Urteil des BGH vom 11.02.2015

Leitsatzentscheidung zu Gesetzlicher Vertreter, Genehmigung, Anforderung, Eigenhändig, Handschriftlich

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X I I Z B 4 8 / 1 4
vom
11. Februar 2015
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 10 Abs. 4 Satz 1
Die in einer Betreuungssache im Namen des Betroffenen eingelegte Rechtsbe-
schwerde ist unzulässig, wenn der sich für ihn legitimierende Rechtsanwalt nur
von dem insoweit nicht vertretungsberechtigten Verfahrenspfleger beauftragt
wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB
270/13 - juris).
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 48/14 - LG Konstanz
AG Überlingen
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die im Namen des Betroffenen gegen den Beschluss der
1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 8. Januar 2014
eingelegte Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei
(Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 540/13 - FamRZ
2014, 1285 Rn. 10 ff.). Die außergerichtlichen Kosten des Rechts-
beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 1 auferlegt (§ 81
FamFG).
Beschwerdewert: 5
.000 €
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 2 (nachfolgend: Be-
treuerin) auf betreuungsgerichtliche Genehmigung der Fixierung des Betroffe-
nen mittels Bauchgurts im Bett sowie der Anbringung von Bettgittern und Gitter-
schutzmatten zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Betreuerin hat das
Landgericht unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die bean-
tragten Maßnahmen für längstens ein Jahr genehmigt. Mit Schriftsatz vom
28. Januar 2014 hat sich ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsan-
walt als Verfahrensbevollmächtigter des Betroffenen gemeldet und "namens
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und im Auftrag des Betroffenen" gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde
eingelegt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Betreuerin des Betroffe-
nen mitgeteilt, dass sich weder sie noch der Betroffene gegen die genehmigten
Fixierungsmaßnahmen wenden würden. Auf Hinweis des Senats hat der Ver-
fahrensbevollmächtigte mitgeteilt, dass er von der Verfahrenspflegerin bevoll-
mächtigt worden sei, und dies anwaltlich versichert.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der Verfahrensbevollmächtig-
te eine ihm vom Betroffenen erteilte Vollmacht zur Einlegung der Rechtsbe-
schwerde nicht nachgewiesen hat.
1. Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichts-
hof können in Betreuungs- und Unterbringungssachen von einem Beteiligten
formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 FamFG). Dies erfordert nicht nur, dass
die Rechtsbeschwerdeschrift von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt grundsätzlich handschriftlich eigenhändig unterschrieben sein
muss. Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist weiter erforderlich, dass
der Rechtsanwalt den Rechtsbeschwerdeführer bei Einlegung des Rechtsmit-
tels wirksam vertreten hat. Entspricht eine Rechtsbeschwerde, die bei dem
Bundesgerichtshof eingereicht wird, dieser formellen Anforderung nicht, ist sie
als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2010 - XII ZB
317/10 - BtPrax 2010, 234 Rn. 2).
2. Gemessen hieran war die im Namen des Betroffenen eingelegte
Rechtsbeschwerde unzulässig.
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Nachdem die Betreuerin mitgeteilt hat, dass sich weder sie noch der Be-
troffene gegen die Genehmigung der Fixierungsmaßnahmen wenden, bestand
für den Senat Anlass, trotz der Regelung in § 11 Satz 4 FamFG zu prüfen, ob
der Betroffene dem für ihn als Verfahrensbevollmächtigter aufgetretenen
Rechtsanwalt wirksam eine Verfahrensvollmacht erteilt hat (vgl. Prütting/Helms/
Jennissen FamFG 3. Aufl. § 11 Rn. 15).
Auf die Aufforderung, ergänzend zur Bevollmächtigung des beim Bun-
desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts vorzutragen, hat der für den Be-
troffenen auftretende Verfahrensbevollmächtigte mitgeteilt, dass er von der Be-
teiligten zu 1 als Verfahrenspflegerin beauftragt worden sei. Nach diesem Vor-
bringen scheidet eine wirksame Bevollmächtigung durch den - gemäß § 316
FamFG grundsätzlich verfahrensfähigen - Betroffenen persönlich von vornhe-
rein aus (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 317/13 - FamRZ
2014, 110 Rn. 7). Der Betroffene wurde bei der Vollmachtserteilung aber auch
nicht durch die Beteiligte zu 1 als Verfahrenspflegerin wirksam vertreten. An-
ders als der Betreuer in dem jeweiligen Aufgabenkreis gemäß § 1902 BGB ist
der Verfahrenspfleger nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (Senatsbe-
schluss vom 14. August 2013 - XII ZB 270/13 - juris Rn. 3 ff. mwN). Die Beteilig-
te zu 1 konnte daher nicht mit Wirkung für den Betroffenen einen Rechtsanwalt
mit der Einlegung einer Rechtsbeschwerde beauftragen und ihm eine entspre-
chende Verfahrensvollmacht erteilen.
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Die Beschwerde lässt sich auch nicht in eine solche im eigenen Namen
der Verfahrenspflegerin umdeuten. Denn der als Verfahrensbevollmächtigter
des Betroffenen auftretende Rechtsanwalt hat ausdrücklich "namens und im
Auftrag des Betroffenen" Rechtsbeschwerde eingelegt.
Dose Klinkhammer Günter
Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Überlingen, Entscheidung vom 22.08.2013 - XVII 244/12 -
LG Konstanz, Entscheidung vom 08.01.2014 - 12 T 162/13 C -
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