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012,
945 Rn. 15 ff. = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl). Nichts Abweichendes
kann auch für die Formulierung
„stofflich übereinstimmt“ gelten.
b) Der Umstand, dass ein Kläger in einem Unterlassungsantrag den
Wortlaut des Gesetzes wiederholt, führt jedoch dann nicht zur Unzulässigkeit
der Klage, wenn er dabei zugleich deutlich macht, dass er kein Verbot im Um-
fang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich sein Unterlassungsbe-
gehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (vgl. BGH, GRUR
2012, 945 Rn. 16 - Tribenuronmethyl, mwN). Diese Voraussetzung ist im Streit-
fall erfüllt. Der Unterlassungsantrag zu 1 nimmt mit der Formulierung
„das von
9
10
11
12
- 6 -
ihr derzeit unter der Bezeichnung
‚Realchemie Mesosulfuron & Iodosulfuron‘
angebotene Pflanzenschutzmittel
“ auf das Inverkehrbringen des konkret bean-
standeten Pflanzenschutzmittels Bezug. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass
es der Klägerin um das Verbot dieser konkreten Verhaltensweise geht. Insoweit
unterscheidet sich der im Streitfall zu beurteilende Sachverhalt von dem, der
der Senatsentscheidung
„Tribenuronmethyl“ zugrunde lag.
2. Mit dem Unterlassungsantrag zu 2 begehrt die Klägerin das Verbot,
bei Handlungen gemäß dem Unterlassungsantrag zu 1 unter Nennung des Mit-
tels
„Atlantis WG“ als „Referenzmittel“ darauf zu verweisen, dass es sich bei der
von der Beklagten eingeführten Ware um einen Reimport handelt, sofern nicht
das Originalmittel in seiner Originalverpackung eingeführt wird. Dieser Klagean-
trag erweist sich als unzulässig. Wenn der Beklagten das Inverkehrbringen des
Mittels
„Realchemie Mesosulfuron & Iodosulfuron“ verboten ist, ist es ihr damit
zugleich auch untersagt, bei einem Inverkehrbringen dieses Mittels darauf hin-
zuweisen, dass es sich um einen Reimport handelt. Für das mit dem Unterlas-
sungsantrag zu 2 verfolgte, aber schon vom Unterlassungsantrag zu 1 im vollen
Umfang erfasste Begehren fehlt es daher am erforderlichen Rechtsschutzbe-
dürfnis (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 111/08, GRUR 2011, 345
Rn. 53 = WRP 2011, 451 - Hörgeräteversorgung II). Die Klage ist daher inso-
weit als unzulässig abzuweisen.
3. Das Berufungsgericht hat die Klage im Übrigen mit Recht als auf der
Grundlage der §§ 8, 9, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG 2008 in Verbindung mit § 11
Abs. 1 Satz 1 PflSchG (in der Fassung, in der diese Bestimmung in der Zeit
vom 1. November 2002 bis zum 13. Februar 2012 gegolten hat; im Weiteren:
§ 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG 2002), Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG über
das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und § 242 BGB begründet an-
gesehen.
13
14
- 7 -
a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG 2002 durften Pflanzenschutzmittel in
der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender vorgesehen war, nur in
Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie vom Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen waren. Die Vorschrift
diente der Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG. Nach dieser
Bestimmung, die bis zum 13. Juni 2011 galt, waren die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Gebiet zu anderen als For-
schungs- oder Entwicklungszwecken nur die Pflanzenschutzmittel in Verkehr
gebracht und angewendet werden durften, die sie nach den Bestimmungen
dieser Richtlinie zugelassen hatten. Die Zulassung galt dabei nur für Mittel mit
gemeinsamem Ursprung; die Mittel mussten daher vom Zulassungsinhaber
oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach derselben Formel
und unter Verwendung desselben Wirkstoffs hergestellt sein und auch die glei-
chen Wirkungen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 1999 - C-100/96, Slg.
1999, I-1499 = EuZW 1999, 341 Rn. 40 - British Agrochemicals Association;
Urteil vom 21. Februar 2008 - C-201/06, Slg. 2008, I-735 Rn. 39 - Kommissi-
on/Frankreich). Einem von einem konkurrierenden Unternehmen parallel herge-
stellten Mittel fehlte daher der erforderliche gemeinsame Ursprung, weshalb die
für das Referenzmittel bestehende Zulassung von vornherein nicht auch für
dieses Mittel galt (EuGH, Slg. 2008, I-735 Rn. 43 - Kommission/Frankreich).
b) Der Beklagten oblag danach der Nachweis, dass es sich bei dem von
ihr in Verkehr gebrachten Mittel um das Mittel der Klägerin handelte, für das
eine Zulassung bestand (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2009 -
I ZR 186/07, GRUR 2010, 160 Rn. 15 = WRP 2010, 250 - Quizalofop; Urteil
vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 32 = WRP 2012, 1222
- Tribenuronmethyl, jeweils mwN).
