Urteil des BGH vom 12.12.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 404/12
Verkündet am:
12. Dezember 2013
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 543 Abs. 1; BGB §§ 276 Fb, 311 Abs. 2
Zur Frage, ob in einem Emissionsprospekt die Höhe der Eigenkapital-
vermittlungsprovisionen gesondert ausgewiesen werden muss.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12 - OLG Koblenz
LG Koblenz
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. November 2012 wird zu-
rückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs einschließlich der durch die
Nebenintervention verursachten Kosten tragen die Beklagten zu 1
und 2 je zur Hälfte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin hat die mit ihr durch einen Treuhandvertrag vom 22./30. De-
zember 1993 verbundenen Beklagten auf quotale Zahlung wegen Darlehens-
forderungen der Streithelferin der Klägerin in Anspruch genommen, denen sich
die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin der A.
mbH & Co. OHG (geschlossener
Immobilienfonds, an dem sich die Beklagten beteiligt haben) ausgesetzt sieht.
Die Beklagten haben hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen gegen die Klä-
gerin wegen Verletzung von Aufklärungspflichten unter anderem im Hinblick auf
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Eigenkapitalvermittlungsprovisionen in Höhe von 25 % des Eigenkapitals aufge-
rechnet. Insofern wird in dem im Anlageprospekt (S. 23) wiedergegebenen In-
vestitionsplan unter der Rubrik "Verwaltungskosten" eine Position "Eigenkapi-
talvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie, Prospektherstellung"
mit einem Betrag von 5.746.000 DM ausgewiesen. Auf derselben Seite des
Prospekts wird das Eigenkapital der Fondsgesellschaft mit 22.100.000 DM an-
gegeben und den Interessenten die Mitteilung von Erläuterungen zum Investiti-
onsplan und zur Zusammensetzung der Einzelpositionen auf schriftliche Anfra-
ge angeboten.
Die Klägerin hat gegen die Klageabweisung durch das Landgericht Beru-
fung eingelegt. In dem Berufungsverfahren haben die Beklagten für den Fall,
dass die von ihnen hilfsweise erklärte Aufrechnung unzulässig sein sollte,
Hilfswiderklage erhoben. Sie haben insoweit beantragt, die Klägerin zur Zah-
lung von 26.661,36 € nebst Zinsen an sie, die Beklagten, Zug um Zug gegen
Übertragung der Beteiligung der Beklagten an der Fondsgesellschaft zu verur-
teilen sowie festzustellen, dass sich die Klägerin mit der Übernahme dieser Be-
teiligung in Annahmeverzug befindet. Das Berufungsgericht hat die Beklagten
als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 26.661,36 € nebst Zinsen zu
zahlen. Es hat die Hilfswiderklage der Beklagten abgewiesen und die Revision
zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Revision wer-
de zur Rechtsfortbildung zugelassen, weil das Oberlandesgericht H. und
das Oberlandesgericht B. in Bezug auf die Aufklärungs-
pflicht eines Treuhänders über Vertriebsprovisionen eine andere Auffassung
verträten als das Berufungsgericht.
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten - unter Hinnahme ihrer Verur-
teilung
zur Zahlung von 26.661,36 € - ihre Hilfswiderklage weiter.
