Urteil des BGH vom 12.10.2006
BGH (zpo, anfechtung, entlastung, gesetzesmaterialien, antrag, aussicht)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 24/06
vom
12. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 12. Oktober 2006
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den
Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom
6. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1
ZPO).
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Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht an-
fechtbar (BGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - IX ZA 33/05, Umdruck S. 2; Hk-
ZPO/Kayser, § 574 Rn. 15). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nicht-
zulassungsbeschwerde nicht (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl., § 574 Rn. 9). Dies ist
in den Gesetzesmaterialien mit der Entlastung des Bundesgerichtshofs und
damit begründet worden, dass es in der Regel um die Anfechtung weniger be-
deutsamer Nebenentscheidungen geht (BT-Drucks. 14/4722, 116). Auch von
Verfassungs wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidun-
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gen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (Zöller/Gummer, ZPO
25. Aufl., § 574 Rn. 16).
Dr.
Gero
Fischer
Dr.
Ganter
Vill
Lohmann
Dr.
Detlev
Fischer
Vorinstanzen:
AG Göttingen, Entscheidung vom 14.11.2005 - 30 C 134/05 -
LG Göttingen, Entscheidung vom 06.06.2006 - 9 S 109/05 -