Urteil des BGH vom 11.12.2013

Leitsatzentscheidung zu Vertretung, Unterbringung, Gesundheit, Beschwerdeinstanz, Behinderung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 280/11
vom
11. Dezember 2013
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG §§ 276 Abs. 1, 69 Abs. 1
a) Ob einem Betroffenen auch dann, wenn ein Regelfall nach § 276 Abs. 1
Satz 2 FamFG nicht vorliegt, ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, hängt
vom Grad der Krankheit oder Behinderung sowie von der Bedeutung des je-
weiligen Verfahrensgegenstands ab (im Anschluss an Senatsbeschluss vom
13. November 2013 - XII ZB 339/13 - juris).
b) In Betreuungssachen steht das Verschlechterungsverbot einer Erweiterung
des Aufgabenkreises im Beschwerdeverfahren entgegen, wenn allein der Be-
troffene gegen die Bestellung des Betreuers Beschwerde eingelegt hat.
BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 280/11 - LG Kassel
AG Kassel
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Der Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
gen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Kassel vom 20. Oktober 2010 gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der vorgenannte
Beschluss aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das
Landgericht zurückverwiesen.
Verfahrenswert: 3.000 €
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 1. Juli 2010 wurde für die Betroffene auf Anregung
des Gesundheitsamts eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Sorge für die
Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung und
Vertretung in Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten angeordnet und
eine Betreuerin bestellt. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Landge-
richt mit dem angefochtenen Beschluss die Person der Betreuerin ausgetauscht
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und die Betreuung auf die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, die Ent-
scheidung über die Unterbringung und die Vertretung in Rechts-, Antrags- und
Behördenangelegenheiten beschränkt. Einen Verfahrenspfleger haben weder
das Amts- noch das Landgericht bestellt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt
die Betroffene die Aufhebung der Betreuung, hilfsweise die Zurückverweisung
der Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Behandlung und Entschei-
dung.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das
amtsgerichtliche Verfahren den gesetzlichen Vorgaben gerecht geworden sei.
In der Sache sei das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Be-
troffene aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung daran gehindert sei,
ihre Angelegenheiten sachgerecht selbst zu erledigen. Nach den Ausführungen
des Sachverständigen Dr. Potthoff leide sie mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit an einer psychotischen Krise aus dem paranoiden Formenkreis.
Krankheitsbedingt sei die Betroffene in der Bildung eines freien Willens erheb-
lich eingeschränkt.
Allerdings sei die Anordnung der Betreuung nur für die Aufgabenkreise
gerechtfertigt, in denen diese erforderlich sei. Ein Bedürfnis für die Betreuung
im Aufgabenkreis der allgemeinen Aufenthaltsbestimmung sei nicht zu Tage
getreten. Dem beabsichtigten Umzug der Betroffenen habe die Betreuerin nicht
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widersprochen. Aufgrund des Umzugs sei aber inzwischen die Notwendigkeit
für einen Betreuerwechsel eingetreten.
2. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass weder das Amts- noch das
Beschwerdegericht der anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen einen Verfah-
renspfleger bestellt haben.
a) Nach § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen
einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Inte-
ressen erforderlich ist. Liegt eines der Regelbeispiele des § 276 Abs. 1 Satz 2
FamFG vor, so ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erfor-
derlich.
b) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, war das Beschwerdegericht
jedoch nicht bereits nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG verpflichtet, der Be-
troffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen.
Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung eines Ver-
fahrenspflegers zwingend erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die
Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten oder die Er-
weiterung des Aufgabenkreises hierauf ist. Diese Voraussetzungen lagen zwar
im Verfahren vor dem Amtsgericht vor, weil der erstinstanzliche Verfahrensge-
genstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich
erscheinen ließ (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. August 2010 - XII ZB 167/10 -
FamRZ 2010, 1648 Rn. 11 ff.; vom 28. September 2011 - XII ZB 16/11 - FamRZ
2011, 1866 Rn. 9 und vom 7. August 2013 - XII ZB 223/13 - FamRZ 2013, 1648
Rn. 11). Denn der sozialpsychiatrische Dienst des Gesundheitsamts hatte eine
Betreuung der Betroffenen in den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge ein-
schließlich Unterbringungsmaßnahmen, Vertretung gegenüber Ämtern, Behör-
den, Versicherungen und anderen Institutionen, Haus- und Wohnungsangele-
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genheiten und Vermögensangelegenheiten angeregt, woraufhin das Amtsge-
richt den Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens "zur Frage der
Betreuungseinrichtung sowie der Unterbringung" beauftragt hatte, ohne eine
Einschränkung auf einzelne Aufgabenbereiche vorzunehmen. Nach dem Um-
fang der amtsgerichtlichen Ermittlungen war jedenfalls bei ex-ante-Betrachtung
davon auszugehen, dass die von der anzuordnenden Betreuung erfassten Auf-
gabenkreise in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestal-
tung der Betroffenen umfassen und die einzelnen, verbliebenen Befugnisse der
Betroffenen in ihrer konkreten Lebenssituation keinen nennenswerten eigen-
verantwortlichen Handlungsspielraum mehr belassen würden (vgl. Senatsbe-
schlüsse vom 4. August 2010 - XII ZB 167/10 - FamRZ 2010, 1648 Rn. 13; vom
28. September 2011 - XII ZB 16/11 - FamRZ 2011, 1866 Rn. 9 und vom
7. August 2013 - XII ZB 223/13 - FamRZ 2013, 1648 Rn. 11). Dass das Amts-
gericht die Betreuung letztlich nur für die Aufgabenkreise Sorge für die Ge-
sundheit, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung und
Vertretung in Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten angeordnet hat,
lässt die Erforderlichkeit der Verfahrenspflegerbestellung nicht mehr rückwir-
kend entfallen.
Zwar wirkt die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der ersten Instanz
nach § 276 Abs. 5 FamFG auch in der Beschwerdeinstanz fort. Das Beschwer-
degericht kann deswegen einen bereits bestellten Verfahrenspfleger zum Ver-
fahren hinzuziehen, ohne selbst eine Neubestellung vornehmen zu müssen. Ist
in erster Instanz die Bestellung eines Verfahrenspflegers aber zu Recht oder
(wie hier) verfahrensfehlerhaft unterblieben, hat das Beschwerdegericht für die
Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs. 1
FamFG erneut zu prüfen. Denn das Beschwerdegericht tritt in vollem Umfang
an die Stelle des Erstgerichts (§ 68 Abs. 3 FamFG) und entscheidet unter Be-
rücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeent-
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scheidung über die Sache neu (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011 - XII
ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 10 und vom 21. November 2012 - XII ZB
306/12 - FamRZ 2013, 211 Rn. 11). Dabei ist die Entscheidungskompetenz des
Beschwerdegerichts jedoch durch den Beschwerdegegenstand begrenzt; das
Beschwerdegericht darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, wie
sie in der Beschwerdeinstanz angefallen ist (Keidel/Sternal FamFG 17. Aufl.
§ 69 Rn. 25; Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG 2. Aufl. § 69 Rn. 13; Münch-
KommFamFG/Fischer 2. Aufl. § 69 Rn. 13; Prütting/Helms/Abramenko FamFG
3. Aufl. § 69 Rn. 3; Fröschle/Guckes Praxiskommentar Betreuungs- und Unter-
bringungsverfahren § 69 FamFG Rn. 3; BeckOK FamFG/Gutjahr [Stand: 1. Ok-
tober 2013] § 69 Rn. 45; Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 5. Aufl.
§ 69 FamFG Rn. 4.7; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 293
Rn. 3; HK-BUR § 293 FamFG Rn. 44; Bienwald/Sonnenfeld Betreuungsrecht
5. Aufl. § 293 Rn. 21; Jurgeleit/Stauch Betreuungsrecht 3. Aufl. § 303 FamFG
Rn. 89; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Oktober 2009] § 293 FamFG Rn. 7;
a.A. OLG Hamm FamRZ 1995, 1519, 1521; zur besonderen Situation im Sorge-
rechtsverfahren vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 42/07 -
FamRZ 2008, 45, 48).
