Urteil des BGH vom 06.05.2014

BGH: stand der technik, patentanspruch, einfluss, patentgericht, chip, messung, are, integration, universität, vergleich

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X Z R 6 1 / 1 1
Verkündet am:
6. Mai 2014
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 6. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den
Richter Gröning, die Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und die Rich-
terin Dr. Kober-Dehm
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Dezember 2010
verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundes-
patentgerichts abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des am 28. Mai 1998 unter Inanspruchnahme
der Priorität einer US-Patentanmeldung vom 29. Mai 1997 international ange-
meldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europä-
ischen Patents 916 074 (Streitpatents), das ein Verfahren und eine Vorrichtung
zur Bestimmung der Drehstellung eines um eine Rotationsachse drehbaren Ro-
tors betrifft und 15 Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1 lautet in der
Verfahrenssprache:
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"Method for determining the rotation position of a rotor (2) being
rotatable around a rotation axis (1) and carrying a magnetic source
(2.1, 8/9) creating a magnetic field without a rotational symmetry
relative to the rotation axis (1), the method comprising the steps of
measuring local components of the magnetic field using stationary
sensor means and determining the rotational position of the rotor
(2) by comparing quantities measured by the sensor means with a
predetermined function of said field component versus the rotation
position of the rotor (2),
characterized in that for reducing the influence of external magnet-
ic fields and of sensitivity and offset variations of the sensor
means on the accuracy of the determination of the rotation posi-
tion,
the sensor means are designed as at least three sensors (4, 5, 6,
7) constituting at least two sensor pairs (4/5, 6/7) wherein the sen-
sors of each sensor pair are sensitive to substantially parallel
components of the magnetic field and wherein connecting lines
each connecting two sensors of one sensor pair have projections
in a plane perpendicular to the rotation axis (1) which are angled
relative to each other,
and differences of the quantities measured by the two sensors of
each sensor pair (4/5, 6/7) and at least one ratio of the differences
of two pairs are calculated and the at least one ratio of differences
is compared with a corresponding predetermined function."
Wegen der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2, 3
und 5 sowie des nebengeordneten Anspruchs 6 und der auf ihn unmittelbar
oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 7 bis 14 wird auf die Streitpatent-
schrift Bezug genommen.
Die Klägerin hat das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3
und 5 bis 14 mit der Nichtigkeitsklage angegriffen und geltend gemacht, ihr Ge-
genstand sei nicht patentfähig; außerdem sei der Gegenstand der Ansprüche 1
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und 6 nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann die Erfin-
dung ausführen könne. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat
das Streitpatent hilfsweise in beschränkten Fassungen der Patentansprüche
verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang für
nichtig erklärt.
Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung, deren Zurückweisung die Kläge-
rin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr. S. , Institut für
Elektrische
Messtechnik
der
Technischen
Universität
B. ,
ein
schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert
und ergänzt hat. Die Klägerin hat eine Stellungnahme von Prof. Dr.-Ing.
G. ,
Professor
für
Elektronik
an
der
Hochschule
K. ,
vorgelegt, die Beklagte gutachterliche Stellungnahmen von Prof. Dr.-Ing.
T. , Institut für Technik der Universität
M. ,
und
Prof.
Dr.
W. ,
Lehrstuhl
für
technische
Elektrophysik, Technische Universität M. .
Entscheidungsgründe:
I.
Der Gegenstand des Streitpatents liegt auf dem Gebiet der berüh-
rungsfreien Winkelmessung.
1. Die Streitpatentschrift erläutert, dass in verschiedenen Anwendungs-
bereichen wie bei handbetätigten elektrischen Schaltern oder der Positionsbe-
stimmung eines Motors die Messung eines Drehwinkels erforderlich sei. Dies
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könne, je nach Kostenaufwand und Genauigkeitsanforderungen, mittels me-
chanischer Kontakte oder optischer bzw. magnetischer Dekodierer erfolgen. Die
moderne Technologie auf dem Gebiet der integrierten Schaltkreise gestatte es,
magnetische Sensoren und ihre Auslese- und Winkelberechnungs-Elektronik
auf einem Chip zu integrieren. Dies ermögliche Ausführungen von Detektoren
für mechanische Drehungen, die aus einem an dem Rotor befestigten Perma-
nentmagneten und monolithisch integrierten, an einem Stator befestigten Sen-
sormitteln bestehen.
