Urteil des BGH vom 10.01.2013
BGH: hinterbliebenenrente, einfluss, entstehung, drittschaden, gesundheit
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 312/11
vom
10. Januar 2013
in dem Entschädigungsrechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am 10. Januar 2013
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. November
2011 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Gründe:
I.
Der Kläger war mit der am 8. Mai 1927 geborenen und am 6. Juni 2010
verstorbenen A. B. verheiratet. A. B. war Verfolgte
im Sinne von §§ 1, 3 BEG. Zu Lebzeiten bezog sie wegen Schadens an Körper
oder Gesundheit eine Rente gemäß § 31 Abs. 2 BEG. Der Kläger beantragt
eine Hinterbliebenenrente nach § 41 BEG. Er behauptet, seine Ehefrau sei ver-
folgungsbedingt vorzeitig verstorben. Die Entschädigungsbehörde hat den An-
trag abgelehnt. Die Klage gegen den ablehnenden Bescheid ist erfolglos ge-
blieben. Die Berufung des Klägers ist mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO zurückgewiesen worden. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Kläger
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die Zulassung der Revision und die Zuerkennung einer Hinterbliebenenrente
erreichen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 220 Abs. 1, § 209 Abs. 1 BEG,
§ 522 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch oh-
ne Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegt
nicht vor. Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
auf. Der angefochtene Beschluss weicht auch nicht tragend von einer Entschei-
dung des Bundesgerichtshofs ab, und weder die Fortbildung des Rechts noch
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofs. Ob bei einem Verfolgten Risikofaktoren für eine Herz-
oder Kreislauferkrankung als Anlage- oder Drittschaden so weit überwiegen,
dass auf die Entstehung und Entwicklung dieses Leidens Verfolgungsnachwir-
kungen keinen wahrscheinlichen Einfluss mehr gehabt haben, ist eine Frage
des Einzelfalls. Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt. Das
gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht nach Auswer-
tung der im Rahmen der früheren Entschädigungs- und Wiedergutmachungs-
verfahren eingeholten Gutachten sowie der ärztlichen Stellungnahme der Prüf-
ärztin der Entschädigungsbehörde vom 19. August 2010 von weiteren Beweis-
erhebungen abgesehen hat.
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III.
Die Entscheidung über Kosten und Auslagen beruht auf § 225 BEG.
Kayser
Vill
Lohmann
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 27.04.2011 - 10 O 80/10 -
OLG Celle, Entscheidung vom 29.11.2011 - 2 U 52/11 (E) -
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