Urteil des BGH vom 13.04.2016

Leitsatzentscheidung zu Unterbringung, Genehmigung, Heilbehandlung, Krankheit

ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB236.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 236/15
vom
13. April 2016
in der Unterbringungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1906 Abs. 1; FamFG § 321 Abs. 1 Satz 3
a) Ohne eine Krankheitseinsicht des Betroffenen ist eine freie Willensbestim-
mung mit Blick auf die Unterbringung nicht möglich (im Anschluss an Se-
natsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 317/15 - juris).
b) Die Prognose, welche Dauer für die Unterbringung erforderlich ist, ist re-
gelmäßig auf Grundlage des einzuholenden Sachverständigengutachtens
vorzunehmen (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Der Fristablauf hat sich
dabei grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu ori-
entieren; die Frist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung.
BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 236/15 - LG Bremen
AG Bremen
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2016 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-
Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Bremen vom 24. April 2015 wird zurückgewie-
sen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
I.
Der Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner Unterbrin-
gung.
Der 1980 geborene Betroffene leidet an einer paranoid-halluzinatori-
schen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Zusätzlich besteht bei
ihm ein Abhängigkeitssyndrom mit Suchtmittelmissbrauch. Die Erkrankung des
Betroffenen ist seit 1998 bekannt; seit 2003 besteht für ihn eine rechtliche Be-
treuung u.a. mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit einschließlich
der Entscheidung über Unterbringungsmaßnahmen. Seither kam es wiederholt
zu Unterbringungsmaßnahmen. Zuletzt war der Betroffene wohnungslos.
Das Amtsgericht hat die Unterbringung des Betroffenen nach Einholung
eines Sachverständigengutachtens auf Antrag seines Betreuers bis zum
26. Juni 2015 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen
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nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zurückgewiesen.
Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Feststellung, dass er
durch diese beiden Entscheidungen in seinen Rechten verletzt worden ist.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 70 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 Satz 2 FamFG statthaft. Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zu-
lässig. Es ist nach § 62 Abs. 1 FamFG, der in der Rechtsbeschwerdeinstanz
entsprechend anwendbar ist (Senatsbeschluss vom 2. September 2015
- XII ZB 226/15 - FamRZ 2015, 2050 Rn. 6 mwN), auf die Feststellung gerichtet,
dass die durch Zeitablauf erledigten Gerichtsbeschlüsse den Betroffenen in sei-
nen Rechten verletzt haben.
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet.
a) Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Unterbringungsmaßnahme sei zu Recht erfolgt, da aufgrund psychi-
scher Krankheit des Betroffenen die Gefahr bestehe, dass er sich selbst erheb-
lichen gesundheitlichen Schaden zufüge, und eine Heilbehandlung notwendig
sei, die ohne die Unterbringung des Betroffenen nicht durchgeführt werden
könne. Die Unterbringungsvoraussetzungen lägen auch weiterhin vor. Aus dem
Gutachten gehe eindeutig hervor, dass bei dem Betroffenen eine psychische
Erkrankung vorliege, ohne dass eine Krankheitseinsicht bestehe. Dabei sei von
einem nicht absehbaren dauerhaften Krankheitsverlauf auszugehen. Würde die
Fortdauer der Unterbringung unterbleiben, wäre zu befürchten, dass der Be-
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troffene nach vergleichsweise kurzer Zeit seine Medikamente nicht mehr ein-
nehme, unmittelbar Drogen konsumiere und auf der Straße lebend verwahrlose.
Allerdings habe der Betroffene auch während der Unterbringung mehrfach die
Medikamenteneinnahme konsequent verweigert, was zu einer erheblichen Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes geführt habe. Die Sachverständi-
ge habe jedoch darauf verwiesen, dass eine Unterbringung im geschlossenen
Heimbereich nicht zu umgehen sei. Das Problem des Betroffenen sei seine feh-
lende Einsicht und die damit verbundene Ablehnung einer Langzeittherapie.
Der aktuelle Krankheitsverlauf zeige, dass der Betroffene genauso schnell, wie
er unter adäquater Therapie gesunde, unter Drogenkonsum und insbesondere
Verweigerung der Medikation wieder psychotisch dekompensiere. Er gerate
dann binnen weniger Tage in einen ihn und seine Gesundheit massiv gefähr-
denden Zustand.
Der weitere Verlauf habe zudem gezeigt, dass über die Dauer der Be-
handlung ein Behandlungserfolg festgestellt werden könne. Nach einer ergän-
zend eingeholten Stellungnahme habe der Betroffene sich unter der antipsycho-
tischen Medikation im stationären Setting freundlich angepasst und hilfsbereit
gezeigt. Eine Krankheitseinsicht habe er zwar nicht entwickelt. Jedoch habe
eine Besserung des Zustands festgestellt werden können. Eine erneute Rück-
sprache mit der behandelnden Ärztin habe ergeben, dass der Betroffene seine
Medikamente einnehme, arbeiten gehe und täglich 30 Minuten die Einrichtung
eigenständig verlassen dürfe. Nach Einschätzung der behandelnden Ärztin sei
der Betroffene zudem therapierbar; die Behandlung schlage an.