15
16
- 8 -
Sie konnte diesen Beweis im Streitfall allerdings deshalb nicht mehr füh-
ren, weil das von ihr vertriebene Mittel dadurch, dass es aus seiner (primären)
Verpackung herausgenommen worden war, seine - jedenfalls nach dem Vor-
trag der Beklagten - zuvor gegebene Verkehrsfähigkeit verloren hatte. Der in-
soweit im Streitfall gegebene Sachverhalt lässt sich schon von vornherein nicht
mit den Fällen vergleichen, in denen bei Arzneimitteln das Umpacken oder Um-
etikettieren als für deren Verkehrsfähigkeit unschädlich angesehen wird (vgl.
auch EuGH, Slg. 2008, I-735 Rn. 44 - Kommission/Frankreich); denn in jenen
Fällen ist regelmäßig die Primärverpackung erhalten geblieben, so dass auch
die Identität der Mittel in der Regel nicht bestritten ist. Demgegenüber besteht
beim Umetikettieren und insbesondere beim Umfüllen eines Pflanzenschutzmit-
tels die Gefahr seiner Verunreinigung oder sonstigen Verfälschung. Zudem
können weder die Überwachungsbehörden noch die Mitbewerber und Verbän-
de, die bei Rechtsverstößen gemäß § 8 Abs. 3 UWG klagebefugt sind, noch
erst recht die Anwender die Übereinstimmung des gelieferten mit dem zugelas-
senen Mittel überprüfen (vgl. Koof, AUR 2008, 100; Kaus, StoffR 2010, 176,
177; Ouart, StoffR 2012, 57, 74 bis 76; vgl. weiter zu Parallelimporten im Sinne
von § 11 Abs. 1 Satz 2, § 16c PflSchG 2006, Art. 52 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur
Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates Garçon in
Fluck/Fischer/von Hahn, REACH + Stoffrecht, Deutsches, Europäisches und
Internationales Chemikalien-, Pflanzenschutz-, Biozid- und sonstiges Stoffrecht,
Ordn.Nr. 1001, 13. Lfg. Januar 2012, VO 1107/2009, Überblick Rn. 90 f.; Kam-
mann, StoffR 2008, 172, 176; ders., StoffR 2011, 52, 56 bis 58; Kaus, StoffR
2009, 184, 191; ders., StoffR 2010, 176, 177 ff.; Stallberg, StoffR 2009, 216,
221; Ouart, StoffR 2012, 57, 68 bis 70). Soweit dieser Sichtweise entgegenge-
halten wird, sie verletze die unionsrechtlich vorgesehene strikte Trennung zwi-
schen Vor- und Nachmarktkontrolle (vgl. Winkelmüller/Schink, AUR 2011, 381,
384 f.; vgl. weiter - zum Umpacken bei Parallelimporten gemäß Art. 52 der Ver-
17
- 9 -
ordnung (EG) Nr. 1109/2009 - Geesmann, StoffR 2011, 134, 135 ff.; Schink/
Winkelmüller, StoffR 2012, 142, 146 f.), bleibt unberücksichtigt, dass der Uni-
onsgesetzgeber gerade auch bei parallelimportierten Pflanzenschutzmitteln
Veränderungen an der Verpackung in Art. 52 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 der Kontrolle im Genehmigungsverfahren unterstellt hat
(vgl. ferner Ouart, StoffR 2012, 57, 75).
c) Es ist weder ersichtlich noch im Übrigen auch konkret vorgetragen,
dass die vorstehende Sichtweise zu einer Beschränkung der Warenverkehrs-
freiheit gemäß Art. 34 AEUV führt. Zumindest aber wäre eine solche Beschrän-
kung zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und
Pflanzen gemäß Art. 36 AEUV gerechtfertigt (vgl. Ouart, StoffR 2012, 57, 76;
vgl. weiter Garçon in Fluck/Fischer/von Hahn aaO Rn. 92 f.).
