Urteil des BGH vom 09.03.2016

Leitsatzentscheidung zu Treu Und Glauben, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Eltern, Anteil

ECLI:DE:BGH:2016:090316BXIIZB693.14.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 693/14
Verkündet am:
9. März 2016
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB §§ 1603 Abs. 1, 1609, 1615 l Abs. 1
a)
Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ist ein von
dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich geschuldeter Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB
als - gemäß § 1609 Nr. 2 BGB vorrangige - sonstige Verpflichtung i.S.d. § 1603 Abs. 1
BGB von dessen Einkommen abzuziehen. Auf einen Familienselbstbehalt kann sich der in
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende Unterhaltspflichtige nicht berufen.
b)
Ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann auch darin
liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen
mit dem anderen persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätig-
keit gehindert ist. Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung der nichtehelichen Gemein-
schaft ist dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu
und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint (im Anschluss
an Senatsurteil vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - FamRZ 2007, 1081).
BGH, Beschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 693/14 - OLG Nürnberg
AG Kelheim
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-
schluss des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Dezember 2014 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
A.
Der Antragsteller begehrt als Sozialhilfeträger vom Antragsgegner El-
ternunterhalt aus übergegangenem Recht für den Zeitraum ab Januar 2012.
Der Antragsgegner ist der Sohn des im Jahre 1941 geborenen S., der
seit Anfang 2010 von einem Pflegedienst in der eigenen Wohnung betreut und
versorgt wird. S. bezieht von dem Antragsteller laufende Sozialhilfe nach
§§ 61 ff. SGB Xll (Hilfe zur Pflege). Der Antragsgegner, der Einkünfte aus nicht-
1
2
- 3 -
selbständiger Tätigkeit, Gewerbe, Vermietung und Verpachtung sowie aus Ka-
pital erzielt, lebt seit 2007 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der
eine im Dezember 2008 geborene Tochter hervorgegangen ist. Die Lebensge-
fährtin des Antragsgegners ist geschieden. Zwei aus ihrer Ehe stammende
minderjährige Kinder leben ebenfalls im gemeinsamen Haushalt.
Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner einen monatlichen Betrag von
1.500
€ (für 2012) und 1.600 € (ab 2013) zuzüglich der Hälfte seines darüber
hinausgehenden Einkommens als Selbstbehalt zugebilligt. Auf der Grundlage
eines unterhaltsrechtlich bereinigten Einkommens von 2.147,88
€ (2012) bzw.
2.234,88
€ (ab 2013) hat es den Antragsgegner verpflichtet, ab dem 1. Juli
2014 einen laufenden Unterhalt in Höhe von 318
€ und für die Zeit vom 1. Ja-
nuar 2012 bis 30. Juni 2014 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 9.060
nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Ober-
landesgericht die Unterhaltspflicht auf den beantragten Unterhalt begrenzt und
ihn verpflichtet, an den Antragsteller ab dem 1. Dezember 2014 einen laufen-
den Unterhalt von 271
€ monatlich und einen rückständigen Unterhalt von
9.569
€ nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit
der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
B.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch-
tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandes-
gericht.
3
4
- 4 -
I.
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Beschwerde habe nur Erfolg, soweit das Amtsgericht dem Antrag-
steller mehr zugesprochen habe, als von diesem beantragt worden sei. Die
Unterhaltsansprüche des S. seien gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Antrag-
steller übergegangen. Er habe für S. seit Anfang 2012 monatlich zwischen
976,94
€ und 958,61 € an Sozialhilfeleistungen erbracht. Die vom Amtsgericht
durchgeführte Unterhaltsberechnung enthalte jedenfalls keine Fehler, die sich
zum Nachteil des Antragsgegners auswirkten.
