Urteil des BGH vom 17.04.2002

BGH (bank, unterlagen, wert, beschwer, auskunft, bescheinigung, ermittlungsverfahren, nummernkonto, anordnung, spedition)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 267/01
Verkündet am:
17. April 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. September
2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren getrennt lebenden Ehemann,
im Wege der Stufenklage auf hälftige Auskehrung erlangter Zinsen als Teil des
Trennungsunterhalts in Anspruch. In der ersten Stufe verurteilte das Amtsge-
richt ihn antragsgemäß, der Klägerin Auskunft über den Bestand seines Ver-
mögens zum 31. Dezember 1999 sowie die Zinseinkünfte aus diesem Vermö-
gen im Jahre 1999 zu erteilen und die Zinseinkünfte mit den entsprechenden
Zinsabrechnungen der Bank zu belegen.
Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein und machte geltend, der
Wert des Beschwerdegegenstandes überschreite 1.500 DM (§ 511 a ZPO
a.F.). Seine Zinseinkünfte resultierten aus einem im Laufe des Jahres 1999
aufgelösten Nummernkonto bei einer Schweizer Bank. Er verfüge über "kei-
nerlei aussagekräftige Unterlagen" und müsse deshalb mit einem Kostenauf-
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wand von 1.878 DM von H. nach Z. reisen, da die Bank weder Konto-
auszüge
noch Zinsbescheinigungen versende noch dem Kontoinhaber telefonisch Aus-
künfte erteile. Vielmehr würden alle ein solches Nummernkonto betreffenden
Unterlagen und Informationen bei der Bank gelagert, bis sie der Kontoinhaber
persönlich oder ein von ihm Bevollmächtigter unter Vorlage seiner Ausweispa-
piere im Bankgebäude selbst in Empfang nehme.
Zudem sei bei der Berechnung seiner Beschwer auch sein Geheimhal-
tungsinteresse zu berücksichtigen, da gegen ihn ein steuerstrafrechtliches Er-
mittlungsverfahren wegen Verkürzung von Vermögens- und Einkommenssteu-
ern in den Jahren 1991 bis 1996 schwebe.
Das Berufungsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes auf 500 DM
festgesetzt und die Berufung des Beklagten mit der Begründung als unzulässig
verworfen, der Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, daß der Wert des Be-
schwerdegegenstandes 1.500 DM übersteige. Dagegen richtet sich die Revisi-
on des Beklagten, mit der er sein Ziel der Abweisung des Auskunftsverlangens
weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Aufgrund der Säumnis der Revisionsbeklagten ist durch Versäumnisur-
teil zu erkennen, obwohl die Entscheidung nicht auf einer Säumnisfolge beruht
(vgl. BGHZ 37, 79, 82).
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Die Revision hat keinen Erfolg. Die Berufung des Beklagten ist unzu-
lässig.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für die
Bemessung der Beschwer der Tag der Einlegung der Berufung (hier:
17. November 2000) maßgeblich ist (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November
1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426).
Auch die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Beklagte habe einen
1.500 DM übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes nicht glaubhaft
gemacht, hält der revisionsrechtlichen Prüfung zumindest im Ergebnis stand.
1. Selbst wenn man den Vortrag des Beklagten, über "keinerlei aussa-
gekräftige Unterlagen" zu verfügen, zu seinen Gunsten dahin auslegt, daß ihm
die zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs beizubringende Zinsbescheinigung
der Bank für das Jahr 1999 bei Einlegung der Berufung nicht oder nicht mehr
vorlag und sie sich auch nicht - was die Revision ausdrücklich offenläßt - bei
den zu seiner Einkommensteuererklärung 1999 eingereichten Unterlagen be-
fand, so daß er sich ohne nennenswerten Kostenaufwand eine Kopie hiervon
hätte besorgen können, ist bereits nicht hinreichend dargetan, daß eine Reise
von H. nach Z. erforderlich war, um sich eine solche Bescheinigung dort
aushändigen zu lassen.
Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte sich im maßgeblichen Zeit-
punkt (17. November 2000) überhaupt ständig in H. aufhielt. Zweifel dar-
an ergeben sich zum einen aus dem Umstand, daß der Beklagte im Verfahren
der einstweiligen Anordnung wegen eines Prozeßkostenvorschusses ( F
..../00 EA AG K. ) ein Vermögensverzeichnis eingereicht hat, in dem eine of-
fene Umzugsrechnung einer Spedition aus B. vom 19. April 2000
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angeführt ist, und zum anderen daraus, daß ihm ein Schriftsatz in dem weiteren
Verfahren auf restlichen Unterhalt ( F .../01 AG K. ) am 25. April 2001
unter der Anschrift R. straße in K. durch persönliche Übergabe zu-
gestellt worden ist.
Jedenfalls hätte der Beklagte schon nach seinem eigenen Vortrag nicht
selbst nach Z. zu reisen brauchen, da die Bank die erforderliche Zinsbe-
scheinigung auch einem von ihm Bevollmächtigten ausgehändigt hätte. Der
Beklagte hätte daher auch etwa einen in Z. ansässigen Rechtsanwalt im
Korrespondenzwege bevollmächtigen und beauftragen können, die Bescheini-
gung für ihn in den Räumen der Bank abzuholen und ihm zuzusenden. Daß
auch dies Kosten in einer Größenordnung von 1.500 DM verursacht hätte, ist
vom Beklagten weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Ebenso hätte der Beklagte einen seiner in R. (B. ) ansässigen
erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigen oder eine ihrer Kanzleiangestellten
hiermit beauftragen können. Auch insoweit ist nicht dargetan, daß die dadurch
entstehenden Kosten an 1.500 DM heranreichen, zumal Übernachtungskosten,
wie sie der Beklagte mit 500 DM ansetzt, dann nicht angefallen wären.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ein Geheimhaltungsinteresse
des Beklagten nicht anerkannt. Abgesehen davon, daß die Auskunftspflicht
eines Schuldners auch dann bestehen bleibt, wenn er sich durch die Auskunft
einer strafbaren Handlung bezichtigen müßte (vgl. BGHZ 41, 318, 323), wäre
dem Beklagten hier im September 2000 durch die Angabe seiner Zinseinkünfte
des Jahres 1999 kein weiterer Nachteil entstanden. Das bereits anhängige Er-
mittlungsverfahren erstreckte sich nicht auf den Veranlagungszeitraum 1999,
und soweit diese Einkünfte in seiner Steuererklärung 1999 nicht bereits ange-
geben waren, wäre er gemäß § 153 Abs. 1 AO ohnehin verpflichtet gewesen,
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diese nachträglich entsprechend zu berichtigen. Etwaige Nachteile, die ihm
durch verspätete Offenlegung seiner Zinseinnahmen dem Finanzamt gegen-
über entstehen könnten, berühren seine Beschwer durch die Verurteilung zur
Auskunft nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 16. August 2000 - XII ZB 98/98 -
NJW-RR 2001, 210).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs
Ahlt