2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Gegenstand des Streitpatents das
Problem zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung mit gesteigerter
Robustheit gegen Empfindlichkeits- und Drift-Schwankungen der Sensormittel,
gegen äußere magnetische Felder und gegen mechanische Toleranzen im
Hinblick auf die Relativpositionen von Sensormitteln und Magnetfeldquelle
bereitzustellen.
3. Dazu schlägt Patentanspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale
sich folgt gliedern lassen (in eckigen Klammern die Gliederungspunkte des pa-
tentgerichtlichen Urteils):
1. Das Verfahren dient der Bestimmung der Drehstellung eines
Rotors [1].
2. Der Rotor
2.1 ist um eine Rotationsachse drehbar [2.1] und
2.2 trägt eine Magnetfeldquelle [2.2], die ein Magnetfeld oh-
ne Rotationssymmetrie bezüglich der Drehachse erzeugt
[3].
3. Es sind ortsfeste Sensormittel vorhanden [aus 4.1],
3.1 die aus mindestens drei Sensoren bestehen [5.1],
3.2 die mindestens zwei Sensorpaare bilden [5.2],
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3.3 wobei Verbindungslinien, die jeweils zwei Sensoren ei-
nes Sensorpaares verbinden [5.4], Projektionen in einer
Ebene senkrecht zu der Drehachse [5.4.1] haben, die
zueinander einen Winkel bilden [5.4.2].
4. Die Sensoren eines jeden Sensorpaares
4.1 messen lokale Komponenten des Magnetfeldes [aus
4.1],
4.2 erfassen im Wesentlichen parallele Komponenten [5.3],
4.3 derart, dass der Einfluss von äußeren Magnetfeldern und
von Empfindlichkeits- und Driftschwankungen der Sen-
sormittel auf die Genauigkeit der Bestimmung der Dreh-
stellung verringert werden kann [5: "... for reducing the
influence of external magnetic fields and of sensitivity
and offset variations of the sensor means on the ac-
curacy of the determination of the rotation position,..."].
5. Aus den durch die Sensormittel gemessenen Größen wird die
Drehstellung des Rotors bestimmt [aus 4.2], indem
5.1 jeweils die Differenz der von den Sensoren eines Sen-
sorpaares gemessenen Größen berechnet wird [6.1],
5.2 die Differenzgrößen mindestens zweier Sensorpaare ins
Verhältnis gesetzt werden [6.2] und
5.3 das mindestens eine Differenzverhältnis mit einer ent-
sprechenden vorgegebenen Funktion der Feldkompo-
nente bezüglich der Drehstellung des Rotors verglichen
wird [aus 4.2 und 7].
II. Das Patentgericht hat den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für
nicht patentfähig erachtet. Es hat den angesprochenen Fachmann in einem be-
rufserfahrenen, mit der Integration von Sensorelementen vertrauten Diplom-
Physiker mit Hochschulausbildung gesehen und seiner Entscheidung folgendes
Verständnis vom Sinngehalt des Patentanspruchs zugrunde gelegt:
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Die im Streitpatent offenbarte erfindungsgemäße Vorrichtung zur berüh-
rungsfreien Winkelmessung weise eine Magnetfeldquelle auf, die so auf dem
um eine Drehachse drehbaren Rotor befestigt sei, dass das Magnetfeld hin-
sichtlich der Drehachse nicht rotationssymmetrisch sei, und eine auf dem Stator
angebrachte Anordnung von Magnetfeldsensoren. Die Sensormittel, die eine
nicht elektrische Größe - das ortsabhängige Magnetfeld - in eine elektrische
Größe umwandelten, bestünden aus wenigstens drei (im Ausführungsbeispiel
vier) Sensoren, die als wenigstens zwei Sensorpaare so angeordnet seien,
dass die beiden Sensoren eines Sensorpaars parallele Komponenten des mag-
netischen Felds erfassten, wobei Verbindungslinien, die die Sensoren eines
Sensorpaars verbänden, Projektionen in einer Ebene senkrecht zur Drehachse
hätten, die zueinander einen Winkel bildeten. Die Drehstellung des Rotors wer-
de dadurch bestimmt, dass wenigstens ein Verhältnis zweier Differenzsignale
von jeweils einem Sensorpaar berechnet und das berechnete Verhältnis mit
einer vorgegebenen Funktion verglichen werde. Das Differenzsignal eines Sen-
sorpaars sei dabei die Differenz zwischen den Signalen der beiden Sensoren.