d) Die nach den Bestimmungen, die im Zeitpunkt der beanstandeten
Verhaltensweise der Beklagten gegolten haben, des Weiteren erforderlichen
Voraussetzungen der Klageansprüche sind ebenfalls erfüllt (vgl. BGH, GRUR
2012, 945 Rn. 29 und 31 - Tribenuronmethyl, mwN). Das Verhalten der Beklag-
ten war auch - anders als ihr Verhalten in dem der Senatsentscheidung
„Delan“
zugrundeliegenden Fall (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 117/10,
GRUR 2012, 407 Rn. 37 = WRP 2012, 456) - als fahrlässig und daher schuld-
haft im Sinne des § 9 UWG anzusehen; denn die Beklagte hat sich dabei er-
kennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem sie
eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen
Zulässigkeit ihres Verhaltens jedenfalls in Betracht ziehen musste. Dies reicht
für die Annahme eines zumindest fahrlässigen Verhaltens aus (st. Rspr.; vgl.
nur BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Rn. 34 =
WRP 2009, 803 - ahd.de, mwN).
18
19
- 10 -
4. Soweit das Berufungsurteil auf ein Unterlassen gerichtet ist, kann es
nur Bestand haben, wenn das beanstandete Verhalten auch zum Zeitpunkt der
Entscheidung noch zu untersagen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Auch auf der
Grundlage des heute geltenden Rechts (§§ 8, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG 2008
i.V.m. Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) stellt sich die Klage als be-
gründet dar.
a) Nach der heute geltenden Rechtslage bedarf die Beklagte - wie schon
im alten Recht - für das Inverkehrbringen des in Rede stehenden Produkts im
Inland grundsätzlich einer Zulassung nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 (§ 28 Abs. 1 PflSchG 2012), über die sie unstreitig nicht verfügt.
Eine solche Zulassung ist vorliegend nicht entbehrlich. Dies wäre nur dann der
Fall, wenn die Beklagte sich auf eine für den Parallelhandel erteilte Genehmi-
gung nach Art. 52 der Verordnung stützen könnte (dazu aa) oder wenn es sich
um einen Reimport handelte, für den es keiner gesonderten Zulassung bedürfte
(dazu bb).
aa) Über eine Genehmigung nach Art. 52 der Verordnung verfügt die
Beklagte nicht. Die Voraussetzungen, die die Verordnung für die Erteilung einer
solchen Genehmigung vorsieht, wären im Streitfall auch nicht erfüllt gewesen.
Die für den Parallelhandel vorgesehene Erteilung der Genehmigung nach
Art. 52 der Verordnung setzt voraus, dass das Pflanzenschutzmittel in einem
EU-Mitgliedstaat (Ursprungsmitgliedstaat) zugelassen ist und in einem anderen
Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden soll, in dem für ein identisches Mittel
(Referenzmittel) bereits eine Zulassung besteht. Liegen diese Voraussetzungen
vor, braucht lediglich noch die Identität des in Verkehr zu bringenden Mittels mit
dem Referenzmittel festgestellt zu werden (Art. 52 Abs. 1 der Verordnung). Die
Beklagte hat sich nicht darauf berufen, dass das von ihr aus einem anderen
Mitgliedstaat eingeführte Pflanzenschutzmittel dort aufgrund einer Zulassung
20
21
22
- 11 -
nach Art. 28 der Verordnung verkehrsfähig gewesen wäre. Sie hat vielmehr
deutlich gemacht, dass ihr das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach
Art. 52 der Verordnung deswegen nicht offenstand, weil sie sich nicht auf eine
Zulassung und damit auf die Verkehrsfähigkeit im Ursprungsmitgliedstaat, also
in dem Mitgliedstaat stützen konnte, aus dem das fragliche Pflanzenschutzmit-
tel nach Deutschland (wieder-)eingeführt worden ist.
bb) Auch ein Reimport, für den es keiner gesonderten Zulassung bedarf,
liegt im Streitfall nicht vor.
Die Beklagte beruft sich darauf, dass das Pflanzenschutzmittel, dessen
Inverkehrbringen von der Klägerin beanstandet wird, in Deutschland erworben
und in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sei, bevor sie es umge-
packt, mit einem eigenen Etikett versehen und wieder nach Deutschland einge-
führt habe. Damit liegen die Voraussetzungen nicht vor, die das Gesetz an ei-
nen Reimport stellt, für den keine gesonderte Zulassung oder Genehmigung
erforderlich ist. Zwar ergibt sich aus § 46 Abs. 1 Satz 2 PflSchG, dass ein Re-
import keiner Genehmigung nach Art. 52 der Verordnung - und damit erst recht
keiner (erneuten) Zulassung nach Art. 28 der Verordnung - bedarf. Ein Reim-
port liegt indessen nach § 2 Nr. 17 PflSchG 2012 nur dann vor, wenn ein in
Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel in seiner für das Inverkehr-
bringen in Deutschland bestimmten Originalverpackung und Originaletikettie-
rung aus einem anderen Staat wieder eingeführt wird.