Das Amtsgericht habe es zu Recht abgelehnt, auf die nichteheliche Le-
bensgemeinschaft zwischen dem Antragsgegner und seiner Lebensgefährtin
die vom Bundesgerichtshof für die Berechnung von Elternunterhalt entwickelten
Grundsätze zur Einbeziehung von Ehegatten des in Anspruch genommenen
Kindes, die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben, entsprechend anzu-
wenden. Sei aus einer nichtehelichen Beziehung des Unterhaltspflichtigen ein
Kind hervorgegangen, könne er finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem an-
deren Elternteil seines Kindes nur dann als Abzugsposten geltend machen,
wenn und soweit eine Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1615 l Abs. 1 und 2
BGB bestehe, und zwar auch dann, wenn er Naturalunterhalt leiste. Da das
gemeinsame Kind bereits im Dezember 2011 das dritte Lebensjahr vollendet
habe, bestünde für die nachfolgende Zeit ein Unterhaltsanspruch gemäß
§ 1615 l Abs. 2 Sätze 4 und 5 BGB jedoch nur, wenn unter Berücksichtigung
der Belange des Kindes und bestehender Kinderbetreuungsmöglichkeiten aus
Billigkeitsgründen weiter Unterhalt zu zahlen wäre. Kindbezogene oder eltern-
bezogene Umstände, die danach eine Verlängerung der Unterhaltspflicht des
5
6
7
- 5 -
Antragsgegners gegenüber seiner Lebensgefährtin rechtfertigen könnten, seien
jedoch nicht vorgetragen worden.
Eine Gleichstellung mit der Ehe für den Bereich des Elternunterhalts
scheide aus. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs ihre Grundlage in der rechtlichen Verpflichtung der Ehegatten
habe, gemäß § 1360 BGB zum Familienunterhalt beizutragen. Eine entspre-
chende rechtliche Verpflichtung treffe dagegen Partner, die in nichtehelicher Le-
bensgemeinschaft lebten, nicht. Solche Partner würden entsprechende rechtli-
che Verpflichtungen gerade nicht begründen wollen. Daher sei es nicht gerecht-
fertigt, sie in einem Teilbereich, in dem es für die nichteheliche Lebensgemein-
schaft wirtschaftlich günstiger wäre - letztlich gegen ihre eigene grundsätzliche
Entscheidung - mit einer Ehe und den daraus resultierenden Rechten und
Pflichten gleichzusetzen. Den Partnern in einer nichtehelichen Lebensgemein-
schaft stehe daher, anders als zusammenlebenden Ehegatten, ein Familien-
selbstbehalt nicht zu.
Die vom Antragsgegner geltend gemachten Aufwendungen für seine Le-
bensgefährtin und ihre Kinder aus geschiedener Ehe könnten auch nicht unter
dem Aspekt der Wahrung seines tatsächlichen Lebensstandards berücksichtigt
werden. Der angemessene Bedarf des in Anspruch genommenen Kindes sei
allerdings grundsätzlich nach den konkreten Umständen und unter Berücksich-
tigung seiner besonderen Lebensverhältnisse zu ermitteln, weil es sich bei dem
Anspruch auf Elternunterhalt um einen rechtlich vergleichsweise schwach aus-
gestalten Anspruch handele. Deshalb stehe dem Unterhaltspflichtigen im Ver-
hältnis zu seinen Eltern ein höherer Selbstbehalt zu. Zum anderen sei nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das nach Abzug des höheren Selbst-
behalts verbleibende einzusetzende Einkommen im Regelfall nur etwa zur Hälf-
te für den Elternunterhalt heranzuziehen. Maßgebend sei die Lebensstellung,
8
9
- 6 -
die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspre-
che. Der Aufwand, der darin liege, dass dritten Personen Unterhalt - egal ob in
Form von Zahlungen oder in Form von Naturalleistung - gewährt werde, sei nur
zu berücksichtigen, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung
bestehe und der Begünstigte den unterhaltsbedürftigen Eltern nach § 1609
BGB im Rang vorgehe. Andernfalls käme es zu einem nicht zu rechtfertigenden
Wertungswiderspruch zur gesetzlichen Rangfolgenregelung.
Aus den dargelegten Gründen verbiete es sich auch, bei dem Antrags-
gegner einen erhöhten Wohnbedarf zu berücksichtigen. In den von dem Amts-
gericht zutreffend herangezogenen Selbstbehaltssätzen sei jeweils bereits ein
Betrag von 450
€ für Unterkunft und Heizung enthalten. Weiter beinhalte der für
das gemeinsame Kind als Abzugsposten berücksichtigte Unterhalt einen Anteil
von zwanzig Prozent, bemessen nach dem Unterhaltsbedarf in Höhe von 381
also in Höhe von 76,20
€, als Wohnbedarf. Es würde somit insgesamt ein Be-
trag von 526,20
€ berücksichtigt. Der Antragsgegner mache tatsächlich Wohn-
aufwendungen in Höhe von 840
€ pro Monat geltend. Der Differenzbetrag von
313,80
€ sei nach dem Vorbringen des Antragsgegners dadurch verursacht,
dass er auch den Wohnbedarf seiner Lebensgefährtin und ihrer Kinder aus ge-
schiedener Ehe befriedige. Danach stellten die entsprechenden Aufwendungen
Unterhaltsleistungen in Form von Naturalunterhalt dar, die dritten Personen zu
Gute kämen. Aufwendungen dieser Art könnten auch einem Anspruch auf El-
ternunterhalt nur entgegengehalten werden, wenn sie auf der Grundlage einer
- hier nicht gegebenen - rechtlichen Verpflichtung erfolgten.