Dieses Verfahren ermögliche eine Winkelbestimmung, die unempfindlich sei
gegenüber beiden Sensoren eines jeden Paars gemeinsamen Schwankungen
(z.B. Drift) und gegenüber Empfindlichkeitsschwankungen, die allen zu einem
Verhältnis beitragenden Sensoren gemeinsam seien, und die außerdem ge-
genüber äußeren Magnetfeldern unempfindlich sei. Ein gegebenenfalls in allen
Messpunkten gleichermaßen vorhandener Offset, beispielsweise durch ein ex-
ternes Störfeld, werde durch die Differenzbildung eliminiert. Der Grundgedanke
des Streitpatents bestehe darin, dass je ein Sensorpaar die drehzyklische Än-
derung des Sinus- bzw. des Kosinusverlaufs der Magnetfeldkomponenten in
der jeweiligen Anordnungsebene durch Differenzbildung der am Sensorelement
gemessenen Größen erfasse. Anschließend werde durch eine entsprechende
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Verhältnisbildung die zugehörige Tangensfunktion gebildet, deren Wert eine
Winkelstellung des Rotors eindeutig zugeordnet werden könne.
Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand von Patentan-
spruch 1 sei durch die Offenbarung in der Arbeit von Häberli et al., Two-
Dimensional Magnetic Microsensor with On-Chip Signal Processing for
Contactless Angle Measurement, in: IEEE Journal of Solid-State Circuits 1996,
1902 (NK6), neuheitsschädlich getroffen. Dies hat das Patentgericht im We-
sentlichen wie folgt begründet: Bei dem in NK6 offenbarten Verfahren, in der
Diktion des Streitpatents ein Verfahren zur Bestimmung der Drehstellung eines
Rotors, bei dem der Rotor ebenfalls um eine Drehachse drehbar sei und eine
Magnetfeldquelle trage, die ein bezüglich der Drehachse nicht rotationssymmet-
risches Magnetfeld erzeuge, würden lokale Komponenten dieses Magnetfelds
unter Verwendung ortsfester Sensormittel gemessen, und die Drehstellung des
Rotors werde durch Vergleichen von durch die Sensormittel gemessenen Grö-
ßen mit einer vorgegebenen Funktion der Feldkomponente von der Drehstel-
lung des Rotors bestimmt. Das Sensormittel sei in Übereinstimmung mit einer
vorteilhaften Ausführungsform des Streitpatents als Mikrosystem ausgebildet
und bestehe aus zwei senkrecht zueinander stehenden lateralen bipolaren
Magnetotransistoren (LMT) mit vier Kollektoren (C1 bis C4) und einem weiteren
Substratkollektor S. Die Lorentz-Kraft, die von einer magnetischen Induktion
parallel zur Chip-Ebene erzeugt werde, lenke die Minoritätsladungsträger in der
Basisregion ab, und diese würden über einen vertikalen parasitären pnp-
Transistor zum Substrat hin abgeführt, so dass sich entsprechend den im Ba-
sisbereich vorherrschenden Magnetfeldern die jeweiligen Basisströme und da-
mit die Kollektorströme I
C1
bis I
C4
abhängig von den am jeweiligen Ort anliegen-
den magnetischen Feldkomponenten änderten. Die Stromänderung werde über
einen Substratstrom I
S
abgeführt, so dass beim offenbarten Schaltungsaufbau
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nicht lediglich Ladungen in abhängiger Weise zwischen den Einzeltransistoren
verschoben würden, sondern jedem Transistorast abhängig vom anstehenden
Magnetfeld eine für diesen Ast charakteristische Stromänderung eingeprägt
werde. Die einzelnen Transistoren seien dabei, wie in Figur 4 der NK6 gezeigt,
unabhängig voneinander, besäßen jedoch einen gemeinsamen Emitter- und
Basisanschluss. Die technische Lehre von NK6 beinhalte mithin vier Einzel-
sensoren im Sinne von Elementarsensoren; es würden somit die kennzeich-
nenden Merkmale offenbart, dass das Sensormittel als wenigstens drei (Ele-
mentar-)Sensoren ausgelegt sei, die wenigstens zwei (Elementar-) Sensorpaa-
re (Emitter-Basis-Kollektoren 1 und 3 sowie 2 und 4) bildeten, wobei die (Ele-
mentar-)Sensoren eines jeden Sensorpaars im Wesentlichen parallele Kompo-
nenten des Magnetfelds erfassten. Das entspreche der Lehre des Streitpatents;
soweit die Komponenten dort als senkrecht beschrieben seien, sei dies lediglich
beispielhaft genannt, ohne den Gegenstand des erteilten Anspruchs einzu-
schränken.