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Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Hilfswiderklage nicht be-
gründet, weil den Beklagten keine Schadensersatzansprüche gemäß § 280
Abs. 1, 3, § 311 Abs. 2 BGB gegen die Klägerin zustehen. Die Klägerin hafte
nicht wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht im Hinblick auf Kapitalver-
mittlungsprovisionen. Der Prospekt enthalte insoweit keine regelwidrigen Auffäl-
ligkeiten. Zwar sei die genaue Höhe der Eigenkapitalvermittlungskosten aus
dem Betrag von 5.746.000 DM nicht zu ersehen gewesen. Es bestehe jedoch
im Vergleich mit den der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den
Pflichten eines Anlageberaters zugrunde liegenden Fällen insofern ein Unter-
schied, als die Aufklärungspflicht der Klägerin als Treunehmerin auf Informatio-
nen über regelwidrige Auffälligkeiten beschränkt gewesen sei. Solche seien im
Hinblick auf die Eigenkapitalvermittlungskosten nicht vorhanden gewesen, da
aufgrund der Zahlen im Prospekt die Interessenten selbst hätten unschwer er-
kennen können, dass von dem Eigenkapital von 22.100.000 DM ein Betrag von
5.746.000 DM nicht in das Objekt geflossen sei. Ob damit eine Beeinträchti-
gung der Werthaltigkeit des Objekts einhergegangen sei, hätten die Interessen-
ten selbst beurteilen müssen, da eine entsprechende Beratungspflicht der Klä-
gerin nicht bestanden habe.
Weitere von den Beklagten geltend gemachte, der Klägerin zurechenba-
re Prospektfehler lägen ebenfalls nicht vor.
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II.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nur beschränkt zugelassen wor-
den im Hinblick auf die Frage, ob seitens der Klägerin als Treuhänderin eine
Aufklärungspflichtverletzung betreffend die Vertriebsprovisionen vorliegt. Dies
ist zwar nicht unmittelbar aus dem Tenor des Berufungsurteils erkennbar. Die
Beschränkung ergibt sich jedoch aus der Auslegung der Urteilsgründe, was hin-
reichend ist (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, WM
2012, 1574 Rn. 8; BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM
2011, 2223 Rn. 18; jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat die Beschränkung
der Revisionszulassung dadurch deutlich gemacht, dass es - in Abgrenzung
von den weiteren, der Klägerin seitens der Beklagten vorgeworfenen Pflichtver-
letzungen - allein seine von den Urteilen des Oberlandesgerichts H. und
des Oberlandesgerichts B. abweichende Beurteilung
der Aufklärungspflicht des Treuhänders über Vertriebsprovisionen als für die
Zulassung maßgeblich benannt hat.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Beschränkung der Revisi-
on auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs
gegen einen Anlageberater vorgetragenen - eigenständigen und hinreichend
voneinander abgrenzbaren - Pflichtverletzungen möglich (grundlegend Be-
schluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f; siehe
auch Urteil vom 19. Juli 2012 aaO). Für Pflichtverletzungen von - wie vorliegend
- Treuhandgesellschaftern von Fondsgesellschaften gegenüber den Treugeber-
Anlegern gilt nichts anderes.
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III.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
1.
Das Berufungsgericht hat die Hilfswiderklage der Beklagten, soweit diese
nach den vorstehenden Ausführungen noch Gegenstand des Revisionsverfah-
rens ist, zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Eine Haftung
der Klägerin wegen Verletzung einer ihr im Hinblick auf die Eigenkapitalvermitt-
lungsprovisionen (künftig: Provisionen) den Beklagten gegenüber obliegenden
Aufklärungspflicht kommt nicht in Betracht.
a) Das Berufungsgericht hat sich - was von der Revision zu Unrecht in
Zweifel gezogen wird - bei der Beantwortung der Frage, welche vorvertragli-
chen Aufklärungspflichten der Klägerin als Treuhandgesellschafterin gegenüber
den Anlegern (Treugebern) oblagen, an der Rechtsprechung des erkennenden
Senats orientiert. Danach hat die Treuhandgesellschafterin die Pflicht, die künf-
tigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu über-
nehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind, insbesondere über re-
gelwidrige Auffälligkeiten zu informieren (Urteile vom 29. Mai 2008 - III ZR
59/07, NJW-RR 2008, 1129 Rn. 8; vom 6. November 2008 - III ZR 231/07, WM
2008, 2355 Rn. 4; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613
Rn. 8; vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, WM 2010, 1017 Rn. 7 f und vom
15. Juli 2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 9).
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter anerkannt,
dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt
einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht
wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen
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wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (Senat, Urteil vom 5. März 2009
- III ZR 17/08, WM 2009, 739 Rn. 12 mwN).
b) Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist der Klägerin im Hin-
blick auf die Provisionen die Verletzung einer ihr gegenüber den Beklagten ob-
liegenden Aufklärungspflicht nicht vorzuwerfen. Denn die entsprechenden, aus
Sicht der Beklagten als künftige Treugeber wesentlichen Informationen ergaben
sich bereits in hinreichender Deutlichkeit und Klarheit aus dem Anlageprospekt,
so dass eine weitergehende Aufklärungspflicht der Klägerin nicht bestand.
aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht eine
Pflicht zur Ausweisung von Innenprovisionen beim Vertrieb von Kapitalanlagen
ab einer gewissen Größenordnung derartiger Provisionen, weil sich daraus für
die Anlageentscheidung bedeutsame Rückschlüsse auf die geringere Werthal-
tigkeit des Objekts und die Rentabilität der Anlage ergeben (Urteile vom
12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 118, 121; vom 9. Februar
2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685 Rn. 5; vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 21
und vom 6. November 2008 aaO Rn. 9 ff). Sind die entsprechenden Prospekt-
angaben unvollständig, unrichtig oder irreführend, kommt eine diesbezügliche
Aufklärungspflicht des Anlageberaters, -vermittlers und auch eines Treuhand-
kommanditisten in Betracht (Senat, Urteile vom 12. Februar 2004 aaO S. 116,
122; vom 9. Februar 2006 aaO Rn. 4 f; vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 22 ff; vom
6. November 2008 aaO und vom 12. Februar 2009 aaO Rn. 8 f, 12 f; vgl. auch
BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, NJW 2006, 2042 Rn. 7 ff zur
Haftung der Prospektverantwortlichen bei unrichtigen oder unvollständigen
Prospektangaben). Ausgangspunkt der Pflicht zur Ausweisung der Provisionen
im Prospekt beziehungsweise der Aufklärungspflicht des Treuhandgesellschaf-
ters ist damit die Werthaltigkeit des Anlageobjekts. Sie kann im Fall einer höhe-
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ren Provision maßgeblich nachteilig beeinflusst sein, weil das für die (hohe)
Provision benötigte Eigenkapital als Bestandteil der "Weichkosten" nicht für die
eigentliche Kapitalanlage und deren Werthaltigkeit zur Verfügung steht. Enthält
der Prospekt keine oder unzutreffende Angaben zu einer solchen (hohen) Pro-
vision, ist der Anleger über die Provision aufzuklären (Senat, Urteil vom 9. Feb-
ruar 2006 aaO Rn. 4 f). Sind die "Weichkosten" einschließlich der Provisionen
in dem Prospekt und dem dort wiedergegebenen Investitionsplan in einer sehr
ausdifferenzierten Weise dargestellt, wird aber dennoch mit den entsprechen-
den Budgets beliebig verfahren, so ist dies irreführend und ebenfalls aufklä-
rungspflichtig (Senat, Urteile vom 12. Februar 2004 aaO S. 121 f; vom 29. Mai
2008 aaO; vom 6. November 2008 aaO und vom 12. Februar 2009 aaO).
bb) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist für die Anlageentscheidung
von wesentlicher Bedeutung und damit aufklärungspflichtig, in welcher Höhe
der Anlagebetrag nicht dem Kapitalstock der Anlage zufließt oder - wie hier -
nicht in den Gegenwert an Immobilien investiert wird. Vorliegend kann offen
bleiben, ob und inwieweit zur entsprechenden Information des Anlegers die Po-
sitionen der für das eigentliche Anlageobjekt und dessen Werthaltigkeit nicht
zur Verfügung stehenden "Weichkosten" im Einzelnen getrennt darzustellen
sind. Ein separater Ausweis der Provisionen und ihrer Höhe war insoweit jeden-
falls nicht erforderlich. Vielmehr genügte die Darstellung der Provisionen ge-
meinsam mit den anderen, ebenfalls den Vertrieb im weiteren Sinne betreffen-
den Weichkostenpositionen "Vertriebsvorbereitung", "Plazierungsgarantie" und
"Prospektherstellung" dem Informationsinteresse der Anleger, sofern sie zutref-
fend und nicht irreführend war.
(1) Die Anleger konnten in Anbetracht des aus dem Investitionsplan für
die Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgaran-
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tie, Prospektherstellung" ersichtlichen Betrags von 5.746.000 DM mittels eines
einfachen Rechenschritts feststellen, dass die vorgenannte Weichkostenpositi-
on einen Anteil von 26 % des auf derselben Seite des Prospekts ausgewiese-
nen Eigenkapitals von 22.100.000 DM bildet. Damit war für sie hinreichend
deutlich, dass Beträge in dieser Größenordnung nicht in den Gegenwert an
Immobilien investiert werden. Diese Information war zur Einschätzung der An-
leger betreffend die Werthaltigkeit des Anlageobjekts ausreichend. Welchen
Anteil an der Gesamtposition die - ausdrücklich benannte - Unterposition "Ei-
genkapitalvermittlung" ausmachte, war für sie und ihre Anlageentscheidung da-
gegen nicht von wesentlicher Bedeutung und daher nicht aufklärungspflichtig.
War entgegen dieser typisierenden Betrachtungsweise im Einzelfall für den
künftigen Treugeber dennoch die genaue Höhe der Provision von Interesse, so
stand es ihm frei, entsprechend dem im textlichen Zusammenhang stehenden
Angebot (Prospekt S. 23) Erläuterungen "zur Zusammensetzung der Einzelpo-
sitionen" schriftlich anzufragen. Ein über die Darstellung der Provision im Pros-
pekt und das Angebot einer weiteren Aufschlüsselung hinausgehendes, er-
kennbares Informationsinteresse der Anleger bestand nicht.
(2) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit aus
überdurchschnittlich hohen Provisionen nicht nur Schlüsse auf die Werthaltig-
keit des Anlageobjekts, sondern auch auf das Eigeninteresse des Anlagever-
mittlers gezogen werden können. Angesichts der im Investitionsplan offen aus-
gewiesenen Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazie-
rungsgarantie und Prospektherstellung" und ihrer einfach errechenbaren Höhe
von 26 % des Eigenkapitals war für die Anleger durchaus erkennbar, dass darin
eine Provision in einer durch diesen Prozentsatz abgedeckten Höhe, das heißt
von 15 % und mehr (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 9. Februar 2006 aaO Rn. 5)
enthalten sein konnte (vgl. für eine parallele Fallkonstellation OLG Köln, Urteil
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vom 10. Januar 2012 - I-24 U 104/10, juris Rn. 55). Wollten sie insofern Ge-
wissheit haben, stand ihnen - wie ausgeführt - die Möglichkeit der weiteren Auf-
schlüsselung auf schriftliche Anfrage hin offen.
(3) Vorliegend bestand - entgegen der Auffassung der Revision - ein
Aufklärungsbedarf der künftigen Treugeber hinsichtlich der genauen Höhe der
Provisionen auch nicht deshalb, weil ihnen andernfalls das Verlustrisiko verbor-
gen blieb, das im Fall des Fehlens der Freigabevoraussetzungen gemäß § 1
des Treuhandvertrags für Eigenkapitaleinzahlungen (Anlage K 4, S. 43) in Höhe
der Provisionen bestand. Aus § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und § 2 dieses Treuhand-
vertrags ist hinreichend erkennbar, dass Eigenkapital schon vor Vorliegen der
Freigabevoraussetzungen für Kosten der Eigenkapitalvermittlung an die Fonds-
gesellschaft abgeführt werden darf und in dieser Höhe daher nicht von der
Rückzahlungsverpflichtung der Eigenkapitaltreuhänderin umfasst wird (vgl.
