Urteil des BGH vom 13.09.2012
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 14/11
Verkündet am:
13. September 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 286 Abs. 1 A
Der Grundsatz, dass anhand von Lieferscheinen oder Handelsrechnungen im
Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO der In-
halt eines verlorengegangenen Pakets nachgewiesen werden kann, ist bei ei-
nem Streit über den Inhalt eines entwendeten, vom Versender selbst beladenen
und verschlossenen Transportcontainers nicht ohne weiteres anwendbar.
BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 14/11 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung
vom
13. September
2012
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Prof. Dr. Bornkamm
und
die
Richter
Pokrant,
Prof. Dr. Büscher,
Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Streithelferin zu 1 der Beklagten wird das Urteil
des Oberlandesgerichts Nürnberg - 12. Zivilsenat - vom 15. Dezem-
ber 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin ist Transportversicherer der G. B.V. mit
Sitz in Amsterdam und der in Nürnberg ansässigen G. GmbH
(im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte aus übergegan-
genem und abgetretenem Recht wegen des Verlusts von Transportgut auf
Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Juni 2007 mit
der Beförderung eines Containers von Istanbul/Türkei nach Nürnberg. Der Con-
tainer enthielt nach dem Vortrag der Klägerin Fernsehgeräte. Mit der Durchfüh-
rung des Transports beauftragte die Beklagte ihre Streithelferin zu 1, die ihrer-
seits die ebenfalls auf der Seite der Beklagten beigetretene Streithelferin zu 2
beauftragte. Von Istanbul bis Wien erfolgte der Transport auf der Schiene. Nach
der Ankunft in Wien übernahm ein Fahrer der Streithelferinnen den Container
zum Weitertransport nach Nürnberg zur Versicherungsnehmerin. Dort kam der
Container nicht an, weil er am 29. Juni 2007 auf einem Parkplatz in Wien von
unbekannten Tätern entwendet wurde.
Die Klägerin hat behauptet, die in dem Container transportierten Fern-
sehgeräte hätten einen Wert von 145.778,20
€ gehabt. Sie habe an die G.
B.V., die die Geräte zum Zeitpunkt des Verlusts bereits gekauft ge-
habt habe, unter Berücksichtigung einer im Versicherungsvertrag vereinbarten
Selbstbeteiligung von 1.500
€ eine Entschädigung in Höhe von 144.278,20 €
gezahlt. Den von ihr nicht erstatteten Betrag von 1.500
€ könne sie aus abge-
tretenem Recht der G. B.V. geltend machen.
Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Zahlung von 145.778,20
€ nebst
Zinsen in Anspruch genommen.
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Die Beklagte und ihre Streithelferinnen haben die Aktivlegitimation der
Klägerin bestritten und darüber hinaus insbesondere in Abrede gestellt, dass
das Gut in dem behaupteten Umfang während ihrer Obhutszeit abhandenge-
kommen ist.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Be-
rufung ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Senat beschränkt auf die vom Berufungsgericht festgestellte
Höhe des Schadens zugelassenen Revision verfolgt die Streithelferin zu 1 ihren
Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmit-
tel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzan-
spruch gemäß § 452 Satz 1, § 452a Satz 1 HGB, Art. 17 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1,
Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR in Verbindung mit § 398 BGB, § 67 Abs. 1 VVG aF
für begründet erachtet. Zur Schadenshöhe, um die es in der Revisionsinstanz
allein noch geht, hat es ausgeführt:
Der Schadensersatz verlangende Kläger müsse grundsätzlich darlegen
und gegebenenfalls beweisen, dass der Verlust des Transportguts während der
Obhut des Beklagten eingetreten und wie hoch der Schaden sei. Im Streitfall
spreche ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit des von der Klägerin zum In-
halt des entwendeten Containers gehaltenen Vortrags, da das Frachtgut dem
Frachtführer unstreitig in einem verschlossenen Transportcontainer übergeben
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worden und dieser - ebenfalls unstreitig - in der Obhut des Frachtführers verlo-
rengegangen sei. Dieser Anschein werde durch die vorgelegten Urkunden ver-
stärkt. Der Beklagten sei es nicht gelungen, den zugunsten der Klägerin spre-
chenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Einer zusätzlichen Beweiserhebung
durch Vernehmung der von den Parteien benannten Zeugen bedürfe es unter
diesen Umständen nicht.
Der zu ersetzende Schaden bestehe in Höhe der Klageforderung. Nach
Art. 23 Abs. 2 CMR sei der Marktpreis zu ersetzen, der sich aus der von der
Klägerin vorgelegten Handelsrechnung ergebe und 193.580 US-Dollar (umge-
rechnet 145.778,20
€) betrage. Bei einer Berechnung des Schadens nach
§ 429 HGB ergebe sich ebenfalls ein Schadensersatzanspruch in der zuerkann-
ten Höhe. Auf die Haftungshöchstgrenzen des Art. 23 Abs. 3 CMR und des
§ 431 HGB könne sich die Beklagte nicht berufen, da ihr ein qualifiziertes Ver-
schulden im Sinne von Art. 29 Abs. 1 CMR in Verbindung mit § 435 HGB anzu-
lasten sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führen
zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht.
1. Die Rügen der Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts,
aufgrund eines von der Beklagten nicht erschütterten Anscheinsbeweises stehe
fest, dass der entwendete Container die von der Klägerin behauptete Anzahl
von Fernsehgeräten enthalten habe, sind begründet.
a) Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen des Verlusts von
Transportgut (Fernsehgeräte) einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 17
Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 CMR in Verbindung mit § 435 HGB geltend. Sie muss
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daher substantiiert darlegen und, da die Beklagte die Sachdarstellung der Klä-
gerin insoweit bestritten hat, auch beweisen, dass das Gut während der Ob-
hutszeit der Beklagten abhandengekommen und wie hoch der eingetretene
Schaden ist (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 16. November 1995 - I ZR 245/93,
TranspR 1996, 72, 74 = VersR 1996, 913 zu § 407 HGB aF; Urteil vom 26. April
2007 - I ZR 31/05, TranspR 2007, 418 Rn. 13 mwN zu Art. 17 CMR; Koller,
Transportrecht, 7. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 12; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß,
2. Aufl., Art. 18 CMR Rn. 5). Dies umfasst neben dem Beweis der Übernahme
von Gütern als solchen auch den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge
und ihres Zustands (BGH, TranspR 2007, 418 Rn. 13; Koller aaO Art. 17 CMR
Rn. 12). Die Frage, ob der Schadensersatz verlangende Kläger den ihm oblie-
genden Beweis geführt hat, ist grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des
Zivilprozessrechts, insbesondere nach § 286 ZPO, zu beurteilen (BGH,
TranspR 2007, 418 Rn. 13; Helm, Frachtrecht II, CMR, Art. 17 Rn. 46). Die Bil-
dung der richterlichen Überzeugung davon, dass sich in dem entwendeten Con-
tainer bei Übernahme durch die Beklagte Fernsehgeräte in der von der Klägerin
behaupteten Anzahl befanden, setzt einen Grad an Gewissheit voraus, der
Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2003
- VI ZR 28/03, NJW 2004, 777, 778 = VersR 2004, 118; BGH, TranspR 2007,
418 Rn. 13).
b) Danach steht der Klägerin im Streitfall der Anscheinsbeweis nicht zur
Seite.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, es gehe im vorliegenden
Fall um die Frage, ob sich die von der Klägerin behaupteten Güter in dem ab-
handengekommenen Transportcontainer befunden hätten. Bei einer solchen
Fallgestaltung greife zugunsten der Klägerin ein Anscheinsbeweis ein, da das
Transportgut dem Frachtführer unstreitig in einem verschlossenen Behältnis
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(dem Transportcontainer) übergeben worden und dieser unstreitig in der Obhut
des Frachtführers verlorengegangen sei. Die Rechtsprechung wende den An-
scheinsbeweis zwar dann nicht an, wenn darüber gestritten werde, ob nur ein
Teil der Lieferung in die Obhut des Frachtführers gelangt sei. Eine solche Fall-
konstellation sei im Streitfall jedoch nicht gegeben, weil die Beklagte den ge-
samten Container erhalten habe und es daher darum gehe, welche Waren sich
in diesem der Beklagten zum Transport übergebenen verschlossenen Behältnis
befunden hätten. Die vorgelegten Urkunden rechtfertigten im vorliegenden Fall
auch einen Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin. Diese Beurteilung hält
der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
bb) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Kläge-
rin sich im Streitfall auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises stützen kann.
Soweit es sich dabei auf die Senatsrechtsprechung berufen hat, hat es unbe-
rücksichtigt gelassen, dass der Senat von seiner früher vertretenen Auffassung
mittlerweile abgerückt ist. Nach dieser - nicht mehr aktuellen - Rechtsprechung
konnte der Anscheinsbeweis in Fallgestaltungen angewendet werden, in denen
das zu befördernde Gut dem Frachtführer in einem verschlossenen Behältnis
(Karton) übergeben worden und in dessen Obhut verlorengegangen war (vgl.