Die Verbindungslinien, die jeweils zwei (Elementar-)Sensoren eines
(Elementar-)Sensorpaars verbänden, hätten auch Projektionen in einer Ebene
senkrecht zu der Drehachse und bildeten relativ zueinander einen Winkel.
Zur Ermittlung des Drehwinkels würden Differenzen der von den zwei
(Elementar-)Sensoren eines jeden (Elementar-)Sensorpaars gemessenen
Größen gebildet und wenigstens ein Verhältnis der Differenzen zweier Paare
berechnet. Aus dem wenigstens einen Differenzverhältnis werde die Drehstel-
lung des Rotors durch Vergleichen von durch die Sensormittel gemessenen
Größen mit einer vorgegebenen Funktion der Feldkomponente von der Dreh-
stellung des Rotors bestimmt (NK6, Figur 13 mit zugehörigen Ausführungen).
NK6 benenne auch die Zweckangabe im Merkmal 5; es heiße dort, das vorge-
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schlagene Mikrosystem ermögliche eine exakte Winkelmessung, unabhängig
von Änderungen der absoluten Empfindlichkeit des Sensorelements und von
anderen Abweichungen, die von der Temperaturabhängigkeit des Permanent-
magneten und den mechanischen Ungenauigkeiten des Sensor-Magnet-
Systems bewirkt würden. Die Verringerung des Einflusses von äußeren Mag-
netfeldern auf die Genauigkeit der Bestimmung der Drehstellung sei in NK6
zwar nicht ausdrücklich angegeben, diese Wirkung stelle sich jedoch, für den
Fachmann selbstverständlich, beim Verfahren nach dieser Schrift zwingend ein,
da ihre Lehre ebenfalls eine Differenzbildung der jeweils gemessenen Größen
der Elementarsensoren umfasse.
III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren nicht stand.
1. Das Patentgericht hat die Auslegung von Anspruch 1 des Streitpa-
tents in einem entscheidenden Punkt vernachlässigt, indem es den Sinngehalt
des Merkmals 4.3 [5] nicht näher bestimmt und nicht in der rechtlich gebotenen
Weise zu den übrigen Merkmalen des Anspruchs in Beziehung gesetzt hat.
a) Der Fachmann - der nach den Ausführungen des gerichtlichen Sach-
verständigen auch ein berufserfahrener diplomierter Diplomingenieur auf dem
Gebiet der Elektrotechnik sein kann - erkennt infolge seines Bestrebens, einem
Patent einen sinnvollen Gehalt zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März
2009 - X ZR 95/05, BGHZ 180, 215 Rn. 16 - Straßenbaumaschine) - dass der
mit der Zweckangabe ""
eingeleitete Anfang des Kennzeichens von Patentanspruch 1 der Sache nach -
und auch äußerlich durch die Trennung in Absätze - auf die beiden kennzeich-
nenden Merkmale bezogen ist, die in der Gliederung des Patentgerichts die
Merkmalsgruppen [5], [6] und [7] bilden. Damit wird der Zweck angegeben, der
mit der in den dortigen Merkmalen [5.1] bis [5.4.2] bezeichneten Ausgestaltung
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der Sensormittel und der Differenzberechnung und dem Vergleich nach den
Merkmalen 6 und 7 erreicht werden soll. Die Sensormittel und ihre erfindungs-
gemäße Verwendung werden dadurch mittelbar dahin umschrieben, dass die
Anordnung der Sensoren und die Verarbeitung der von ihnen gemessenen
Größen [Merkmal 6.1] geeignet sein muss, den Einfluss von Empfindlichkeits-
und Driftschwankungen der Sensormittel, aber auch von äußeren Magnetfel-
dern auf die Genauigkeit der Bestimmung der Drehstellung zumindest zu ver-
ringern.