b) Die deutsche Regelung, nach der die Verkehrsfähigkeit von reimpor-
tierten Pflanzenschutzmitteln davon abhängt, dass sie nicht umgepackt und
nicht umetikettiert worden sind, ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Dies wird
aus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 deutlich, die das vereinfachte Geneh-
migungsverfahren des Art. 52 an ganz bestimmte, im Streitfall nicht gegebene
23
24
25
- 12 -
Voraussetzungen knüpft (dazu oben Rn. 22). Hintergrund dieser Regelung ist,
dass es mit der Warenverkehrsfreiheit des Art. 34 AEUV nicht in Einklang stün-
de, wenn die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines im EU-Ausland verkehrs-
fähigen Pflanzenschutzmittels, das mit einem im Inland zugelassenen Mittel
(ursprungs-)identisch ist, einer (erneuten) vollen Zulassung bedürfte. Der Uni-
onsgesetzgeber hat daher für diese Konstellation das vereinfachte Genehmi-
gungsverfahren vorgesehen, in dem lediglich die Identität des einzuführenden
mit dem Referenzmittel geprüft wird.
Der Streitfall zeichnet sich dadurch aus, dass das in Rede stehende Pro-
dukt nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringen der Beklagten
aus Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht und von dort
wieder nach Deutschland eingeführt worden ist, ohne dass es in diesem ande-
ren Mitgliedstaat verkehrsfähig gewesen wäre. Es ist unionsrechtlich nicht nur
unbedenklich, sondern sogar geboten, dass der nationale Gesetzgeber für eine
solche Konstellation, in der das in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorge-
sehene, auf eine Identitätsprüfung beschränkte Genehmigungsverfahren nicht
zur Verfügung steht, eine Berufung auf die im Inland bestehende Zulassung auf
die Fälle beschränkt, in denen das zu reimportierende Produkt sich noch in der
Originalverpackung befindet und noch mit dem Originaletikett versehen ist.
Denn andernfalls fände keinerlei Überprüfung der (Ursprungs-)Identität statt.
Allein die Versicherung des (Re-)Importeurs, es handele sich um ein im Inland
zugelassenes Pflanzenschutzmittel, kann für eine Verkehrsfähigkeit nicht aus-
reichen.
c) Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Geesmann,
StoffR 2011, 134, 135 f.; Schink/Winkelmüller, StoffR 2012, 142, 146 f.) kann
aus dem Umstand, dass nach Art. 31 Abs. 4 Buchst. i der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 die Größe und das Material der Verpackung des Pflanzen-
26
27
- 13 -
schutzmittels in der für dieses Mittel erteilten Zulassung festgelegt werden
kann, nicht aber festgelegt werden muss, auch nicht geschlossen werden, dass
Erwerber des Mittels, die es - wie die Beklagte - weitervertreiben wollen, dabei
grundsätzlich auch in einer neuen primären Verpackung anbieten können. Die
Gegenmeinung berücksichtigt nicht hinreichend, dass auch beim in Art. 52 der
Verordnung geregelten Parallelhandel das einzuführende Pflanzenschutzmittel
nur dann im Einfuhrmitgliedstaat verkehrsfähig ist, wenn die dort für die Ertei-
lung der Genehmigung zuständige Behörde festgestellt hat, dass es mit dem im
Einfuhrmitgliedstaat zugelassenen Referenzmittel identisch ist; die unversehrte
Verpackung stellt dabei einen wichtigen Hinweis auf die Identität dar.
5. Nach den vorstehenden Ausführungen besteht auch kein Anlass, die
von der Klägerin des Weiteren geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftser-
teilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zeitlich zu
beschränken.
6. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß
Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 11. September
2008 - C-428 bis 434/06, Slg. 2008, I-6747 = EuZW 2008, 758 Rn. 42 - UGT-
Rioja u.a., mwN). Der Senat hält es nach den angestellten Erwägungen für
ausgeschlossen, dass das Unionsrecht es in einer dem Streitfall entsprechen-
den Konstellation gebietet, auch ohne Prüfung der (Ursprungs-)Identität von
einer Verkehrsfähigkeit im Inland auszugehen.
28
29
- 14 -
III. Nach dem Vorstehenden hat die Revision der Beklagten allein inso-
weit Erfolg, als sie zur Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag zu 2
führt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.01.2010 - 11 HKO 12891/09 -
OLG München, Entscheidung vom 02.12.2010 - 6 U 1972/10 -
30