10
- 7 -
II.
Das hält rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht
stand.
1. Im Ausgangspunkt hat das Oberlandesgericht für eine Inanspruchnah-
me des Antragsgegners aus übergegangenem Recht allerdings zu Recht § 94
Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 SGB XII herangezogen.
2. Die vom Oberlandesgericht bestätigte Unterhaltsberechnung des Amts-
gerichts enthält jedoch insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Antrags-
gegners, als sie - im Rahmen seiner allein noch im Streit stehenden Leistungsfä-
higkeit - einen möglichen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB
unberücksichtigt lässt.
a) Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach
§ 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berück-
sichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen - insbesondere weiterer Unterhalts-
pflichten - außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts
den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren. § 1603 Abs. 1 BGB gesteht damit
jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemes-
senen Unterhalts zu; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur
angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemei-
nen Bedarfs benötigt. Maßgebend ist beim Elternunterhalt die Lebensstellung,
die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten ent-
spricht, mithin der gesamte individuelle Lebensbedarf einschließlich einer an-
gemessenen Altersversorgung (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006,
1511, 1512 mwN).
11
12
13
14
- 8 -
Daraus folgt aber auch, dass der angemessene Eigenbedarf beim El-
ternunterhalt nicht losgelöst von dem vorhandenen Einkommen bestimmt wer-
den kann. Er richtet sich also nicht an einer festen Größe aus, sondern ist ent-
sprechend den Umständen des Einzelfalls zu bemessen. Eine spürbare und
dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensstan-
dards braucht der Unterhaltspflichtige jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen,
als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt
oder ein Leben im Luxus führt. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund,
dass eine Inanspruchnahme für den Unterhalt von Eltern in der Regel erst statt-
findet, wenn der Unterhaltspflichtige sich selbst bereits in einem höheren Le-
bensalter befindet, seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig
seinem Einkommensniveau angepasst hat, Vorsorge für sein eigenes Alter tref-
fen möchte und dann unerwartet der Forderung ausgesetzt wird, sich an den für
seine Eltern aufgrund deren Hilfs- und Pflegebedürftigkeit anfallenden Kosten
zu beteiligen (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, 1512 mwN).
Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch der
Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet ist. Weil der gegenüber
dem Elternunterhalt angemessene Eigenbedarf aber nicht durchgängig mit ei-
nem bestimmten festen Betrag angesetzt werden kann, sondern anhand der
konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der besonde-
ren Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vor-
liegen, zu ermitteln ist, besteht Einigkeit darüber, den Kindern gegenüber ihren
Eltern von dem den Freibetrag übersteigenden Einkommen einen weiteren An-
teil zusätzlich zu belassen. Der Senat hat es grundsätzlich gebilligt, wenn bei
der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkom-
mens allein auf einen hälftigen Anteil des Betrags abgestellt wird, der den an
sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt (Senatsurteil BGHZ 169, 59
= FamRZ 2006, 1511, 1513 mwN).
15
16
- 9 -
b) Diesen Anforderungen ist das Oberlandesgericht nicht vollständig ge-
recht geworden.
aa) Die Feststellungen zum Nettoeinkommen des Antragsgegners sowie
zu den Abzügen wegen berufsbedingter Aufwendungen, Kinderbetreuungskos-
ten und hinsichtlich des Kindesunterhalts (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom
7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1183 Rn. 34 ff. und vom 24. Juni
2009 - XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 1477 Rn. 21 ff.) sind allerdings weder von
der Rechtsbeschwerde angegriffen noch sonst von Rechts wegen zu beanstan-
den.
Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesge-
richt den Selbstbehalt des Antragsgegners nicht deshalb erhöht hat, weil seine
Wohnkosten den hierfür vorgesehenen Betrag übersteigen. Zwar kann im Ein-
zelfall eine Erhöhung des Selbstbehalts in Frage kommen, wenn der darin ent-
haltene Wohnkostenanteil - nach den Umständen nicht vermeidbar - überschrit-
ten wird (Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis
9. Aufl. § 1 Rn. 469 und Wendl/Gutdeutsch aaO § 5 Rn. 23). Eine Erhöhung
scheidet hier jedoch schon deshalb aus, weil der Wohnkostenanteil nicht über-
schritten ist. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststel-
lungen des Oberlandesgerichts stand dem Antragsgegner nach den Unterhalts-
rechtlichen Leitlinien im Rahmen seines Selbstbehalts für Unterkunft und Hei-
zung ein Betrag von 450
€ zu. Hinzu kommt hinsichtlich des im Kindesunterhalt
enthaltenen Wohnkostenanteils von 20 % ein Betrag von 76,20
€, so dass von
den gesamten Wohnkosten in Höhe von 840
€ ein Betrag von 526,20 € abge-
deckt ist. Die verbleibende Differenz von 313,80
€ entfällt auf seine Lebensge-
fährtin, die ebenfalls Mieterin ist, und ihre Kinder, zu deren Unterhaltsansprü-
chen nichts festgestellt ist.
17
18
19
- 10 -
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zu
beanstanden, dass das Oberlandesgericht dem Antragsgegner keinen Fami-
lienselbstbehalt zugebilligt hat. Ein möglicher Anspruch auf Betreuungsunterhalt
nach § 1615 l BGB führt nicht dazu, dass sich der Antragsgegner auf einen
Familienselbstbehalt berufen könnte. Vielmehr wäre der entsprechende, gemäß
§ 1609 Nr. 2 BGB vorrangige, Unterhaltsbetrag als sonstige Verpflichtung i.S.d.
§ 1603 Abs. 1 BGB von dessen Einkommen abzuziehen.
(1) Der Familienselbstbehalt bemisst sich grundsätzlich nach dem dop-
pelten angemessenen Selbstbehalt beim Elternunterhalt abzüglich 10 % als
Vorteil des Zusammenlebens. Wenn das Oberlandesgericht diesen für das Jahr
2012 mit (1.500
€ + 1.200 € =) 2.700 € und für die Jahre 2013 und 2014 mit
(1.600
€ + 1.280 € =) 2.880 € bemessen hat, ist dagegen aus Rechtsgründen
nichts zu erinnern (vgl. auch Düsseldorfer Tabelle Anm. D. I. [Stand 1. Januar
2011 bzw. 1. Januar 2013]). Ausgehend von diesem Familienselbstbehalt und
den Gesamteinkünften der Ehegatten ist der individuelle Familienbedarf zu er-
mitteln, zu dem der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Ein-
künfte beider Ehegatten beizutragen hat. Für den Elternunterhalt kann der ver-
heiratete Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und
seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen (grundlegend Senats-
urteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 40 ff.).
Die Zubilligung des Familienselbstbehalts basiert auf der Prämisse, dass
der Unterhaltspflichtige verheiratet ist und sich die Ehegatten Unterhalt schul-
den. Zwar ist der Ehegattenunterhalt gemäß § 1609 Nr. 2 und 3 BGB gegen-
über dem Elternunterhalt (§ 1609 Nr. 6 BGB) vorrangig. Weil sich die Höhe des
- beim Zusammenleben der Ehegatten bestehenden - Anspruchs auf Familien-
unterhalt allerdings auch nach dem die ehelichen Lebensverhältnisse prägen-
den (§ 1578 Abs. 1 BGB) Elternunterhalt richtet, sich beide Ansprüche mithin
20
21
22
- 11 -
wechselseitig beeinflussen, hat es der Senat gebilligt, dem verheirateten Unter-
haltspflichtigen einen Familienselbstbehalt zu belassen, der sich - bei darüber
hinausgehendem Einkommen der Eheleute - auf einen individuellen Familien-
bedarf erhöhen kann (BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 40 ff.).
(2) Anders verhält es sich bei dem Anspruch aus § 1615 l BGB. Der da-
nach geschuldete Bedarf des Unterhaltsberechtigten richtet sich allein nach
seiner eigenen Lebensstellung gemäß § 1610 BGB (Senatsurteil BGHZ 184, 13
= FamRZ 2010, 357 Rn. 20 ff.; s. auch Senatsbeschluss BGHZ 205, 342
= FamRZ 2015, 1369 Rn. 34 mwN). Demgemäß bleibt die Höhe des Betreu-
ungsunterhalts von einem daneben geltend gemachten Elternunterhaltsan-
spruch unberührt; der Betreuungsunterhalt kann somit ohne weiteres als sons-
tige Verpflichtung i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB vorab vom Einkommen des Unter-
haltspflichtigen abgezogen werden. Eines Familienselbstbehalts bedarf es in-
soweit nicht (vgl. insoweit zur Haushaltsersparnis Senatsurteil vom 17. Oktober
2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868 Rn. 25).
cc) Jedoch rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Oberlandes-
gericht auf der Grundlage des vom Antragsgegner gehaltenen Vortrags einen
Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB aus elternbezo-
genen Gründen hätte in Erwägung ziehen müssen.
(1) Für die - hier allein relevante - Zeit ab Vollendung des dritten Lebens-
jahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Regelung zwar
nur dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der
Billigkeit entspricht (§ 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB). Insbesondere nach Maßgabe
der im Gesetz ausdrücklich genannten kindbezogenen Gründe ist unter Be-
rücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung ein gestuf-
ter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Weil § 1615 l
23
24
25
- 12 -
Abs. 2 Satz 5 BGB eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs "insbesondere"
aus kindbezogenen Gründen zulässt, kommen im Einzelfall aber auch elternbe-
zogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts in Betracht.
Das kann etwa dann gelten, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zu-
sammengelebt haben und außerdem ein besonderer Vertrauenstatbestand als
Nachwirkung dieser Familie entstanden ist. Dabei ist allerdings stets zu beach-
ten, dass die gesetzliche Regel, wonach der Betreuungsunterhalt zunächst nur
für drei Jahre geschuldet ist und eine Verlängerung über diesen Zeitraum hin-
aus ausdrücklich begründet werden muss, nicht in ihr Gegenteil verkehrt wer-
den darf (Senatsbeschluss BGHZ 205, 342 = FamRZ 2015, 1369 Rn. 12 ff. und
Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - FamRZ 2010, 444 Rn. 26
mwN). Ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts
kann allerdings auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im
weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und
deshalb ganz oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die Mitwir-
kung an einer solchen Gestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist
dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu
und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint. Das
ist indessen so lange zu verneinen, wie es den berechtigten Interessen inner-
halb der neuen Familie entspricht, dass ein Partner zugunsten der Haushalts-
führung und Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet (vgl. Senats-
urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - FamRZ 2007, 1081 Rn. 18).
Für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts
über die Dauer von drei Jahren hinaus trägt der Unterhaltsberechtigte die Dar-
legungs- und Beweislast. Er hat also zunächst darzulegen und zu beweisen,
dass keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsamen Kin-
des zur Verfügung steht oder dass aus besonderen Gründen eine persönliche
Betreuung erforderlich ist. Auch Umstände, die aus elternbezogenen Gründen
26
- 13 -
zu einer eingeschränkten Erwerbspflicht und damit zur Verlängerung des Be-
treuungsunterhalts führen können, hat der Unterhaltsberechtigte darzulegen
und zu beweisen (Senatsbeschluss BGHZ 205, 342 = FamRZ 2015, 1369
Rn. 15 mwN und Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - FamRZ
2010, 444 Rn. 27). An die Darlegung von elternbezogenen Gründen im Rah-
men des § 1615 l BGB sind zudem höhere Anforderungen zu stellen als nach
§ 1570 Abs. 2 BGB, da sich bei nicht verheirateten Eltern - anders als bei
Eheleuten - mangels entsprechenden Rechtsaktes nicht ohne weiteres auf ei-
nen gegenseitigen Einstandswillen schließen lässt (NK-BGB/Schilling 3. Aufl.
§ 1615 l Rn. 13). Der Umstand, dass ein Elternteil im Rahmen einer intakten
nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Betreuung des gemeinsamen Kindes
übernommen hat und diese Rollenverteilung von den Partnern gelebt wird, indi-
ziert jedoch ein entsprechendes Einvernehmen. Anders als bei Partnern, die
nach der Trennung nicht mehr einvernehmlich an dieser ursprünglich gelebten
Rollenverteilung festhalten, bedarf es deshalb nicht der gesonderten Darlegung
eines besonderen Vertrauenstatbestands.
