Urteil des BGH vom 16.03.2016

Leitsatzentscheidung zu Erlöschen des Anspruchs, Kaufmännischer Angestellter, Leistungsfähigkeit, Vorteilsausgleich

ECLI:DE:BGH:2016:160316UXIIZR148.14.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 148/14
Verkündet am:
16. März 2016
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 249 Cb, 251, 1360, 1615 l
Schließt die Gläubigerin eines Anspruchs auf Betreuungsunterhalt aus § 1615 l
Abs. 2 Satz 2 BGB aufgrund einer fehlerhaften Beratung durch ihren Rechts-
anwalt über den Fortbestand des Anspruchs bei Eheschließung die Ehe mit
einem neuen Partner, kann der Wegfall des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt
durch den Anspruch auf Familienunterhalt kompensiert werden.
BGH, Urteil vom 16. März 2016 - XII ZR 148/14 - OLG Bamberg
LG Bamberg
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-
Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Guhling
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Bamberg vom 27. November 2014 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen unrichtiger
anwaltlicher Auskunft.
Die Klägerin ist Mutter einer im Oktober 2010 nichtehelich geborenen
Tochter. Sie beauftragte den Beklagten, der Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Familienrecht ist, mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen
den Vater ihres Kindes.
In einer E-Mail vom 4. Mai 2011 teilte die Klägerin dem Beklagten mit,
dass sie in einer neuen Partnerschaft lebe und eine Heirat sowie weitere Kinder
plane. Auf den Unterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB, der ihr bis zur Voll-
endung des dritten Lebensjahres zustehe, wolle sie einerseits nicht verzichten,
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andererseits aber auch nichts mehr mit dem Kindesvater zu tun haben. Sie reg-
te daher an, sich mit diesem auf eine Hochrechnung ihres Unterhalts für die drei
Jahre zu einigen. Sollte dieser daran kein Interesse haben, sei sie auch gern
bereit, bis zum Ablauf ihres Unterhaltsanspruchs in "wilder Ehe" mit getrennten
Wohnungen zu leben, um "voll zu kassieren". Sie bat den Beklagten um Rat für
das weitere Vorgehen.
Der Beklagte antwortete mit E-Mail vom 17. Mai 2011, der Unterhaltsan-
spruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB bestehe mindestens für die dreijährige Re-
gelbetreuung der Tochter und dauere auch fort, wenn die Klägerin heiraten oder
in anderer "Lebenspartnerschaft" leben sollte. Sie müsse nicht in "wilder Ehe"
leben. Die Eheschließung ändere grundsätzlich nichts am Unterhaltsanspruch
gegen den Kindesvater.
Die Klägerin heiratete daraufhin im August 2011. Ihr Ehemann ist leiten-
der kaufmännischer Angestellter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von
7.200
€. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen entgangenen Unterhalts
nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB für die Zeit von der Eheschließung bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Höhe von 31.173
€.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Beru-
fungsgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Dage-
gen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in FamRZ 2015,
882 veröffentlicht ist, haftet der Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB we-
gen Schlechterfüllung des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags dem
Grunde nach auf Ersatz des hierdurch verursachten Schadens. Die vom Be-
klagten erteilte Auskunft, der Unterhaltsanspruch bestehe auch bei Heirat fort,
sei nicht korrekt und stelle eine schuldhafte Verletzung der anwaltlichen Bera-
tungspflicht dar. Der Beklagte habe darauf hinweisen müssen, dass der Unter-
haltsanspruch der nichtehelichen Mutter nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs bei einer Verheiratung analog § 1586 Abs. 1 BGB in Wegfall
gerate. Im Hinblick auf die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Unterhalts-
rechtsreform habe der Beklagte zudem auf die Problematik hinweisen müssen,
ob eine Analogie zu § 1586 BGB noch möglich sei, weil der Gesetzgeber dazu
keine ausdrückliche Regelung getroffen habe, und insoweit ein hohes Prozess-
und Kostenrisiko bestanden habe.
Bei richtiger Auskunft hätte die Klägerin von einer Heirat abgesehen, um
ihren Unterhaltsanspruch nicht zu gefährden, was sie schon bei ihrer Anfrage
zum Ausdruck gebracht habe. Der Willensentschluss beruhe psychisch kausal
auf der anwaltlichen Fehlberatung.
