Urteil des BGH vom 09.07.2014

BGH: rechnungsstellung, vertretung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I X Z B 2 4 / 1 4
vom
9. Juli 2014
in der Prozesskostenhilfesache
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die
Richterin Möhring
am 9. Juli 2014
beschlossen:
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des
Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2014 - Kostenrechnung mit Kas-
senzeichen - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.
Gründe:
Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Be-
stimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des
Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind
(BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO,
§ 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kos-
tengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz ver-
bindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007
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- IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, nv). Die
Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu § 3
Abs. 2 GKG, weil die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin mit Beschluss des
Senats vom 22. Mai 2014 als unzulässig verworfen worden ist. Mit dieser Ent-
scheidung waren die Gerichtsgebühren zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung
auch gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig.
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 26.03.2013 - 9 O 85/13 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.03.2014 - 19 W 35/13 -