Urteil des BGH vom 26.10.2012

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 7/12
Verkündet am:
26. Oktober 2012
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
WEG § 47
a) Zwei gegen denselben Beschluss der Wohnungseigentümer gerichtete Anfech-
tungsklagen müssen zwingend - gegebenenfalls auch noch in der Berufungs-
instanz oder instanzenübergreifend - zur gemeinsamen Verhandlung und Ent-
scheidung verbunden werden.
b) Unterbleibt die Verbindung, so kann jeder Kläger auch in dem Parallelverfahren
Rechtsmittel gegen ein die Klage abweisendes Urteil einlegen; wird die Entschei-
dung in einem der Verfahren rechtskräftig, hat dies die Unzulässigkeit der zweiten
Klage zur Folge.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12 - LG Bamberg
AG Würzburg
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den
Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter
Dr. Kazele
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung des wei-
tergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Bamberg vom 14. Dezember 2011 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich des Klage-
antrags zurückgewiesen worden ist, der auf Verpflichtung der
Wohnungseigentümer zur Zustimmung zu einem Beschluss ge-
richtet ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Ei-
gentümerversammlung am 26. Januar 2009 lehnten die Wohnungseigentümer
1
- 3 -
mehrheitlich einen Beschluss ab, wonach die für den Austausch von Fenstern
entstehenden Kosten jeweils den Wohnungseigentümern auferlegt werden soll-
ten, deren Sondereigentumseinheiten die Fenster zuzuordnen waren. Gegen
diesen ablehnenden Beschluss wendet sich der Kläger mit der Beschlussmän-
gelklage und beantragt ferner, die Beklagten zur Zustimmung zu einem ent-
sprechenden Beschluss zu verurteilen.
In einem Parallelverfahren hatten andere Wohnungseigentümer densel-
ben Beschluss angefochten. Diese Klage wies das Amtsgericht mit Urteil vom
13. August 2009 ab. Nachdem die Berufung der Kläger in jenem Verfahren er-
folglos war, wurde das Urteil rechtskräftig.
In dem hiesigen Rechtsstreit hat das Amtsgericht die Klage ebenfalls mit
Urteil vom 13. August 2009 abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos
gewesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten
beantragen, verfolgt er seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil ihr die Rechts-
kraft des in dem Parallelverfahren ergangenen Urteils vom 13. August 2009
entgegenstehe. Der Streitgegenstand sei identisch. Die Rechtskraft erstrecke
sich auf den Kläger, der in dem Parallelverfahren Beklagter gewesen sei. Dass
die in § 47 WEG vorgesehene Verbindung der Verfahren unterblieben sei, ste-
he dem Eintritt der Rechtskraft nicht entgegen. Dem Kläger sei es möglich ge-
2
3
4
- 4 -
wesen, den Klägern in dem Parallelverfahren als Nebenintervenient beizutre-
ten, um seine Argumente zu Gehör zu bringen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
1. Im Hinblick auf den Antrag, den Beschluss vom 26. Januar 2009 für
nichtig, hilfsweise für ungültig zu erklären, sieht das Berufungsgericht die Klage
zu Recht als unzulässig an. Einer Sachentscheidung steht die Rechtskraft des
in dem Parallelverfahren ergangenen Urteils entgegen.
a) Beide Verfahren wurden zwischen denselben Parteien geführt, wenn
auch in unterschiedlichen Parteirollen. Weil der Kläger in dem Parallelverfahren
auf der Seite der übrigen Wohnungseigentümer Beklagter war, ist in subjektiver
Hinsicht Rechtskraftwirkung eingetreten (§ 325 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch in
materieller Hinsicht, weil der Streitgegenstand identisch ist (§ 322 Abs. 1 ZPO).
b) Dem Einwand der Rechtskraft steht nicht entgegen, dass die Klage in
dem Parallelverfahren nicht auf die Nichtigkeit des Beschlusses gestützt war.
Denn Nichtigkeits- und Anfechtungsklage haben denselben Streitgegenstand,
was der Gesetzgeber in den gesetzlichen Regelungen der §§ 46 Abs. 2, 47
Satz 1 und 48 Abs. 4 WEG zum Ausdruck gebracht hat (Senat, Urteil vom
2. Oktober 2009
– V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 20 ff.; Urteil vom 20. Mai
2011
– V ZR 175/10, NJW-RR 2011, 1232 Rn. 9 jeweils mwN). Aus diesem
Grund sind im Rahmen der Anfechtungsklage auch Gründe für die Nichtigkeit
von Amts wegen zu prüfen. Ob einzelne Gründe, die zur Nichtigkeit oder zur
5
6
7
8
- 5 -
Anfechtbarkeit führen könnten, tatsächlich geltend gemacht und geprüft worden
sind, ist für den Eintritt der Rechtskraft unerheblich.
c) Entgegen der Ansicht des Klägers führt die unterbliebene Verbindung
der Verfahren nicht zu einem anderen Ergebnis.
aa) Richtig ist allerdings, dass die Verbindung zwingend erforderlich war.