nur BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 159;
Urteil vom 20. Juli 2006 - I ZR 9/05, TranspR 2006, 394, 395 = VersR 2007,
564). Nach der neueren Senatsrechtsprechung unterliegt die Würdigung der
Umstände, die für Umfang und Wert einer verlorengegangenen Sendung spre-
chen, stets der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (BGH,
TranspR 2007, 418 Rn. 13; BGH, Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 60/06, TranspR
2009, 262 Rn. 24; Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07, TranspR 2010,
200 Rn. 31). Der Tatrichter hat sich die Überzeugung von der Richtigkeit des
behaupteten Umfangs einer Sendung daher anhand der gesamten Umstände
des Einzelfalls, insbesondere aufgrund von vorgelegten Lieferscheinen und da-
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zu korrespondierenden Rechnungen, zu bilden. Dafür ist es grundsätzlich nicht
erforderlich, dass sowohl Lieferscheine als auch korrespondierende Rechnun-
gen zum Nachweis des Sendungsumfangs vorgelegt werden. Der Tatrichter
kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Inhalts einer
Sendung auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Dokumente vorgelegt
wird und der beklagte Frachtführer dagegen keine substantiierten Einwände
erhebt (BGH, Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 44/05, TranspR 2008, 163
Rn. 34 f.; Versäumnisurteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 119/07, TranspR 2010,
73 Rn. 20; BGH, TranspR 2010, 200 Rn. 31).
cc) Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, dass das
Berufungsgericht auch auf der Grundlage des § 286 ZPO davon überzeugt ge-
wesen wäre, dass der entwendete Transportcontainer den von der Klägerin be-
haupteten Inhalt hatte. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (CMR-
Frachtbrief, Handelsrechnung, Lieferschein und Fahrzeugcheckliste) rechtferti-
gen eine solche Annahme nicht ohne weiteres. Für vom Anspruchsteller be-
hauptete Paketinhalte hat der Senat zwar entschieden, dass sich der Tatrichter
die Überzeugung von der Richtigkeit anhand eines Lieferscheins oder einer da-
zu korrespondierenden Rechnung bilden kann, wenn der beklagte Frachtführer
dagegen keine substantiierten Einwände vorbringt. Der Tatrichter muss aber
prüfen, ob die zum Nachweis eines behaupteten Schadens vorgelegten Doku-
mente in sich schlüssig und geeignet sind, den Vortrag des Anspruchstellers
zum entstandenen Schaden zu belegen (BGH, TranspR 2010, 73 Rn. 20).
Das Berufungsgericht hat lediglich geprüft, ob die vorgelegten Unterla-
gen im Streitfall die Anwendung eines Anscheinsbeweises zugunsten der Klä-
gerin rechtfertigen. Es hat dies bejaht, weil im CMR-Frachtbrief, im Lieferschein
vom 21. Juni 2007, in der Handelsrechnung vom 22. Juni 2007 und in der Fahr-
zeugcheckliste an verschiedenen Stellen - jeweils übereinstimmend - die Con-
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tainernummer, die Anzahl der im Container befindlichen Packstücke und der
Verkaufspreis angegeben seien. Es hat zudem darauf abgestellt, dass die Ver-
tragsparteien "des Transportvertrags" (gemeint ist ersichtlich: des Kaufvertrags)
jeweils Kaufleute seien und deshalb davon auszugehen sei, dass die Verkäufe-
rin die in den vorgelegten Urkunden bezeichneten Waren auch tatsächlich zum
Versand gebracht habe. Diesen Ausführungen kann nicht mit der gebotenen
Deutlichkeit entnommen werden, dass das Berufungsgericht im Rahmen von
§ 286 Abs. 1 ZPO geprüft hat, ob die vorgelegten Dokumente geeignet sind,
den Vortrag der Klägerin zum entstandenen Schaden zu belegen.
dd) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus nicht beachtet, dass die
zum Inhalt von verlorengegangenen Paketen aufgestellten Grundsätze auf die
im Streitfall zu beurteilende Fallgestaltung nicht ohne weiteres übertragbar sind.
Es hat zugunsten der Beklagten unterstellt, dass sie einen bereits vorgeladenen
und anschließend verschlossenen und verplombten Container zum Transport
übernommen hat. Mit seiner Unterschrift auf dem CMR-Frachtbrief (Anlage K 1)
konnte der den Transportcontainer übernehmende Lkw-Fahrer mithin nur bestä-
tigen, bei der türkischen Absenderin einen Container mit der Nummer
PSSU982346-4 übernommen zu haben (vgl. BGH, TranspR 2003, 156, 158).
Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass das Verpacken von Waren in Kar-
tons nicht gleichgesetzt werden kann mit dem Beladen eines Lkw, einer Wech-
selbrücke oder eines Containers. Bei einem Container handelt es sich nicht um
ein vom kaufmännischen Absender zum Versand gebrachtes verschlossenes
Behältnis (Karton) (so BGH, TranspR 2003, 156, 159), sondern um ein Trans-
portmittel. Bei der Versendung von Paketen ist eine in Täuschungsabsicht vor-
genommene Fehlbestückung durch den Verkäufer oder seine Bediensteten im
Allgemeinen eher unwahrscheinlich, weil nicht vorausgesehen werden kann, ob
gerade dasjenige Paket verlorengeht, das nur unzureichend bestückt wurde.
Bei einem vom Versender selbst vorgeladenen und verplombten Transportcon-
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tainer, dessen Inhalt vom Frachtführer bei der Übernahme nicht überprüft wer-
den kann, besteht dagegen die Möglichkeit, gerade diesen Container gezielt
entwenden zu lassen. Der Anreiz für eine Fehlbeladung eines vom Versender
selbst verschlossenen und verplombten Transportcontainers ist daher deutlich
größer als bei einem Paket.
Das Berufungsgericht wird daher im wiedereröffneten Berufungsverfah-
ren - gegebenenfalls nach Vernehmung weiterer Zeugen - klären müssen, ob
nach diesen Grundsätzen zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden
kann, dass der entwendete Transportcontainer den von der Klägerin behaupte-
ten Inhalt hatte. Dabei wird das Berufungsgericht auch den Vortrag der Streit-
helferin zu 1 zu berücksichtigen haben, in drei Fällen hätten von derselben Ab-
senderin beladene und verplombte Container bei der Ankunft am Abladeort we-
niger Frachtstücke enthalten als in den dazugehörigen Frachtpapieren ausge-
wiesen gewesen seien.
3. Die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsge-
richts zur Höhe des zu ersetzenden Schadens greifen nicht durch.
a) Die Rüge, das Berufungsgericht hätte bei der Schadensberechnung
nach Art. 23 Abs. 2 CMR auch die Haftungshöchstgrenze gemäß Art. 23 Abs. 3
CMR berücksichtigen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2010
- I ZR 39/09, BGHZ 187, 141 Rn. 41 ff. = TranspR 2010, 437), hat schon des-
halb keinen Erfolg, weil das Berufungsgericht den Schaden nicht nur auf der
Grundlage der CMR-Bestimmungen, sondern - rechtsfehlerfrei (dazu nachfol-
gend) - auch nach § 429 HGB berechnet hat und dabei zum identischen Ergeb-
nis gelangt ist.
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b) Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge der Revision, soweit das Be-
rufungsgericht die Schadensberechnung auf die Vermutung des § 429 Abs. 3
Satz 2 HGB gestützt habe, habe es verfahrensfehlerhaft angenommen, der von
der Klägerin vorgelegten Handelsrechnung (Anlage K 2) habe ein Kaufgeschäft
zwischen der türkischen Produzentin der Fernsehgeräte und der niederländi-
schen G. B.V. zugrunde gelegen. Die Beklagte habe dies be-
reits in erster Instanz bestritten und daher in ihrer Berufungsbegründung auch
gerügt, dass das Landgericht ihr Bestreiten zu Unrecht nicht berücksichtigt ha-
be. Gleichwohl sei das Berufungsgericht von einem Kaufvertrag ausgegangen.
Damit habe es seinem Urteil zu Lasten der Beklagten eine streitige Tatsache
zugrunde gelegt.
Entgegen der Ansicht der Revision liegt der gerügte Verfahrensverstoß
des Berufungsgerichts nicht vor. Das Berufungsgericht ist angesichts der vorge-
legten Handelsrechnung ersichtlich davon ausgegangen, dass die Beklagte das
Zustandekommen eines Kaufvertrags über das entwendete Gut nicht hinrei-
chend substantiiert bestritten hat. Es konnte daher als unstreitig annehmen,
dass das Gut schon vor der Entwendung an die G. B.V. ver-
äußert worden war. Ohne nähere konkrete Anhaltspunkte musste das Beru-
fungsgericht nicht davon ausgehen, dass es nicht zum Abschluss des von der
Klägerin dargelegten Kaufvertrags gekommen war.
Die von der Revision gerügte rechtsfehlerhafte Auslegung des § 429
Abs. 3 Satz 2 HGB liegt ebenfalls nicht vor, weil das verlorengegangene Gut
bereits vor der Übernahme zur Beförderung veräußert wurde, und zwar von der
rechtlich selbständigen türkischen Produzentin an die ebenfalls rechtlich selb-
ständige G. B.V.
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III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Streithelferin zu 1
der Beklagten aufzuheben. Die Sache ist, da weitere tatrichterliche Feststellun-
gen erforderlich sind, an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen (§ 563
Abs. 1 ZPO).
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Koch
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 25.09.2009 - 2 HKO 5518/08 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.12.2010 - 12 U 2150/09 -
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