Urteil des BGH vom 18.03.2015

Leitsatzentscheidung zu Höchstbetrag, Teilung, Pauschalierung, Kapitalwert, Aufwand

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X I I Z B 7 4 / 1 2
vom
18. März 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
VersAusglG § 13
a) Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalie-
rung der Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2-3 % des
ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts bestehen keine grundsätzlichen
Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes An-
recht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, wobei ein Höchst-
betrag von nicht mehr als 500
€ in der Regel die Begrenzung auf einen im
Sinne von § 13 VersAusglG angemessenen Kostenansatz gewährleistet (im
Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 -
FamRZ 2012, 610 und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012,
942).
b) Macht der Versorgungsträger demgegenüber geltend, dass ein Höchstbetrag
von 500
€ für seine Mischkalkulation nicht auskömmlich sei und trägt er in
diesem Zusammenhang zum durchschnittlich zu erwartenden Teilungsauf-
wand vor, hat sich die Angemessenheitsprüfung daran zu orientieren, bis zu
welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte belas-
ten muss, damit seine Mischkalkulation - gegebenenfalls unter Berücksichti-
gung eines von ihm erhobenen Mindestbetrages - insgesamt aufgeht.
BGH, Beschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - OLG Düsseldorf
AG Duisburg
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-
Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der
Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesge-
richts Düsseldorf vom 24. Januar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Beschwerdewert 1.000
€.
Gründe:
I.
Der 1945 geborene Ehemann und die 1948 geborene Ehefrau haben am
25. Juli 1968 die Ehe miteinander geschlossen. Der am 5. August 2009 bei Ge-
richt angebrachte Scheidungsantrag wurde am 5. September 2009 zugestellt.
In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juli 1968 bis zum 31. August 2009
haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung er-
worben. Darüber hinaus hat der Ehemann in der Ehezeit im Wege unmittelbarer
Leistungszusage ein auf Rentenzahlung gerichtetes betriebliches Anrecht bei
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der Beteiligten zu 3 (im Folgenden: ThyssenKrupp) erworben. ThyssenKrupp
hat den Ehezeitanteil der Versorgung in ihrer Auskunft mit einem Kapitalwert
von 88.075,58
€ angegeben und bei Teilungskosten in Höhe von 1.000 € einen
Ausgleichswert von 43.537,79
€ vorgeschlagen. Der Erhebung dieser Teilungs-
kosten liegt Ziff. 4.1. der "Teilungsrichtlinie zum Versorgungsausgleich" zugrun-
de, wonach bei interner Teilung Teilungskosten in Höhe von 2 % des Wertes
des Ehezeitanteils - bei Rentenzusagen mindestens 400
€ und höchstens
1.000
€ - anzusetzen und hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten zu ver-
rechnen seien.
Das Amtsgericht hat die Ehe durch Beschluss vom 12. April 2011 rechts-
kräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es
- soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - zu Lasten des be-
trieblichen Anrechts des Ehemanns bei ThyssenKrupp unter Berücksichtigung
von Teilungskosten in Höhe von (lediglich) 306,60
€ im Wege interner Teilung
zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht in Hö-
he von 43.884,49
€ übertragen. Der dagegen gerichteten Beschwerde von
ThyssenKrupp hat das Oberlandesgericht nur teilweise entsprochen und die
Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass - bei Ansatz
von Teilungskosten in Höhe von 700
€ - zugunsten der Ehefrau ein auf den
31. August 2009 bezogenes Anrecht mit einem Ausgleichswert von 43.687,79
übertragen wird.
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt ThyssenKrupp das
Ziel vollständiger Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Teilungskos-
ten in Höhe von 1.000
€ weiter.
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II.