Sie hätte auch noch in zweiter Instanz (Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 47
Rn. 8; Suilmann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 47 Rn. 8; MünchKomm-
BGB/Engelhardt, 5. Aufl., § 47 WEG Rn. 3) und sogar instanzenübergreifend
erfolgen müssen (so zu Recht Klein, aaO; aA Timme/Elzer, WEG, § 47 Rn. 3).
Weil sie rechtsfehlerhaft unterblieb, ist die Beschlussmängelklage in dem
Parallelverfahren möglicherweise anders geführt worden, als es der Kläger für
richtig hält. Verfahrensrechtlich hätte er dies allein dadurch verhindern können,
dass er die von Amts wegen vorzunehmende Verbindung anregte. Denn ein
Parteiwechsel in dem Parallelverfahren wäre nur im allseitigen Einverständnis
zulässig gewesen (so zu Recht Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 46 Rn. 65).
Auch hätte er in jenem Verfahren nicht - wie das Berufungsgericht gemeint hat -
auf der Klägerseite als Nebenintervenient beitreten können. § 66 Abs. 1 ZPO
setzt nämlich voraus, dass der Rechtsstreit zwischen anderen Parteien geführt
wird. Daran fehlt es hier, weil der Kläger in dem Parallelverfahren Beklagter
war. Nur dann, wenn die Verbindung erfolgt ist, sieht § 47 Satz 2 WEG vor,
dass die Kläger der selbständigen Verfahren fortan als Streitgenossen
anzusehen sind, um auf diese Weise den durch die Verbindung erforderlichen
Wechsel der Parteirolle in dem jeweils anderen Prozess zu bewirken (BT-
Drucks. 16/887, S. 39). Soweit sich dem Senatsurteil vom 27. März 2009
entnehmen lässt, dass eine streitgenössische Nebenintervention einzelner
9
10
- 6 -
beklagter Wohnungseigentümer auf der Klägerseite möglich sei (V ZR 196/08,
NJW 2009, 2132 Rn. 21 a.E.), hält der Senat daran nicht fest.
bb)
Die
unterbliebene
Verbindung
rechtfertigt
jedoch
keine
Durchbrechung der Rechtskraft.
(1) Eine Durchbrechung der Rechtskraft kommt - abgesehen von dem
Sonderfall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung - nur unter den
gesetzlich geregelten Voraussetzungen in Betracht. Dass der Kläger an das
Ergebnis des Parallelverfahrens gebunden ist, ist im Interesse der
Rechtssicherheit nach einhelliger Meinung jedenfalls dann hinzunehmen, wenn
- wie hier - in dem Parallelverfahren eine Sachprüfung stattgefunden hat
(BayObLG, ZMR 2004, 604; OLG München, ZMR 2007, 396; MünchKomm-
BGB/Engelhardt, 5. Aufl., § 47 WEG Rn. 3; Then in Spielbauer/Then, WEG, 2.
Aufl., § 47 Rn. 3; Suilmann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 47 Rn. 10;
Timme/Elzer, WEG, § 47 Rn. 11 f.).
(2) Für eine Ausnahme besteht kein Anlass, weil der Kläger - wenngleich
als Beklagter - Partei des Parallelverfahrens war. Aus diesem Grund ist sein
Verfahrensgrundrecht auf Wahrung rechtlichen Gehörs nicht verletzt worden;
es ist nicht richtig, wenn das Berufungsgericht meint, es sei „faktisch keine
Beteiligung“ erfolgt, und die Revision ausführt, er habe „tatenlos zusehen“
müssen, wie das Parallelverfahren rechtskräftig wurde. Der Kläger hätte auch
noch in zweiter Instanz die Verbindung der Verfahren anregen können. Auch
hätte ihm offen gestanden, selbst in dem Parallelverfahren Berufung
einzulegen und zugleich die Verbindung mit dem von ihm geführten Verfahren
anzuregen,
um
den
Eintritt
der
Rechtskraft
zu
verhindern
(vgl.
Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 47 Rn. 8). Entgegen der
Auffassung der Revision wäre er trotz seines Obsiegens in dem
11
12
13
- 7 -
Parallelverfahren beschwert gewesen. Er hätte nämlich so gestellt werden
müssen, als wäre das Verfahren ordnungsgemäß geführt worden; wäre die
Verbindung verfahrensfehlerfrei in erster Instanz erfolgt, hätte er die Parteirolle
gewechselt und wäre aus diesem Grund bereits in erster Instanz unterlegene
Partei gewesen.
