Urteil des BGH vom 02.11.2010

BGH (amtliches kennzeichen, einziehung, schuldfähigkeit, strafkammer, kennzeichen, stpo, entscheidungsformel, hebung, strafzumessung, stgb)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 443/10
vom
2. November 2010
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. November 2010 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 27. April 2010 im Ausspruch
über die Einziehung des BMW FIN WBANC ,
amtliches Kennzeichen E- , mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1. Der Angeklagte war durch Urteil vom 11. Februar 2009 wegen schwe-
ren räuberischen Diebstahls, Betruges in sieben Fällen u. a. zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Außerdem
war der BMW FIN WBANC , amtliches Kennzeichen E- ,
eingezogen worden. Durch Senatsbeschluss vom 28. Juli 2009 - 4 StR 255/09 -
war dieses Urteil in den Fällen II. 1 und 13 bis 18 der Urteilsgründe (Verurtei-
lungen wegen schweren räuberischen Diebstahls und wegen Betruges in sechs
Fällen) sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen auf-
gehoben worden.
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Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen gefährlicher Kör-
perverletzung, wegen Betruges in sechs Fällen, wobei es in zwei Fällen beim
Versuch geblieben ist, und wegen der weiteren rechtskräftig festgestellten De-
likte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt
und erneut den Pkw BMW eingezogen.
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Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge hinsichtlich der Ein-
ziehung Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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2. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer ist davon ausgegan-
gen, dass die Feststellungen im Urteil vom 11. Februar 2009 zu den Vorausset-
zungen der Einziehung und zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit des An-
geklagten bei allen Taten "in Rechtskraft erwachsen" und damit bindend sind
und hat hierzu eigene Feststellungen nicht getroffen. Dies ist rechtsfehlerhaft.
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Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28. Juli 2009 den gesamten
Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die eindeutige und
unmissverständliche Entscheidungsformel kann nicht anders ausgelegt werden
als dahin, dass die Feststellungen zur Einziehungsanordnung und zur erheblich
verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgehoben worden sind. Aus
den Gründen der früheren Senatsentscheidung ergibt sich nichts anderes, ins-
besondere auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Tenorierung
um ein offensichtliches Fassungsversehen gehandelt hat.
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Soweit das Landgericht bei der Strafzumessung jeweils den nach §§ 21,
49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt hat, ist der Angeklag-
te nicht beschwert. Hingegen hat die Einziehungsanordnung keinen Bestand.
Der Angeklagte hat bestritten, dass das eingezogene Fahrzeug in seinem Ei-
gentum steht. Das Landgericht hat aufgrund der früheren Feststellungen seine
Eigentümerstellung als erwiesen angesehen und von einer eigenen Beweiser-
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hebung abgesehen. Die Einziehungsanordnung muss deshalb erneut aufgeho-
ben werden.
Ernemann Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender