Urteil des BGH vom 08.06.2011

Leitsatzentscheidung zu Rechtliches Gehör, Entlassung, Bekanntgabe, Verfahrensgegenstand, Gesundheit

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 43/11
vom
8. Juni 2011
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1908 b Abs. 1; FamFG § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 271 Nr. 1
a) Sieht das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe ei-
nes Gutachtens an den Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntga-
be die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden
werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben
werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem
Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom
11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278).
b) Die Entlassung des bisherigen Betreuers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB wird nicht
von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst (im Anschluss an Se-
natsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10).
BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - LG Neuruppin
AG Prenzlau
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2011 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss
der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 6. Januar
2011 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das
Landgericht zurückverwiesen.
Wert: 3.000
Gründe:
I.
Für den Betroffenen besteht seit Januar 2010 eine Betreuung. Er leidet
an einem hirnorganischen Psychosyndrom als Folge einer Langzeitbeatmung.
Das Amtsgericht bestellte die weitere Beteiligte als Betreuerin in den
Aufgabenkreisen Regelung von Wohnungs-, Heim- und Behördenangelegen-
heiten und Vermögenssorge. Mit Schreiben vom 25. August 2010 regte die Be-
treuerin die Erweiterung der Betreuung auf den Aufgabenkreis Gesundheitsfür-
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sorge und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögenssorge
an.
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständi-
gengutachtens, welches dem Betroffenen nur im Ergebnis und nur mündlich
mitgeteilt wurde, die Betreuung um den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge
erweitert und einen Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge angeordnet.
Die dagegen vom Betroffenen persönlich eingelegte Beschwerde, mit der er
außerdem die Entlassung der Vereinsbetreuerin und die Bestellung des
Rechtsanwalts H. B. aus T. an deren Stelle verlangt, hat das
Landgericht ohne erneute Anhörung zurückgewiesen. Einen Verfahrenspfleger
hat weder das Amtsgericht noch das Landgericht bestellt. Das Amtsgericht hat
dies damit begründet, dass der Betroffene an der Bestellung eines Verfahrens-
pflegers kein Interesse habe, denn durch die Anordnung der Betreuung werde
sich die konkrete Lebenssituation des Betroffenen nicht ändern. Das Landge-
richt hat das Absehen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht be-
gründet.
Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene die Zurückweisung
der Anträge der Betreuerin sowie deren Entlassung aus dem Amt weiter.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statt-
haft, soweit mit ihr die Erweiterung der Aufgabenkreise und die Anordnung des
Einwilligungsvorbehalts angegriffen wird, und auch sonst zulässig. Sie führt zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache
an das Landgericht.
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Die angefochtene Entscheidung verletzt - wie von der Rechtsbeschwerde
zutreffend gerügt - das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör.
Das Amtsgericht hat seinen Beschluss tragend auf ein Gutachten ge-
stützt, das der Facharzt Dr. D. am 19. Oktober 2010 erstattet hat. Entsprechend
der Empfehlung des Gutachters ist das Gutachten dem Betroffenen nicht aus-
gehändigt worden, um das paranoide Erleben des Betroffenen nicht zu verstär-
ken.
Zwar kann von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gut-
achtens abgesehen werden, wenn zu besorgen ist, die Bekanntgabe werde die
Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden. In
einem solchen Fall muss jedoch ein Verfahrenspfleger bestellt werden, diesem
das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass
der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Se-
natsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278 mwN).
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene nicht anwaltlich vertreten ist. Im
vorliegenden Verfahren war für den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen
kein Verfahrenspfleger bestellt.
Dem angefochtenen Beschluss sind mithin Tatsachen zugrunde gelegt
worden, zu denen der Betroffene sich - mangels Kenntnis - weder selbst noch
durch einen Verfahrenspfleger oder Verfahrensbevollmächtigten äußern konnte.
2. Nicht statthaft ist die Rechtsbeschwerde, soweit der Betroffene mit ihr
die Entlassung der Vereinsbetreuerin und die Bestellung eines von ihm benann-
ten Rechtsanwalts an deren Stelle weiterverfolgt. Denn insoweit liegen die Vor-
aussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht vor (Senatsbe-
schlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 9; vom
18. Mai 2011 - XII ZB 671/10 - und vom 25. Mai 2011 - XII ZB 283/10).
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Abgesehen davon ist die Entlassung der Vereinsbetreuerin bereits nicht
Verfahrensgegenstand der Rechtsbeschwerde geworden. Denn Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand
sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist. Das ergibt sich aus
dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens, das notwendigerweise keine andere
Angelegenheit betreffen darf als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen
Entscheidung
gewesen
ist
(Senatsbeschluss
vom
5. Januar
2011
- XII ZB 240/10 - FamRZ 2011, 367 Rn. 7 mwN).
Verfahrensgegenstand im ersten Rechtszug waren hier allein die Erwei-
terung der Betreuung um den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge und die
Anordnung des Einwilligungsvorbehalts (§§ 1896 Abs. 1, 1903 Abs. 1 BGB).
Nur darüber hat das Betreuungsgericht im ersten Rechtszug entschieden und
nur dieser Gegenstand ist in der Beschwerdeinstanz angefallen. Daran ändert
auch nichts, dass der angefochtene Beschluss abseits des Beschwerdegegen-
standes Ausführungen zur Veranlassung eines Betreuerwechsels enthält.
Der Antrag des Betroffenen auf Betreuerwechsel ist in erster Instanz
noch nicht behandelt und beschieden. Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsge-
richts vom 14. Dezember 2010 stellt keine Entscheidung über den selbständi-
gen Antrag auf Betreuerwechsel dar. Diese steht vielmehr noch aus, und zwar
auf der Grundlage nicht nur des § 1908 b Abs. 1 BGB, sondern insbesondere
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des § 1908 b Abs. 3 BGB. Zweifel an der Eignung des vom Betroffenen selbst
vorgeschlagenen Rechtsanwalts als Betreuer sind bisher nicht aktenkundig.
Hahne
Weber-Monecke
Klinkhammer
Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Prenzlau, Entscheidung vom 10.11.2010 - 9 XVII H 106/09 -
LG Neuruppin, Entscheidung vom 06.01.2011 - 5 T 260/10 -