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG und § 48 Abs. 3
VersAusglG das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht und
materielle Recht anwendbar, weil bis zum 31. August 2010 im ersten Rechtszug
noch keine Endentscheidung über den Versorgungsausgleich erlassen war.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der ange-
fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-
schwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht hat die Ansicht vertreten, dass die Kosten der
internen Teilung des betrieblichen Anrechts des Ehemannes aus seiner Versor-
gung bei ThyssenKrupp auf einen Betrag von 700
€ herabzusetzen seien und
diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Versorgungsträger könne die bei ihm tatsächlich anfallenden Kosten
nach § 13 VersAusglG verrechnen, soweit diese angemessen seien. Der Ver-
sorgungsträger sei nicht daran gehindert, in jedem Einzelfall die tatsächlich zu
erwartenden Teilungs- und Teilungsfolgekosten anzusetzen, wofür er sich ge-
gebenenfalls der in der Literatur entwickelten Teilungskostentabellen oder eige-
ner Kostenermittlungen bedienen könne. Er könne sich zur Vermeidung eines
unverhältnismäßigen Aufwandes aber auch am Durchschnitt der bei ihm insge-
samt durch interne Teilung von Versorgungsanrechten zu erwartenden Kosten
orientieren. ThyssenKrupp habe die durchschnittlich zu erwartenden Teilungs-
und Teilungsfolgekosten nachvollziehbar mit 465
€ beziffert. Da der Bestand
der Versorgungsberechtigten von ThyssenKrupp zu einem hohen Anteil aus
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Rentnern bestehe, sei es nicht zu beanstanden, dass für die Ermittlung der
durchschnittlich zu erwartenden Teilungs- und Teilungsfolgekosten der Mittel-
wert der Kosten bei männlichen und weiblichen Ausgleichsberechtigten (nur) in
den Altersgruppen der Vierzig- bis Siebzigjährigen herangezogen worden sei.
Der Ansatz von 1.000
€ als Obergrenze der Teilungskosten sei jedoch
unangemessen. Zwar sei eine Kostenpauschalierung mit 2-3 % des ehezeitli-
chen Kapitalwerts unter Berücksichtigung einer den durchschnittlichen Tei-
lungskosten Rechnung tragenden Unter- und Obergrenze zulässig. Der Ansatz
einer Obergrenze von 1.000
€ sei bei durchschnittlichen Teilungskosten in Hö-
he von 465
€ jedoch überhöht, auch wenn der Kapitalwert bestehender Anrech-
te nach den Angaben von ThyssenKrupp in sehr vielen Fällen unter 20.000
liege. Teilungskosten, die zu den beim konkreten Versorgungsträger tatsächlich
anfallenden Kosten außer Verhältnis stehen, könnten nicht als angemessen
angesehen werden. Aus diesem Grunde sei bei einer Mischkalkulation die
Obergrenze bei dem 1,5-fachen der bei dem jeweiligen Versorgungsträger
durchschnittlich zu erwartenden Teilungskosten anzusetzen. Die Festlegung
dieser Obergrenze orientiere sich am Rechtsgedanken des Wuchertatbestan-
des nach § 138 Abs. 2 BGB, wonach ein auffälliges Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung vorliege, wenn die vom Schuldner zu erbringende
Leistung um 100 % oder mehr über dem Marktpreis liege. Nur solche Kosten-
ansätze, die einen deutlichen Abstand zu dieser Grenze einhielten, könnten als
angemessen angesehen werden. Dieser deutliche Abstand sei bei durchschnitt-
lichen Teilungskosten von 465
€ nur bei einer Obergrenze von rund 700 € noch
gewahrt.
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger im Rahmen der
internen Teilung angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehe-
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gatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten
hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gemäß
§ 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrund-
satz auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte näher
erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen
Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versor-
gungsträger beanspruchten Betrag verrechnen.
b) Mit Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats
geht das Beschwerdegericht davon aus, dass gegen eine Pauschalierung der
Teilungskosten auf der Grundlage pauschaler Kostenabzüge in Höhe von
2-3 % des ehezeitbezogenen Kapitalwerts des auszugleichenden Anrechts kei-
ne grundsätzlichen Bedenken bestehen (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar
2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 47 und vom 4. April 2012
- XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 17).
Macht der Versorgungsträger - wie hier - von der Pauschalierung der Tei-
lungskosten in Form eines Prozentsatzes des intern zu teilenden ehezeitlichen
Kapitalwerts Gebrauch, ist allerdings eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag
erforderlich. Bedenken gegen eine grenzenlose prozentuale Berechnung der
Teilungskosten sind deswegen begründet, weil der Kapitalwert des auszuglei-
chenden Anrechts keinen Bezug zu dem durch den Ausgleich verursachten
Verwaltungsaufwand hat. Der Kapitalwert des Anrechts lässt keinen Rück-
schluss auf die tatsächlich entstehenden Teilungskosten zu und dient damit
lediglich als eine Pauschalierungsgrundlage, die ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen dem auszugleichenden Anrecht und den Teilungskosten und insoweit
die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sicherstellen kann. Eine Pau-
schalierung auf dieser Grundlage geht zudem mit einer Mischkalkulation des
Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten Anrechten höhere Tei-
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lungskosten umgelegt werden als tatsächlich angefallen sind, damit im Gegen-
zug bei kleineren Anrechten auch niedrigere und den tatsächlichen Aufwand
nicht deckende Teilungskosten erhoben werden können. Insoweit enthält die
Mischkalkulation auch eine Komponente des sozialen Ausgleichs, weil bei der
Verfolgung eines konsequenten Stückkostenansatzes das Risiko einer weitge-
henden Aufzehrung kleinerer Anrechte durch die Teilungskosten in Kauf ge-
nommen werden müsste. Auch im Rahmen einer solchen Mischkalkulation wä-
re allerdings ein Kostenabzug unangemessen, der einerseits die Anrechte der
Ehegatten empfindlich schmälern würde und andererseits außer Verhältnis zu
dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Um dies zu ver-
meiden, ist es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der Tei-
lungskosten notwendig, die Teilungskosten für ein auszugleichendes Anrecht
durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar
2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 50 f. und vom 4. April 2012
- XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 19 f.).
