Urteil des BGH vom 01.10.2014

BGH: reiter

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I I I Z A 1 8 / 1 4
vom
1. Oktober 2014
in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2014 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Dr. Remmert und
Reiter
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
Rechtsbeschwerde
gegen
den
Beschluss
des
1.
Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juli 2014
– 1 W 49/14 – und für
Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Landgerichts Dortmund vom 21. Mai
2014
– 11 T 32/14 - und des Amtsgerichts Dortmund vom 29. Oktober 2013,
25. Februar 2014, 27. Februar 2014, 28. März 2014 und 3. Juli 2014 sowie
das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 16. Dezember 2013
– sämtlich 436
C 9175/13 - wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat fasst den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine
„Nichtzulassungsbeschwerde“ gegen den vorbezeichneten Beschluss des
Oberlandesgerichts Hamm als für eine Rechtsbeschwerde gestellt auf, weil dies das
einzige in Betracht zu ziehende Rechtsmittel ist. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur
gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die in Aussicht genommene Rechtsbeschwerde hat jedoch keine
Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich
bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss
zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im
Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das
Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH,
Beschluss vom 8. November 2004
– II ZB 24/03 – NJW-RR 2005, 294 f).
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Gleiches gilt für den Beschluss des Landgerichts Dortmund.
Soweit sich die Beklagte unmittelbar gegen die Entscheidungen des
Amtsgerichts Dortmund wendet, ist der Instanzenzug zum Bundesgerichtshof,
soweit er überhaupt eröffnet ist, nicht erschöpft.
Schlick
Herrmamm
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 21.05.2014 - 11 T 32/14 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.07.2014 - 1 W 49/14 -
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