Urteil des BGH vom 12.03.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 179/12
Verkündet am:
12. März 2013
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
AktG §§ 57, 62; BGB § 134
Bei einem Verstoß gegen § 57 AktG sind weder das Verpflichtungs- noch das Er-
füllungsgeschäft nichtig.
BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 179/12 - OLG München
LG Augsburg
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und
den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter
Dr. Drescher und Born
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 10. Mai 2012 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das
Vermögen der W. B. AG (im Folgenden: Schuldnerin), deren Aktionärin
die W. H. GmbH, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, war. Mit nota-
riellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 27. September 1995 übertrug die
Schuldnerin alle Geschäftsanteile an der A. GmbH
im Nennwert von 1 Mio. DM an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zum
Kaufpreis von 1.257.000 DM. Zum Zeitpunkt des Verkaufs und der Abtretung
der Geschäftsanteile war Prof. Dr. I. W. Vorstandsmitglied der Schuld-
nerin. Beim Kauf und Abtretungsvertrag vom 27. September 1995 wurde die
Schuldnerin von zwei anderen Vorstandsmitgliedern vertreten. Auf Seiten der
Erwerberin handelte der Sohn von Prof. Dr. I. W. , der einzelvertre-
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tungsberechtigter Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten war.
Am Stammkapital der Käuferin waren zum Zeitpunkt des Erwerbs
Prof. Dr. I. W. mit 24,99 %, seine Ehefrau mit 9,07 % und drei Kinder
mit jeweils 17,06 % beteiligt, darunter der geschäftsführende Sohn. 7,84 % hiel-
ten die T. AG und 6,92 % die M. AG.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Kauf- und Abtretungsvertrag vom
27. September 1995 nichtig sei. Der Verkauf der Geschäftsanteile sei eine ver-
botene Einlagenrückgewähr nach § 57 Abs. 1 AktG, weil die Geschäftsanteile
im September 1995 mehr als 3,7 Mio.
€ wert gewesen seien und der Kaufpreis
dazu in einem objektiven Missverhältnis stehe. Die Schuldnerin sei durch den
Vorstand nicht wirksam vertreten worden. Zwischen der Käuferin und dem da-
maligen Vorstandsmitglied Prof. Dr. I. W. bestehe wirtschaftliche Identi-
tät, so dass die Schuldnerin nach § 112 AktG durch ihren Aufsichtsrat hätte ver-
treten werden müssen.
Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass der Kauf- und Abtretungs-
vertrag vom 27. September 1995 nichtig und die Schuldnerin weiterhin Gesell-
schafterin der A. GmbH sei, hilfsweise, die Be-
klagte zur Abtretung der Geschäftsanteile an den Kläger zu verurteilen. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen
Erfolg. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision
des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht (OLG München, ZIP 2012, 1024) hat ausgeführt,
die Abtretung der Geschäftsanteile sei wirksam. Die Schuldnerin habe durch
den Vorstand vertreten werden können, weil § 112 AktG im Interesse der
Rechtsicherheit nicht auf Fallgestaltungen auszudehnen sei, bei denen das Ge-
schäft nicht gegenüber dem Vorstand, sondern gegenüber einer Gesellschaft,
an der er beteiligt sei, abgeschlossen werde. Jedenfalls lägen dafür die tatsäch-
lichen Voraussetzungen nicht vor, weil das Vorstandsmitglied Prof. Dr. I.
W. nur zu knapp 25 % an der Käuferin beteiligt gewesen sei. Die familiäre
Verbundenheit zu anderen Gesellschaftern der Käuferin führe nicht zu einer
Zurechnung von deren Anteilen.
Der Kauf- und Abtretungsvertrag sei auch nicht wegen eines Verstoßes
gegen § 57 AktG nichtig. Ob ein Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert
der Geschäftsanteile vorliege, könne offen bleiben. Weder das schuldrechtliche
Geschäft noch das Erfüllungsgeschäft seien bei einem Verstoß gegen § 57
AktG nichtig.
II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die Schuldnerin ist nicht Gesellschafterin der A.
GmbH geblieben. Der Kauf- und Abtretungsvertrag ist wirksam.
a) Die Schuldnerin wurde bei dem Kauf- und Abtretungsvertrag vom Vor-
stand wirksam vertreten (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AktG). Gegenüber Vorstandsmit-
gliedern vertritt die Gesellschaft zwar der Aufsichtsrat (§ 112 Abs. 1 Satz 1
AktG). Die Käuferin ist aber nicht mit dem Vorstandsmitglied der Schuldnerin
Prof. Dr. I. W. gleichzusetzen. Ob § 112 Abs. 1 Satz 1 AktG erweiternd
dahin auszulegen ist, dass der Aufsichtsrat die Gesellschaft auch gegenüber
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Gesellschaften vertritt, in denen ein Vorstandsmitglied maßgeblichen Einfluss
hat (Spindler in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 112 AktG Rn. 8; Bürgers/Körber/
Israel, AktG, 2. Aufl., § 112 Rn. 3; Hölters/Hamloch-Gesinn/Gesinn, AktG,
2. Aufl., § 112 Rn. 7; a.A. - nur bei wirtschaftlicher Identität - MünchKomm-
AktG/Habersack, 3. Aufl., § 112 Rn. 9; Mertens/Cahn in KK-AktG, 3. Aufl.,
§ 112 Rn. 18; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 112 Rn. 2a; Drygala in K. Schmidt/
Lutter, AktG, 2. Aufl., § 112 Rn. 11; Grigoleit/Tomasic, AktG, § 112 Rn. 6; ge-
gen jede Ausweitung Großkomm. AktG/Hopt/Roth, 4. Aufl., § 112 Rn. 43), kann
hier dahinstehen. Das Vorstandsmitglied der Schuldnerin Prof. Dr. I. W.
hatte keinen maßgeblichen Einfluss. Er war mit 24,99 % an der Beklagten betei-
ligt und damit nur Minderheitsgesellschafter. Dass ihm darüber hinaus Rechte
bei der Käuferin zustanden, die einen maßgeblichen Einfluss begründen, hat
das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Die Geschäftsanteile seiner Familienangehörigen sind Prof. Dr. I.
W. nicht zuzurechnen. Solange mit Familienangehörigen keine rechtlich
bindenden Vereinbarungen wie Treuhandvereinbarungen oder Stimmbindungs-
verträge getroffen sind, besteht keine rechtlich vermittelte Möglichkeit einer
maßgeblichen Einflussnahme. Eine mögliche soziale Beherrschung durch ein
Familienoberhaupt kann dagegen nicht genügen. § 112 AktG trägt der Besorg-
nis Rechnung, dass der Vorstand bei einem Geschäft gegenüber Vorstandsmit-
gliedern nicht die erforderliche Unbefangenheit aufbringt. Ein solcher Interes-
senkonflikt kann bei Geschäften mit Gesellschaften, an denen neben einem
Vorstandsmitglied Mitglieder seiner Familie beteiligt sind, nicht von vorneherein
unterstellt werden, weil die Interessen der Mitglieder einer Familie nicht stets
gleich laufen und eine dahingehende Vermutung keine Grundlage hätte. Das
Verbot in § 89 Abs. 3 AktG betrifft nur bestimmte Geschäfte.
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b) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Kauf- und Abtretungsvertrag
auch im Übrigen für wirksam erachtet. Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist
dabei der Vortrag des Klägers zu unterstellen, dass der Kaufpreis in einem ob-
jektiven Missverhältnis zum Wert der Anteile steht, weil das Berufungsgericht
dazu keine Feststellungen getroffen hat, und die Abtretung der Geschäftsanteile
danach als eine verbotene Einlagenrückgewähr nach § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG
anzusehen ist.
Bei einem Verstoß gegen § 57 AktG sind weder das Verpflichtungs- noch
das Erfüllungsgeschäft nichtig.
aa) Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung ist im Falle des § 57
AktG sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Erfüllungsgeschäft we-
gen eines Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig (KK-AktG/Lutter, 2. Aufl., § 57
Rn. 63; GroßKommAktG/Henze, 4. Aufl., § 57 Rn. 203; Strohn, Die Verfassung
der Aktiengesellschaft im faktischen Konzern,1977, S. 24 f.; jedenfalls für das
Verpflichtungsgeschäft: RGZ 107, 161, 168), wobei teilweise zwischen der
sog. offenen und der verdeckten Rückzahlung - typischer Fall: der Verkauf von
Gegenständen oder wie hier Geschäftsanteilen - unterschieden wird (vgl.
KK-AktG/Lutter, 2. Aufl., § 57 Rn. 69; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 57 Rn. 23). Nach
anderer Ansicht ist nur das Verpflichtungsgeschäft nichtig (Geßler, Festschrift
Fischer, 1979, S. 131, 142 ff.; Flume, ZHR 144 [1980], 18, 23 ff.; Wilhelm, Fest-
schrift Flume, Band II 1978, S. 337, 383 ff.). Nach einer im Vordringen befindli-
chen Ansicht führt der Verstoß gegen § 57 AktG weder zur Nichtigkeit des Erfül-
lungs- noch des Verpflichtungsgeschäfts (MünchKommAktG/Bayer, 3. Aufl.,
§ 57 Rn. 162; Fleischer in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 57 Rn. 74;
KK-AktG/Drygala, 3. Aufl., § 57 Rn. 133 f.; Grigoleit/Rachlitz, AktG, § 57 Rn. 20;
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Heidel/Drinhausen, AktG, 3. Aufl., § 57 Rn. 53; Hölters/Solveen, AktG, § 57
Rn. 28; Cahn/v. Spannenberg in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 57 Rn. 87).
bb) Sowohl das Verpflichtungs- als auch das Erfüllungsgeschäft sind
wirksam.
(1) § 57 AktG enthält zwar mit dem Verbot der Einlagenrückgewähr ein
gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB. Verstößt ein Rechtsgeschäft ge-
gen das Verbot der Einlagenrückgewähr, führt das aber nicht nach § 134 BGB
zu dessen Nichtigkeit, weil § 62 AktG die Rechtsfolgen des Verstoßes gegen
das Verbot der Einlagenrückgewähr als spezialgesetzliche Vorschrift anders
regelt. Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches
Verbot verstößt, nur dann nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes
ergibt. Eine solche andere gesetzliche Regelung enthält § 62 AktG.
(2) Die Regelungen in den §§ 57, 62 AktG sind dahin auszulegen, dass
bei einem Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr weder das der
verbotenen Leistung an den Aktionär zugrundeliegende Verpflichtungs- noch
das Erfüllungsgeschäft nichtig ist. Die Annahme einer Nichtigkeit führt zu Kon-
kurrenzproblemen mit dem Anspruch nach § 62 AktG und stellt für den Kapital-
schutz bei der Aktiengesellschaft keine angemessene Lösung dar.
Wenn das Verpflichtungsgeschäft als nichtig angesehen wird, konkurriert
der Anspruch aus § 62 AktG mit dem Bereicherungsrecht. Das führt zu Konkur-
renzproblemen nicht nur mit dem Entreicherungseinwand (§ 818 Abs. 3 BGB)
oder der Haftungverschärfung nach § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB, sondern
auch hinsichtlich der Verjährungsregeln (§§ 195, 199 BGB). Dazu wird - von der
eine Nichtigkeit annehmenden Meinung - meist vorgeschlagen, dass die Rege-
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lungen in § 62 AktG das Bereicherungsrecht verdrängen (Henze in Großkomm.
AktG, 4. Aufl., § 62 Rn. 59), so dass die Annahme der Nichtigkeit des Verpflich-
tungsgeschäfts jedenfalls gegenüber dem Aktionär folgenlos bleibt. Dass die
Gesellschaft auch bei Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts die eingegan-
gene Verpflichtung nicht erfüllen darf, folgt schon aus § 62 AktG, weil die Ge-
sellschaft die Leistung sofort zurückfordern müsste. Auch für verbotswidrig ab-
geschlossene Geschäfte mit Dritten, die auf eine Einlagenrückgewähr an den
Aktionär hinauslaufen, bietet § 62 AktG ausreichenden Schutz (vgl. etwa BGH,
Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 141/09, BGHZ 190, 7 Rn. 44 f. - Dritter Börsen-
gang; MünchKommAktG/Bayer, 3. Aufl., § 57 Rn. 166 f.).
