Urteil des BGH vom 25.08.2014

BGH: zahlungsaufforderung, aufschiebende wirkung, könig, verwaltungsakt, beitragsschuld, berechtigung, herausgabe, anfechtungsklage, zustellung, datum

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
A n w Z ( B r f g ) 3 8 / 1 4
vom
25. August 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen rückständiger Kammerbeiträge
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Braeuer
am 25. August 2014 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord-
rhein-Westfalen vom 9. Mai 2014 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 514
€ festgesetzt.
Gründe:
Die Klägerin wendet sich gegen eine Zahlungsaufforderung betreffend
rückständige Kammerbeiträge für die Jahre 2012 und 2013 (§ 84 BRAO) durch
die Beklagte. Der Anwaltsgerichtshof hat ihre Klage abgewiesen. Dagegen rich-
tet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Zugleich be-
antragt sie, die "aufschiebende Wirkung des Klageverfahrens" anzuordnen. Der
Senat, dem die gerichtlichen Akten vorliegen, womit ihm eine Bewertung des
gesamten Tatsachenvorbringens möglich ist, kann sofort in der Sache ent-
scheiden.
1. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
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a) Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e
Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
Die Klägerin räumt ein, die von ihr geschuldeten Kammerbeiträge für die
Jahre 2012 und 2013 nicht bezahlt zu haben. Die von der Beklagten geltend
gemachten Forderungen bestehen demgemäß. Es sind keine Umstände er-
kennbar, die gleichwohl zu einer Rechtswidrigkeit der am 5. Dezember 2013
zugestellten Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 29. Oktober 2013 führen
könnten. Solche lassen sich namentlich nicht dem umfangreichen Vortrag der
Klägerin zu einer Zahlungsaufforderung vom 9. Oktober 2012 zunächst betref-
fend den - von der Klägerin tatsächlich entrichteten - Kammerbeitrag für das
Jahr 2011 entnehmen. Die Beklagte hat diesen versehentlich das falsche Bei-
tragsjahr (2011 statt wie richtig 2012) bezeichnenden und damit rechtswidrigen
Verwaltungsakt spätestens mit ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2012 nach
§ 48 VwVfG zurückgenommen. Dass - von der Beklagten im vorprozessualen
Schriftverkehr zugestanden - dem Gerichtsvollzieher unter dem Datum des Ur-
sprungsbescheids (9. Oktober 2012) eine hinsichtlich der Jahreszahl nachträg-
lich veränderte und der Klägerin nicht zugestellte Zahlungsaufforderung (nun-
mehr Kammerbeitrag für das Jahr 2012) ausgehändigt wurde, vermag dem
Klagevortrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dabei kann dahingestellt bleiben,
ob darin ein neuer Verwaltungsakt zu sehen sein könnte und ob dieser der Klä-
gerin gegebenenfalls ordnungsgemäß nach § 41 VwVfG bekannt gegeben wor-
den (vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 41 Rn. 54 f.) und damit
wirksam geworden wäre (§ 43 VwVfG). Denn es bestünden selbst in diesem
Fall keine Bedenken, eine Zahlungsaufforderung, in Bezug auf deren gesonder-
te Vollstreckung die Rechtsanwaltskammer - wie hier - einen bindenden Ver-
zicht erklärt hat, in einen zusammenfassenden Bescheid (Kammerbeiträge für
2012 und 2013) aufzunehmen und zugleich eine insoweit bislang unterlassene
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Zustellung nachzuholen. Der Rechtsanwältin können hierdurch bezogen auf
ihre Beitragsschuld keine Nachteile entstehen.
Die von der Klägerin im Zusammenhang mit den Vorgängen im Jahr 2012
aufgeworfenen Fragen sind deshalb für die Entscheidung ebenso wenig erheb-
lich wie der von ihr gegen die Beklagte erhobene Vorwurf der Urkundenfäl-
schung. Gegen die Berechtigung der Zahlungsaufforderung für das Jahr 2013
hat sie ohnehin sachliche Einwendungen nicht erhoben. Damit hat der Anwalts-
gerichtshof die Klage in der Sache mit Recht als unbegründet abgewiesen.
b) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist
nicht gegeben. Der Anwaltsgerichtshof hat keinen entscheidungserheblichen
Vortrag der Klägerin übergangen. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO liegen offensichtlich nicht vor.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.
§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 194 Abs. 1
BRAO, § 52 Abs. 1 GKG; im Hinblick darauf, dass die Klägerin die Ablehnung
des von ihr gestellten Hilfsantrages (insbesondere Herausgabe der Zahlungs-
aufforderungen aus dem Jahr 2012) in ihrem Zulassungsantrag nicht eigen-
ständig angreift, war der Gesamtbetrag der Zahlungsaufforderung zugrunde zu
legen.
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3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist die Zahlungsaufforderung
der Beklagten rechtskräftig geworden. Der Antrag auf Anordnung der aufschie-
benden Wirkung der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 5 VwGO) ist damit gegen-
standslos.
Kayser König Remmert
Stüer Braeuer
Vorinstanzen:
AGH Hamm, Entscheidung vom 09.05.2014 - 1 AGH 1/14 -
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