c) Der Senat hat für die Fälle der Kostenpauschalierung in Form ei-
nes Prozentsatzes des ehezeitlichen Kapitalwerts bereits anerkannt, dass die
gebotene Begrenzung auf angemessene Teilungskosten bei einer Ober-
grenze von nicht mehr als 500
€ typischerweise als gewährleistet angesehen
werden kann, ohne dass der Versorgungsträger zu den Einzelheiten seiner
Mischkalkulation näher vortragen muss (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar
2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 52 und vom 4. April 2012
- XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 21; vgl. auch Dose BetrAV 2014, 433,
439 f.). Macht der Versorgungsträger demgegenüber geltend, dass ein Höchst-
betrag von 500
€ für seine Mischkalkulation nicht auskömmlich sei und trägt
er in diesem Zusammenhang zu den durchschnittlich zu erwartenden Stück-
kosten der Teilung vor, zeichnet sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung
die Tendenz ab, die absolute Obergrenze bei der Pauschalierung mit dem
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1,5-fachen des durchschnittlich zu erwartenden Aufwands anzusetzen (OLG
Karlsruhe FamRZ 2011, 1948, 1951; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 711, 713;
OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 381; vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 2014,
1703, 1706). Die Verwendung dieser Richtgröße mag in vielen Fällen zu einem
angemessenen Ergebnis führen. Sie kann allerdings eine weitergehende An-
gemessenheitsprüfung nicht ersetzen, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls
oder das Vorbringen des Versorgungsträgers hierzu Veranlassung geben.
aa) § 13 VersAusglG erlaubt dem Versorgungsträger, die durch interne
Teilung entstehenden Kosten in vollem Umfang auf die betroffenen Ehegatten
umzulegen, um die Gemeinschaft seiner Versorgungsempfänger von diesen
Kosten zu entlasten (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 275/11 -
FamRZ 2012, 1546 Rn. 24). Liegt der Umlage von Teilungskosten ein pauscha-
lierender Prozentansatz mit einer Obergrenze zugrunde, hat sich die Angemes-
senheitsprüfung im Ausgangspunkt daran zu orientieren, bis zu welchem
Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte belasten muss,
damit seine Mischkalkulation - gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines von
ihm erhobenen Mindestbetrages - insgesamt aufgeht. Diese Frage kann nicht
ohne Rücksicht auf mögliche Besonderheiten des Einzelfalls schematisch da-
nach beurteilt werden, in welchem Umfang der vom Versorgungsträger festge-
setzte Höchstbetrag von den durchschnittlichen Stückkosten der Teilung ab-
weicht. Denn die Höhe der anzusetzenden Obergrenze, die der Versorgungs-
träger für eine insgesamt auskömmliche Mischkalkulation benötigt, ist nicht al-
lein von den tatsächlich anfallenden Kosten, sondern insbesondere auch davon
abhängig, in welcher Bandbreite sich die Anrechtshöhen in dem betreffenden
Versorgungssystem bewegen (Cisch/Hufer/Karst BB 2011, 1401, 1404 f.).
bb) Gemessen daran kann die angefochtene Entscheidung keinen Be-
stand haben.