Problematisch sei jedoch, ob überhaupt und, falls ja, in welcher Höhe der
Klägerin ein Unterhaltsschaden entstanden sei. Folge man der Ansicht, dass
eine analoge Anwendung des § 1586 BGB nicht mehr möglich sei, so bestünde
der Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 1615 l BGB fort. Letztlich bedürfe
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dies aber keiner abschließenden Entscheidung, da die Klägerin den geltend
gemachten Unterhaltsschaden nicht schlüssig vorgetragen und ein solcher je-
denfalls durch die aus der Eheschließung erwachsenden Vorteile kompensiert
worden sei (Vorteilsausgleich).
Die Klägerin habe zu ihrem Unterhaltsbedarf und zur Leistungsfähigkeit
nur unvollständig vorgetragen, denn sie habe sich nicht zu den Einkommens-
verhältnissen des Kindesvaters erklärt. Der Bedarf bestimme sich zwar nach
der eigenen Lebensstellung des betreuenden Elternteils, werde jedoch durch
den Halbteilungsgrundsatz auf den Betrag begrenzt, der sich in Folge einer (fik-
tiven) Heirat mit dem Kindesvater als Quotenunterhalt ergeben würde. Dies er-
fordere die Darlegung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen.
Unabhängig von der mangelnden Schlüssigkeit stehe dem Schadenser-
satzbegehren der Grundsatz des schadensersatzrechtlichen Vorteilsausgleichs
entgegen. Die Klägerin habe durch die Heirat nicht nur ihren Unterhaltsan-
spruch nach § 1615 l BGB für die Dauer der Ehe verloren, sondern zugleich die
Rechtsstellung als Ehepartnerin erlangt. Zu dieser Rechtsstellung gehöre unter
anderem der Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360 a BGB. Vor-
teil und Nachteil seien kongruent. Beide Ansprüche seien unterhaltsrechtlicher
Natur und auf Bedarfsdeckung eines Berechtigten gerichtet. Einer Anrechnung
stünden auch Sinn und Zweck des Schadensersatzes nicht entgegen, der nur
darin bestehe, den tatsächlichen Nachteil auszugleichen, nicht aber eine mehr-
fache Bedarfsdeckung zu ermöglichen. Die Anrechnung sei der Klägerin auch
zumutbar. Der Gesetzgeber habe mit den Regelungen in §§ 1586, 1586 a BGB
die Subsidiarität des bisherigen Unterhaltsanspruchs im Fall der Eheschließung
normiert und sich damit gegen eine Kumulation oder Anspruchskonkurrenz ent-
schieden. Dies dürfe nicht im Wege des Schadensersatzes zu einer An-
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spruchshäufung modifiziert werden. Der Beklagte werde dadurch auch nicht
unangemessen entlastet.
II.
Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Be-
klagte die Rechtsprechung des Senats zur entsprechenden Anwendung des
§ 1586 BGB auf den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB (Se-
natsurteil BGHZ 161, 124 = FamRZ 2005, 347) nicht berücksichtigt hatte und
daher dem Grunde nach wegen anwaltlicher Falschberatung gemäß § 280
Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.
2. Ein möglicher ersatzfähiger Schaden liegt darin, dass die Klägerin we-
gen der Falschberatung früher als von ihr unter diesen Umständen vorgesehen
geheiratet hat und demzufolge ihr Unterhaltsanspruch gegen den Vater ihres
Kindes weggefallen ist.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats erlischt der Unterhaltsanspruch
gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB analog § 1586 BGB mit der Verheiratung
des unterhaltsberechtigten Elternteils. Der Senat hat dies damit begründet,
dass das Gesetz für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB - im Gegen-
satz zum nachehelichen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB - keine aus-
drückliche Regelung enthält, wie zu verfahren ist, wenn die unterhaltsberechtig-
te Mutter einen anderen Mann als den Vater ihres Kindes heiratet, und hat darin
eine unbewusste Regelungslücke gesehen. Wenn der Gesetzgeber trotz der
großen Nähe zu dem Anspruch aus § 1570 BGB von einer dem § 1586 Abs. 1
BGB entsprechenden Regelung abgesehen, dessen Anwendung aber auch
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nicht ausgeschlossen hat, kann das nur auf einer unbeabsichtigten Regelungs-
lücke beruhen. Daher ist schon zur Gleichbehandlung einer geschiedenen Mut-
ter mit der Mutter eines nichtehelichen Kindes im Fall der (Wieder-)Heirat eine
entsprechende Anwendung von § 1586 BGB geboten (Senatsurteil BGHZ 161,
124 = FamRZ 2005, 347, 349 f.).