2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht dagegen, die Rechtskraft des
in dem Parallelverfahren ergangenen Urteils vom 13. August 2009 erstrecke
sich auch auf den Antrag, mit dem der Kläger die Beklagten zur Zustimmung zu
der begehrten Beschlussfassung verurteilen lassen will.
a) Ein entsprechender Antrag ist in dem Parallelverfahren nicht gestellt
worden; dort ist nur der Negativbeschluss angefochten worden. Weil es sich um
unterschiedliche Anträge mit unterschiedlicher Zielrichtung handelt, fehlt es an
der Identität des Streitgegenstands. Der infolge der rechtskräftigen
Entscheidung in dem Parallelverfahren bestandskräftige Negativbeschluss vom
26.
Januar
2009
entfaltet
keine
Sperrwirkung
für
eine
erneute
Beschlussfassung über den gleichen Gegenstand (Senat, Beschluss vom
19. September 2002
– V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 51). Demzufolge schließt
das rechtskräftige Urteil in dem Anfechtungsprozess eine spätere
Gestaltungsklage nicht aus.
b) Insoweit erweist sich die Entscheidung auch nicht aus anderen
Gründen als richtig (§ 561).
Allerdings ist der derzeit auf Zustimmung zu einem bestimmten
Beschluss
gerichtete
Antrag
unzulässig.
Denn
ein
einzelner
Wohnungseigentümer muss seinen Anspruch gemäß § 21 Abs. 4 WEG
grundsätzlich im Wege der Gestaltungsklage gemäß § 21 Abs. 8 WEG
14
15
16
17
- 8 -
verfolgen und den Antrag auf abändernde Beschlussfassung durch gerichtliche
Entscheidung richten (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010
– V ZR 114/09,
BGHZ 184, 88 Rn. 21; Urteil vom 11. Juni 2010
– V ZR 174/09, BGHZ 186, 34
Rn. 12). Da dieser Punkt in den Tatsacheninstanzen keine Rolle gespielt hat,
eine Umdeutung des Klageantrags aber nicht in Betracht kommt (vgl. Senat,
Beschluss vom 25. September 2003
– V ZB 21/03, BGHZ 156, 192, 204 f.;
Urteil vom 11. Juni 2010
– V ZR 174/09, BGHZ 186, 34 Rn. 12), muss die
Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht
zurückverwiesen werden, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Antrag
anzupassen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Die Wohnungseigentümer können gemäß § 16 Abs. 4 WEG mit
qualifizierter Mehrheit beschließen, dass die Kosten für einen Fensteraustausch
abweichend von dem gesetzlichen Maßstab des § 16 Abs. 2 WEG jeweils von
den Wohnungseigentümern zu tragen sind, deren Sondereigentum die Fenster
zuzuordnen sind (Becker in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 16 Rn. 125 mwN;
Jennißen in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 64; Spielbauer in
Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 16 Rn. 62). Das setzt allerdings voraus, dass
sie nur einen Einzelfall, also die Kosten für eine bestimmte Maßnahme regeln;
unzulässig wäre eine abstrakte Kostenregelung für künftige Maßnahmen (BT-
Drucks. 16/887, S. 24; Becker in Bärmann, aaO, Rn. 116), die demzufolge
auch ein einzelner Wohnungseigentümer nicht gemäß § 16 Abs. 4 WEG
beanspruchen kann. Eine generelle Kostenregelung könnte er nur gemäß § 10
Abs. 2 Satz 3 WEG herbeiführen. Das Berufungsgericht wird zunächst
18
19
- 9 -
überprüfen müssen, wie das Begehren des Klägers - das er gegebenenfalls
klarstellen kann - zu verstehen ist (vgl. § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Sofern
eine
Einzelfallregelung
Klageziel
ist,
setzt
nach
der
Rechtsprechung des Senats auch der Anspruch gemäß § 16 Abs. 4 WEG
voraus, dass die Voraussetzungen von § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG gegeben sind.
Es reicht nicht aus, dass die beanspruchte Kostenverteilung ordnungsmäßiger
Verwaltung entspricht; vielmehr ist erforderlich, dass ein Festhalten an dem
gesetzlichen Kostenverteilungsmaßstab aus schwerwiegenden Gründen unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und
Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint (Senat, Urteil
vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 27 ff.). Die danach
erforderliche Abwägung hat das Berufungsgericht anhand der Umstände des
Einzelfalls vorzunehmen.
Stresemann
Roth
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 13.08.2009 - 30 C 570/09 -
LG Bamberg, Entscheidung vom 14.12.2011 - 2 S 59/09 WEG -
20