Urteil des BGH vom 10.05.1999

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 230/99
vom
11. September 2001
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr.
Ganter und Kayser
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. Mai 1999 wird angenom-
men, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 55.314,96 DM
nebst 4% Zinsen seit 14. November 1997 verurteilt worden ist.
Im übrigen wird die Revision nicht angenommen, weil die Sache
keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
aufwirft und richtig entschieden ist (§ 554b ZPO).
Streitwert für die Revisionsinstanz: bis zum 11. September 2001
66.526,72 DM, danach 11.211,76 DM.
Gründe:
1. Soweit das Berufungsgericht die Beklagte dazu verurteilt hat, an den
Kläger 55.314,96 DM nebst 4% Zinsen seit 14. November 1997 zu bezahlen,
sind keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennbar.
Der Kläger kann sich auf eine Anfechtung nach § 30 Nr. 2 KO stützen.
Die Zahlungseinstellung ist von der Beklagten nicht in bestimmter Form be-
stritten worden.
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Die Verrechnung der Gutschriften mit dem Sollsaldo war in Höhe von
55.314,96 DM inkongruent, da die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen
keinen fälligen Anspruch hatte, daß die Gemeinschuldnerin den Kredit unter
300.000 DM zurückführt (vgl. BGHZ 138, 40/47; BGH, Urt. vom 17. Juni 1999,
IX ZR 62/98, NJW 1999, 3780, 3781). Das Urteil des Senats vom 25. Februar
1999 (IX ZR 353/98, NJW 1999, S. 326 ff.) steht nicht entgegen. Es betrifft nur
den dort zur Entscheidung stehenden Fall, daß das Kreditinstitut, bei offenge-
haltener Kreditlinie Verfügungen des Kunden als Bargeschäft wieder zuläßt.
Der Beklagten ist es nicht gelungen, den ihr nach § 30 Nr. 2 KO oblie-
genden Entlastungsbeweis zu führen. Das Berufungsgericht war nicht gehal-
ten, einen richterlichen Hinweis zu erteilen oder die mündliche Verhandlung
wieder zu eröffnen, weil diese Frage zwischen den Parteien erkennbar streitig
war.
2. In Höhe von weiteren 11.211,76 DM nimmt der Senat die Revision zur
Entscheidung an. Die Verrechnung der Lastschriften mit Gutschriften im Zeit-
raum vom 4. Juli 1996 bis 29. Juli 1996 dürfte nach dem bisherigen Sachstand
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als unanfechtbares Bargeschäft zu werten sein (vgl. BGH, Urt. vom 25. Februar
1999, IX ZR 353/98, NJW 1999, 3264, 3266 und vom 25. Januar 2001, IX ZR
6/00, NJW 2001, 1650, 1651 f).
Insoweit gibt der Senat zu erwägen, die Klage zurückzunehmen. Die Be-
klagte mag binnen drei Wochen ab Zugang dieser Entscheidung mitteilen, ob
Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden soll.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Ganter Kayser