An dieser Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten des Unterhalts-
rechtsreformgesetzes zum 1. Januar 2008 festzuhalten. Daraus, dass im Zuge
der Reform keine § 1586 BGB entsprechende ausdrückliche Regelung in das
Gesetz aufgenommen wurde, kann entgegen den vom Berufungsgericht geäu-
ßerten Zweifeln (ebenso jurisPK-BGB/Viefhues [Stand: 21. Dezember 2015]
§ 1615 l Rn. 7.1.) keine Änderung der Rechtslage hergeleitet werden. Für den
Gesetzgeber besteht regelmäßig schon keine Veranlassung, mit einer gesetzli-
chen Neuregelung zugleich die zu einem bestimmten Rechtsinstitut ergangene
höchstrichterliche Rechtsprechung zu kodifizieren und dabei in der Vergangen-
heit aufgetretene Gesetzeslücken zu schließen. Erst recht kann aus einem ent-
sprechenden gesetzgeberischen Unterlassen nicht die Folgerung gezogen wer-
den, dass dadurch die im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ausgeformte
Rechtslage geändert werden sollte.
b) Dass die Klägerin bei zutreffender Beratung die Heirat zurückgestellt
hätte, ist vom Berufungsgericht beanstandungsfrei festgestellt worden. Auch
wenn es sich bei der Heirat um eine höchstpersönliche Entscheidung handelt,
steht dies der Zurechnung eines damit verbundenen Schadens nicht entgegen.
3. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin
dennoch zutreffend verneint.
a) Es hat die Darlegungen der Klägerin zum Bedarf und zur Leistungsfä-
higkeit als nicht hinreichend angesehen, weil sie das Einkommen des Unter-
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haltspflichtigen nicht vorgetragen habe, und daher einen Unterhaltsschaden als
nicht schlüssig vorgetragen angesehen. Das hält den Rügen der Revision
stand.
Die von der Revision angeführten unterhaltsrechtlichen Grundsätze zur
Darlegungs- und Beweislast finden beim auf den Unterhaltsschaden gerichteten
Schadensersatzanspruch keine Anwendung. Den Schadensersatzkläger trifft
vielmehr anders als den Unterhaltsgläubiger im Rahmen des Unterhaltsverfah-
rens die Darlegungs- und Beweislast auch für die Leistungsfähigkeit des Unter-
haltspflichtigen (BGH Urteil vom 23. April 1974 - VI ZR 188/72 - NJW 1974,
1373 mwN). Demnach kann auch offenbleiben, ob die Senatsrechtsprechung
zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB im
Wege des Halbteilungsgrundsatzes (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004
- XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442) zu überprüfen ist und ob es sich hierbei
um eine Frage des Bedarfs oder der Leistungsfähigkeit handelt.
Die von der Revision insoweit erhobene Verfahrensrüge greift nicht
durch. Die Revisionserwiderung führt hiergegen zutreffend an, dass die Leis-
tungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen jedenfalls nicht unstreitig gewesen ist.
Vielmehr hat das Oberlandesgericht in der mündlichen Verhandlung vom
16. Oktober 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte die Leis-
tungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestritten hat. Die unterlassene Zu-
rückweisung des diesbezüglichen Beklagtenvortrags als verspätet kann, worauf
die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, in der Revisionsinstanz nicht ge-
rügt werden (vgl. BGH Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 62/04 - NJW-RR
2006, 760 Rn. 14 mwN). Ob der Beklagte die Leistungsfähigkeit demnach voll-
ständig oder nur teilweise bestritten hat, kann offenbleiben, weil die Klägerin
jedenfalls gehalten war, das bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen-
de Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorzutragen.
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b) Auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts, dass ein - unter-
stellter - Unterhaltsschaden jedenfalls nach den Grundsätzen des Vorteilsaus-
gleichs kompensiert worden ist, trägt die Abweisung der Klage. Denn durch die
Heirat ist ein Anspruch der Klägerin auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB
begründet worden, der an die Stelle des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l
Abs. 2 Satz 2 BGB getreten ist.