Die Annahme einer Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäfts verstärkt zwar
den insolvenzrechtlichen Schutz, weil der Gesellschaft im Falle der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Empfängers des unter Ver-
stoß gegen § 57 AktG übertragenen Gegenstands nach § 47 InsO ein Recht auf
Aussonderung des wegen des nichtigen Erfüllungsgeschäfts nicht zur Insol-
venzmasse gehörigen Gegenstands zusteht. Die Nichtigkeit des Erfüllungsge-
schäfts führt aber bei der Übertragung von beweglichen Sachen, Grundstücken
und Rechten zu unterschiedlichen Ergebnissen schon hinsichtlich der Verjäh-
rung von Ansprüchen. Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB verjährt in 30
Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB); bei der unwirksamen Übertragung von Rech-
ten gibt es keine Verjährung. Das steht wiederum in Widerspruch zur Verjäh-
rungsfrist nach § 62 Abs. 3 AktG.
Gegen die Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäfts spricht zudem, dass § 57
AktG nicht die gegenständliche Zusammensetzung des Kapitals, sondern seine
Erhaltung dem Wert nach bezweckt und dass nicht der Leistungsaustausch mit
dem Aktionär als solcher, sondern dessen unangemessene Bedingungen miss-
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billigt werden. Das hat der Gesetzgeber durch die Einführung der Regelung des
§ 57 Abs. 1 Satz 3 AktG, nach der das Verbot der Einlagenrückgewähr nach
Satz 1 bei Deckung durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückge-
währanspruch gegen den Aktionär nicht gilt, klargestellt. Ein Anspruch auf
Rückgewähr des verbotswidrig weggegebenen Gegenstandes kann sich trotz
des auf einen nur wertmäßigen Kapitalschutz gerichteten Zwecks des § 57
AktG auch aus § 62 Abs. 1 AktG ergeben (vgl. zu § 31 GmbHG BGH, Urteil
vom 17. März 2008 - II ZR 24/07, BGHZ 176, 62 Rn. 9), ohne dass das Erfül-
lungsgeschäft für nichtig erachtet werden muss. Da bei den hier in Rede ste-
henden Rechtsgeschäften zwischen Gesellschaft und Aktionär nicht selten Un-
gewissheit darüber besteht, ob die Gegenleistung des Aktionärs angemessen
ist oder nicht, wäre - wenn man die Auffassung zugrunde legt, dass ein Verstoß
gegen § 57 AktG zur Nichtigkeit (auch) des Erfüllungsgeschäfts führt - häufig
auch unsicher, ob das Erfüllungsgeschäft nichtig ist oder nicht. Das würde zu
einer Unsicherheit über die dingliche Zuordnung der von der Gesellschaft weg-
gegebenen Vermögensgegenstände führen und damit zu weiterer Rechtsunsi-
cherheit.
(3) Schließlich ist der Senat auch für die Kapitalerhaltungsvorschriften im
GmbH-Recht (§§ 30, 31 GmbHG) von der Wirksamkeit des Erfüllungsgeschäfts
ausgegangen (BGH, Urteil vom 23. Juni 1997 - II ZR 220/95, BGHZ 136, 125,
129 f.). Dass bei der Aktiengesellschaft das gesamte Vermögen geschützt ist,
bei der GmbH dagegen nur das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche
Vermögen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG), rechtfertigt eine unterschiedliche Be-
handlung der Rechtsfolgen nicht.
2. Damit verhilft auch der hilfsweise verfolgte Anspruch auf Rückabtre-
tung der Geschäftsanteile der Klage nicht zum Erfolg. Der Anspruch ist verjährt.
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Der Rückgewähranspruch verjährte nach § 62 Abs. 3 AktG in der bis
14. Dezember 2004 geltenden Fassung, die maßgeblich ist (Art. 229 § 12
Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), in fünf Jahren seit dem
Empfang der Leistung. Die Geschäftsanteile wurden 1995 abgetreten, die Klage
im Jahr 2006 erhoben. Da der Kaufvertrag wirksam ist, besteht daneben kein
- möglicherweise in anderer Frist verjährender - Bereicherungsanspruch nach
§ 812 Abs. 1 BGB.
Bergmann
Strohn
Reichart
Drescher
Born
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 05.05.2011 - 9 O 1519/06 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 10.05.2012 - 14 U 2175/11 -