b) Eine solche Zweckangabe ist nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs bei einem Verfahrensanspruch genauso zulässig wie bei einem
Sachanspruch (BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - X ZB 9/09, BGHZ 187,
20 Rn. 11 - Bildunterstützung bei Katheternavigation). Sie ist entgegen der Auf-
fassung der Klägerin auch nicht nur unter der Voraussetzung beachtlich, dass
die übrigen Merkmale des Anspruchs die Mittel angeben, mit denen der Zweck
zuverlässig erreicht wird. Bezeichnete der Anspruch solche Mittel, bestünde
kein Bedarf für zusätzliche Zweckangaben zur mittelbaren Umschreibung der
räumlich-körperlichen und funktionalen Beschaffenheit einer Sache oder eines
Verfahrens mehr. Umgekehrt kann es einem rechtlich anerkennenswerten Be-
dürfnis entsprechen, die Ausgestaltung der Mittel durch Zweckangaben mittel-
bar so festzulegen, dass der Zweck, dem zu dienen sie bestimmt sind, erfüllt
werden kann. Zwar kann dies im Einzelfall die Klarheit des Patentanspruchs
beeinträchtigen. Die Frage, ob eine solche mittelbare Definition im Streitfall
zweckmäßig war oder ob es möglich gewesen wäre, im Rahmen der Ur-
sprungsoffenbarung und ohne sachlich nicht gebotene Einschränkungen den
geschützten Gegenstand insoweit durch räumlich-körperliche Merkmale zu be-
schreiben, stellt sich aber nicht, da das Streitpatent mit Anspruch 1 erteilt ist
und dies im Nichtigkeitsverfahren ebenso hingenommen werden muss wie eine
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sonstige vermeidbare, aber im Prüfungsverfahren nicht beseitigte Unklarheit
des Patentanspruchs.
c) Im Lichte der richtig verstandenen Zweckangabe in Merkmal [5] des
patentgerichtlichen Urteils sind die Sensormittel, die der Messung lokaler Kom-
ponenten des Magnetfelds dienen [4.1], welche für einen Vergleich mit einer
vorgegebenen Funktion herangezogen werden [4.2 und 7], als (wenigstens)
zwei Sensorpaare ausgebildet, mit denen im Wesentlichen parallele Kompo-
nenten des Magnetfelds erfasst werden [5.3 und 5.4]. Es wird die Differenz der
von einem Sensorpaar gemessenen Größen (zweier lokaler Komponenten des
Magnetfelds) gebildet [6.1] und das Verhältnis der Differenz der beiden Sensor-
paare [6.2] errechnet. Dafür müssen die "lokalen Komponenten" des Magnet-
felds so gewählt werden, dass die Differenzbildung geeignet ist, (auch) den Ein-
fluss von äußeren Magnetfeldern auf die genaue Bestimmung der Drehstellung
auszuschließen oder zumindest zu verringern. Die von den Parteien eingehend
schriftsätzlich erörterte, für die Erfüllung dieses Zwecks geeignete Anordnung
(insbesondere Schriftsätze der Beklagten vom 26. März 2014, S. 7 f. und der
Klägerin vom 27. November 2013, S. 9 Rn. 25 und vom 15. April 2014 S. 9 f.
Rn. 34) vermag der Fachmann festzulegen. Auf der Grundlage der ergänzen-
den Angaben in der Streitpatentschrift versteht er die Anweisungen in Pa-
tentanspruch 1 dahin, dass es bei dem patentgemäßen Verfahren und der Vor-
richtung darum geht, dass die Sensoren nur eine Komponente des Magnetfelds
erfassen und die Sensoren eines Sensorpaares eine Richtungsumkehr ein-
schließen, so dass die "lokalen Komponenten" des Magnetfelds im Wesentli-
chen in entgegengesetzte Richtungen zeigen. Dies wird dadurch ermöglicht,
dass die Magnetfeldquelle so angeordnet wird, dass das Magnetfeld keine Ro-
tationssymmetrie bezüglich der Drehachse aufweist. Außerdem müssen die
Sensoren voneinander hinreichend beabstandet sein, um diese unterschiedli-
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chen lokalen Komponenten im Zusammenhang mit der Richtungsumkehr erfas-
sen zu können. Der die korrekte Ermittlung des Drehwinkels beeinträchtigende
Einfluss (auch) von magnetischen Störfeldern kann mit dem streitpatentgemä-
ßen Verfahren kompensiert werden, weil diese typischerweise homogen sind
und sich ihr Einfluss bei der Differenzbildung der von den Sensorpaaren gelie-
ferten Größen prinzipiell aufhebt, so dass das Verfahren gegen den Einfluss
solcher Störfelder wesentlich unempfindlicher ist.