auch Prospekt S. 20, rechte Spalte). Zugleich war aus dem Investitionsplan und
der dortigen Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazie-
rungsgarantie und Prospektherstellung" - wie ausgeführt - ersichtlich, dass Pro-
visionen in erheblicher Höhe anfallen und damit nicht der Rückzahlungsver-
pflichtung der Eigenkapitaltreuhänderin unterliegen konnten. Andererseits ver-
bürgten sich die Initiatoren hinsichtlich der Rückzahlung auch des die Provisio-
nen abdeckenden Eigenkapitals selbstschuldnerisch (Prospekt S. 20 aaO). Vor
dem Hintergrund dieser aus der Lektüre des Prospekts für den Anleger ausrei-
chend erkennbaren Zusammenhänge bestand kein weiterer Aufklärungsbedarf
in Bezug auf die genaue Höhe der von der Rückzahlungsverpflichtung der Ei-
genkapitaltreuhänderin nicht umfassten Provisionen. Wollten die Anleger hierzu
im Einzelfall, etwa weil sie im Hinblick auf den Grad der Sicherheit der Initiato-
renbürgschaft Zweifel hegten, dennoch näher informiert werden, stand ihnen
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auch insofern die Möglichkeit der schriftlichen Anfrage zur Provisionshöhe of-
fen.
(4) Eine Aufklärungspflicht der Klägerin im Hinblick auf die Höhe der Pro-
visionen bestand auch nicht deshalb, weil die Prospektangaben zu der Weich-
kostenposition "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsga-
rantie und Prospektherstellung" unrichtig waren. Insbesondere ist nicht festge-
stellt, dass wegen der Provisionen in Höhe von 25 % des Eigenkapitals die De-
ckung der anderen genannten Teilpositionen und die Wahrnehmung der ent-
sprechenden Aufgaben mittels des prospektierten Betrags von 5.746.000 DM
nicht gesichert waren.
(5) Die Prospektangaben zur Höhe der Provision waren schließlich - ent-
gegen der Auffassung der Revision - auch nicht irreführend. Insbesondere wur-
de mit den Darlegungen im Prospekt zur steuerlichen Abzugsfähigkeit (Pros-
pekt S. 30) dem Anleger nicht suggeriert, dass die Provisionen die steuerlich
anerkannte Wertgrenze von 6 % des vermittelten Eigenkapitals allenfalls ge-
ringfügig überschritten. Die Revisionserwiderung weist insofern zutreffend da-
rauf hin, dass der an der Höhe der Provisionen interessierte Anleger Angaben
hierzu nicht in dem Abschnitt über die steuerlichen Grundlagen des Fondspro-
jekts sucht, sondern in den Darstellungen über die geplanten Investitionen und
die mit ihnen verbundenen Kosten (Prospekt S. 23). Aus der dort zu findenden
Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie
und Prospektherstellung" und ihrer Höhe von 26 % des Eigenkapitals war - wie
ausgeführt - zu erkennen, dass die Provisionen durchaus eine 6 % des Eigen-
kapitals weit übersteigende Größenordnung erreichen konnten. Dagegen gab
die vorgenannte Passage zur steuerlichen Abzugsfähigkeit keinen Grund zu der
Annahme, dass die Provisionen eine Höhe von 6 % des Eigenkapitals nur mo-
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derat überschreiten würden. Ihr ist eine Aussage zur Höhe der Provisionen
vielmehr überhaupt nicht zu entnehmen (vgl. für einen Parallelfall OLG Köln,
Urteil vom 10. Januar 2012 aaO Rn. 55).
2.
Das Berufungsgericht hat somit, soweit dies im Revisionsverfahren an-
gesichts der beschränkten Revisionszulassung zu überprüfen war, zu Recht die
Hilfswiderklage der Beklagten abgewiesen. Dementsprechend war die Revision
der Beklagten zurückzuweisen.
Schlick
Wöstmann
Tombrink
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 24.08.2011 - 16 O 286/10 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.11.2012 - 3 U 1055/11 -
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