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so
dass die mit der Rechtsbeschwerde begehrte Feststellung nach § 62 Abs. 1
FamFG ausscheidet.
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Das Landgericht hat die Genehmigung der Unterbringung sowohl auf
§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Selbstgefährdung) als auch auf Nummer 2 (Heilbe-
handlung) gestützt. Das ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Vor allem
fehlte es nach den getroffenen Feststellungen entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde an einem der Unterbringung entgegenstehenden freien Wil-
len des Betroffenen.
aa) Nach § 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB bedarf die Unterbringung eines Be-
treuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, grund-
sätzlich der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Die Genehmigung
kann nur erteilt oder aufrechterhalten werden, wenn und solange die Unterbrin-
gung nach § 1906 Abs. 1 BGB zulässig ist.
Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist die Unterbringung u.a. zulässig,
solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psy-
chischen Erkrankung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet
oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Die Gefahr für Leib oder
Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten voraus, sodass auch eine völlige
Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch
körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist. Dann müssen
allerdings objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines er-
heblichen Gesundheitsschadens vorliegen (Senatsbeschluss vom 5. März 2014
- XII ZB 58/12 - FamRZ 2014, 831 Rn. 9 mwN). Auch eine Unterbringung zur
Verhinderung einer Selbstschädigung setzt voraus, dass der Betreute aufgrund
seiner psychischen Krankheit oder seiner geistigen oder seelischen Behinde-
rung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (Senatsbeschlüsse vom 25. März
2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 9; vom 12. Februar 2014
- XII ZB 614/13 - FamRZ 2014, 740 Rn. 6 und vom 17. August 2011
- XII ZB 241/11 - FamRZ 2011, 1725 Rn. 12).
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Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine Unterbringung auch zulässig,
solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil zur Abwendung eines
drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Heilbehandlung not-
wendig ist, die ohne eine Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt wer-
den kann, und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit die Not-
wendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht
handeln kann.
Im Rahmen der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB ist
eine freie Willensbestimmung ohne eine Krankheitseinsicht des Betroffenen
nicht möglich (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 317/15 - juris
Rn. 6; vgl. Jurgeleit/Kieß Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1906 Rn. 32).
bb) Gemessen hieran ist die Genehmigung der Unterbringung des Be-
troffenen von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
(1) Das gilt zunächst für die Unterbringung wegen einer möglichen
Selbstgefährdung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Das Landgericht hat hierzu
festgestellt, dass der Betroffene ohne Unterbringung nach vergleichsweise kur-
zer Zeit seine Medikamente nicht mehr einnehmen, unmittelbar Drogen konsu-
mieren und auf der Straße verwahrlosen werde. Der aktuelle Krankheitsverlauf
zeige, dass der Betroffene genauso schnell, wie er unter adäquater Therapie
gesunde, unter Drogenkonsum und insbesondere Verweigerung der Medikation
wieder psychotisch dekompensiere. Er gerate dann binnen weniger Tage in
einen ihn und seine Gesundheit massiv gefährdenden Zustand.
Damit hat das Landgericht eine mögliche Selbstgefährdung i.S.d. § 1906
Abs. 1 Nr. 1 BGB hinreichend konkret festgestellt. Dem tritt auch die Rechtsbe-
schwerde nicht entgegen. Sie bemängelt vielmehr, dass das Landgericht keine
Feststellungen zum freien Willen getroffen hat. Jedoch hat das Landgericht
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festgestellt, dass dem Betroffenen eine Krankheitseinsicht fehle und sich inso-
weit auf die Ausführungen der Sachverständigen bezogen, wonach bei dem
Betroffenen zu keiner Zeit während der letzten 15 Jahre eine Krankheitseinsicht
und die damit verbundene Einsicht in die Notwendigkeit einer medikamentösen
Behandlung habe erreicht werden können. Die Rechtsbeschwerde verkennt,
dass eine fehlende Krankheitseinsicht eine freie Willensbestimmung mit Blick
auf die Unterbringung grundsätzlich ausschließt. Zwar ist der Rechtsbeschwer-
de zuzugeben, dass die Sachverständige an anderer Stelle ihres Gutachtens
ausgeführt hat, dass der Betroffene nur "in vermindertem Maße" in der Lage
sei, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Beeinträchtigung
zu bilden. Jedoch hat die Sachverständige in ihrer weiteren Stellungnahme er-
neut auf die "fehlende Störungseinsicht" und die damit verbundene Ablehnung
einer Langzeittherapie hingewiesen. Wenn das Landgericht vor diesem Hinter-
grund einen der Unterbringung entgegenstehenden freien Willen beim Betroffe-
nen im Ergebnis ausschließt, liegt das noch im Rahmen zulässiger tatrichterli-
cher Beurteilung.