2. Die Lehre von Patentanspruch 1 wird von der Entgegenhaltung NK6
entgegen der Auffassung des Patentgerichts nicht vorweggenommen.
a) Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen kann
schon das Vorhandensein des von den Parteien eingehend kontrovers erörter-
ten Merkmals 3.1 [5.1] nicht zweifelsfrei bejaht werden. Danach werden bei
dem in NK6 offenbarten Verfahren vier Ströme an vier Messstellen ermittelt, die
als zwei Differenzströme weiterverarbeitet werden. Der Sachverständige erach-
tet dieses Verfahren lediglich als mit der Erfassung der vier Ströme in separaten
Elementarsensoren gleichwertig. Dass NK6 und das Streitpatent in diesem
Merkmal nicht deckungsgleich sind, ergibt sich auch im Rückschluss aus der
sich anschließenden Einschätzung des Sachverständigen, in der Aufhebung
der Integration des in NK6 integrierten Sensors zu vier Elementarsensoren liege
keine "Erfindungshöhe". Demzufolge bedient sich NK6 eines integrierten Sen-
sors, während das Streitpatent vier einzelne Elementarsensoren vorsieht.
b) Es fehlt am Merkmal 4.1 [4.1], soweit dieses - wie ausgeführt - ver-
langt, dass unterschiedliche lokale Komponenten des Magnetfelds gemessen
werden. Charakteristikum der Entgegenhaltung ist es demgegenüber, dass das
Sensorelement eine sehr kleine empfindliche Fläche aufweist, die es ermög-
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licht, die Feldverteilung als homogen zu betrachten, was als für eine exakte
Winkelerfassung wichtig bezeichnet wird (S. 1902 rechte Spalte oben).
Vor allem aber ist Merkmal 4.3 [5] nicht erfüllt, soweit es die Unempfind-
lichkeit gegen den Einfluss äußerer Magnetfelder auf die Genauigkeit der Be-
stimmung der Drehstellung betrifft. NK6 spricht lediglich davon, dass das vor-
geschlagene Mikrosystem eine exakte Winkelmessung unabhängig von Ände-
rungen der absoluten Empfindlichkeit des Sensorelements und von anderen
Abweichungen ermögliche, die von der Temperaturabhängigkeit des Perma-
nentmagneten und den mechanischen Ungenauigkeiten des Sensor-Magnet-
Systems bewirkt würden. Soweit das Patentgericht angenommen hat, für den
Fachmann sei "selbstverständlich", dass der Einfluss äußerer Magnetfelder ver-
ringert werde , lässt das Urteil eine Auseinandersetzung mit der explizit gegen-
teiligen Erläuterung im von der Beklagten vorgelegten Gutachten T. (P5)
vermissen, derzufolge der Einfluss eines das zu messende Magnetfeld überla-
gernden homogenen äußeren Magnetfelds auf die Messung der lokalen Kom-
ponenten nicht verringert werden kann. Mit dem in NK6 offenbarten Mikrosys-
tem kann, wie die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen bestätigt
hat, entgegen der Ansicht des Patentgerichts der beeinträchtigende Einfluss
von magnetischen Störfeldern nicht in der erörterten Weise (oben III 1 c aE)
neutralisiert werden.
3. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist auch gegenüber der deut-
schen Offenlegungsschrift 44 22 868 (NK18) neu.
Bei dieser Entgegenhaltung ist Merkmal 5.1 [6.1] nicht verwirklicht, nach
dem aus den durch die Sensoren eines Sensorpaars gemessenen Größen de-
ren Differenz berechnet wird. Denn wie es in dem von der Klägerin vorgelegten
Gutachten G. heißt, dient die in der Druckschrift gelehrte Antiparallel-
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schaltung dazu, zwei Hall-Elemente zu einem Sensorpaar zu verbinden, das
nur ein einziges Ausgangssignal liefert (NK 20, S. 5 u., ebenso Berufungserwi-
derung S. 34). Wie der Privatgutachter T. ausgeführt hat, ergibt sich dar-
aus zwar, dass die Potenzialdifferenz am jeweiligen Hall-Element aus der Diffe-
renz der Spannungen gegen das Bezugspotenzial resultiert. Dem lässt sich
aber nicht entnehmen, dass bei der in NK18 beschriebenen Antiparallelschal-
tung im Sinne des Vorschlags des Streitpatents die Differenz gemessener Grö-
ßen, nämlich der (unterschiedlichen) Ausgangssignale der Hall-Elemente, be-
rechnet wird. Im Ergebnis hat auch der gerichtliche Sachverständige in seinem
schriftlichen Gutachten nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine
neuheitsschädliche Vorwegnahme aufzeigen können, sondern als Unterschied
zumindest ausgemacht, dass bei NK18 nicht die Differenzen der Sensorpaare
berechnet werden. Dass der Sachverständige zugleich zum Ausdruck gebracht
hat, die Lehre des Streitpatents sei in NK18 vollständig beschrieben, ist dem-
nach Ergebnis seiner wertenden Betrachtung, die aber nicht mit fehlender Neu-
heit im patentrechtlichen Sinn gleichgesetzt werden kann.