Beruft sich ein zum Elternunterhalt Verpflichteter auf seine Unterhalts-
pflicht nach § 1615 l BGB und damit auf eine sonstige Verpflichtung im Sinne
des § 1603 Abs. 1 BGB, hat er im Verhältnis zu dem Elternunterhaltsberechtig-
ten das Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs aus § 1615 l BGB dar-
zulegen und zu beweisen, weil er damit seine Leistungsunfähigkeit einwendet
(vgl. Palandt/Brudermüller BGB 75. Aufl. § 1603 Rn. 47 mwN).
(2) Gemessen hieran hätte das Oberlandesgericht einen Anspruch auf
Betreuungsunterhalt aus § 1615 l Abs. 2 BGB aus elternbezogenen Gründen in
Betracht ziehen müssen.
27
28
- 14 -
(a) Zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen,
dass der Antragsgegner kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Be-
treuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes
hinaus nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat.
(b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht auch davon abgesehen, die
Tatsache, dass die Lebensgefährtin des Antragsgegners neben dem gemein-
samen Kind noch zwei Kinder aus ihrer geschiedenen Ehe betreut, bei der Prü-
fung elternbezogener Gründe zu berücksichtigen. Zwar kann der Umstand,
dass die Mutter mehrere Kinder zu betreuen hat, einen verlängerten Betreu-
ungsunterhalt rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Kinder vom
selben Vater, also dem Unterhaltspflichtigen, stammen (NK-BGB/Schilling
3. Aufl. § 1615 l Rn. 14). Für einen etwaigen Betreuungsbedarf der Kinder aus
der geschiedenen Ehe seiner Lebensgefährtin ist nicht der Antragsgegner, son-
dern der geschiedene Ehemann verantwortlich.
(3) Jedoch wendet die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Ent-
scheidung zu Recht ein, dass das Oberlandesgericht den Vortrag des Antrags-
gegners nicht zutreffend gewürdigt hat.
Danach hat seine Lebensgefährtin im Rahmen der intakten nichteheli-
chen Lebensgemeinschaft die (teilweise) Betreuung des gemeinsamen Kindes
übernommen. Dies genügt, um einen elternbezogenen Grund darzulegen. Weil
das Kind zu Beginn des hier maßgeblichen Unterhaltszeitraums erst sein drittes
Lebensjahr vollendet hatte, ist ein möglicher Missbrauch zu Lasten des Vaters
des Antragsgegners bzw. des Sozialhilfeträgers nicht ersichtlich. Zwar ist es
richtig, dass der Antragsgegner seinen Vortrag nicht weiter konkretisiert hat. Da
sein Vortrag aber - anders als vom Amtsgericht angenommen - einen verlänger-
ten Anspruch auf Betreuungsunterhalt dem Grunde nach eröffnet, hätte das
29
30
31
32
- 15 -
Oberlandesgericht darauf hinwiesen müssen, dass noch weiterer Vortrag na-
mentlich zum Umfang der Betreuung, zum Einkommen und zum Bedarf erfor-
derlich ist.
3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuhe-
ben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil weitere
tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) Das Oberlandesgericht wird dem Antragsgegner Gelegenheit zu ge-
ben haben, zu den weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Betreuungs-
unterhalt gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB wie namentlich zum Umfang der Betreu-
ung, zum Einkommen bzw. zu etwaigen Kapitaleinkünften und zum Bedarf vor-
zutragen. Dabei ist der vom Antragsgegner seiner Lebensgefährtin gewährte
Naturalunterhalt für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit gemäß § 1603
Abs. 1 BGB anhand der Vorgaben des § 1615 l BGB zu monetarisieren (vgl.
zum Kindesunterhalt Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 -
FamRZ 2014, 1183 Rn. 35).
b) Bei der Prüfung, in welchem Umfang die Lebensgefährtin des An-
tragsgegners aufgrund der von ihr vorgenommenen Betreuung unterhaltsbe-
rechtigt ist, wird das Oberlandesgericht zu bedenken haben, dass der Anteil,
der einer möglichen Betreuung ihrer beiden ehelichen Kinder geschuldet ist,
unberücksichtigt zu bleiben hat.
c) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass zu-
sätzliche Aufwendungen für die Altersvorsorge in Höhe von 5 % des Bruttoein-
kommens des Unterhaltspflichtigen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn
diese auch tatsächlich in der genannten Höhe betrieben wird (vgl. Senats-
33
34
35
36
37
- 16 -
urteile BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 27; vom 14. Januar 2004
- XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793 und vom 19. Februar 2003
- XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 863).
d) Sollte das - nach einer möglichen Berücksichtigung des Anspruchs
aus § 1615 l BGB verbleibende - Einkommen des Antragsgegners unter Wah-
rung des ihm zustehenden Selbstbehalts nicht genügen, um den geltend ge-
machten Anspruch des Antragstellers zu befriedigen, wäre zu prüfen, ob der
Antragsgegner in den Grenzen des ihm gegebenenfalls zu belassenden Alters-
vorsorgevermögens (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 205, 165 = FamRZ 2015,
1172 Rn. 23 ff.) aus seinem Vermögen leistungsfähig ist.
e) Der Senat weist schließlich darauf hin, dass eine über die Verpflich-
tung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt hinausgehende, aus dem Zusam-
menleben mit seiner Lebensgefährtin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
folgende wirtschaftliche Belastung des Antragsgegners auch im Lichte des
Art. 6 Abs. 1 GG unterhaltsrechtlich unbeachtlich ist. Eine Gleichstellung mit
Eheleuten, die sich untereinander Familienunterhalt schulden und deshalb auf
den Familienselbstbehalt berufen können, scheidet aus.
aa) Allerdings ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, dass der Schutzbe-
reich des Art. 6 Abs. 1 GG auch für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit
Kindern eröffnet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
ist die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern
als Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Für den Schutz durch das Famili-
engrundrecht kommt es nicht darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet
sind oder nicht; der Familienschutz schließt auch die nichteheliche Familie ein.
Das Familiengrundrecht garantiert als Abwehrrecht insbesondere das Zusam-
menleben der Familienmitglieder und die Freiheit, über die Art und Weise der
38
39
40
- 17 -
Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (BVerfG
FamRZ 2013, 521, 525 mwN).
bb) Jedoch wäre Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt. Wegen des verfas-
sungsrechtlichen Schutz- und Förderauftrages ist der Gesetzgeber grundsätz-
lich berechtigt, die Ehe als rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit
gegenseitigen Einstandspflichten (etwa bei Krankheit oder Mittellosigkeit) aus-
gestattete dauerhafte Paarbeziehung gegenüber anderen Lebensformen zu be-
günstigen. Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bildet einen sachlichen
Differenzierungsgrund, der in erster Linie zur Rechtfertigung einer Besserstel-
lung der Ehe gegenüber anderen, durch ein geringeres Maß an wechselseitiger
Pflichtbindung geprägten Lebensgemeinschaften geeignet ist. Art. 6 Abs. 1 GG
gestattet dem Gesetzgeber, die besonderen, auch gesamtgesellschaftlich dien-
lichen Lasten, die jeder Ehegatte mit dem Eingehen der Ehe übernimmt, durch
die Gewährung einfachgesetzlicher Privilegierungen etwa bei Unterhalt, Ver-
sorgung, im Pflichtteils- oder im Steuerrecht zumindest teilweise auszugleichen
und damit die Ehe besser zu stellen als weniger verbindliche Paarbeziehungen
(BVerfG FamRZ 2013, 1103 Rn. 83; vgl. auch Maunz/Dürig/Badura GG [Stand:
September 2015] Art. 6 Rn. 55 mwN).
41
- 18 -
In Fallgestaltungen der vorliegenden Art bleibt es den Partnern, die sich
bewusst gegen eine rechtliche Ausgestaltung ihrer Beziehung entschieden ha-
ben, unbenommen, die Ehe zu schließen und damit ihre Beziehung auf eine
rechtliche Grundlage zu stellen sowie ihren gegenseitigen Einstandswillen
durch entsprechende Unterhaltspflichten zu dokumentieren (vgl. BVerfG
FamRZ 2002, 1169, 1174). Nehmen die Partner - aus welchen Gründen auch
immer - Abstand hiervon, können sie sich auch im Verhältnis zu Dritten (hier
dem unterhaltsberechtigten Vater des Antragsgegners) nicht auf eine solche
Bindung berufen.
Dose
Klinkhammer
Schilling
Botur
Guhling
Vorinstanzen:
AG Kelheim, Entscheidung vom 16.06.2014 - 1 F 33/13 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.12.2014 - 7 UF 988/14 -
42