(2) Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Genehmigung der Un-
terbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB wegen der Notwendigkeit einer Heil-
behandlung sind von Rechts wegen noch vertretbar.
Nach den hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts wäre ohne
Unterbringung und ohne Medikation bei zu erwartendem Drogenkonsum davon
auszugehen, dass der Betroffene wieder psychotisch dekompensiere. Ferner
habe der weitere Verlauf gezeigt, dass über die Dauer der Behandlung ein Be-
handlungserfolg festgestellt werden könne. Eine Krankheitseinsicht habe der
Betroffene zwar nicht entwickelt. Jedoch habe eine Besserung des Zustands
festgestellt werden können. Der Betroffene nehme nunmehr seine Medikamen-
te ein und sei zudem therapierbar.
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Problematisch ist zwar, dass sich der Betroffene während des
Beschwerdeverfahrens zunächst nicht behandeln lassen wollte. Denn sofern
sich ein Betroffener nicht behandeln lassen will, ist die Genehmigung der
Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung gemäß § 1906 Abs. 1
Nr. 2 BGB nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in
eine ärztliche Zwangsmaßnahme vorliegen und diese rechtswirksam genehmigt
wird (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 - FamRZ 2014, 1694
Rn. 23), was vorliegend nicht der Fall war. Die Genehmigung einer Unterbrin-
gung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist allerdings auch
dann möglich, wenn zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass sich der
Betroffene in der Unterbringung behandeln lassen wird, sein natürlicher Wille
also nicht bereits der medizinisch notwendigen Behandlung entgegensteht,
er aber die Notwendigkeit der Unterbringung nicht einsieht. Davon kann solan-
ge ausgegangen werden, wie sich die Weigerung des Betroffenen, sich behan-
deln zu lassen, nicht manifestiert hat (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014
- XII ZB 169/14 - FamRZ 2014, 1694 Rn. 22). Ausschlaggebend hierfür ist der
Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung. Weil der Betroffene nach
den Feststellungen des Landgerichts in diesem Zeitpunkt seine Medikamente
freiwillig genommen hat, steht auch dieser Umstand der Genehmigung der Un-
terbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entgegen.
(3) Schließlich erscheint auch die vom Landgericht bestätigte Dauer der
Unterbringung von rund 11 Monaten (bis zum 26. Juni 2015) noch vertretbar.
Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass die Sach-
verständige in ihrem Gutachten vom 18. November 2014 "zumindest eine weite-
re Unterbringung für die nächsten drei Monate" empfohlen hat. Die Prognose,
welche Dauer für die Unterbringung erforderlich ist, ist regelmäßig auf Grundla-
ge des einzuholenden Sachverständigengutachtens vorzunehmen (vgl. § 321
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Abs. 1 Satz 3 FamFG - Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 329 Rn. 4; BTKomm/
Dodegge 4. Aufl. Teil G Rn. 162). Der Fristablauf hat sich dabei grundsätzlich
an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren; die Frist be-
ginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung (OLG München FGPrax
2007, 43, 45; BtKomm/Dodegge 4. Aufl. Teil G Rn. 162).
Gemessen hieran wäre die Unterbringung grundsätzlich bis zum 18. Feb-
ruar 2015 zu befristen gewesen. Allerdings darf dabei nicht unberücksichtigt
bleiben, dass die Sachverständige ausdrücklich von "zumindest" drei Monate
gesprochen hat und dass nach der ergänzenden Stellungnahme der Sachver-
ständigen vom 27. Januar 2015 die geschlossene Unterbringung "aktuell nicht
zu umgehen" bzw. "derzeit alternativlos" sei. Hinzu kommt, dass sich die Ver-
hältnisse seit Erstellung des Sachverständigengutachtens nach den Feststel-
lungen des Landgerichts insoweit verändert haben, als sich der Zustand des
Betroffenen gebessert habe, er seine Medikamente einnehme und er mittlerwei-
le therapierbar sei. Wenn das Landgericht in seiner Entscheidung vom 24. April
2015 auf dieser Grundlage von einer fortdauernden Notwendigkeit der Unter-
bringung ausgegangen ist und damit die vom Amtsgericht sorgfältig abgewoge-
ne Unterbringungsdauer bis zum 26. Juni 2015 bestätigt hat, die im Übrigen der
Empfehlung der ursprünglich bestellten Gutachterin (aus dem Sachverständi-
gengutachten vom 13. Juni 2014) entsprach, ist das von Rechts wegen nicht zu
beanstanden.
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cc) Weitere Rügen gegen das Beschwerdeverfahren vor dem Landge-
richt sind nicht erhoben. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird
abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grund-
sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose
Schilling
Günter
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 22.07.2014 - 42 XVII D 18/03 -
LG Bremen, Entscheidung vom 24.04.2015 - 5 T 443/14 -
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