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(1) Dabei begegnet es zunächst keinen rechtlichen Bedenken, dass das
Beschwerdegericht - insoweit den vom Versorgungsträger vorgelegten Berech-
nungen folgend - die im Durchschnitt anfallenden tatsächlichen Teilungskosten
mit 465
€ ermittelt hat. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass dieser
Kostenansatz auf der Anwendung von Teilungskostentabellen beruht, die den
Barwert der zu erwartenden Verwaltungskosten über einen Fremdvergleich mit
der Kostenstruktur externer Anbieter bestimmen (vgl. Lucius/Veit/Groß BetrAV
2011, 52, 55). Der Senat hat insoweit bereits grundsätzlich ausgesprochen,
dass der Versorgungsträger zur Darlegung der Verwaltungskosten auf die Kos-
ten eines externen Dienstleisters Bezug nehmen darf (Senatsbeschluss vom
4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 24). Die auf der Grundla-
ge von Teilungskostentabellen ermittelten tatsächlich zu erwartenden Kosten
bieten bei einem pauschalierenden Kostenansatz eine grundsätzlich geeignete
Hilfestellung bei der Festlegung angemessener Obergrenzen (und Untergren-
zen) für den Kostenabzug.
(2) ThyssenKrupp hat sich im Verfahren mehrfach darauf berufen, dass
der in ihrer Teilungsrichtlinie gewählte Ansatz zur Berücksichtigung von Tei-
lungskosten in Höhe von 2 % des ehezeitlichen Kapitalwerts mit einer Unter-
grenze von 400
€ und einer Höchstgrenze von 1.000 € "dem Grunde nach
wertgleich" zum Ansatz durchschnittlicher Stückkosten unter Anwendung der
einschlägigen Teilungskostentabellen sei. Dies hat der Versorgungsträger unter
Angebot von Zeugen- und Sachverständigenbeweis damit begründet, dass im
Bestand seiner Versorgungsberechtigten "in sehr vielen Fällen" wegen der ge-
ringen Höhe der im Zeitpunkt der Teilung auszugleichenden Anrechte nur der
Mindestbetrag in Höhe von 400
€ erhoben werden könne, so dass die Lücke
zwischen dieser Untergrenze und dem hier mit 465
€ angegebenen Durch-
schnittswert des tatsächlichen Teilungsaufwands von den anderen Versor-
gungsberechtigten mitgetragen werden müssen.
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(3) Dieses Vorbringen hat das Beschwerdegericht zwar zur Kenntnis ge-
nommen, aber zu Unrecht für unerheblich gehalten. Ein vom Versorgungsträger
in seiner Teilungsordnung festgesetzter Höchstbetrag steht bei einer Mischkal-
kulation mit dem Ziel eines sozialen Ausgleichs innerhalb des Versichertenbe-
standes grundsätzlich dann außer Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand, wenn
dadurch - bezogen auf die Gesamtheit aller Teilungsfälle - die Besorgnis be-
gründet wird, dass sich der Versorgungsträger über die vollständige Kostenum-
lage hinaus eine zusätzliche Einnahmequelle verschafft. Dies mag dann der
Fall sein, wenn ein Kostenabzug in Höhe eines deutlich über den tatsächlichen
Durchschnittskosten liegenden Höchstbetrages praktisch den Regelfall darstellt
(vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1703, 1706). Der vom Beschwerdege-
richt herangezogene Rechtsgedanke des § 138 Abs. 2 BGB trägt zu dieser Be-
urteilung demgegenüber nichts bei.
Zu Unrecht - wenn auch von seinem Standpunkt aus folgerichtig - hat
das Beschwerdegericht von einer weiteren Sachaufklärung abgesehen und es
unterlassen, dem Vorbringen von ThyssenKrupp, eine Obergrenze von 1.000
werde für eine auskömmliche Mischkalkulation benötigt, durch Einholung er-
gänzender Auskünfte oder Berechnungen des Versorgungsträgers weiter nach-
zugehen. Die Rechtsbeschwerde beruft sich insoweit auf eine aktuelle Untersu-
chung, wonach bei 62 von 75 bislang durchgeführten Teilungsfällen im Versor-
gungssystem von ThyssenKrupp ein Kostenabzug (lediglich) in Höhe des Min-
destbetrages von 400
€ habe vorgenommen werden können und das Ziel einer
vollständigen Kostendeckung derzeit selbst bei einer Obergrenze von 1.000
noch verfehlt werde. Mit diesem Vorbringen wird sich das Beschwerdegericht
nach der Zurückverweisung der Sache auseinanderzusetzen haben.
3. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht auch Gelegen-
heit, die Beschlussformel um die für das zu teilende Anrecht maßgebliche Ver-
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sorgungsordnung zu ergänzen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011
- XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.).
Dose
Schilling
Günter
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 12.04.2011 - 26 F 138/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.01.2012 - II-2 UF 96/11 -