Der nach §§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB zu leistende Schadensersatz
umfasst alle Nachteile, die der Geschädigte verglichen mit dem hypothetischen
schadensfreien Verlauf erlitten hat. Bei der Bemessung des Schadensersatzes
sind hingegen nicht nur die dem Verletzten ungünstigen, sondern auch die ihm
schadensbedingt günstigen Veränderungen zu berücksichtigen. Dementspre-
chend dürfen schädliche und nützliche Folgen des schädigenden Verhaltens
nicht voneinander getrennt werden. Daher sind mit dem Schaden verbundene
Vorteile grundsätzlich auf den Schaden anzurechnen (Vorteilsausgleich; vgl.
BGH Urteil vom 12. November 2009 - VII ZR 233/08 - NJW 2010, 675, 676;
Staudinger/Schiemann BGB (2005) § 249 Rn. 132; Palandt/Grüneberg BGB
75. Aufl. Vorbem § 249 Rn. 67 ff. mwN).
Voraussetzung für eine solche Anrechnung ist, dass Schadenseintritt und
Vorteil im adäquaten Ursachenzusammenhang stehen. Das ist beim Verlust
des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB und dem Entstehen
des Anspruchs auf Familienunterhalt, die beide aus der Eheschließung resultie-
ren, unzweifelhaft der Fall. Die außerdem erforderliche Kongruenz zwischen
Vor- und Nachteil hat das Berufungsgericht zutreffend unter Hinweis darauf be-
jaht, dass beide Ansprüche als Unterhaltsansprüche zur Deckung des Lebens-
bedarfs der Klägerin bestimmt sind und den gesamten Lebensbedarf der (je-
weils) nicht erwerbstätigen Klägerin abdecken. Dass der Unterhalt nach § 1360
BGB - abgesehen von Wirtschafts- und Taschengeld - nicht ohne Weiteres in
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Geld zu leisten ist, ändert nichts daran, dass er zur Deckung des gesamten Le-
bensbedarfs bestimmt ist.
Schließlich stehen der Anrechnung des Familienunterhalts auf den durch
die Falschberatung des Beklagten entstandenen Unterhaltsschaden auch keine
mit der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs verbundenen Wertungs-
gesichtspunkte entgegen. Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin,
dass es sich beim Familienunterhalt um gegenseitige Pflichten der Ehegatten
handelt und der Anspruch aus § 1360 BGB sich insoweit von demjenigen aus
§ 1615 l BGB unterscheidet. Dass es sich hierbei indessen nicht um einen aus-
schlaggebenden Unterschied handeln kann, zeigt sich an der gesetzlichen Re-
gelung in § 1586 BGB. Diese führt auch beim Unterhalt nach § 1570 BGB zum
Erlöschen des Anspruchs, obwohl insoweit ähnliche Unterschiede zwischen
Betreuungsunterhalt und Familienunterhalt in der neuen Ehe bestehen. Dem-
entsprechend hat der Bundesgerichtshof im Fall, dass bei Tötung eines im Ge-
werbebetrieb mitarbeitenden Ehegatten der dadurch geschädigte überlebende
Ehegatte wieder geheiratet hat und in der neuen Ehe der früheren Ehe ver-
gleichbare Leistungen erhält, einen Vorteilsausgleich angenommen, ohne darin
eine ungerechtfertigte Besserstellung des Schädigers zu erblicken (BGH Urteil
vom 16. Februar 1970 - III ZR 183/68 - NJW 1970, 1127 zur Wiederverheira-
tung beim Anspruch aus § 845 BGB). Ob eine andere Betrachtung angebracht
wäre, wenn der Familienunterhalt etwa mangels Leistungsfähigkeit des Ehegat-
ten keinen adäquaten Ersatz für den weggefallenen Anspruch aus § 1615 l
Abs. 2 Satz 2 BGB bildet (vgl. Schilling FS Brudermüller S. 669 ff.), kann hier
offenbleiben. Denn der Ehemann der Klägerin ist unstreitig hinreichend leis-
tungsfähig.
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Das Berufungsgericht ist mithin zu Recht davon ausgegangen, dass der
Klägerin eine Anrechnung des Vorteils zumutbar ist und der Beklagte dadurch
auch nicht in unangemessener Weise entlastet wird.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Günter
Guhling
Vorinstanzen:
LG Bamberg, Entscheidung vom 20.05.2014 - 1 O 361/13 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 27.11.2014 - 2 U 1/14 -
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