Die Entscheidungskompetenz des Landgerichts war hier auf die Anord-
nung der Betreuung für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufent-
haltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung und Vertretung in
Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten begrenzt, weil das Amtsge-
richt die Betreuung nur insoweit angeordnet hatte. Eine Erweiterung des Aufga-
benkreises im Beschwerdeverfahren wäre von vornherein wegen des Ver-
schlechterungsverbots unzulässig gewesen, weil allein die Betroffene gegen die
Bestellung der Betreuerin Beschwerde eingelegt hatte (Keidel/Sternal FamFG
17. Aufl. § 69 Rn. 25; Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG 2. Aufl. § 69 Rn. 13;
Jürgens/Kretz
Betreuungsrecht
4. Aufl.
§ 69
Rn. 6;
MünchKomm-
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FamFG/Fischer 2. Aufl. § 69 Rn. 29). Die Anordnung einer Betreuung für die in
der Beschwerdeinstanz betroffenen Aufgabenkreise ist aber nicht mehr mit der
Anordnung einer Betreuung im Ganzen im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
FamFG vergleichbar.
c) Die Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers im Be-
schwerdeverfahren ergab sich aber aus der Generalklausel des § 276 Abs. 1
Satz 1 FamFG. Ob es auch dann, wenn keiner der in § 276 Abs. 1 Satz 2
FamFG genannten Regelfälle vorliegt, eines Verfahrenspflegers bedarf, hängt
vom Grad der Krankheit oder Behinderung des Betroffenen sowie von der Be-
deutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab (Senatsbeschluss vom
13. November 2013 - XII ZB 339/13 - juris Rn. 10). Das Gericht hat hierzu eine
Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, ohne dass ihm insoweit ein Ermessen er-
öffnet ist (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 276 Rn. 3). Je weniger der Betroffe-
ne in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen, je eindeutiger er-
kennbar ist, dass die geplanten Betreuungsmaßnahmen gegen seinen natürli-
chen Willen erfolgen und je schwerer und nachhaltiger der beabsichtigte Eingriff
in die Rechte des Betroffenen ist, umso dringender erforderlich ist die Bestel-
lung des Verfahrenspflegers (Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 276
Rn. 11; HK-BUR/Bauer [Stand: September 2009] § 276 FamFG Rn. 79).
Gemessen hieran war das Landgericht verpflichtet, der Betroffenen für
das Beschwerdeverfahren einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Nach den vom
Landgericht getroffenen Feststellungen ist die Betroffene zu einer freien Wil-
lensbildung in Bezug auf die Betreuung nicht in der Lage. Sie leidet an einer
psychotischen Krise aus dem paranoiden Formenkreis, die mit einem vollkom-
menen Verlust der Kritikfähigkeit gegenüber der eigenen Situation verbunden
ist. Auch wenn mit der Betroffenen ein Gespräch ohne weiteres möglich ist, ist
sie nach den Feststellungen des Landgerichts nicht in der Lage, auf konkrete
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Fragen eine einfache und verständliche Antwort zu geben. Damit liegen gravie-
rende Beeinträchtigungen der Betroffenen vor, die sie daran hindern, ihre Rech-
te im Betreuungsverfahren ausreichend wahrzunehmen. Denn es ist ihr nicht
möglich, ihre Einwendungen mit einer differenzierten Begründung vorzutragen.
In Anbetracht der Bedeutung des konkreten Verfahrensgegenstandes im
Beschwerdeverfahren führt diese Beeinträchtigung der Betroffenen dazu, dass
die Bestellung eines Verfahrenspflegers zwingend geboten war. Denn die zur
Prüfung im Beschwerdeverfahren angefallene Betreuung für die Aufgabenkrei-
se Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Unterbringung und Ver-
tretung in Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten greift erheblich in
die Rechte der Betroffenen ein.
d) Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf der Nichtbestellung des
Verfahrenspflegers. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass das Land-
gericht nach Hinzuziehung eines Verfahrenspflegers aufgrund dessen Stellung-
nahme zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
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3. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache ist
an das Landgericht zurückzuverweisen. Sollten sich die hier angefochtenen
Beschlüsse durch eine Folgeentscheidung erledigt haben, wird das Landgericht
den am 14. November 2013 vorsorglich gestellten Antrag nach § 62 FamFG zu
bescheiden haben. Andernfalls wird es einen Verfahrenspfleger zu bestellen
und nach dessen Stellungnahme erneut zu entscheiden haben.
Dose
Weber-Monecke
Schilling
Nedden-Boeger
RiBGH Guhling hat Urlaub
und kann deswegen nicht
unterschreiben.
Dose
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 01.07.2010 - 781 XVII K 639/10 -
LG Kassel, Entscheidung vom 20.10.2010 - 3 T 492/10 -
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