Urteil des BGH vom 26.03.2014

BGH: totschlag

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 S t R 9 7 / 1 4
vom
26. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Tübingen vom 2. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, dass in die verhängte Einheitsjugendstrafe von
fünf Jahren und neun Monaten neben dem Urteil des Amtsge-
richts Reutlingen vom 27. März 2012
– –
auch die bereits in dieses Urteil einbezogenen Urteile des Amts-
gerichts Reutlingen vom 4. September 2008
, vom 1. Februar 2010
– – und vom
19. September 2011
– – mit einbezogen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-
einheit mit versuchtem Totschlag und mit gefährlicher Körperverletzung unter
Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Reutlingen vom 27. März 2012
– sowie ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 37) dreier
weiterer bereits in dieses Urteil einbezogener Urteile zu einer Einheitsjugend-
strafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung
wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materi-
ellen Rechts gestützten Revision.
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Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings
hat die Jugendkammer übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs bei der Einbeziehung eines früheren Urteils auch ein bereits in
jenes Urteil einbezogenes Urteil im Tenor des neuen Urteils aufzuführen ist
(vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 1997
– 1 StR 730/96). Entsprechend
hat der Senat den Urteilstenor ergänzt.
Raum Rothfuß Jäger
Radtke Mosbacher
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