Merkmal 4.3 [5] ist ebenfalls nicht vollständig offenbart. Wie auch der ge-
richtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, ist die
Dezimierung des Einflusses magnetischer Störfelder in der Schrift nicht er-
wähnt.
4. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist auch gegenüber der Ver-
öffentlichung der internationalen Patentanmeldung WO 96/16316 (NK11) und
der europäischen Patentschrift 548 391 (NK16) neu. Erstere zeigt keine Sen-
sorpaare, und dementsprechend ist auch keine Auswertung für Sensorpaare
offenbart. Letztere offenbart lediglich mehrere Hall-Sensoren zur Offsetkom-
pensation.
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5. Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen einschließlich des
Ergebnisses der Beweisaufnahme kann nicht die Wertung getroffen werden,
dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 dem Fachmann durch den Stand
der Technik nahegelegt sei. Diese Beurteilung setzte nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Fachmann Anlass gehabt oder es im
Stand der Technik eine hinreichend konkrete Anregung dafür gegeben hätte,
zur Problemlösung gerade den von der Lehre von Patentanspruch 1 einge-
schlagenen Weg zu wählen (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 92/05,
BGHZ 182, 1 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). Das ist hier nicht der Fall.
a) NK6 gab keine Veranlassung, von dem lateralen bipolaren Magne-
totransistor (LMT) abzuweichen. Zwar wird dort eingangs erwähnt, dass im
Handel erhältliche berührungslose Winkelmesssysteme entweder auf magne-
toresistiven Sensoren oder auf zwei orthogonal angebrachten Hall-Sensoren
beruhten. Der Vorteil des vorgestellten Magnetotransistors wird jedoch gerade
darin gesehen, dass im Gegensatz zu Hall-Platten nur eine einzige Vorrichtung
für die zweidimensionale Erfassung des angelegten Magnetfelds nötig sei,
wodurch die nachfolgend genannten überlegenen Leistungsmerkmale ("
") erzielt werden könnten (S. 1902 linke Spalte unten). Eine
hinreichend konkrete Anregung dafür, zu Hall-Sensoren zurückzukehren, kann
darin nicht gesehen werden, schon gar nicht zur Verwendung von zwei Hall-
Sensorpaaren, zumal die Entgegenhaltung selbst den Magnetotransistor als
einen Sensor ansieht, was der Einschätzung der Privatgutachter T. (Anl.
P5) und W. (P7) entspricht. Aus dem Gutachten des gerichtlichen
Sachverständigen ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Integration der Senso-
relemente aufzugeben gibt NK6 jedenfalls keinen Anlass.
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b) Zum Gegenstand von Patentanspruch 1 führt auch nicht die von der
Klägerin insoweit vorgeschlagene Kombination von NK6 und der US-Patent-
schrift 4 232 451 (NK10; siehe Berufungserwiderung Rn. 160 ff.). In NK6 wer-
den Hall-Vorrichtungen zwar als Sensoren erwähnt und es wird ausgeführt,
dass durch Kombination solcher orthogonal angebrachter Vorrichtungen der
volle Messbereich von 360 Grad abgedeckt werden kann. Jedoch wird sogleich
im Anschluss an die von der Klägerin für ihre Position angeführte Passage der
bereits erwähnte Vorzug der von NK6 präsentierten Lösung herausgestrichen,
dass im Gegensatz zu Hall-Platten nur eine einzige Vorrichtung für die zweidi-
mensionale Erfassung des Magnetfelds benötigt werde, wodurch überlegene,
im Folgenden näher beschriebene Leistungsmerkmale erzielt werden könnten.
Davon mit Blick auf die Lehre von NK10 abzurücken, besteht für den Fachmann
kein Anlass. Das gilt umso mehr, als Empfindlichkeits- und Driftschwankungen
der Sensormittel und magnetische Störfelder nicht Gegenstand der dortigen
Lehre sind.
c) Die als NK7 und NK8 in das Verfahren eingeführten Veröffentlichun-
gen A. Häberli et al., Contactless Angle Measurement by CMOS Magnetic Sen-
sor with On-chip Read-Out Circuit, und Schneider et al., Temperature Calibrati-
on of CMOS Magnetic Vector Probe for Contactless Angle Measurement Sys-
tem, beschreiben grundsätzlich den gleichen Aufbau wie NK6 und haben kei-
nen darüber hinausgehenden Offenbarungsgehalt.
d) Die weiteren von der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung (Rn. 159
mit Hinweisen auf frühere Schriftsätze) erörterten Kombinationen von Doku-
menten legen den Gegenstand von Patentanspruch 1 ebenfalls nicht nahe. Um
den Gegenstand von Patentanspruch 1 als nahegelegt zu bewerten, müsste
sich daraus insbesondere ein hinreichend konkreter Anlass für ein Verfahren
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ergeben, dessen Befolgung gemäß Merkmal 4.3 [5] nicht nur den Einfluss von
Empfindlichkeits- und Driftschwankungen der Sensormittel, sondern auch von
äußeren Magnetfeldern auf die Genauigkeit der Bestimmung der Drehstellung
verringert. Das vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen, und das ist auch nicht
ersichtlich. Entsprechendes gilt für die britische Patentschrift 1 096 198 aus
dem Jahr 1963, die der gerichtliche Sachverständige seiner Begutachtung bei-
gefügt hat und die die Klägerin aufgreift, um aufzuzeigen, dass es seit den
sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts bekannt war, Hall-Sensoren zur Be-
stimmung des Drehwinkels eines rotierenden Teils unter Nutzung der Messung
von um 90 Grad versetzten Sensoren einzusetzen. Die bloße Bestimmung des
Drehwinkels ist nicht Gegenstand von Patentanspruch 1, sondern wird dort vo-
rausgesetzt. Dass die Anordnung von zwei Magnetfeldsensoren auf einer Ach-
se mit Differenzbildung der Sensorsignale zur Unterdrückung von externen ho-
mogenen Störmagnetfeldern (Gradiometer) seit den vierziger Jahren des 20.
Jahrhunderts bekannt sein soll, etwa aus der US-Patentschrift 3 064 185 und
der britischen Patentschrift 1 033 452, die der gerichtliche Sachverständige
ebenfalls herangezogen hat, und die Ausführungen der Klägerin dazu (Schrift-
satz vom 24. Juni 2013 Rn. 31) lassen die Patentfähigkeit des Gegenstands
von Patentanspruch 1 ebenso wenig in einem anderen Licht erscheinen wie das
Postulat, der Fachmann habe lediglich die allgemein bekannte Lehre zur recht-
winkligen Anordnung von Sensoren zur Drehwinkelbestimmung mit der allge-
mein bekannten Lehre zu magnetischen Gradiometeranordnungen kombinieren
müssen, um zum Gegenstand von Patentanspruch 1 zu gelangen. Technische
Lösungen stellen sich bei nachträglicher abstrahierender Analyse nicht selten
als Anwendung an sich bekannter naturwissenschaftlich-technischer Grundsät-
ze dar, ohne dass es deshalb zwangsläufig im Vermögen eines durchschnittlich
ausgebildeten und versierten Fachvertreters liegen muss, ohne weitere Anre-
gungen solche Lösungen auszuarbeiten. So verhält es sich auch hier.
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e) Schließlich lag auch eine Umgestaltung der in der NK18 beschriebe-
nen Lösung im Sinne des Streitpatents nicht nahe. Angesichts des Umstands,
dass die Reduzierung des Einflusses magnetischer Störfelder in der Schrift
nicht erwähnt wird, ist ein Anlass für den Fachmann zur Abweichung von der
dort gelehrten und als vorteilhaft angesehenen Antiparallelschaltung nicht er-
kennbar und wird auch von der Klägerin nicht aufgezeigt.
IV. Die Bejahung der Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentan-
spruch 1 trägt auch die Rechtsbeständigkeit von Patentanspruch 6. Dieser be-
trifft eine Vorrichtung zur Bestimmung der Rotordrehstellung mit Hilfe des Ver-
fahrens nach Anspruch 1 (), so dass die
Anforderungen, die sich aus dessen Merkmalsgruppen 5 und 6 ergeben, auch
für Patentanspruch 6 gelten, auch wenn dieser die Zweckangabe des Pa-
tentanspruchs 1 (4.3) nicht ausdrücklich enthält.
V. Die jeweiligen mit angegriffenen Unteransprüche zu den nebenge-
ordneten Ansprüchen 1 und 6 haben mit diesen Bestand.
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VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Ver-
bindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck
Gröning
Schuster
Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.12.2010 - 2 Ni 11/09 (EU) -
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